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Aus den Verhandlungen des Schweiz. Bundesrathes.

(Vom 8. November 1889.)

Der Bundesrath hat für die am 25. dieses Monats zur ordentlichen Wintersession zusammentretende Bundesversammlung folgende Traktanden festgestellt: 1. Prüfung der Wahlakten neuer Mitglieder der Bundesversammlung.

2. Wahl des Bundespräsidenten und des Vizepräsidenten des Bundesrathes für das Jahr 1890.

3. Bundesgerichts-Suppleant: Ersatzwahl infolge Hinscheids des Herrn Dr. H. Honegger in Zürich.

4. Wahl der Geschäftsprüfungskommissionen des Nationalraths und des Ständeraths. (Geschäftsbericht für 1889, Priorität beim Nationalrath).

5. Botschaft und Gesetzentwurf vom 9. November 1886 (Bundesblatt III, 546--565), betreffend Ergänzung des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 1879 über den Schutz der Fabrik- und Handelsmarken.

6. Botschaft vom 29. Oktober 1889 (Bundesblatt IV, 319--333), nebst Handelsvertrag mit Belgien vom 3. Juli 1889.

7. Botschaft betreffend die Erwahrung der Ergebnisse der Volksabstimmung vom 17. November 1889 über das Bundesgesetz betreffend Schuldbetreibung und Konkurs.

8. Bericht des Bundesraths über die eingelangten Begehren um eine Volksabstimmung über das Bundesgesetz; betreffend die Bundesanwaltschaft.

9. Botschaft und Gesetzentwurf vom 7. Juni 1889 (Bundesblatt III, 673--706), -betreffend die Wahlen in den Nationalrath.

10. Botschaft und Beschlußentwurf vom 31. Mai 1889 (Bundesblatt III, 209 -- 230), betreffend Errichtung eines Schweizerischen Landesmuseums.

11. Botschaft und Gesetzentwurf betreffend Entlassung dienstunfähig gewordener eidgenössischer Beamten und Angestellten.

639 12. Botschaft und Beschlußentwurf betreffend die Feststellung des eidg. Wappens.

13. Botschaft betreffend die Veröffentlichung der Verhandlungen der eidg. Käthe.

14. Botschaft und Beschlußentwurf betreffend Erstellung eines Gebäudes für die eidgenössische Anstalt zur Prüfung von Baumaterialien in Zürich.

15. Botschaft und Beschlußentwurf vom 11. Juni 1889 (Bundesblatt III, 598--604), betreffend den Ankauf eines Bauplatzes für ein neues Post- und Telegraphen-Gebäude in Zürich.

16. Botschaft und Beschlußentwurf betreffend Bewilligung des Kredites für den Bau eines für die Telegraphenverwaltung und einige andere Abtheilungen der eidg. Centralverwaltung bestimmten Gebäudes an der Speichergasse in Bern.

17. Botschaft und Beschlußentwurf betreffend Bewilligung des Kredites für den Bau eines neuen Postgebäudes an der Rue du Montblanc in Genf.

18. Botschaft und Beschlußentwurf vorn 30. August 1889 (Bundesblatt IV, l--15), betreffend Bewilligung eines Bundesbeitrages an die Kantone Bern und Wallis für den Bau der Grimselstraße von Hof (Innerkirchen) bis Gletsch.

19. Botschaft und Beschlußentwurf betreffend Bewilligung eines Bundesbeitrages an den Kanton Waadt für die Korrektion der Broye.

20. Botschaft und Gesetzentwurf vom 2. Juni 1882 (Bundesblatt III, 1), betreffend die politischen Rechte der Schweizerbürger.

21. Botschaft vom 28. Mai 1887 und Gesetzentwurf (Bundesblatt III, 113--135), betreffend civi[rechtliche Verhältnisse der Niedergelassenen und Aufenthalter.

22. Botschaft und Beschlußentwurf betreffend einen definitiven Kredit für Anschaffung neuer Repetirgewehre Modell 1889 und der zudienenden Munition, im Sinne von Ziffer 3 des Bundesbeschlusses vom 26. Juni 1889 über Einführung neuer Handfeuerwaffen.

23. Geschäftsbericht und Rechnung über die Alkoholverwaltimg pro 1887/88 vom 17. Juni 1889 (Bundesblatt IV, 105--227).

24o. Entwurf des Voranschlags der Einnahmen und Ausgaben für 1890, nebst Botschaft des Bundesraths vom 26. Oktober 1889 (Bundesblatt IV, 347).

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246.

Botschaft betreffend das Budget der Alkohol Verwaltung pro 1890.

25. Botschaft und Beschlußentwurf betreffend Bewilligung von Nachtragskrediten an den Bundesrath für das Jahr 1889 (II. Serie).

26. Botschaft und Beschlußenfcwurf vom 1. Juni 1888 (Bundesblatt HI, 297--341), betreffend Ausdehnung der forstlichen Oberaufsicht über den Jura, resp. die ganze Schweiz.

27. Botschaft und Beschlußentwurf betreffend Einführung des Gesetzgebungsrechts über Gewerbewesen, sowie Krankenund Unfall-Versicherung.

28. E i s e n b a h n g e s c h ä f t e : a. Botschaft und Gesetzentwurf vom 28. November 1888 (Bundesblatt IV, 830--871), betreffend Abänderung des" Artikels 9 (dienstfreier Tag) im Bundesgesetz über den Bau und Betrieb der Bisenbahnen vom 23. Dezember 1872. -- Bericht des Post- und Eisenbahndepartements vom 28. Mai 1889 (Bundesblatt III, 112--134) über den Güterdienst an Sonntagen.

b. Sihlbrücke-Zug, Konzession.

c. Colombier-Boudry-Cortaillod, Konzession.

d. Solothurn-Münster, Konzession.

e. Bönigen-Schynige Platte, Fristverlängerung.

f. Mendrisio-Stabio, Fristverlängerung.

g. Simplonübergang, Fristverlängerung.

h. Visp-Zermatt, Genehmigung des Betriebsvertrags mit der Suisse-Occidentale-Simplon-Bahn.

29. Rekurs der Gemeinde Carouge vom 21. September 1888, betreffend Anwendung des Alkoholgesetzes vom 23. Dezember 1886 (Oktroi-Ersatz). -- Botschaft vom 17. Dezember 1888 (Bundesblatt IV, 1284--1287). -- Schreiben des eidg. Finanzdepartements, 13. Juni 1889 (Bundesblatt III, 740--742).

30. Rekurs von Casimir Ditzler-König von Dornach (Solothurn), wohnhaft in Rheinfelden (Aargau), für sich und Familie, gegen den Bundesrathsbeschluß vom 25. Januar 1889 (Bundesblatt I, 800--803). resp. Beschluß der Regierung des Kantons Aargau, betreffend Ausweisung wegen Unterstützungsbedürftigkeit. -- Akten - Ergänzung : Zuschrift des Bundesraths vom 22. Mai 1889.

641 31. Rekurs des Stadtraths von Luzern und der christkatholischen Genossenschaft Luzern gegen den Bundesrathsbeschluß vom 25. März 1889 (Bundesblatt II, 105--123), betreffend die Benutzung der Mariahilfkirche in Luzern.

32. Petition des Verbandes der appenzellischen Grütlivereine vom 9. Juni 1888, betreffend Verbot der Hebungen der Heilsarmee auf schweizerischem Gebiete.

Allfällig weiter hinzukommende Gegenstände.

Die Erwägungen zum Bundesrathsbeschluß vom 8. November 1889 betreffend die Volksabstimmung über das Schuldbetreibungsund Konkursgesetz im Kanton Luzern (vide Bundesbl. 1889, Bd. IV, S. 590) lauten: 1) Art. 102, Ziffer 2 der Bundesverfassung legt dem Bundesrath die Pflicht auf, für Beobachtung der Verfassung, der Gesetze und Beschlüsse des Bundes zu wachen und die zu Handhabung derselben erforderlichen Verfügungen von sich aus oder auf eingegangene Beschwerde zu treffen, sofern die Beurtheilung solcher Rekurse nicht nach Art. 113 desselben Grundgesetzes dem Bundesgericht anheimfällt. Dies trifft in Bezug auf die vorliegende Beschwerde nicht zu, indem sie unter keine der in jenem Artikel vorgesehenen Kategorien fällt. Die Prüfung und Beurtheilung dieser Beschwerde liegt demnach unzweifelhaft in der Pflicht des Bundesrathes.

2) Was nun vorerst den formellen Einwand des Regierungsraths gegen die Legitimation des Stadtraths zur Beschwerdefilhrung über die regierungsräthliche Verfügung vom 9. Oktober betrifft, so muß derselbe für den vorliegenden Fall als unerheblich betrachtet werden, da der zitirte Art. 102, Ziffer 2 der Bundesverfassung den Bundesrath verpflichtet, gegen ungehörige Beobachtung der Bundesverfassung und Bundesgesetze von sich aus, mithin auch ohne Entgegennahme einer Beschwerde, einzuschreiten.

3) Mit Bezug auf die Frage der materiellen Begründetheit des Rekurses kann der Bundesrath den Ausführungen des Regierungsrathes wieder nicht durchgehends zustimmen, vielmehr scheint ihm dessen Verordnung vom 9. Oktober in mehr als einer Richtung Sinn und Geist der einschlägigen Gesetze nur mangelhaft zum Ausdruck zu bringen.

4) Allerdings ist es nicht von vorneherein unzuläßig, eidgenössische und kantonale Abstimmungen an ein und demselben Tage

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vor sich gehen zu lassen, und es mag sich dies im Interesse möglichster Erleichterung der Ausübung des Stimmrechts in vielen Fällen empfehlen; dadurch aber ist eine getrennte Verhandlung nicht ausgeschlossen, und diese wird um so weniger zu umgehen sein, als nur auf diese Weise einer sonst kaum zu vermeidenden Verwirrung mit Sicherheit vorgebeugt werden kann.

Geradezu unstatthaft erscheint eine derartige Verquickung der beiden Abstimmungsverhandlungen, wonach die kantonale Abstimmung der eidgenössischen Abstimmung vorangehen soll.

Abgesehen davon, daß der letztern, als der allgemein eidgenössischen und schon mit Bezug auf die Zahl der theilnehmenden Bürger wichtigeren, .überdies auch hinsichtlich des Zeitpunktes ihrer Anordnung älteren, der Vorrang gebührt, ist jene Anordnung geeignet, die eidgenössische Stimmgabe geradezu zu beeinträchtigen.

Da nämlich das luzernische Gesetz über kantonale Abstimmungsvorlagen freie Diskussion zuläßt, so könnte es leicht geschehen, daß insbesondere da, wo der Beginn der Abstimmungsverhandlung von den hierzu kompetenten Gemeinderäthen auf eine Nachmittagsstunde verlegt wäre, durch eine weit ausgesponnene Diskussion der Anfang der eidgenössischen Abstimmung bis in den späten Abend hinausgeschoben und dadurch einer Menge von namentlich entfernter wohnenden Bürgern die Ausübung ihres Stimmrechts faktisch verunmöglicht würde, was, wenn die eidgenössische Abstimmung vorausgeht, selbstverständlich der Fall nicht ist.

Eine solche, mit der Entwicklung unserer demokratischen Institutionen unverträgliche Erschwerung der Stimmrechtsausübung kann nicht geduldet werden.

Der Bundesrath hat einen neuen vom Militärdepartement ausgearheiteten Distanzenzeiger genehmigt und auf 1. Januar 1890 in Kraft, dagegen den Distanzenzeiger vom 7. Januar 1881, sowie den Bundesrathsbeschluß betreffend Abänderung der Tafel I desselben, vom 12. Mai 1882, auf gleichen Zeitpuakt außer Kraft erklärt.

Der neue Distanzenzeiger wird in extenso gedruckt und kann sodann beim eidg. Oberkriegskommissariat bezogen werden. Bin Auszug aus demselben, die kilometrischen Entfernungen zwischen der Bundeshauptstadt und den politischen Gemeinden der Schweiz, sowie ein Verzeichniß derjenigen Gebirgsrouten enthaltend, für welche eine Zuschlagstaxe bewilligt ist, wird s. Z. in der offiziellen Gesetzessammlung erscheinen.

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(Vom 12. November 1889.)

Anläßlich der Vorlage der Rechnungen und Bilanzen verschiedener Eisenbahngesellsehaften pro 1888 hat das Eisenbahndepartement darauf hingewiesen, daß gemäß Art. 19 des Eisenbahngesetzes vom 23. September 1872 dem Bundesrath das Recht zustehe, von den betreffenden Bahnen pro 1888 Konzessionsgebühren zu erheben, daß der Betrag dieser Gebühren aber erst festgestellt werden könne, nachdem die Aktionäre über die Verwendung des Jahresertrages Beschluß gefaßt haben werden.

Bis dahin wurden die Konzessionsgebühren in der Regel nur von dem in Form von Dividenden vertheilten Reinertrag erhoben.

Die auf Grund des Bundesrathsbeschlusses vom 21. Juli 1888, betreffend Berechnung des Reinertrages, angeknüpften Verhandlungen mit den Bahnverwaltungen haben Veranlaßung gegeben, u. A. auch den Begriff des Reinertrages näher zu prüfen, welcher für die Festsetzung der Konzessionsgebühren maßgebend ist. Diese Prüfung hat ergeben, daß der Bundesrath berechtigt ist, die Konzessionsgebühren nicht nur von dem sofort vertheilten Reingewinn, sondern auch von jenen Erträgnissen zu erheben, welche zur Vermehrung des Vermögens der Aktionäre angesammelt und erst bei der Liquidation mit dem gesammten Gesellschaftsvermögen zur Vertheilung gelangen werden. Die vorgenommene Prüfung hat ferner gezeigt, daß durch Beibehaltung des bisherigen Berechnungsmodus der Bund in Zukuaft ganz wesentlich benachtheiligt würde.

Der Bundesrath hat daher als angezeigt erachtet, die Konzessionsgebühren pro 1888 und überhaupt künftighin zu erheben: 1) von dem in Form von Dividenden vertheilten Reinertrag; 2) von dem zu Kapitalamortisationen, zur Einlage in Amortisationsfonds und Baufonds oder zur Erhöhung des Gesellschaftskapitals verwendeten Reinertrag; 3) von dem auf neue Rechnung vorgetragenen Theil des Reinertrages.

Dagegen sind Abschreibungen von den Aktiven und Einlagen in die Reservefonds, welche unter Umständen ebenfalls eine Vermögensvermehrung bewirken, gemäß Art. 19 des citirten Eisenbahngesetzes., von der Konzessionsgebühr befreit.

Für das Rechnungsjahr 1888 ist vom Bundesrath der Bezug folgender KonzessionsgebUhren bereits beschlossen worden : Bundesblatt. 41. Jahrg. Bd. IV.

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Zürieh-Zug-Luzern .

Bötzbergbahn .

.

Genf-Veyrier .

.

Rigibahn .

.

.

Waldenburgerbahn .

Gütschbahn in Luzern Drahtseilbahn in Lugano Territet-Glion .

.

Tramways suisses .

Zürcher Straßeübahnen

. 67 km. à Fr. 200 = Fr. 13,400 . 58 ,, ,, ,, 50 = ,, 2,90» . 6 ,, ,, ,, 100 = ,, 600 .

7 ,, ,, ,, 200 = ,, 1,400 . 14 ,, ,, ,, 50 = ,, 700 . llt ,, ,, ,, 200 = ,, 50 */4 ,, ,, ,, 100 = ,, 2i> . l f l ,, ,, 1 0 0 = , , 100 . 14 ,, ,, ,, 50 = ,, 700 . 9 fl ,, ^ 50 = ,, 450

Zusammen Fr. 20,325 Gemäß dem neuen Berechnungsmodus sind noch zu beziehen: von der Centralbahn .

.

.

. F r . 32,700 ,, ,, Gotthardbahn . ,, 53,200 ,, ,, Jura-Bern-Luzern-Bahn . ,, 36,600 ,, fl Nordostbahn . ^ 55,400 ,, 13,900 fl den Vereinigten Schweizerbahnen ,, der Birsigthalbahn .

.

. ,, 350 ,, ^ Bürgenstockbahn .

.

. ^ 25 ,, 192,175 Zusammen

Fr. 212,500

Ueber den Ertrag der Gieß bachbahn im Jahr 1888 liegen zur Zeit Angaben noch nicht vor.

E. K ü e n z i in Bern beschwerte sich über die Art und Weise, wie seine Militärpflichtersatzsteuer pro 1889 berechnet worden ist.

Er beklagt sich über die zu hohe Berechnung der Anwartschaft und über die Berechnung freier Wohnung im väterlichen Hause bei Festsetzung des Einkommens. Er glaubt in der Berechnung freier Wohnung eine Doppelbesteurung erblicken zu sollen, indem diese Wohnung bereits im anwartschaftlichen Vermögen inbegriffeu -ei und hier schon Berücksichtigung gefunden habe.

Vom Bundesrath wurde, in Betracht: Mit der Frage, ob Vermögen, resp. Anwartschaft und Erwerb eines Pflichtigen richtig veranschlagt worden seien, hat der Bundes-

645 rath sich nicht zu befassen, da deren Peststellung in die Kompetenz der kantonalen Behörde fallt. Was hingegen die weitere Frage betrifft, ob eine Doppelbesteuerung in der Berechnung von väterlichem Vermögen und in der Veranschlagung freier Wohnung in dem zum väterlichen Vermögen gehörenden Wohngebäude vorliege, so hat er dieselbe zu prüfen und darüber zu entscheiden. Diese Frage ist indessen zu verneinen, da erbanwartschaftliches Vermögen als solches ohne Rücksicht darauf, ob der Steuerpflichtige direkte Vortheile davon habe oder nicht, in Berechnung fällt, und da zum Einkommen nicht lediglich Baareinkünfte, sondern auch Naturalnutzungen, wie freie Wohnung u. dgl. mehr, zu rechnen sind, beschlossen : Der Rekurs des E. Küenzi wird als unbegründet abgewiesen.

Vom Verfasser, Herrn Ständerath uùd Staatsrath H. de Schaller in Freibu/g, ist dem Bundesrath zu Händen der Centralbibliothek zugegangen: Souvenirs d'un officier fribourgeois (1798--1848).

Der Bundesrath hat dem Hrn. Ingenieur G u n s t e n s e n die nachgesuchte Entlassung von seiner Stelle als Assistent für Ingenieurwissenschaften an der eidg. polytechnischen Schule ertheilt, unter Verdankung der geleisteten Dienste.

Zum Assistenten an der eidg. Centralanstalt für das forstliche Versuchswesen ist Herr Achilles Z s c h o k k e , von Gonteaschwyl (Aargau), zur Zeit Assistent für Botanik am eidg. Polytechnikum, gewählt worden.

Hr. Karl M e s s i n g , in Zürich, welcher im Namen einer Schweiz. Unternehmung um die Ermächtigung eingekommen ist, zur See die eidg. Flagge aufzupflanzen, wurde vom Bundesrath abschlägig beschieden.

Der Bundesrath hat an Stelle des auf seine Wahl verzichtenden Hrn. F e h l b a u m zum Revisor auf dem Kontrolbüreau der Telegraphendirektion Hrn. Jakob W e b e r , von Oberkulm, Télégraphiât in Bern, und zum Telegraphisten in Rüschlikon (Zürich) Hrn. Alfred Hotz, Posthalter daselbst, gewählt.

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(Vom 15. November 1889.)

Die Studirenden des Polytechnikums, weiche zum Zwecke des Besuches der Weltausstellung Ende des verflossenen Semesters eine Exkursion nach Paris ausführten, haben die Summe von Fr. 371. 45 als Ueberschuß des von ihnen für diese Exkursion zusammengelegten Reisefonds, auf dessen Rückerstattung eine Anzahl Theilnehmer (hauptsächlich Schweizer) zu Gunsten der Chatelain'schen Stiftung für Stipendien verzichtet hat, dem schweizerischen Schulrath zuhanden des Bundesrathes übermittelt.

Diese Gabe hat der Bundesrath bestens verdankt.

Bundesbeiträge von 40 °/o der Kosten werden zugesichert an die zu Fr. 48,600 veranschlagten Bachkorrektionen bei Schännis (St. Gallen), sowie an die zu Fr. 12,500 veranschlagte Verbauung des Fitzisbaches bei Hundwil (Appenzell A. Rh.).

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