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Gesuch im militärischen Plangenehmigungsverfahren betreffend Waffenplatz Frauenfeld; Erweiterung KD Box und Lärmsanierung Mitwirkung und Anhörung vom 4. November 2022 Gemeinde:

Frauenfeld

Gesuchstellerin:

armasuisse Immobilien, Baumanagement Ost

Gesuchsunterlagen:

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Gegenstand:

Das vorliegende Vorhaben beinhaltet die Erweiterung der bestehenden Kurzdistanz(KD)-Anlage um sechs Boxen.

Mit vorliegendem Projekt soll der Waffenplatz Frauenfeld gleichzeitig gemäss der Lärmschutz-Verordnung (LSV; SR 814.41) saniert werden. Die Lärmsanierung umfasst die Erstellung eines Dammes entlang der bestehenden KD-Anlage, eines weiteren Erddamms (Höhe 3.0m) bei der Minenwerferstellung (705) sowie den Bau von Lärmschutzwänden zwischen den einzelnen KD Boxen (Höhe 4.5m).

Verfahren:

Das Verfahren richtet sich nach dem Militärgesetz (Art. 126 ff. MG; SR 510.10), der militärischen Plangenehmigungsverordnung (MPV; SR 510.51) und subsidiär nach dem Bundesgesetz über die Enteignung (EntG; SR 711).

Das Generalsekretariat VBS ist Genehmigungsbehörde und leitet das Verfahren.

Projektbeschrieb inkl. Planbeilagen Bodenuntersuchungsbericht Bericht Baugrunduntersuchungen Bericht KAMIR Baustellen Entsorgungskonzept Aktennotiz NLA Rückmeldungen Kanton TG Lärmgutachten / Erleichterungsgesuch

Mitwirkungs- und Nach Art. 126 und 126d MG in Verbindung mit Art. 62a Anhörungsverfahren: des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes (RVOG, SR 172.010) sind die betroffenen Kantone, Gemeinden und Fachbehörden des Bundes anzuhören, bevor die Genehmigungsbehörde ihren Entscheid fällt. Während der Dauer der öffentlichen Auflage hat zudem die betroffene Bevölkerung Gelegenheit, bei der Genehmigungsbehörde schriftliche Anregungen einzureichen.

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UVP:

Das Projekt unterliegt nicht der Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) gemäss Art. 10a des Umweltschutzgesetzes (USG; SR 814.01).

Öffentliche Auflage:

Die Gesuchsunterlagen können vom 8. November bis 8. Dezember 2022 während der ordentlichen Öffnungszeiten an folgender Stelle eingesehen werden: Departement für Bau und Verkehr, Schlossmühlestrasse 7, 8501 Frauenfeld (Erdgeschoss)

Aussteckung / Profilierung:

Während der öffentlichen Auflage sind die Veränderungen, welche die geplanten Bauten und Anlagen im Gelände bewirken, sichtbar zu machen und auszustecken; bei Hochbauten sind Profile aufzustellen.

Einsprachen:

Einsprache kann erheben, wer nach dem Verwaltungs-verfahrensgesetz (VwVG; SR 172.021) oder EntG Partei ist. Einsprachen müssen schriftlich innert der Auflagefrist beim Generalsekretariat VBS, Maulbeerstrasse 9, 3003 Bern erhoben werden.

Wer keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen (vgl. Art. 126f Abs. 1 MG und 14 MPV).

Innerhalb der Auflagefrist sind sämtliche enteignungsrechtlichen Einwände sowie Begehren um Entschädigung oder Sachleistung geltend zu machen. Wer nach den Vorschriften des EntG Partei ist, kann während der Auflagefrist sämtliche Begehren nach Artikel 33 EntG geltend machen (Art. 126f Abs. 2 MG). Einwände gegen die Aussteckung oder die Aufstellung von Profilen sind sofort, jedenfalls aber vor Ablauf der Auflagefrist bei der Genehmigungsbehörde vorzubringen (Art. 126c Abs. 3 MG).

Enteignungsbann:

Mit der Zustellung der persönlichen Anzeige oder des Enteignungsgesuchs an den zu Enteignenden dürfen ohne Zustimmung des Enteigners keine die Enteignung erschwerenden rechtlichen oder tatsächlichen Verfügungen mehr getroffen werden (Art. 42 EntG). Für den aus dem Enteignungsbann entstehenden Schaden hat der Enteigner vollen Ersatz zu leisten (Art. 44 Abs. 1 EntG).

Mitteilung an Mieter und Pächter:

Wird durch die Enteignung in Miet- und Pachtverträge eingegriffen, die nicht im Grundbuch vorgemerkt sind, so haben die Vermieter und Verpächter ihren Mietern und Pächtern sofort nach Empfang der persönlichen Anzeige davon Mitteilung zu machen und den Enteigner über solche Miet- und Pachtverhältnisse in Kenntnis zu setzen (Art. 32 Abs. 1 EntG). Erhalten die Vermieter oder Verpächter die persönli-

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che Anzeige erst nach der Publikation, so gelten für die Mieter und Pächter die gleichen Fristen wie für die Vermieter oder Verpächter (Art. 32 Abs. 2 EntG).

4. November 2022

Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport

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