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Bundesbeschluss über die Förderung von erneuerbaren Energien 2025­2030

Entwurf

vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 167 der Bundesverfassung1 nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 16. September 20222, beschliesst:

Art. 1 Für die Förderung von erneuerbaren Energien in den Jahren 2025­2030 (Art. 33a und 34a CO2-Gesetz vom 23. Dezember 20113) wird ein Verpflichtungskredit von 270 Millionen Franken bewilligt.

Art. 2 1

1 2 3 4

Der Verpflichtungskredit wird wie folgt auf die nachstehenden Vorhaben aufgeteilt: a.

Projekte zur direkten Nutzung der Geothermie für die Wärmebereitstellung (Art. 34a Abs. 1 Bst. a CO2-Gesetz vom 23. Dezember 20114): 180 Millionen Franken;

b.

kommunale und überkommunale räumliche Energieplanung zur Nutzung von erneuerbaren Energien und Abwärme (Art. 34a Abs. 1 Bst. b CO2-Gesetz): 30 Millionen Franken;

c.

neue Anlagen zur Produktion erneuerbarer Gase, vorrangig solche, die Gas ins Netz einspeisen (Art. 34a Abs. 1 Bst. c CO2-Gesetz): 60 Millionen Franken.

SR 101 BBl 2022 2651 SR 641.71 SR 641.71

2022-2956

BBl 2022 2654

Förderung von erneuerbaren Energien 2025­2030. BB

BBl 2022 2654

Das Bundesamt für Energie kann zum Einsatz von nicht ausgeschöpften Mitteln nach Artikel 33a Absatz 3 des CO2-Gesetzes Verschiebungen zwischen den Vorhaben nach Absatz 1 vornehmen.

2

Art. 3 Tritt die Änderung vom ...5 des CO2-Gesetzes vom 23. Dezember 20116 auf den 1. Januar 2025 in Kraft, so löst der vorliegende Bundesbeschluss den mit dem Bundesbeschluss Ia vom 14. Dezember 20177 über den Voranschlag 2018 bewilligten Verpflichtungskredit Geothermie Teilzweckbindung CO2-Abgabe 2018­2025 ab.

1

Tritt die Änderung des CO2-Gesetzes erst auf den 1. Januar 2026 in Kraft, so beträgt der Verpflichtungskredit 225 Millionen Franken und wird wie folgt auf die Vorhaben nach Artikel 2 Absatz 1 aufgeteilt: 2

a.

Vorhaben nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a: 150 Millionen Franken;

b.

Vorhaben nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b: 25 Millionen Franken;

c.

Vorhaben nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c: 50 Millionen Franken.

Art. 4 Dieser Beschluss untersteht nicht dem Referendum.

5 6 7

2/2

AS ...

SR 641.71 BBl 2018 733