BBl 2022 www.bundesrecht.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung

Bundesgesetz über die Reduktion der CO2-Emissionen

Entwurf

(CO2-Gesetz) Änderung vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 16. September 20221, beschliesst: I Das CO2-Gesetz vom 23. Dezember 20112 wird wie folgt geändert: Ersatz von Ausdrücken Im ganzen Erlass werden ersetzt, mit den nötigen grammatikalischen Anpassungen: a.

«Brennstoffe» durch «fossile Brennstoffe»;

b.

«Treibstoffe» durch «fossile Treibstoffe»;

c.

«im Inland» durch «in der Schweiz».

Art. 1 1

2

1 2

Zweck

Dieses Gesetz soll einen Beitrag dazu leisten, dass: a.

die durchschnittliche Erdtemperatur deutlich unter 2 Grad Celsius und möglichst unter 1,5 Grad Celsius über dem vorindustriellen Niveau bleibt;

b.

die Auswirkungen der Klimaerwärmung bewältigt werden können.

Zur Erreichung dieser Ziele sollen insbesondere: a.

die Treibhausgasemissionen auf ein Ausmass reduziert werden, das die Aufnahmefähigkeit von Kohlenstoffsenken nicht übersteigt;

b.

die Finanzmittelflüsse entsprechend ausgerichtet werden.

BBl 2022 2651 SR 641.71

2022-2953

BBl 2022 2652

CO2-Gesetz

Art. 2

BBl 2022 2652

Begriffe

In diesem Gesetz bedeuten: a.

fossile Brennstoffe: fossile Energieträger, die zur Gewinnung von Wärme, zur Erzeugung von Licht, in thermischen Anlagen zur Stromproduktion oder für den Betrieb von Wärme-Kraft-Koppelungsanlagen (WKK-Anlagen) verwendet werden;

b.

fossile Treibstoffe: fossile Energieträger, die in Verbrennungsmotoren zur Krafterzeugung eingesetzt werden;

c.

Emissionsrechte: handelbare Berechtigungen zum Ausstoss von Treibhausgasen, die vom Bund oder von Staaten oder Staatengemeinschaften mit vom Bundesrat anerkannten Emissionshandelssystemen (EHS) kostenlos zugeteilt oder versteigert werden;

d.

nationale Bescheinigungen: in der Schweiz handelbare Bescheinigungen über in der Schweiz nachweislich erzielte Verminderungen von Treibhausgasemissionen oder Erhöhungen der Senkenleistung;

e.

Emissionsminderungszertifikate: international anerkannte handelbare Bescheinigungen über im Ausland nachweislich erzielte Emissionsverminderungen nach dem Protokoll von Kyoto vom 11. Dezember 19973 zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen;

f.

internationale Bescheinigungen: Bescheinigungen über im Ausland nachweislich erzielte Verminderungen von Treibhausgasemissionen oder Erhöhungen der Senkenleistung nach dem Klimaübereinkommen vom 12. Dezember 20154;

g.

Anlagen: ortsfeste technische Einheiten an einem Standort;

h.

Senkenleistung: die anrechenbare Entnahme von CO2 aus der Atmosphäre und dessen dauerhafte Bindung in Kohlenstoffspeichern;

i.

Klimaschutz: die Gesamtheit der Massnahmen, die zur Verminderung der Treibhausgasemissionen oder zur Erhöhung der Senkenleistung beitragen und mögliche Folgen der erhöhten Treibhausgaskonzentration in der Atmosphäre abmildern oder verhindern sollen.

Art. 3 1

Reduktionsziele

Der Bund sorgt dafür, dass die Treibhausgasemissionen: a.

im Jahr 2030 höchstens 50 Prozent der Treibhausgasemissionen im Jahr 1990 betragen;

b.

im Durchschnitt der Jahre 2021­2030 um mindestens 35 Prozent gegenüber 1990 vermindert werden.

Die Verminderung der Treibhausgasemissionen erfolgt in erster Linie mit Massnahmen in der Schweiz. Der Bundesrat bestimmt den Anteil.

2

3 4

SR 0.814.011 SR 0.814.012

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Der Bundesrat kann Reduktionsziele und Zwischenziele für einzelne Sektoren festlegen. Dabei werden die bisher geleisteten Emissionsverminderungen sowie das wirtschaftlich realisierbare Potenzial für Emissionsverminderungen berücksichtigt. Er kann im Einvernehmen mit den betroffenen Kreisen Reduktionsziele für einzelne Wirtschaftszweige festlegen.

3

Er unterbreitet der Bundesversammlung rechtzeitig Vorschläge zu Reduktionszielen für die Zeit nach 2030. Dazu hört er vorgängig die betroffenen Kreise an.

4

Art. 3a

Massgebende Treibhausgasemissionen

Für die Erreichung der Reduktionsziele sind die in der Schweiz ausgestossenen Treibhausgase massgebend. Der Bundesrat bezeichnet die Treibhausgase.

1

Emissionen aus in der Schweiz getankten fossilen Treibstoffen für internationale Flüge und Schifffahrten werden nicht berücksichtigt.

2

Der Bundesrat legt fest, inwieweit Emissionsrechte von Staaten oder Staatengemeinschaften mit vom Bundesrat anerkannten EHS zur Erreichung der Reduktionsziele berücksichtigt werden.

3

Art. 4 Abs. 1 und 5 Die Reduktionsziele sollen in erster Linie durch Massnahmen nach diesem Gesetz erreicht werden.

1

Können die Reduktionsziele nicht erreicht werden, so kann der Bund die zur Zielerreichung notwendigen internationalen Bescheinigungen erwerben.

5

Art. 5

Einmalige Anrechnung

Erzielte Emissionsverminderungen und Erhöhungen der Senkenleistung dürfen nur einmal an die Erfüllung von Pflichten nach diesem Gesetz angerechnet werden.

Art. 6

Internationale Bescheinigungen

Der Bundesrat legt die Anforderungen fest, die im Ausland erzielte Emissionsverminderungen und Erhöhungen der Senkenleistung erfüllen müssen, damit die dafür ausgestellten internationalen Bescheinigungen in der Schweiz berücksichtigt werden.

1

2

Die Anforderungen müssen insbesondere folgenden Kriterien entsprechen: a.

Emissionsverminderungen und Erhöhungen der Senkenleistung dürfen nur angerechnet werden, wenn sie ohne die Unterstützung durch die Schweiz nicht zustande gekommen wären.

b.

Emissionsverminderungen und Erhöhungen der Senkenleistung in wenig entwickelten Ländern müssen zur nachhaltigen Entwicklung vor Ort beitragen und dürfen weder negative soziale noch negative ökologische Folgen bewirken.

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Der Bundesrat kann vorsehen, dass: a.

internationale Bescheinigungen für im Ausland erzielte Erhöhungen der Senkenleistung nicht berücksichtigt werden, wenn die dauerhafte Bindung von CO2 in Kohlenstoffspeichern nicht gewährleistet werden kann;

b.

im Einklang mit dem Klimaübereinkommen vom 12. Dezember 20155 bei der Ausstellung von internationalen Bescheinigungen ein Anteil der im Ausland erzielten Emissionsverminderungen oder Erhöhungen der Senkenleistung nicht berücksichtigt wird.

Art. 7

Nationale Bescheinigungen

Der Bundesrat legt die Anforderungen fest, die in der Schweiz erzielte Emissionsverminderungen und Erhöhungen der Senkenleistung erfüllen müssen, damit für diese nationale Bescheinigungen ausgestellt werden.

Einfügen vor dem Gliederungstitel des 2. Kapitels Art. 8a

Ausnahmen für die Gesamtverteidigung

Soweit die Gesamtverteidigung es erfordert, kann der Bundesrat durch Verordnung Ausnahmen von diesem Gesetz vorsehen.

Art. 9 Abs. 1bis, 3 und 4 Die Kantone legen Gebäudestandards für Ersatzneubauten und umfassende energetische Gebäudesanierungen fest, für welche eine zusätzliche Ausnutzung des Grundstücks bewilligt wird.

1bis

Die Baubewilligungsbehörden tragen bei Neubauten oder beim Ersatz der Wärmeerzeugungsanlagen für Heizung und Warmwasser in Altbauten die wesentlichen Angaben in das eidgenössische Gebäude- und Wohnungsregister nach Artikel 10 Absatz 3bis des Bundesstatistikgesetzes vom 9. Oktober 19926 ein. Der Bundesrat regelt, welche Angaben eingetragen werden müssen.

3

Die Kantone sehen die Pflicht vor, den Ersatz einer Wärmeerzeugungsanlage zu melden.

4

Gliederungstitel nach Art. 9

2. Abschnitt: Bei Fahrzeugen Art. 10

Zielwerte

Der Bund sorgt dafür, dass die durchschnittlichen CO2-Emissionen bezogen auf den massgebenden Ausgangswert der Europäischen Union für das Jahr 2021 betragen: 1

5 6

SR 0.814.012 SR 431.01

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a.

für Personenwagen, Lieferwagen und leichte Sattelschlepper, die in den Jahren 2025­2029 erstmals in Verkehr gesetzt werden: höchstens 85 Prozent;

b.

für Personenwagen, die ab 2030 erstmals in Verkehr gesetzt werden: höchstens 45 Prozent;

c.

für Lieferwagen und leichte Sattelschlepper, die ab 2030 erstmals in Verkehr gesetzt werden: höchstens 50 Prozent.

Er sorgt dafür, dass die durchschnittlichen CO2-Emissionen bezogen auf den massgebenden Ausgangswert der Europäischen Union für den Zeitraum vom 1. Juli 2019 bis zum 30. Juni 2020 betragen: 2

3

a.

für schwere Fahrzeuge, die ab 2025 erstmals in Verkehr gesetzt werden: höchstens 85 Prozent;

b.

für schwere Fahrzeuge, die ab 2030 erstmals in Verkehr gesetzt werden: höchstens 70 Prozent.

Der Bundesrat kann Zwischenziele vorsehen.

Er regelt, für welche Personenwagen, Lieferwagen, leichten Sattelschlepper und schweren Fahrzeuge (Fahrzeuge) die Zielwerte gelten, und legt die anwendbare Methode zur Ermittlung der CO2-Emissionen fest. Er berücksichtigt dabei die Regelungen der Europäischen Union.

4

Er beobachtet die Entwicklung der CO2-Emissionen im realen Fahrbetrieb. Nimmt die Abweichung zwischen den mit der anwendbaren Methode ermittelten CO2Emissionen und jenen im realen Fahrbetrieb zu, so kann er geeignete Massnahmen ergreifen.

5

Art. 10a und 10b Aufgehoben Art. 11

Individuelle Zielvorgabe

Importeure und Hersteller von Fahrzeugen müssen die durchschnittlichen CO2Emissionen ihrer Fahrzeuge, die im jeweiligen Jahr erstmals in Verkehr gesetzt werden (Neuwagenflotte), gemäss einer individuellen Zielvorgabe begrenzen.

1

Der Bundesrat legt die Methode fest, nach der die individuelle Zielvorgabe berechnet wird.

2

Bei der Festlegung der Berechnungsmethode berücksichtigt der Bundesrat die Zielwerte sowie insbesondere: 3

a.

die Eigenschaften der Fahrzeuge in der Neuwagenflotte, wie das Gewicht, die Standfläche oder die Nutzlast;

b.

die Regelungen der Europäischen Union.

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Es bilden je eine eigene Neuwagenflotte: a.

die Personenwagen;

b.

die Lieferwagen und die leichten Sattelschlepper;

c.

die schweren Fahrzeuge.

Umfasst die Neuwagenflotte eines Importeurs oder Herstellers jährlich höchstens 49 Personenwagen, fünf Lieferwagen oder leichte Sattelschlepper oder ein schweres Fahrzeug, so wird die individuelle Zielvorgabe für jedes Fahrzeug separat berechnet.

5

Importeure und Hersteller können sich zur Erfüllung der Zielvorgabe zu Emissionsgemeinschaften zusammenschliessen. Für eine Emissionsgemeinschaft gelten dieselben Rechte und Pflichten wie für einen einzelnen Importeur oder Hersteller.

6

Art. 12

Berechnung der individuellen Zielvorgabe und der durchschnittlichen CO2-Emissionen

Das Bundesamt für Energie (BFE) berechnet am Ende des jeweiligen Jahres für jeden Importeur oder Hersteller: 1

a.

die individuelle Zielvorgabe;

b.

die durchschnittlichen CO2-Emissionen der betreffenden Neuwagenflotte.

Der Bundesrat legt fest, welche Angaben die Importeure oder Hersteller machen müssen. Er legt insbesondere die Anforderungen an die einzureichenden Unterlagen zur Bestimmung der Fahrzeugdaten fest, die zur Berechnung der individuellen Zielvorgabe und der durchschnittlichen CO2-Emissionen verwendet werden.

2

Er kann vorsehen, dass für die Berechnung der durchschnittlichen CO2-Emissionen nach Absatz 1 Buchstabe b ein pauschaler Emissionswert angewendet wird, wenn die Angaben nicht innerhalb einer bestimmten Frist eingereicht werden. Der Bundesrat bestimmt die Frist für die Einreichung der Angaben und legt den pauschalen Emissionswert fest.

3

Er kann bei einer Veränderung der Zielwerte Bestimmungen erlassen, die das Erreichen der individuellen Zielvorgabe während einer begrenzten Zeit erleichtern. Er berücksichtigt dabei die Regelungen der Europäischen Union. Die Erleichterungen für Personenwagen gelten nicht länger als die entsprechenden Erleichterungen in der Europäischen Union.

4

Art. 13 Abs. 1 und 3 Überschreiten die durchschnittlichen CO2-Emissionen der Neuwagenflotte eines Importeurs oder Herstellers die individuelle Zielvorgabe, so muss der Hersteller oder Importeur dem Bund pro im jeweiligen Kalenderjahr erstmals in Verkehr gesetztes Fahrzeug folgenden Betrag entrichten: 1

a.

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bei einer Neuwagenflotte von Personenwagen oder von Lieferwagen und leichten Sattelschleppern: für jedes Gramm CO2/km, das über der individuellen Zielvorgabe liegt, zwischen 95 und 152 Franken;

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b.

bei einer Neuwagenflotte von schweren Fahrzeugen: für jedes Gramm CO2 pro Tonnenkilometer, das über der individuellen Zielvorgabe liegt: 1. in den Jahren 2025­2029: zwischen 4250 und 6800 Franken, 2. ab dem Jahr 2030: zwischen 6800 und 10 880 Franken.

3 Für Importeure und Hersteller nach Artikel 11 Absatz 5 gelten die Beträge nach den Absätzen 1 und 2 für jedes einzelne Fahrzeug, dessen CO2-Emissionen die individuelle Zielvorgabe überschreiten. Führen einzelne gestützt auf Artikel 12 Absatz 4 erlassene Bestimmungen dazu, dass Importeure und Hersteller nach Artikel 11 Absatz 5 wegen der für sie geltenden besonderen Regeln zur Festlegung der Zielvorgabe gegenüber den übrigen Herstellern oder Importeuren benachteiligt wären, so kann der Bundesrat die Sanktion für die Betroffenen mindern.

Einfügen vor dem Gliederungstitel des 3. Kapitels Art. 13a

Publikation

Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation veröffentlicht jährlich: a.

die Namen der Importeure und Hersteller von mindestens 50 erstmals in Verkehr gesetzten Personenwagen, von mindestens 6 erstmals in Verkehr gesetzten Lieferwagen und leichten Sattelschleppern oder von mindestens 5 erstmals in Verkehr gesetzten schweren Fahrzeugen;

b.

die Zusammensetzung der Emissionsgemeinschaften;

c.

pro Importeur und Emissionsgemeinschaft je Neuwagenflotte: 1. die Anzahl der erstmals in Verkehr gesetzten Fahrzeuge, 2. die durchschnittlichen CO2-Emissionen, 3. die individuelle Zielvorgabe, 4. die entrichteten Sanktionen.

Art. 13b

Berichterstattung und Vorschläge zu einer weitergehenden Verminderung der CO2-Emissionen

Der Bundesrat erstattet der Bundesversammlung erstmals zum folgenden Zeitpunkt und anschliessend alle drei Jahre Bericht über die Erreichung der Zielwerte: 1

a.

bei Personenwagen, Lieferwagen und leichten Sattelschleppern: im Jahr 2025;

b.

bei schweren Fahrzeugen: im Jahr 2028.

Er unterbreitet der Bundesversammlung rechtzeitig Vorschläge zu einer weitergehenden Verminderung der CO2-Emissionen von Fahrzeugen für die Zeit nach 2030.

Er berücksichtigt dabei die Regelungen der Europäischen Union.

2

3. Kapitel (Art. 14) Aufgehoben

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Gliederungstitel vor Art. 15

4. Kapitel: Emissionshandelssystem und Emissionshandelsregister 1. Abschnitt: Emissionshandelssystem Art. 15

Teilnahme auf Gesuch

Betreiber von Anlagen, die eine bestimmte minimale Gesamtfeuerungswärmeleistung aufweisen, können auf Gesuch hin am EHS teilnehmen. Der Bundesrat legt die minimale Gesamtfeuerungswärmeleistung fest.

1

Sie müssen dem Bund jährlich im Umfang der von diesen Anlagen verursachten Treibhausgasemissionen Emissionsrechte abgeben.

2

Art. 16a Abs. 2 Bst. b 2

Der Bundesrat regelt: b.

die Ausnahmen für Flüge, die nicht im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) ankommen oder abgehen, sowie weitere Ausnahmen; dabei berücksichtigt er die Regelungen der Europäischen Union.

Art. 18 Abs. 2 und 3 Er kann die zur Verfügung stehende Menge der Emissionsrechte anpassen, wenn er neue Anlagekategorien der Pflicht zur Teilnahme am EHS unterstellt, Anlagekategorien nachträglich von der Pflicht ausnimmt oder wenn vergleichbare internationale Regelungen geändert werden.

2

Er kann jährlich eine angemessene Zahl von Emissionsrechten für Anlagen und für Luftfahrzeuge zurückhalten, um diese künftigen oder stark wachsenden EHSTeilnehmern zugänglich zu machen. Er berücksichtigt dabei die Regelungen der Europäischen Union.

3

Art. 19

Ausgabe von Emissionsrechten für Anlagen

1

Die Emissionsrechte für Anlagen werden jährlich ausgegeben.

2

Sie werden kostenlos zugeteilt oder versteigert.

Der Umfang der Emissionsrechte, die einem Betreiber von Anlagen kostenlos zugeteilt werden, bestimmt sich insbesondere nach Massgabe der Treibhausgaseffizienz von Referenzanlagen und der erzeugten Produkte.

3

Für die Erzeugung und die Nutzung von Elektrizität, für den Betrieb von Anlagen zur Abscheidung von CO2-Emissionen sowie für den Transport und die Bindung von CO2 in Kohlenstoffspeichern erfolgt keine kostenlose Zuteilung von Emissionsrechten. Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen.

4

Erhöht sich die Menge der auf dem Markt verfügbaren Emissionsrechte aus wirtschaftlichen Gründen erheblich, so kann der Bundesrat vorsehen, dass nur ein Teil der nicht kostenlos zugeteilten Emissionsrechte versteigert wird. Die Emissionsrechte, die nicht zur Versteigerung angeboten oder nicht ersteigert wurden, werden gelöscht.

5

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Der Bundesrat regelt die Einzelheiten; er berücksichtigt dabei die Regelungen der Europäischen Union.

6

Art. 19a

Ausgabe von Emissionsrechten für Luftfahrzeuge

1

Die Emissionsrechte für Luftfahrzeuge werden jährlich ausgegeben.

2

Sie werden kostenlos zugeteilt oder versteigert.

Der Umfang der Emissionsrechte, die einem Betreiber von Luftfahrzeugen kostenlos zugeteilt werden, bestimmt sich insbesondere nach Massgabe der in einem vom Bundesrat bestimmten Jahr geleisteten Tonnenkilometer.

3

Der Bundesrat regelt die Einzelheiten; er berücksichtigt dabei die Regelungen der Europäischen Union.

4

4. Kapitel 3. Abschnitt (Art. 26­28) Aufgehoben Gliederungstitel nach Art. 28a

4a. Kapitel: Massnahmen im Zusammenhang mit fossilen Treibstoffen 1. Abschnitt: Pflicht zur Kompensation von CO2-Emissionen bei fossilen Treibstoffen Art. 28b

Kompensationspflicht

Steuerpflichtige Personen nach Artikel 9 des Mineralölsteuergesetzes vom 21. Juni 19967, die fossile Treibstoffe in den steuerrechtlich freien Verkehr überführen, müssen einen Teil der CO2-Emissionen, die bei der energetischen Nutzung der Treibstoffe entstehen, kompensieren.

1

Ausgenommen sind fossile Treibstoffe, die von der Mineralölsteuer befreit sind oder einem begünstigten Steuersatz unterliegen.

2

Der Bundesrat kann die Überführung von geringen Mengen fossiler Treibstoffe in den steuerrechtlich freien Verkehr von der Kompensationspflicht ausnehmen.

3

Die steuerpflichtigen Personen können sich zur Erfüllung der Kompensationspflicht zu Gemeinschaften zusammenschliessen. Für eine Gemeinschaft gelten dieselben Rechte und Pflichten wie für eine einzelne steuerpflichtige Person.

4

Art. 28c

Anteil der zu kompensierenden Emissionen und maximaler Kompensationsaufschlag

Der Anteil der zu kompensierenden CO2-Emissionen beträgt mindestens 5 und höchstens 90 Prozent.

1

7

SR 641.61

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Der Bundesrat legt den Prozentsatz nach Massgabe der Erreichung der Reduktionsziele nach Artikel 3 oder der Entwicklung der CO2-Emissionen des Verkehrs fest und bestimmt den Anteil der in der Schweiz durchzuführenden Kompensationsmassnahmen. Er hört vorgängig die Branche an.

2

Der Kompensationsaufschlag auf fossile Treibstoffe darf höchstens 5 Rappen pro Liter betragen.

3

Art. 28d

Berichterstattung

Die steuerpflichtigen Personen müssen dem Bund jährlich Bericht über die Erfüllung der Kompensationspflicht erstatten, insbesondere über: a.

die durch die Kompensation der CO2-Emissionen entstandenen Kosten;

b.

die Höhe des Kompensationsaufschlags; und

c.

die Mengen der erneuerbaren Flugtreibstoffe insgesamt und der erneuerbaren synthetischen Flugtreibstoffe, die fossilen Flugtreibstoffen hinzugefügt wurden, die der Mineralölsteuer unterliegen.

Art. 28e

Sanktionen

Wer die Kompensationspflicht nach Artikel 28b Absatz 1 nicht erfüllt, muss dem Bund im Folgejahr pro nicht kompensierte Tonne CO2: a.

einen Betrag von 160 Franken entrichten; und

b.

eine nationale oder internationale Bescheinigung abgeben.

2. Abschnitt: Pflicht zur Überführung von erneuerbaren Treibstoffen in den steuerrechtlich freien Verkehr Art. 28f

Überführungspflicht

Steuerpflichtige Personen nach Artikel 9 des Mineralölsteuergesetzes vom 21. Juni 19968, die fossile Treibstoffe in den steuerrechtlich freien Verkehr überführen, die zur Verwendung im Strassenverkehr bestimmt sind, müssen einen bestimmten Anteil an erneuerbaren Treibstoffen, die zur Verwendung im Strassenverkehr bestimmt sind, in den steuerrechtlich freien Verkehr überführen.

1

Die erneuerbaren Treibstoffe müssen die Anforderungen nach Artikel 35d des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 19839 (USG) erfüllen.

2

Der Bundesrat kann die Überführung von geringen Mengen fossiler Treibstoffe in den steuerrechtlich freien Verkehr von der Überführungspflicht ausnehmen.

3

8 9

SR 641.61 SR 814.01

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Die steuerpflichtigen Personen können sich für die Erfüllung der Überführungspflicht zu Gemeinschaften zusammenschliessen. Für eine Gemeinschaft gelten dieselben Rechte und Pflichten wie für eine einzelne steuerpflichtige Person.

4

Werden mehr erneuerbare Treibstoffe in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt als für die Erfüllung der Überführungspflicht notwendig sind, so werden diese an die Erfüllung der Kompensationspflicht nach Artikel 28b angerechnet.

5

Art. 28g

Anteil der zu überführenden erneuerbaren Treibstoffe

Der Anteil der zu überführenden erneuerbaren Treibstoffe beträgt mindestens 5 und höchstens 10 Prozent der in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Treibstoffe.

1

Er bemisst sich nach den CO2-Emissionen, die bei der energetischen Nutzung der in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten fossilen Treibstoffe entstehen.

2

Der Bundesrat legt den Prozentsatz nach Massgabe der Erreichung der Reduktionsziele nach Artikel 3 oder der Entwicklung der CO2-Emissionen des Strassenverkehrs fest. Er hört vorgängig die Branche an.

3

Art. 28h

Berichterstattung

Die steuerpflichtigen Personen müssen dem Bund jährlich Bericht über die Erfüllung der Überführungspflicht erstatten, insbesondere über: a.

die Mengen der in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten erneuerbaren Treibstoffe;

b.

die durch die Überführung der erneuerbaren Treibstoffe entstandenen Kosten; und

c.

die Höhe des Aufschlags auf die Treibstoffpreise aufgrund der Kosten, die durch die Überführung der erneuerbaren Treibstoffe in den steuerrechtlich freien Verkehr entstanden sind.

Art. 28i

Sanktionen

Wer die Überführungspflicht nach Artikel 28f Absatz 1 nicht erfüllt, muss dem Bund im Folgejahr pro Tonne CO2, die entsteht, weil nicht zum erforderlichen Anteil erneuerbare Treibstoffe überführt wurden: a.

einen Betrag von 320 Franken entrichten; und

b.

eine nationale oder internationale Bescheinigung abgeben.

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3. Abschnitt: Pflicht zur Beimischung von erneuerbaren Treibstoffen zu Flugpetrol Art. 28j

Beimischpflicht

Anbieter von Flugtreibstoffen müssen Flugpetrol, das sie in der Schweiz zur Betankung verkaufen, einen bestimmten Anteil an erneuerbaren Flugtreibstoffen beimischen (Beimischquote).

1

Die Beimischpflicht gilt auch für Betreiber von Luftfahrzeugen, die Flugpetrol für den Eigenverbrauch importieren.

2

3

Die Beimischquote muss wie folgt erreicht werden: a.

für die Anbieter von Flugtreibstoffen: im Durchschnitt aller in einem Jahr zur Betankung verkauften Mengen an Flugpetrol;

b.

für die Betreiber von Luftfahrzeugen: im Durchschnitt aller in einem Jahr für den Eigenverbrauch importierten Mengen an Flugpetrol.

Die Anbieter von Flugtreibstoffen und die Betreiber von Luftfahrzeugen können sich für die Erfüllung der Beimischpflicht zu Gemeinschaften zusammenschliessen.

Für eine Gemeinschaft gelten dieselben Rechte und Pflichten wie für einen einzelnen Anbieter oder Betreiber.

4

Art. 28k

Beimischquote

Der Bundesrat regelt die Anforderungen an die erneuerbaren Flugtreibstoffe und legt deren Beimischquote fest.

1

Er kann vorsehen, dass die Beimischquote einen Mindestanteil an erneuerbaren synthetischen Flugtreibstoffen umfassen muss. Er berücksichtigt internationale Entwicklungen und Regelungen, insbesondere in der Europäischen Union.

2

Art. 28l

Massnahmen gegenüber Betreibern von Luftfahrzeugen

Der Bundesrat kann Massnahmen vorsehen, wenn Grund zur Annahme besteht, dass Betreiber von Luftfahrzeugen einen wesentlichen Anteil des für die Flüge ab der Schweiz benötigten Flugpetrols nicht in der Schweiz tanken.

Art. 28m

Berichterstattung

Die Anbieter von Flugtreibstoffen und die Betreiber von Luftfahrzeugen müssen dem Bund jährlich Bericht über die Erfüllung der Beimischpflicht erstatten, insbesondere über: a.

die Menge des im Vorjahr zur Betankung verkauften Flugpetrols beziehungsweise des im Vorjahr für den Eigenverbrauch importierten Flugpetrols;

b.

die Menge der beigemischten erneuerbaren Flugtreibstoffe und die Menge der beigemischten erneuerbaren synthetischen Flugtreibstoffe;

c.

die durch die Beimischung erneuerbarer Flugtreibstoffe entstandenen Kosten.

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Art. 28n

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Sanktionen

Wer die Beimischpflicht nach Artikel 28j Absatz 1 oder 2 nicht erfüllt, muss im Folgejahr: 1

a.

pro Tonne CO2, die entsteht, weil nicht die erforderliche Menge erneuerbarer Flugtreibstoffe und allfälliger erneuerbarer synthetischer Flugtreibstoffe beigemischt wurde, dem Bund einen Betrag von 600 Franken entrichten; und

b.

dem Flugpetrol zusätzlich erneuerbare Flugtreibstoffe und allfällige erneuerbare synthetische Flugtreibstoffe beimischen.

Für die Berechnung des nach Absatz 1 Buchstabe a zu entrichtenden Gesamtbetrags wird der Emissionsfaktor für Flugpetrol verwendet.

2

Der Bundesrat bestimmt den Umfang der nach Absatz 1 Buchstabe b beizumischenden erneuerbaren und allfälligen erneuerbaren synthetischen Flugtreibstoffe.

3

Art. 31

Verminderungsverpflichtung

Den Betreibern von Anlagen wird die CO2-Abgabe auf Gesuch hin zurückerstattet, wenn sie sich gegenüber dem Bund verpflichten, die Treibhausgasemissionen bis zum Jahr 2040 in einem bestimmten Umfang zu vermindern (Verminderungsverpflichtung).

1

Eine Verminderungsverpflichtung kann eingegangen werden, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: 2

a.

Die Verminderungsverpflichtung umfasst alle Anlagen an einem Standort.

b.

Die Anlagen werden für wirtschaftliche oder öffentlich-rechtliche Tätigkeiten verwendet.

c.

Der Betreiber hat eine Zielvereinbarung nach Artikel 41 oder 46 Absatz 2 des Energiegesetzes vom 30. September 201610 (EnG) abgeschlossen, in der die Treibhausgasemissionen und Massnahmen zur Verminderung dieser Emissionen festgehalten sind.

Die Verminderungsverpflichtung dauert bis Ende 2040 und enthält Zielwerte für die Zeitspannen 2025­2030 und 2031­2040.

3

Die Betreiber können sich für die Verminderungsverpflichtung zu Gemeinschaften zusammenschliessen. Für eine Gemeinschaft gelten dieselben Rechte und Pflichten wie für einen einzelnen Betreiber.

4

Art. 31a

Berichterstattung und Dekarbonisierungsplan

Betreiber mit einer Verminderungsverpflichtung müssen dem Bund:

10

a.

jährlich Bericht erstatten über die Einhaltung der Zielvereinbarung;

b.

innerhalb von 3 Jahren ab Beginn der Verminderungsverpflichtung einen Plan einreichen, in dem sie aufzeigen, mit welchen Massnahmen sie bis spätestens

SR 730.0

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Ende 2040 die Treibhausgasemissionen aus der energetischen Nutzung fossiler Brennstoffe massgeblich reduzieren (Dekarbonisierungsplan), und diesen alle drei Jahre aktualisieren.

Art. 31b

Vorzeitige Beendigung der Verminderungsverpflichtung

Betreiber mit einer Verminderungsverpflichtung können die vorzeitige Beendigung ihrer Verminderungsverpflichtung auf folgende Zeitpunkte hin beantragen: 1

a.

per 31. Dezember 2030; oder

b.

auf Ende des Kalenderjahres, in dem sie für ihre Tätigkeiten im Regelbetrieb keine fossilen Brennstoffe mehr energetisch nutzen.

Die Verminderungsverpflichtung wird zudem vorzeitig beendet, wenn der Betreiber keinen Dekarbonisierungsplan einreicht oder keine Zielvereinbarung mehr besteht.

2

Betreiber, die ihre Verminderungsverpflichtung vorzeitig beenden, können keine neue Verminderungsverpflichtung mehr eingehen.

3

Art. 31c

Ausführungsbestimmungen

Der Bundesrat regelt: a.

die Anforderungen an die Verminderungsverpflichtungen und die Dekarbonisierungspläne;

b.

in welchen Fällen eine Tätigkeit als wirtschaftliche Tätigkeit gilt;

c.

welche öffentlich-rechtliche Tätigkeiten zum Eingehen einer Verminderungsverpflichtung berechtigen;

d.

die Art und den Umfang der Zielwerte;

e.

in welchen Fällen Betreiber von Anlagen mit geringeren Treibhausgasemissionen den Umfang der Verminderungsverpflichtung mit einem vereinfachten Modell festlegen können;

f.

in welchen Fällen die Verminderungsverpflichtung in welchem Umfang durch die Abgabe von nationalen oder internationalen Bescheinigungen erfüllt werden kann.

Art. 32

Sanktionen

Betreiber mit Verminderungsverpflichtung, die ihre Zielwerte nicht einhalten, müssen dem Bund im Folgejahr pro zu viel ausgestossene Tonne CO2eq: a.

einen Betrag von 125 Franken entrichten; und

b.

eine nationale oder internationale Bescheinigung abgeben.

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Art. 32a

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Betreiber von WKK-Anlagen

Betreibern von WKK-Anlagen, die weder am EHS teilnehmen noch eine Verminderungsverpflichtung eingegangen sind, wird die CO2-Abgabe auf Gesuch hin ganz oder teilweise zurückerstattet, wenn die Anlage: 1

a.

hauptsächlich auf die Erzeugung von Wärme ausgelegt ist;

b.

eine Feuerungswärmeleistung innerhalb einer bestimmten Bandbreite aufweist; und

c.

die energetischen, ökologischen und anderen Mindestanforderungen erfüllt.

Betreiber, denen die CO2-Abgabe zurückerstattet wird, müssen dem Bund regelmässig Bericht erstatten über: 2

a.

die Menge der für die Erzeugung von Elektrizität verwendeten fossilen Brennstoffe; und

b.

die Kosten für die Massnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz.

Der Bundesrat kann weitere Angaben vorsehen, soweit diese für die Beurteilung der Rückerstattung erforderlich sind.

3

Er legt die Mindestanforderungen an die WKK-Anlagen und die Bandbreite für die Feuerungswärmeleistung fest.

4

Art. 32b

Umfang der Rückerstattung

Zurückerstattet werden 60 Prozent der CO2-Abgabe auf den fossilen Brennstoffen, für die der Betreiber nachweist, dass sie für die Erzeugung von Elektrizität eingesetzt wurden.

1

Die restlichen 40 Prozent werden zurückerstattet, wenn der Betreiber nachweist, dass er im Umfang eines gleichwertigen Betrags Massnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz der eigenen oder anderer Anlagen, die aus der Anlage Elektrizität oder Wärme beziehen (Effizienzmassnahmen), ergriffen hat.

2

3

Der Bundesrat regelt die Einzelheiten, insbesondere: a.

welche Effizienzmassnahmen zur Rückerstattung berechtigen;

b.

bis wann die Effizienzmassnahmen ergriffen werden müssen;

c.

die Berichterstattung.

Einfügen nach dem Gliederungstitel des 6. Kapitels Art. 33a

Grundsatz

Vom Ertrag aus der CO2-Abgabe werden die folgenden Anteile für die Verminderung der CO2-Emissionen bei Gebäuden, die Förderung von erneuerbarer Energie und die Förderung von Technologien zur Verminderung der Treibhausgase (Art. 34­35) verwendet: 1

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a.

bis 2030: weniger als die Hälfte;

b.

ab 2031: ein Drittel.

Am Ende eines Rechnungsjahres nicht ausgeschöpfte zweckgebundene Mittel dürfen nicht mehr als 150 Millionen Franken betragen.

2

Die nicht ausgeschöpften Mittel nach Absatz 2 dürfen in den Folgejahren zusätzlich zu den nach Artikel 34a Absatz 1 vorgesehenen Beträgen eingesetzt werden.

3

Art. 34

Verminderung der CO2-Emissionen bei Gebäuden

Die Mittel nach Artikel 33a Absatz 1 werden unter Vorbehalt der Artikel 34a und 35 für Massnahmen zur langfristigen Verminderung der CO2-Emissionen bei Gebäuden verwendet, einschliesslich zur Senkung des Stromverbrauchs im Winterhalbjahr.

1

Der Bund gewährt den Kantonen zu diesem Zweck Globalbeiträge an Massnahmen nach den Artikeln 47, 48 und 50 EnG11. Die Ausrichtung der Globalbeiträge erfolgt unter Vorbehalt der folgenden Besonderheiten nach Artikel 52 EnG: 2

3

a.

Die Globalbeiträge werden nur Kantonen ausgerichtet, die über Programme zur Förderung energetischer Gebäudehüllen- und Gebäudetechniksanierungen sowie zum Ersatz bestehender elektrischer Widerstandsheizungen oder fossil betriebenen Heizungen verfügen und dabei eine harmonisierte Umsetzung gewährleisten.

b.

Die Globalbeiträge werden in einen Sockelbeitrag pro Einwohnerin oder Einwohner und in einen Ergänzungsbeitrag aufgeteilt; der Sockelbeitrag pro Einwohnerin oder Einwohner beträgt maximal 30 Prozent der verfügbaren Mittel; der Ergänzungsbeitrag darf nicht höher sein als das Doppelte des vom Kanton zur Durchführung seines Programms bewilligten jährlichen Kredits.

Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.

Art. 34a

Förderung erneuerbarer Energien

Von den Mitteln nach Artikel 33a Absatz 1 kann der Bund jährlich höchstens 45 Millionen Franken einsetzen für die Förderung von: 1

a.

Projekten zur direkten Nutzung der Geothermie für die Wärmebereitstellung;

b.

kommunaler und überkommunaler räumlicher Energieplanung zur Nutzung erneuerbarer Energien und Abwärme;

c.

neuen Anlagen zur Produktion erneuerbarer Gase, vorrangig von solchen, die Gas ins Netz einspeisen.

Mittel zur Förderung von Vorhaben nach Absatz 1 Buchstabe b können längstens bis Ende 2030, Mittel zur Förderung von Vorhaben nach Absatz 1 Buchstabe c längstens bis Ende 2035 gewährt werden.

2

Der Bundesrat regelt die Voraussetzungen für die Gewährung der Fördermittel und deren Bemessung.

3

11

SR 730.0

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Art. 35 Abs. 1 und 5 Von den Mitteln nach Artikel 33a Absatz 1 werden jährlich höchstens 35 Millionen Franken dem Technologiefonds zur Finanzierung von Bürgschaften und zur Absicherung von Risiken zugeführt.

1

Mit den Mitteln aus dem Technologiefonds sichert der Bund zudem Risiken von Investitionen in den Neu- und Ausbau thermischer Netze und der dazugehörenden Wärmeerzeugungsanlage ab, die mit erneuerbaren Energien und Abwärme gespeist werden.

5

Art. 36 Abs. 1, 3 und 4 An die Bevölkerung und die Wirtschaft werden nach Massgabe der von ihnen entrichteten Beträgen folgende Mittel ausbezahlt: 1

a.

der Ertrag aus der CO2-Abgabe, die mangels Erfüllung der Voraussetzungen nach Artikel 32b nicht zurückerstattet wird;

b.

der Teil des Ertrags aus der CO2-Abgabe, der nicht für die Verminderung der CO2-Emissionen bei Gebäuden, die Förderung von erneuerbarer Energie und die Förderung von Technologien zur Verminderung der Treibhausgase verwendet wird;

c.

die Mittel, die den Betrag von 150 Millionen nach Artikel 33a Absatz 2 übersteigen; und

d.

die Mittel, die nicht nach Artikel 33a Absatz 3 eingesetzt werden konnten; die Auszahlung erfolgt alle fünf Jahre.

Der Anteil der Wirtschaft wird den Arbeitgebern über die AHV-Ausgleichskassen ausgerichtet. Die Verteilung erfolgt nach Massgabe der Lohnsumme, auf die der Arbeitgeber nach Artikel 3 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes vom 25. Juni 198212 Beiträge an die Arbeitslosenversicherung entrichtet. Die Ausgleichskassen werden angemessen entschädigt.

3

Betreiber, die eine Verminderungsverpflichtung eingegangen sind, erhalten keinen Anteil aus dem Ertrag der CO2-Abgabe.

4

Art. 37a

Grenzüberschreitender Personenverkehr auf der Schiene

Der Bund kann mit den Erlösen aus der Versteigerung der Emissionsrechte für Luftfahrzeuge den grenzüberschreitenden Personenverkehr auf der Schiene, einschliesslich Nachtzügen, fördern; ausgenommen ist der grenzüberschreitende regionale Personenverkehr.

1

Es werden insbesondere Angebote gefördert, die in Bezug auf die Verminderung der Treibhausgasemissionen möglichst kosteneffizient sind.

2

Die Fördermittel betragen insgesamt höchstens 30 Millionen Franken pro Jahr und können längstens bis Ende 2030 gewährt werden.

3

12

SR 837.0

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4

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Die Gewährung der Fördermittel ist an die folgenden Voraussetzungen geknüpft: a.

Das Angebot wird während mehreren Jahren zur Verfügung gestellt.

b.

Die Attraktivität bestehender Angebote für Reisende wird verbessert.

Der Bundesrat regelt weitere Voraussetzungen für die Gewährung der Fördermittel und deren Bemessung.

5

Art. 38

Berechnung des Ertrags aus der CO2-Abgabe

Der Ertrag aus der CO2-Abgabe berechnet sich aus den Einnahmen abzüglich der Vollzugskosten.

Art. 39 Abs. 3bis Er kann ein System zur Erfassung und Nachverfolgung von CO2 vorsehen, das bei der Quelle abgeschieden oder aus der Atmosphäre entnommen wurde.

3bis

Art. 40 Abs. 1 Bst. a 1

Der Bundesrat überprüft regelmässig: a.

die Wirksamkeit und die Wirtschaftlichkeit der Massnahmen nach diesem Gesetz;

Art. 40b

Bearbeitung und Bekanntgabe von Personendaten und Daten juristischer Personen

Die zuständigen Bundesbehörden dürfen im Rahmen des Zwecks dieses Gesetzes Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten, und Daten juristischer Personen, einschliesslich besonders schützenswerter Daten, bearbeiten und bekanntgeben.

1

2

Sie können diese Daten elektronisch aufbewahren.

Der Bundesrat legt fest, welche Kategorien von Personendaten und Daten juristischer Personen bearbeitet und bekanntgegeben werden dürfen und wie lange die Daten aufzubewahren sind.

3

Art. 40c Abs. 4 Bst. a Das BAFU kann folgenden Stellen und Personen Zugang zu den Informations- und Dokumentationssystemen gewähren: 4

a.

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dem BFE;

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Art. 40d

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Überprüfung der klimabedingten finanziellen Risiken

Die eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA) überprüft regelmässig die klimabedingten finanziellen Risiken für die Beaufsichtigten nach Artikel 3 Buchstabe a des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 200713.

1

Die Schweizerische Nationalbank (SNB) überprüft regelmässig die klimabedingten finanziellen Risiken für die Stabilität des Finanzsystems.

2

Die FINMA und die SNB veröffentlichen regelmässig je einen Bericht über die Ergebnisse.

3

Art. 41

Aus- und Weiterbildungen sowie Information

Der Bund kann Aus- und Weiterbildungen fördern, die den Klimaschutz in der Berufstätigkeit zum Gegenstand haben. Der Bundesrat regelt die Voraussetzungen für die Gewährung der Fördermittel und deren Bemessung.

1

Die zuständigen Behörden informieren die Öffentlichkeit und beraten Gemeinden, Unternehmen und Konsumentinnen und Konsumenten über den Klimaschutz.

2

Einfügen vor dem Gliederungstitel des 8. Kapitels Art. 41a

Förderung von elektrischen Antriebstechnologien

Der Bund richtet bis 2030 in der konzessionierten Personenbeförderung Beiträge von höchstens 47 Millionen Franken pro Jahr an die Beschaffung von Fahrzeugen mit elektrischem Antrieb und an die Umrüstung von Schiffen auf einen elektrischen Antrieb aus.

1

2

Die Beiträge decken die Kosten in folgendem Umfang: a.

für Strassenfahrzeuge, die im von Bund und Kantonen gemeinsam bestellten regionalen Personenverkehr eingesetzt werden: im Umfang von 75 Prozent der zusätzlichen Investitionskosten nach Abzug aller Fördermittel;

b.

für Strassenfahrzeuge, welche im Ortsverkehr und im übrigen konzessionierten Verkehr eingesetzt werden: im Umfang von 30 Prozent der zusätzlichen Investitionskosten nach Abzug aller Fördermittel;

c.

im konzessionierten Schiffsverkehr: im Umfang von 30 Prozent der zusätzlichen Investitionskosten oder der Kosten, die für die Umrüstung von Schiffen auf einen elektrischen Antrieb entstehen, nach Abzug aller Fördermittel.

Das Bundesamt für Verkehr legt die zusätzlichen Investitionskosten pro Fahrzeugtyp einmal pro Jahr pauschal fest. Bei Schiffen ermittelt es sie für jedes Schiff separat.

3

Der Bundesrat regelt die Voraussetzungen für die Gewährung der Beiträge und deren Bemessung.

4

13

SR 956.1

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Art. 41b

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Förderung von Ladeinfrastrukturen für Elektrofahrzeuge

Der Bund fördert die Installation von Ladeinfrastrukturen für Elektrofahrzeuge in Mehrparteiengebäuden, in Betrieben mit mehreren Arbeitsplätzen und auf öffentlichen Parkplätzen.

1

Er stellt dafür in den Jahren 2025­2030 jährlich höchstens 30 Millionen Franken aus dem Reinertrag der Verbrauchssteuer auf Treibstoffen zur Verfügung. Die Zuweisungen an den Fonds für die Nationalstrassen und den Agglomerationsverkehr nach Artikel 86 Absatz 2 Buchstabe f der Bundesverfassung werden in den Voranschlägen der Jahre 2025­2030 in diesem Umfang reduziert.

2

Nicht ausgeschöpfte Mittel dürfen jeweils in den Folgejahren verwendet werden. Bis Ende 2032 nicht ausgeschöpfte Mittel werden dem Fonds für die Nationalstrassen und den Agglomerationsverkehr zugewiesen.

3

Der Bundesrat regelt die Voraussetzungen für die Gewährung der Fördermittel und deren Bemessung.

4

Art. 44a 1

2

Übrige Widerhandlungen

Mit Busse bis 30 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich: a.

falsche oder unvollständige Angaben im Hinblick auf die Ausstellung von Bescheinigungen macht;

b.

die Pflicht nach Artikel 16 Absatz 1 oder 16a Absatz 1 missachtet, am EHS teilzunehmen;

c.

in den Berichten nach den Artikeln 20, 28d, 28h und 28m falsche oder unvollständige Angaben macht oder der Berichterstattungspflicht gar nicht nachkommt.

Handelt die Täterin oder der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse.

Art. 45 Abs. 2 2

Verfolgende und urteilende Behörde ist: a.

für Widerhandlungen nach den Artikeln 42 und 43: das BAZG;

b.

für Widerhandlungen nach Artikel 44: das BFE;

c.

für Widerhandlungen nach Artikel 44a: das BAFU.

Art. 48c

Übertragung nicht verwendeter Emissionsrechte, Emissionsminderungszertifikate und Bescheinigungen 2022­2024

Emissionsrechte, die in den Jahren 2022­2024 nicht verwendet wurden, können unbeschränkt in den Zeitraum 2025­2030 übertragen werden.

1

Emissionsminderungszertifikate, die in den Jahren 2022­2024 nicht verwendet wurden, können unbeschränkt in den Zeitraum 2025­2030 übertragen werden. Vorbehalten bleiben Beschränkungen der Übertragung, die sich aufgrund von völkerrechtlichen Verträgen ergeben.

2

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Bescheinigungen, die in den Jahren 2022­2024 nicht verwendet wurden, können unbeschränkt in den Zeitraum 2025­2030 übertragen werden.

3

II Die Änderung anderer Erlasse wird im Anhang geregelt.

III 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

Steht zehn Tage nach Ablauf der Referendumsfrist fest, dass gegen das Gesetz kein Referendum zustande gekommen ist, so tritt es wie folgt in Kraft: 2

3

a.

alle Bestimmungen ausser Anhang Ziffer 1 (Mineralölsteuergesetz vom 21. Juni 1996): am 1. Januar 2025;

b.

Anhang Ziffer 1 (Mineralölsteuergesetz vom 21. Juni 1996) unter Vorbehalt der Buchstaben c und d: am 1. Januar 2025; er gilt bis zum 31. Dezember 2030; danach sind alle darin enthaltenen Änderungen hinfällig;

c.

Anhang Ziffer 1 (Mineralölsteuergesetz vom 21. Juni 1996) Artikel 12e: am 1. Januar 2025; er gilt bis zum 31. Dezember 2037; danach sind alle darin enthaltenen Änderungen hinfällig;

d.

Anhang Ziffer 1 (Mineralölsteuergesetz vom 21. Juni 1996) Artikel 18 Absatz 1bis: am 1. Januar 2026.

Andernfalls bestimmt der Bundesrat das Inkrafttreten.

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Anhang (Ziff. II)

Änderung anderer Erlasse Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:

1. Mineralölsteuergesetz vom 21. Juni 199614 Art. 2 Abs. 3 Bst. d 3

Im Sinne dieses Gesetzes gilt als: d.

«erneuerbarer Treibstoff»: Treibstoff, der aus Biomasse oder anderen erneuerbaren Energieträgern hergestellt wird.

Art. 2a

Bezeichnung der erneuerbaren Treibstoffe

Der Bundesrat bezeichnet die erneuerbaren Treibstoffe nach Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe d.

Art. 12a

Steuererleichterung für Erdgas, Flüssiggas und erneuerbares Gas

Für Erdgas, Flüssiggas und erneuerbares Gas zur Verwendung als Treibstoff ist die Steuer je Liter Benzinäquivalent 40 Rappen tiefer als die Steuer gemäss Mineralölsteuertarif.

1

Die Mineralölsteuer und der Mineralölsteuerzuschlag werden nach dem Tarif in Anhang 1a erhoben.

2

Art. 12b

Steuererleichterung für erneuerbare Treibstoffe

Für erneuerbare Treibstoffe wird eine Steuererleichterung auf Gesuch hin gewährt, wenn die folgenden Anforderungen erfüllt sind: 1

14

a.

Die erneuerbaren Treibstoffe erzeugen vom Anbau der Rohstoffe bis zu ihrem Verbrauch erheblich weniger Treibhausgasemissionen als fossiles Benzin.

b.

Die erneuerbaren Treibstoffe belasten die Umwelt vom Anbau der Rohstoffe bis zu ihrem Verbrauch gesamthaft nicht erheblich mehr als fossiles Benzin.

c.

Der Anbau der Rohstoffe erforderte keine Umnutzung von Flächen mit hohem Kohlenstoffbestand oder mit grosser biologischer Vielfalt.

d.

Der Anbau der Rohstoffe erfolgte auf Flächen, die rechtmässig erworben wurden.

e.

Die erneuerbaren Treibstoffe wurden unter sozial annehmbaren Bedingungen produziert.

SR 641.61

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Die Anforderungen nach Absatz 1 Buchstaben a­d gelten in jedem Fall als erfüllt bei erneuerbaren Treibstoffen, die nach dem Stand der Technik aus biogenen Abfällen oder Produktionsrückständen hergestellt werden.

2

Der Bundesrat kann zusätzlich zu den Anforderungen nach Absatz 1 die Anforderung einführen, dass die Produktion der erneuerbaren Treibstoffe nicht zulasten der Ernährungssicherheit erfolgen darf. Er berücksichtigt dabei international anerkannte Standards.

3

Er bestimmt den Umfang der Steuererleichterung; er berücksichtigt dabei die Wettbewerbsfähigkeit der erneuerbaren Treibstoffe gegenüber Treibstoffen fossilen Ursprungs.

4

Art. 12c

Nachweis und Rückverfolgbarkeit von erneuerbaren Treibstoffen

Wer eine Steuererleichterung für erneuerbare Treibstoffe erhalten will, muss nachweisen, dass diese die Anforderungen nach Artikel 12b Absätze 1 und 3 erfüllen.

1

2

Der Nachweis beinhaltet: a.

verständliche und überprüfbare Angaben, welche die Rückverfolgbarkeit des erneuerbaren Treibstoffs über alle Produktionsstufen ermöglichen; und

b.

Unterlagen, die diese Angaben belegen.

Die Steuerbehörde kann verlangen, dass die Richtigkeit der Angaben und Unterlagen durch anerkannte unabhängige Dritte überprüft und bestätigt wird.

3

Der Bundesrat bezeichnet die erforderlichen Angaben und Unterlagen. Er kann Erleichterungen des Nachweises vorsehen, sofern gewährleistet ist, dass die Anforderungen nach Artikel 12b Absätze 1 und 3 erfüllt sind.

4

Art. 12d

Gesuch um Steuererleichterung für erneuerbare Treibstoffe

Das Gesuch um Steuererleichterung für erneuerbare Treibstoffe muss vor der Abgabe der ersten Steueranmeldung schriftlich bei der Steuerbehörde eingereicht werden.

1

Die Steuerbehörde entscheidet über die Steuererleichterung im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Umwelt, dem Bundesamt für Landwirtschaft und dem Staatssekretariat für Wirtschaft.

2

3

Der Bundesrat regelt das Verfahren.

Art. 12e

Ertragsneutralität

Die Steuerausfälle, die sich aus der Steuererleichterung nach den Artikeln 12a und 12b ergeben, sind durch eine höhere Besteuerung des Benzins und Dieselöls bis spätestens am 31. Dezember 2037 zu kompensieren.

1

Der Bundesrat ändert die in Anhang 1 und Artikel 12 Absatz 2 enthaltenen Steuersätze für Benzin und Dieselöl und passt die geänderten Steuersätze periodisch an.

2

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Gliederungstitel vor Art. 17

4. Abschnitt: Steuerbefreiungen und Steuerrückerstattungen Art. 18 Abs. 1bis und 3bis Aufgehoben Art. 20a

Treibstoffgemische

Steuerpflichtige Personen müssen bei der Steueranmeldung von Treibstoffgemischen aus erneuerbare Treibstoffen und anderen Treibstoffen separat anmelden: 1

a.

den Anteil erneuerbare Treibstoffe, welche die Anforderungen nach Artikel 12b Absätze 1 und 3 erfüllen;

b.

den Anteil erneuerbare Treibstoffe, welche die Anforderungen nach Artikel 12b Absätze 1 und 3 nicht erfüllen; und

c.

den Anteil anderer Treibstoffe.

Treibstoffanteile, die eine geringe Menge nicht überschreiten, müssen nicht separat angemeldet werden. Der Bundesrat legt die Menge fest.

2

Die Steuererleichterung kann in Form eines Vorschusses gewährt werden. Der Vorschuss wird auf Grundlage des für die anderen Treibstoffe geltenden Steuersatzes berechnet. Er ist zurückzuerstatten, wenn die Voraussetzung für die Steuererleichterung nicht mehr gegeben ist.

3

4

Der Bundesrat regelt das Verfahren.

Anhang 1a Anhang 1a erhält die neue Fassung gemäss Beilage.

2. Schwerverkehrsabgabegesetz vom 19. Dezember 199715 Art. 4 Abs. 1bis Fahrzeuge, die elektrisch angetrieben werden, sind bis zum 31. Dezember 2030 von der Abgabe befreit.

1bis

15

SR 641.81

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3. Energiegesetz vom 30. September 201616 Art. 53 Abs. 2 erster Satz, 2bis und 3 Bst. a Die Finanzhilfen nach den Artikeln 47, 48 und 50 dürfen 40 Prozent der anrechenbaren Kosten nicht übersteigen. ...

2

Die Finanzhilfen nach Artikel 49 Absatz 2 dürfen 50 Prozent der anrechenbaren Kosten nicht übersteigen. Ausnahmsweise können die Finanzhilfen für Pilotanlagen und -projekte mit niedriger Technologiereife und hohem finanziellem Risiko bis auf 70 Prozent der anrechenbaren Kosten erhöht werden. Massgebend für die Ausnahme sind das besondere Interesse des Bundes sowie das Kosten-Nutzen-Verhältnis.

2bis

3

Als anrechenbare Kosten gelten: a.

bei den Finanzhilfen nach Artikel 49 Absatz 2: die nicht amortisierbaren Anteile der Kosten, die direkt im Zusammenhang mit der Entwicklung und Erprobung der innovativen Aspekte des Projektes stehen;

4. Luftfahrtgesetz vom 21. Dezember 194817 Art. 103b Der Bund kann die Aus- und Weiterbildung sowie die Forschung und Entwicklung neuer Technologien im Bereich der verschiedenen Sparten der Luftfahrt fördern.

1

Der Bund kann dabei insbesondere Massnahmen zur Verminderung von Treibhausgasemissionen aus dem Luftverkehr, namentlich die Entwicklung und die Herstellung von erneuerbaren synthetischen Flugtreibstoffen fördern.

2

Gefördert werden können insbesondere Massnahmen und Projekte im In- und Ausland, die: 3

a.

langfristig eine möglichst grosse Reduktion der Treibhausgasemissionen aus dem Luftverkehr erzielen;

b.

langfristig kosteneffizient sind;

c.

ein grosses Anwendungspotenzial und eine hohe Erfolgswahrscheinlichkeit aufweisen;

d.

zu Wertschöpfung in der Schweiz führen;

e.

Partner über den ganzen Herstellungspfad vorweisen können; oder

f.

zu Wissenserhalt und Wissensausbau führen.

Der Bundesrat regelt die Voraussetzungen und die Bemessung der Finanzhilfen im Einzelnen.

4

16 17

SR 730.0 SR 748.0

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5. Umweltschutzgesetz vom 7. Oktober 198318 Art. 7 Abs. 9 und 10 Erneuerbare Treibstoffe sind flüssige oder gasförmige Treibstoffe, die aus Biomasse oder unter Verwendung anderer erneuerbarer Energieträger hergestellt werden.

9

Erneuerbare Brennstoffe sind feste, flüssige oder gasförmige Brennstoffe, die aus Biomasse oder unter Verwendung anderer erneuerbarer Energieträger hergestellt werden.

10

Gliederungstitel vor Art. 35d

1. Abschnitt: Anforderungen an Brenn- und Treibstoffe Art. 35d Erneuerbare Brenn- und Treibstoffe dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie bestimmte ökologische Anforderungen erfüllen.

1

Erneuerbare Brenn- und Treibstoffe, die aus Nahrungs- oder Futtermitteln hergestellt werden oder die die Erzeugung von Nahrungsmitteln direkt konkurrenzieren, dürfen nicht in Verkehr gebracht werden. Davon ausgenommen sind massenbilanzierte erneuerbare Brenn- und Treibstoffe, welche die ökologischen Anforderungen erfüllen.

2

Der Bundesrat legt die ökologischen Anforderungen fest. Er berücksichtigt dabei vergleichbare internationale Regelungen und Standards.

3

Er kann ökologische Anforderungen für das Inverkehrbringen von weiteren Brennund Treibstoffen vorsehen, die deutlich tiefere Treibhausgasemissionen verursachen als konventionelle fossile Brenn- und Treibstoffe.

4

5

Er kann vorsehen, dass die Anforderungen nach diesem Artikel nicht gelten für: a.

Ethanol zu Brennzwecken;

b.

erneuerbare Brenn- und Treibstoffe, die nur in geringen Mengen in Verkehr gebracht werden.

Er kann weitere Ausnahmen vorsehen, sofern dies aufgrund der Marktgegebenheiten erforderlich ist.

6

Art. 41 Abs. 1 Der Bund vollzieht die Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe e (Vorschriften über Brennund Treibstoffe), 26 (Selbstkontrolle), 27 (Information der Abnehmer), 29 (Vorschriften über Stoffe), 29a­29h (Umgang mit Organismen), 30b Absatz 3 (Pfandausgleichskasse), 30f und 30g (Ein- und Ausfuhr von Abfällen), 31a Absatz 2 und 31c Absatz 3 (Massnahmen des Bundes zur Abfallentsorgung), 32abis (vorgezogene Entsorgungsgebühr), 32e Absätze 1­4 (Abgabe zur Finanzierung von Sanierungen), 1

18

SR 814.01

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35a­35c (Lenkungsabgaben), 35d (Anforderungen an Brenn- und Treibstoffe), 39 (Ausführungsvorschriften, völkerrechtliche Vereinbarungen und Zusammenarbeit mit Organisationen), 40 (Inverkehrbringen serienmässig hergestellter Anlagen) und 46 Absatz 3 (Angaben über Stoffe und Organismen); er kann für bestimmte Teilaufgaben die Kantone beiziehen.

Art. 60 Abs. 1 Bst. s und t sowie 3 1

Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich: s.

erneuerbare Brenn- oder Treibstoffe in Verkehr bringt, die die ökologischen Anforderungen nach Artikel 35d Absätze 1 oder 4 nicht erfüllen, oder falsche oder unvollständige Angaben dazu macht;

t.

gegen das Verbot nach Artikel 35d Absatz 2 verstösst.

Das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) verfolgt und beurteilt Vergehen nach Absatz 1 Buchstaben s und t.

3

Art. 61a

Hinterziehung von Lenkungsabgaben

Mit Busse bis zum Fünffachen des unrechtmässigen Abgabevorteils wird bestraft, wer vorsätzlich sich oder einer anderen Person einen unrechtmässigen Abgabevorteil im Zusammenhang mit der Abgabe nach Artikel 35a verschafft, namentlich die Abgabe hinterzieht oder die Abgabebefreiung, -vergütung oder -rückerstattung unrechtmässig erwirkt.

1

2

Der Versuch ist strafbar.

Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse bis zum Dreifachen des unrechtmässigen Abgabevorteils.

3

Lässt sich der unrechtmässige Abgabevorteil nicht genau ermitteln, so wird sie im Rahmen des Verwaltungsverfahrens geschätzt.

4

5

Verfolgende und urteilende Behörde ist das BAZG.

Art. 61b 1

Gefährdung von Lenkungsabgaben

Mit Busse bis zu 30 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich: a.

für die Abgabeerhebung nach Artikel 35a Absatz 1 massgebenden Daten und Gegenstände nicht oder unrichtig deklariert;

b.

in einem Antrag auf Abgaberückerstattung nach Artikel 35c Absatz 3 erhebliche Tatsachen verschweigt oder über solche Tatsachen unwahre Belege vorlegt;

c.

als auskunftspflichtige Person unwahre Angaben macht (Art. 46);

d.

Geschäftsbücher, Belege, Geschäftspapiere und sonstige Aufzeichnungen nicht ordnungsgemäss führt, ausfertigt, aufbewahrt oder vorlegt oder seiner Auskunftspflicht nicht nachkommt (Art. 46);

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e.

die ordnungsgemässe Durchführung einer Kontrolle erschwert, behindert oder verunmöglicht (Art. 46 Abs. 1); oder

f.

gegen eine Ausführungsvorschrift, deren Übertretung der Bundesrat für strafbar erklärt, verstösst.

2

Der Versuch ist strafbar.

3

Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse.

4

Verfolgende und urteilende Behörde ist das BAZG.

Art. 62 Abs. 2 Für Widerhandlungen nach den Artikeln 61a und 61b gelten zudem die übrigen Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht.

2

6. Binnenmarktgesetz vom 6. Oktober 199519 Art. 2 Abs. 7 Die Übertragung der Nutzung kantonaler und kommunaler Monopole auf Private hat auf dem Weg der Ausschreibung zu erfolgen und darf Personen mit Niederlassung oder Sitz in der Schweiz nicht diskriminieren. Spezialgesetzliche Bestimmungen gehen vor.

7

19

SR 943.02

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Beilage zur Änderung des Mineralölsteuergesetzes (Ziff. II/Anhang Ziff. 1) Anhang 1a (Art. 12a Abs. 2)

Steuertarif für Erdgas, Flüssiggas und erneuerbares Gas als Treibstoff Zolltarifnummer20

2711.

1110

1210

1310

1410 1910

Warenbezeichnung

SteuerSteuererSteuerbelastung21 leichterung belastung (Art. 12)

(Art. 12a)

(Art. 12a)

Fr.

Fr.

Fr.

Fr.

je 1000 kg

je 1000 kg

je 1000 kg

je 1000 kg je 1000 kg

587.00

222.20

112.50

109.70

je 1000 l bei 15 °C

je 1000 l bei 15 °C

je 1000 l bei 15 °C

je 1000 l bei 15 °C

je 1000 l bei 15 °C

509.10

294.10

215.00

88.30

126.70

­ ­ ­ zur Verwendung 509.10 als Treibstoff ­ ­ Ethylen, Propylen, Butylen und Butadien unvermischt: ­ ­ ­ zur Verwendung 509.10 als Treibstoff ­ ­ andere unvermischt: ­ ­ ­ zur Verwendung als Treibstoff:

294.10

215.00

88.30

126.70

294.10

215.00

88.30

126.70

je 1000 kg

je 1000 kg

je 1000 kg je 1000 kg

587.00

222.20

112.50

109.70

je 1000 l bei 15 °C

je 1000 l bei 15 °C

je 1000 l bei 15 °C

je 1000 l bei 15 °C

je 1000 l bei 15 °C

509.10

294.10

215.00

88.30

126.70

Erdgas und andere gasförmige Kohlenwasserstoffe: ­ verflüssigt: ­ ­ Erdgas unvermischt: ­ ­ ­ zur Verwendung 809.20 als Treibstoff ­ ­ Propan unvermischt: ­ ­ ­ zur Verwendung als Treibstoff ­ ­ Butane unvermischt:

je 1000 kg

­ ­ ­ ­ aus Biomasse o- 809.20 der anderen erneuerbaren Energieträgern ­ ­ ­ ­ andere

20

21

Mineralöl- Mineralölsteuer steuerzuschlag Fr.

SR 632.10 Anhang; der Generaltarif und seine Änderungen werden nach Art. 5 Abs. 1 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512) in der AS nicht veröffentlicht.

Der Text kann unter www.bazg.admin.ch eingesehen werden. Die Änderungen werden zudem auch in den Zolltarif übernommen, siehe www.tares.ch.

Mineralölsteuer und Mineralölsteuerzuschlag.

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CO2-Gesetz

BBl 2022 2652

Zolltarifnummer Warenbezeichnung

SteuerSteuererSteuerbelastung22 leichterung belastung

Mineralöl- Mineralölsteuer steuerzuschlag

(Art. 12)

(Art. 12a)

(Art. 12a)

Fr.

Fr.

Fr.

Fr.

je 1000 kg

je 1000 kg

je 1000 kg

je 1000 kg je 1000 kg

809.20

587.00

222.20

112.50

109.70

809.20

587.00

222.20

112.50

109.70

Fr.

­ in gasförmigem Zustand: ­ ­ Erdgas: 2110 2910

22

­ ­ ­ zur Verwendung als Treibstoff ­ ­ andere: ­ ­ ­ zur Verwendung als Treibstoff

Mineralölsteuer und Mineralölsteuerzuschlag.

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