BBl 2022 www.bundesrecht.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung

Bundesbeschluss über die Gewährung eines Verpflichtungskredits zur Weiterführung der internationalen Währungshilfe (Währungshilfebeschluss, WHB) vom 8. Juni 2022

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 167 der Bundesverfassung1 und Artikel 8 Absatz 1 des Währungshilfegesetzes vom 19. März 20042 (WHG), nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 17. November 20213, beschliesst:

Art. 1 Für die Zusicherung von Darlehen, die Übernahme von Garantieverpflichtungen und die Leistung von À-Fonds-perdu-Beiträgen nach den Artikeln 2 und 4 WHG wird ein Verpflichtungskredit von 10 Milliarden Franken bewilligt.

2 Das Eidgenössische Finanzdepartement sorgt für die periodische Publikation der Angaben zum finanziellen Engagement des Bundes im Rahmen der Währungshilfe.

1

Art. 2 Mit dem Inkrafttreten dieses Beschlusses wird der Währungshilfebeschluss vom 11. März 20134, verlängert am 6. Juni 20175, aufgehoben.

1 2 3 4 5

SR 101 SR 941.13 BBl 2021 2735 BBl 2013 2907 BBl 2017 6473

2022-2003

BBl 2022 2693

Währungshilfebeschluss

BBl 2022 2693

Art. 3 1

Dieser Beschluss untersteht nicht dem Referendum.

2

Er gilt während fünf Jahren. Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Ständerat, 16. März 2022

Nationalrat, 8. Juni 2022

Der Präsident: Thomas Hefti Die Sekretärin: Martina Buol

Die Präsidentin: Irène Kälin Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz

Inkraftsetzung Dieser Beschluss wird in Anwendung von Artikel 3 Absatz 2 auf den 15. April 2023 in Kraft gesetzt.6

2. November 2022

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Ignazio Cassis Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

6

2/2

Der Beschluss über das Inkrafttreten wurde am 28. Oktober 2022 im vereinfachten Verfahren gefällt.