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Verfügung betreffend temporäre Änderung der Luftraumstruktur der Schweiz für das neue Instrumentenflugverfahren auf den Flugplatz Meiringen und die gesteigerte Nutzung durch Trainings- und Einsatzflüge der Schweizer Luftwaffe anlässlich des World Economic Forum 2023 vom 25. Oktober 2022

Verfügende Behörde:

Bundesamt für Zivilluftfahrt, 3003 Bern (BAZL)

Gegenstand:

Aufgrund der Einführung eines neuen Instrumentenanflugverfahrens (Required Navigation Performance; RNP) auf den Flugplatz Meiringen (LSMM) und der gesteigerten Nutzung durch Trainings- und Einsatzflüge der Schweizer Luftwaffe mit Militärflugzeugen des Typs F/A-18 im Rahmen des WEF 2023 wird der Luftraum gemäss Anhang zu dieser Verfügung vorübergehend in ein temporäres und zeitlich limitiert aktivierbares Flugbeschränkungsgebiet (TEMPO RA) umklassiert. Innerhalb des Flugbeschränkungsgebietes sind während den fraglichen Zeiten Flüge mit an den Trainings unbeteiligten Luftfahrzeugen untersagt.

Rechtliche Grundlage:

Gestützt auf die Artikel 8a und 40 des Luftfahrtgesetzes vom 21. Dezember 1948 (LFG, SR 748.0) in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung vom 18. Dezember 1995 über den Flugsicherungsdienst (VFSD, SR 748.132.1) legt das BAZL die Luftraumstruktur und die Luftraumklassen fest. Zur Wahrung der Flugsicherheit kann das BAZL gemäss Artikel 10 der Verordnung des UVEK vom 20. Mai 2015 über die Verkehrsregeln für Luftfahrzeuge (VRV-L, SR 748.121.11) Flugbeschränkungs- und Gefahrengebiete festlegen. Flugbeschränkungsgebiete sind Lufträume von festgelegten Abmessungen über den Landgebieten oder den Hoheitsgewässern eines Staates, in welchen der Flug von Luftfahrzeugen durch bestimmte Bedingungen eingeschränkt ist.

Gemäss Artikel 8a Absatz 2 LFG haben Beschwerden gegen Verfügungen des BAZL zur Festlegung der Luftraumstruktur keine aufschiebende Wirkung.

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Inhalt der Verfügung:

1.

Gemäss Anhang der Verfügung wird die dort aufgeführte Zone in ein temporäres und zeitlich limitiertes aktivierbares Flugbeschränkungsgebiet umklassiert

2.

Weiter werden die folgenden Nutzungsbedingungen und Auflagen angeordnet:

2.1. Innerhalb der aktivierten TEMPO RA sind Flüge mit Luftfahrzeugen, welche nicht an den Trainings der Schweizer Luftwaffe teilnehmen, grundsätzlich untersagt. SAR- oder HEMS-Flüge sind entsprechend den Verfahren gemäss Luftfahrthandbuch (Aeronautical Information Publication, AIP), Kapitel ENR 5.1 ­ §1.1, erlaubt.

2.2. Die TEMPO RA kann ausschliesslich während der jeweiligen in Anhang 2 zu dieser Verfügung erwähnten Daten und Zeiten aktiviert werden.

Die Veröffentlichung der TEMPO RA sowie die genauen Aktivierungszeiten werden vorgängig mittels Notice to Airmen (NOTAM) bekannt gegeben und mittels Daily Airspace Bulletin Switzerland (DABS) visualisiert. Der Antrag auf Veröffentlichung eines NOTAM ist durch die Luftwaffe spätestens drei Werktage vor der geplanten Aktivierung der TEMPO RA bei der Luftfahrtinformationsfreigabestelle des BAZL (LIFS) einzureichen.

2.3. Für die Abfrage des Status der in der TEMPO RA operierenden Luftraumnutzenden sowie für allfällige Notfallsituationen publiziert die Schweizer Luftwaffe via NOTAM eine Telefonnummer, über welche sie während der jeweiligen Aktivierung der TEMPO RA erreichbar ist.

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3.

Die Veröffentlichung der TEMPO RA erfolgt per NOTAM und wird mittels dem Daily Airspace Bulletin Switzerland (DABS) visualisiert.

4.

Diese temporäre Änderung der Luftraumstruktur der Schweiz gemäss Ziffer 1 dieser Verfügung tritt am 1. November 2022 in Kraft.

5.

Für diese Verfügung werden gemäss Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung vom 28. September 2007 über die Gebühren des Bundesamtes für Zivilluftfahrt (GebV-BAZL; SR 748.112.11) keine Kosten erhoben.

6.

Diese Verfügung wird der Gesuchstellerin, der Military Aviation Authority und dem Kommando

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Luftwaffe per Einschreiben mit Rückschein eröffnet und allen Angehörten, die eine Stellungnahme einreichten, per Einschreiben in Kopie mitgeteilt sowie im Bundesblatt in deutscher, französischer und italienischer Sprache publiziert. Ausserdem kann die Verfügung unter der Homepage des BAZL (www.bazl.admin.ch) und telefonisch unter der Nummer 058 467 40 53 beim BAZL bezogen werden..

Adressatenkreis:

Die vorliegende temporäre Änderung der Luftraumstruktur der Schweiz richtet sich an alle Personen, die den fraglichen Luftraum in irgendeiner Form nutzen oder die Tätigkeiten nachgehen, welche Auswirkungen auf diesen Luftraum und dadurch auf die Sicherheit des Flugverkehrs haben können.

Öffentliche Auflage:

Die Verfügung wird allen Luftraumnutzern durch Publikation im Bundesblatt in deutscher, französischer und italienischer Sprache eröffnet. Im Weiteren kann diese Verfügung schriftlich beim BAZL, Abteilung Sicherheit Infrastruktur, angefordert werden

Rechtsmittel:

Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist im Doppel einzureichen. Sie hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der Beschwerdeführenden zu enthalten.

Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Beschwerdeführenden sie in Händen haben. Ferner ist die Vollmacht einer allfälligen Vertreterin oder eines allfälligen Vertreters beizulegen.

10. November 2022

Bundesamt für Zivilluftfahrt Der Vizedirektor: Martin Bernegger

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Anhang zur Verfügung vom 3. Mai 2022 in Sachen temporäre Änderung der Luftraumstruktur der Schweiz für das neue Instrumentenflugverfahren auf den Flugplatz Meiringen und die gesteigerte Nutzung durch Trainings- und Einsatzflüge der Schweizer Luftwaffe anlässlich des World Economic Forum 2023 TEMPO RA Meiringen Part 1: 1

N464039.396 / E0074940.354 N463948.563 / E0075026.510 N463749.309 / E0074547.794 N463840.196 / E0074501.792 N464039.396 / E0074940.354

Lower Limit: 9500 ft AMSL Upper Limit: max FL150 (depending MIL ON/OFF) Part 2: 2

N464138.471 / E0075158.473 N464047.638 / E0075244.643 N463948.563 / E0075026.510 N464039.396 / E0074940.354 N464138.471 / E0075158.473

Lower Limit: 7500 ft AMSL Upper Limit: max FL150 (depending MIL ON/OFF) Part 3: 3

N464310.288 / E0075533.228 N464208.856 / E0075554.621 N464047.638 / E0075244.643 N464138.471 / E0075158.473 N464310.288 / E0075533.228

Lower Limit: 4500 ft AMSL Upper Limit: max FL150 (depending MIL ON/OFF)

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Dates for training WEF 2023: 1st and 2nd, 8th and 9th, 15th and 16th, 22nd and 23rd, 29th and 30th of November 2022, 6th and 7th, 13th and 14th, 20th and 21st, 27th and 28th of December 2022 Dates for WEF 2023:

13th of January 2023 (WEF Trainings day) 0900UTC ­ 1600UTC, Monday 16th of January 0700UTC until Saturday 21st January 2023 (24/7)

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