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Bundesgesetz über die Zollpflicht und die Bemessung der Zollabgaben

Entwurf

(Zollabgabengesetz, ZoG) vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 101 und 133 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 24. August 20222, beschliesst:

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen Art. 1

Gegenstand und Anwendbarkeit des BAZGVollzugsaufgabengesetzes

Dieses Gesetz regelt die Zollpflicht und die Bemessung der Einfuhr- und Ausfuhrzölle (Zollabgaben).

1

Das BAZG-Vollzugsaufgabengesetz vom ...3 (BAZG-VG) ist anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht abweichende Bestimmungen enthält.

2

Sieht der Bundesrat vor, dass auf die Erhebung der Zollabgaben gestützt auf Artikel 212 BAZG-VG abweichendes Recht anwendbar ist, bis die notwendigen technischen Grundlagen für die Erhebung über das Informationssystem nach Artikel 118 BAZG-VG geschaffen sind, so richten sich die massgebenden Bestimmungen nach den Artikeln 212­217 BAZG-VG.

3

Art. 2

Zuständige Behörde

Das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) ist die zuständige Behörde für den Vollzug dieses Gesetzes.

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SR 101 BBl 2022 2724 SR ...

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2. Kapitel: Erhebung der Zollabgaben 1. Abschnitt: Zollpflicht Art. 3 1

Grundsätze

Waren, die ein- oder ausgeführt werden, sind zollpflichtig.

Sie werden nach diesem Gesetz, dem BAZG-VG4, dem Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 19865 (ZTG) und den dazugehörenden völkerrechtlichen Verträgen veranlagt.

2

Art. 4 1

Zollfreie Waren

Zollfrei sind: a.

Waren, die im ZTG6 oder in völkerrechtlichen Verträgen für zollfrei erklärt werden;

b.

Waren in kleinen Mengen, von unbedeutendem Wert oder mit geringfügigem Zollbetrag entsprechend den Bestimmungen, die das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) erlässt.

Der Bundesrat kann vorsehen, dass Personen, die beabsichtigen, Waren nach Absatz 1 zollfrei ein- oder auszuführen, eine Bewilligung benötigen. Das BAZG kann die Bewilligung mit Bedingungen und Auflagen versehen.

2

Wird nach der Veranlagung von den mit der Bewilligung nach Absatz 2 verbundenen Bedingungen abgewichen, so fällt die Zollfreiheit dahin. Die dadurch entstehenden Zollabgaben sind von der anmeldepflichtigen Person nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe c BAZG-VG7 zu entrichten.

3

Art. 5 1

4 5 6 7

Zollbefreiungen

Der Bundesrat kann für zollfrei erklären: a.

Waren, die aufgrund internationaler Gepflogenheiten üblicherweise als zollfrei gelten;

b.

gesetzliche Zahlungsmittel, Wertpapiere, Manuskripte und Urkunden ohne Sammlerwert, im Inland gültige Postwertzeichen und sonstige amtliche Wertzeichen höchstens zum aufgedruckten Wert sowie Fahrscheine ausländischer öffentlicher Transportanstalten;

c.

Übersiedlungs-, Ausstattungs- und Erbschaftsgut;

d.

Waren für gemeinnützige Organisationen, Hilfswerke oder bedürftige Personen;

e.

Motorfahrzeuge für Menschen mit Behinderung;

f.

Waren, die im Unterricht oder in der Forschung verwendet werden; SR ...

SR 632.10 SR 632.10 SR ...

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g.

Kunst- und Ausstellungsgegenstände für Museen oder öffentlich-rechtliche Institutionen;

h.

Studien und Werke von Künstlerinnen und Künstlern mit ständigem Wohnsitz in der Schweiz;

i.

Waren des Grenzzonenverkehrs und Tiere aus Grenzgewässern;

j.

Warenmuster und Warenproben;

k.

inländisches Verpackungsmaterial;

l.

Kriegsmaterial des Bundes und Zivilschutzmaterial des Bundes und der Kantone;

m. Materialien menschlichen, tierischen oder pflanzlichen Ursprungs, die zu medizinischen Zwecken verwendet werden.

Der Bundesrat regelt die Voraussetzungen, die für eine Zollbefreiung erfüllt sein müssen. Er kann vorsehen, dass die Zollbefreiung auf dem Weg der Rückerstattung gewährt wird.

2

Er kann vorsehen, dass Personen, die beabsichtigen, Waren nach Absatz 1 zollfrei ein- oder auszuführen, eine Bewilligung benötigen. Das BAZG kann die Bewilligung mit Bedingungen und Auflagen versehen.

3

Wird nach der Veranlagung von den mit der Bewilligung nach Absatz 3 verbundenen Bedingungen abgewichen, so fällt die Zollbefreiung dahin. Die dadurch entstehenden Zollabgaben sind von der anmeldepflichtigen Person nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe c BAZG-VG8 zu entrichten.

4

Art. 6

Inländische Rückwaren

Waren, die zu einem früheren Zeitpunkt im freien Verkehr standen und ausgeführt worden sind und die nun aus dem Zollausland unverändert wieder eingeführt werden, sind zollfrei.

1

Werden die Waren verändert wieder eingeführt, so sind sie nur dann zollfrei, wenn sie wegen eines bei ihrer Verarbeitung ausserhalb des Zollgebiets entdeckten Mangels zurückverbracht werden.

2

Werden die Waren wieder eingeführt, kommen jedoch nicht zur ursprünglichen Versenderin oder zum ursprünglichen Versender zurück, so sind sie nur dann zollfrei, wenn seit der Ausfuhr nicht mehr als fünf Jahre verstrichen sind.

3

Bei der Wiedereinfuhr in den freien Verkehr werden die bei der Ausfuhr erhobenen Ausfuhrzölle zurückerstattet. Wurden bei der Ausfuhr Einfuhrzölle nach Artikel 7 zurückerstattet, so werden diese bei der Wiedereinfuhr in den freien Verkehr zurückgefordert.

4

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Art. 7

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Ausländische Rückwaren

Für Waren, die in den freien Verkehr eingeführt worden sind und die aus rechtlichen oder wirtschaftlichen Gründen innerhalb von fünf Jahren unverändert ausgeführt und an die Versenderin oder den Versender zurückgegeben werden, werden die erhobenen Einfuhrzölle zurückerstattet und werden keine Ausfuhrzölle erhoben.

1

Werden die Waren verändert wieder ausgeführt, so werden die Rückerstattung und die Zollbefreiung nur dann gewährt, wenn sie wegen eines bei ihrer Verarbeitung im Zollgebiet entdeckten Mangels zurückgegeben werden.

2

Die Rückerstattung und die Zollbefreiung werden auch für Waren gewährt, die wieder aus dem freien Verkehr ausgeführt werden, weil sie nach schweizerischem Recht nicht in Verkehr gebracht werden dürfen.

3

Der Bundesrat regelt, in welchem Umfang die bei der Einfuhr erhobenen Einfuhrzölle für Waren zurückerstattet werden, die nicht wieder aus dem freien Verkehr ausgeführt, sondern mit Zustimmung des BAZG im Zollgebiet vernichtet werden.

4

Art. 8

Waren des Reiseverkehrs

Der Bundesrat kann Waren, die auf einer Reise über die Zollgrenze mitgeführt oder bei der Ankunft aus dem Ausland in einem inländischen Zollfreiladen erworben werden, ohne dass sie für den Handel bestimmt sind, ganz oder teilweise für zollfrei erklären.

1

Er kann festlegen, dass Waren nur bis zu einer bestimmten Menge zollfrei eingeführt werden können.

2

Er kann Pauschalansätze festlegen. Die Pauschalansätze können mehrere Arten von Abgaben oder von Waren umfassen. Die Zollabgaben können Teil dieser Pauschalansätze sein.

3

Art. 9

Zollerleichterung für Waren je nach Verwendungszweck

Für bestimmte Verwendungen von Waren werden tiefere Zollansätze angewendet, wenn: 1

a.

das ZTG9 dies vorsieht; oder

b.

das EFD die im ZTG festgesetzten Zollansätze herabgesetzt hat.

Das EFD kann die Zollansätze für bestimmte Verwendungen von Waren nur herabsetzen, wenn eine wirtschaftliche Notwendigkeit nachgewiesen wird und keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen.

2

Das Bundesamt für Landwirtschaft kann die vom EFD herabgesetzten Zollansätze für landwirtschaftliche Erzeugnisse anpassen, wenn gestützt auf Artikel 10 Absatz 3 ZTG angepasste Zollansätze dies erfordern.

3

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Wer eine Zollerleichterung für Waren je nach Verwendungszweck in Anspruch nehmen will, benötigt eine Verwendungsverpflichtung. Diese muss vorgängig vom BAZG genehmigt werden.

4

Werden Waren nach der Veranlagung zu Zwecken verwendet oder abgegeben, die höheren Zollabgaben unterliegen als der in der Verwendungsverpflichtung genannte Zweck, so ist die dadurch entstehende Zollabgabendifferenz von der anmeldepflichtigen Person nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe d BAZG-VG10 zu entrichten.

5

Werden Waren nach der Veranlagung zu Zwecken verwendet oder abgegeben, die tieferen Zollabgaben unterliegen als der in der Verwendungsverpflichtung genannte Zweck, so kann die Person, die die Änderung des Verwendungszwecks vornimmt, die Rückerstattung der dadurch entstehenden Zollabgabendifferenz verlangen. Das EFD legt fest, für welche Warengruppen die Rückerstattung verlangt werden kann und innerhalb welcher Fristen der Anspruch geltend gemacht werden kann.

6

Art. 10

Landwirtschaftliche Erzeugnisse

Für landwirtschaftliche Erzeugnisse, die einem Zollkontingent nach dem ZTG11 unterliegen, in der nicht bewirtschafteten Periode in den freien Verkehr eingeführt worden sind und zu Beginn der Bewirtschaftungsperiode auf Handelsstufe noch vorhanden sind, muss die anmeldepflichtige Person nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe e BAZG-VG12 die dadurch entstehende Zollabgabendifferenz zu den Ausserkontingentszollansätzen entrichten.

1

Der Bundesrat kann vorsehen, dass die Waren nach Absatz 1 freigegebenen Zollkontingentsteilmengen angerechnet werden können.

2

Art. 11

Waren des Grenzzonenverkehrs

Waren des Grenzzonenverkehrs (Art. 5 Abs. 1 Bst. i) sind die folgenden Waren, wenn sie ein- oder ausgeführt werden: 1

a.

Waren des landwirtschaftlichen Bewirtschaftungsverkehrs;

b.

Waren des Marktverkehrs.

Die Grenzzone ist das in- und ausländische Gebiet, das sich innerhalb eines Umkreises von 10 Kilometern Radius gemessen von einem vom BAZG festgelegten Grenzübergang befindet. Abweichungen nach völkerrechtlichen Verträgen bleiben vorbehalten.

2

Der Bundesrat kann die Grenzzone bei besonderen örtlichen Verhältnissen ausdehnen.

3

10 11 12

SR ...

SR 632.10 SR ...

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2. Abschnitt: Präzisierungen zu einzelnen Warenbestimmungen nach Artikel 24 BAZG-VG13 Art. 12

Einfuhr zur aktiven Veredelung

Waren, die der Warenbestimmung der Einfuhr zur aktiven Veredelung zugeführt wurden, sind zollfrei, wenn an deren Stelle inländische Waren gleicher Menge, Beschaffenheit und Qualität als bearbeitete oder verarbeitete Erzeugnisse ausgeführt werden (Äquivalenzverkehr).

1

Der Bundesrat regelt, in welchem Umfang eine Zollermässigung oder eine Zollbefreiung für Waren gewährt wird, die der Warenbestimmung der Einfuhr zur aktiven Veredelung zugeführt worden sind, jedoch nicht wieder ausgeführt werden, sondern im Zollgebiet verbleiben oder auf Antrag im Zollgebiet vernichtet werden.

2

Art. 13

Ausfuhr zur passiven Veredelung

Wurden bei der Bearbeitung, Verarbeitung oder Ausbesserung von Waren, die der Warenbestimmung der Ausfuhr zur passiven Veredelung zugeführt worden waren, Materialien hinzugefügt, so sind diese zollpflichtig.

1

Sind die Einfuhrzölle für die hinzugefügten Materialien unverhältnismässig hoch, so kann eine Zollermässigung oder eine Zollbefreiung gewährt werden. Der Bundesrat regelt die Bemessungsgrundlage sowie den Umfang der Zollermässigung.

2

Waren, die der Warenbestimmung der Ausfuhr zur passiven Veredelung zugeführt wurden, sind zollfrei, wenn an deren Stelle ausländische Waren gleicher Menge, Beschaffenheit und Qualität als bearbeitete oder verarbeitete Erzeugnisse eingeführt werden (Äquivalenzverkehr).

3

Der Bundesrat regelt, in welchem Umfang eine Zollermässigung oder eine Zollbefreiung für Waren gewährt wird, die der Warenbestimmung der Ausfuhr zur passiven Veredelung zugeführt worden sind, jedoch nicht wieder eingeführt werden, sondern ausserhalb des Zollgebiets verbleiben oder auf Antrag ausserhalb des Zollgebiets vernichtet werden.

4

Art. 14

Ein- oder Ausfuhr zur vorübergehenden Verwendung

Der Bundesrat kann vorsehen, dass für Waren, die der Warenbestimmung der Einoder Ausfuhr zur vorübergehenden Verwendung zugeführt wurden, die bedingt entstandenen Zollabgaben teilweise fällig werden. Er legt die Höhe der Zollabgaben fest und berücksichtigt dabei den Zweck der Verwendung der Waren und deren Verweildauer im Zollgebiet beziehungsweise ausserhalb des Zollgebiets.

1

Die zu bezahlenden Abgaben dürfen nicht höher sein als der Abgabebetrag, der zu leisten gewesen wäre, wenn die Waren zum Zeitpunkt, in dem das Verfahren betreffend die Warenbestimmung der Ein- oder Ausfuhr zur vorübergehenden Verwendung 2

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eröffnet worden ist, stattdessen in den freien Verkehr eingeführt oder aus dem freien Verkehr ausgeführt worden wären.

3. Abschnitt: Zollbemessungsgrundlagen Art. 15

Zollbemessung

Der Zollbetrag bemisst sich nach der Art, der Menge und der Beschaffenheit der Ware sowie den Zollansätzen und Bemessungsgrundlagen zu folgendem Zeitpunkt: 1

a.

Zeitpunkt der Aktivierung der Warenanmeldung, wenn diese elektronisch vorgenommen wurde;

b.

Zeitpunkt der Annahme der Warenanmeldung durch das BAZG, wenn diese in einer anderen vom BAZG zugelassenen Form vorgenommen wurde.

In den folgenden Fällen kann die Ware mit dem höchsten Zollansatz belegt werden, der nach ihrer Art anwendbar ist: 2

a.

Die Warenanmeldung enthält eine ungenügende oder zweideutige Bezeichnung der Ware.

b.

Die Ware ist nicht angemeldet worden.

Werden Waren, die verschiedenen Zollansätzen unterliegen, im gleichen Frachtstück verpackt oder mit dem gleichen Transportmittel befördert und genügen die Angaben über die Menge jeder einzelnen Ware nicht, so werden die Zollabgaben nach der Gesamtmenge und nach dem Zollansatz berechnet, der für die höchstbelastete Ware zu bezahlen ist.

3

Art. 16

Verbindliche Zolltarif- und Ursprungsauskünfte

Das BAZG erteilt auf Antrag hin Auskunft über die zolltarifarische Einreihung und den präferenziellen Ursprung von Waren für einen konkret umschriebenen Sachverhalt. Die Auskunft ist für das BAZG und die antragstellende Person verbindlich.

1

Das BAZG beschränkt die Gültigkeit seiner Auskunft über die zolltarifarische Einreihung auf sechs Jahre und jene seiner Auskunft über den präferenziellen Ursprung auf drei Jahre.

2

Wer sich auf eine ihr oder ihm erteilte Auskunft stützen will, muss im Rahmen der Warenanmeldung oder eines Rechtsmittelverfahrens nachweisen, dass die angemeldete Ware der in der Auskunft beschriebenen Ware in jeder Hinsicht entspricht.

3

Die Auskunft ist nicht verbindlich, wenn sie auf unrichtigen oder unvollständigen Angaben der antragstellenden Person beruht.

4

Die Auskunft verliert ihre Verbindlichkeit, wenn die zum Zeitpunkt der Erteilung der Auskunft angewendeten Rechtsgrundlagen ändern.

5

Das BAZG kann Zolltarifauskünfte veröffentlichen. Die Veröffentlichung muss in anonymisierter Form und ohne Angabe zu Fabrikations- und Geschäftsgeheimnissen erfolgen.

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4. Abschnitt: Zollschuld sowie Zollschuldnerinnen und Zollschuldner Art. 17

Zollschuld

Die Zollschuld ist die Verpflichtung, die vom BAZG veranlagten Zollabgaben zu bezahlen.

Art. 18

Zollschuldnerinnen und Zollschuldner

Zollschuldnerinnen und Zollschuldner sind die Abgabeschuldnerinnen und Abgabeschuldner nach Artikel 40 Absatz 1 BAZG-VG14.

3. Kapitel: Strafbestimmungen Art. 19

Zollwiderhandlungen

Als Zollwiderhandlungen gelten: a.

die Zollhinterziehung;

b.

die Zollgefährdung;

c.

der Bannbruch;

d.

die Zollhehlerei;

e.

die Zollpfandunterschlagung.

Art. 20

Zollhinterziehung

Mit Busse bis zum Fünffachen der hinterzogenen Zollabgaben oder des unrechtmässigen Zollvorteils wird bestraft, wer vorsätzlich: 1

a.

die Zollabgaben durch Nichtanmelden, Verheimlichen oder unrichtige Anmeldung der Waren oder in irgendeiner anderen Weise ganz oder teilweise hinterzieht; oder

b.

sich oder einer anderen Person sonst wie einen unrechtmässigen Zollvorteil verschafft.

Liegen erschwerende Umstände vor, so wird das Höchstmass der angedrohten Busse um die Hälfte erhöht. Zugleich kann auf eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr erkannt werden.

2

Liegen erschwerende Umstände vor und hat die Täterin oder der Täter in besonders erheblichem Umfang Zollabgaben hinterzogen oder sich unrechtmässige Zollvorteile verschafft, so wird das Höchstmass der angedrohten Busse nach Absatz 1 verdoppelt.

Zugleich kann auf eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren erkannt werden.

3

14

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Handelt die Täterin oder der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse bis zum Dreifachen der hinterzogenen Zollabgaben oder des unrechtmässigen Zollvorteils.

4

Lassen sich die hinterzogenen Zollabgaben oder der unrechtmässige Zollvorteil nicht genau ermitteln, so werden sie im Rahmen des Verwaltungsverfahrens geschätzt.

5

Art. 21

Zollgefährdung

Mit Busse bis zum Fünffachen der gefährdeten Zollabgaben wird bestraft, wer vorsätzlich die Zollabgaben durch Nichtanmelden, Verheimlichen oder unrichtige Anmeldung der Waren oder in irgendeiner anderen Weise ganz oder teilweise gefährdet.

1

Liegen erschwerende Umstände vor, so wird das Höchstmass der angedrohten Busse um die Hälfte erhöht. Zugleich kann auf eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr erkannt werden.

2

Handelt die Täterin oder der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse bis zum Dreifachen der gefährdeten Zollabgaben.

3

Lassen sich die gefährdeten Zollabgaben nicht genau ermitteln, so werden sie im Rahmen des Verwaltungsverfahrens geschätzt.

4

Art. 22 1

Bannbruch

Mit Busse bis zum Dreifachen des Warenwerts wird bestraft, wer vorsätzlich: a.

ein Verbot oder eine Beschränkung der Ein-, Aus- oder Durchfuhr von Waren durch Nichtanmelden, Verheimlichen der Waren oder unrichtige Warenanmeldung oder in irgendeiner anderen Weise verletzt oder den Vollzug des Verbots oder der Beschränkung gefährdet; oder

b.

für sich oder für eine andere Person zu Unrecht eine Bewilligung erwirkt.

Liegen erschwerende Umstände vor, so wird das Höchstmass der angedrohten Busse um die Hälfte erhöht. Zugleich kann auf eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr erkannt werden.

2

Handelt die Täterin oder der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse bis zum Einfachen des Warenwerts.

3

Der Warenwert entspricht dem im Zeitpunkt der Entdeckung des Bannbruchs geltenden Marktpreis im Inland.

4

Bei Bannbruch sind die Zollabgaben zu bezahlen, die bei erlaubter Ein- oder Ausfuhr erhoben würden. Sind die Waren zurückzuweisen oder zu vernichten, so wird keine Abgabe erhoben.

5

Art. 23

Zollhehlerei

Nach der Strafandrohung für die Vortat wird bestraft, wer zollpflichtige Waren oder Waren, deren Ein- oder Ausfuhr einem Verbot oder einer Beschränkung unterliegt, und von denen sie oder er weiss oder annehmen muss, dass sie der Zollpflicht entzogen oder in Verletzung eines Verbots oder einer Beschränkung eingeführt worden 9 / 12

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sind, erwirbt, sich schenken lässt, zu Pfand oder sonst wie in Gewahrsam nimmt, verheimlicht, veräussert, veräussern hilft oder in Verkehr bringt.

Art. 24 1

Zollpfandunterschlagung

Mit Busse bis zum Fünffachen des Warenwerts wird bestraft, wer vorsätzlich: a.

eine vom BAZG als Zollpfand beschlagnahmte Ware beziehungsweise Sache, die in seinem Besitz belassen worden ist, vernichtet; oder

b.

ohne Zustimmung des BAZG darüber verfügt.

Der Warenwert entspricht dem im Zeitpunkt der Beschlagnahmung geltenden Marktpreis im Inland.

2

Art. 25

Versuch

Der Versuch einer Zollwiderhandlung ist strafbar.

Art. 26

Erschwerende Umstände

Als erschwerende Umstände gelten: a.

das Anwerben einer oder mehrerer Personen für eine Zollwiderhandlung;

b.

das gewerbs- oder gewohnheitsmässige Verüben von Zollwiderhandlungen.

Art. 27

Strafverfolgung und Verfolgungsverjährung

Zollwiderhandlungen nach diesem Gesetz werden nach dem BAZG-VG15 und dem Bundesgesetz vom 22. März 197416 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) verfolgt und beurteilt.

1

2

Verfolgende und urteilende Behörde ist das BAZG.

Die Verfolgungsverjährung nach Artikel 11 Absatz 2 VStrR gilt für sämtliche Zollwiderhandlungen.

3

4. Kapitel: Schlussbestimmungen Art. 28

Aufhebung eines anderen Erlasses

Das Zollgesetz vom 18. März 200517 wird aufgehoben.

15 16 17

SR ...

SR 313.0 AS 2006 2197; 2007 1411, 2895; 2008 5463; 2009 361; 2011 981, 1743, 5891; 2013 231; 2016 2429; 2018 3161; 2020 2743; 2022 462, 491

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Art. 29

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Übergangsbestimmungen

Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängig sind, werden nach dem Zollgesetz vom 18. März 200518 (bisheriges Zollgesetz) abgeschlossen. Wo gemäss bisherigem Zollgesetz für das Verfahren eine Stelle zuständig ist, die es nach neuem Recht nicht mehr gibt, bestimmt sich die neu zuständige Stelle nach Artikel 216 BAZG-VG19.

1

Gestützt auf das bisherige Zollgesetz erteilte Bewilligungen und abgeschlossene Vereinbarungen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehen, bleiben bis zu deren Ablauf, höchstens aber vier Jahre ab Inkrafttreten dieses Gesetzes gültig.

2

Art. 30

Referendum und Inkrafttreten

1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

3

Dieses Gesetz tritt nur zusammen mit dem BAZG-VG20 in Kraft.

18 19 20

AS 2006 2197; 2007 1411, 2895; 2008 5463; 2009 361; 2011 981, 1743, 5891; 2013 231; 2016 2429; 2018 3161; 2020 2743; 2022 462, 491 SR ...

SR ...

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