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Gesuch um Bewilligung für den Umgang mit invasiven gebietsfremden Organismen nach Artikel 15 Absatz 2 der Freisetzungsverordnung Gesuchstellerin:

Auffangstation Aarebrüggli AG

Gegenstand:

D22.002 ­ Haltung von Rotwangen-Schmuckschildkröten (Trachemys scripta elegans) Beschreibung und Herkunft der Organismen: ­ Rotwangen-Schmuckschildkröten sind invasive gebietsfremde Organismen, die ursprünglich aus den USA (Michigan-See bis Florida) stammen und seit den 1970er über den Heimtierhandel in die Schweiz gelangten.

­ Die Tiere sind in der Schweiz invasiv und schaden der hiesigen Flora und Fauna, da sie hier u.a. keine Fressfeinde haben. Seit 2008 sind sie daher in der Schweiz verboten.

Inhalt, Ziel und Zweck: ­ Die private Gesuchstellerin betreibt eine Auffangstation, die diverse Reptilien beheimatet, unter anderem auch Rotwangen-Schmuckschildkröten; ­ Die Auffangstation Aarebrüggli AG leistet einen wichtigen Beitrag zur (temporären) Unterbringung von Rotwangen-Schmuckschildkröten; ­ Die Rotwangen-Schmuckschildkröten werden in artgerechten, geschlossenen und ausbruchsicheren Gehegen gehalten und können sich nicht vermehren.

Ort der Haltung von Rotwangen-Schmuckschildkröten: Aarebrüggli AG, Reiherstrasse 108, 2540 Grenchen Dauer: Ab sofort bis auf Weiteres.

Bewilligungsverfahren:

Das Verfahren richtet sich nach der Freisetzungsverordnung vom 10. September 2008 (FrSV; SR 814.911), insbesondere deren Artikel 15 Absatz 2, sowie nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021).

Bewilligungsbehörde: Bundesamt für Umwelt BAFU, 3003 Bern

2022-3570

BBl 2022 2729

BBl 2022 2729

Öffentliche Auflage:

Die nicht vertraulichen Akten können vom 14. November 2022 bis einschliesslich 14. Dezember 2022 von jeder Person zu den üblichen Bürozeiten an folgenden Stellen eingesehen werden: ­ BAFU, Abt. Boden und Biotechnologie, Monbijoustrasse 40, 3011 Bern (um vorgängige telefonische Anmeldung wird gebeten: 058 462 20 82); ­ Stadtverwaltung, Stadt Grenchen, Bahnhofstrasse 23, 2540 Grenchen (um vorgängige telefonische Anmeldung wird gebeten: 032 655 66 66).

Einsprache:

Jedermann kann schriftlich innert der oben angeführten Auflagefrist (14. Dezember 2022) zum Gesuch Stellung nehmen.

Wer Rechte als Partei im Sinne von Artikel 6 VwVG im Bewilligungsverfahren wahrnehmen will, muss dies innert der oben angeführten Auflagefrist (14. Dezember 2022) dem BAFU mit seiner Einsprache schriftlich, mit Angaben zur Parteistellung, mitteilen und begründen. Wer dies unterlässt, wird vom späteren Verfahren ausgeschlossen.

Hinweis: Kollektiveinsprachen und vervielfältigte Einzeleinsprachen haben eine Person zu bezeichnen, welche die Gruppe rechtsverbindlich vertreten darf. Andernfalls bezeichnet das BAFU diese Vertretung (Art. 11a VwVG).

14. November 2022

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Bundesamt für Umwelt