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Bundesgesetz über die Tabakbesteuerung

Entwurf

(Tabaksteuergesetz, TStG) Änderung vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 26. Oktober 20221, beschliesst: I Das Tabaksteuergesetz vom 21. März 19692 wird wie folgt geändert: Art. 1 Abs. 3 Soweit dieses Gesetz für Ersatzprodukte keine besonderen Bestimmungen enthält, gelten für sie die Bestimmungen für Tabakfabrikate.

3

Art. 10 Abs. 1 Einleitungssatz und 1bis 1

Die Steuer auf Tabakfabrikaten wird wie folgt bemessen:

1bis

Die Steuer auf Ersatzprodukten wird wie folgt bemessen:

a.

für nikotinhaltige Erzeugnisse, die mittels nachfüllbarer elektronischer Zigaretten konsumiert werden können: je Milliliter;

b.

für Erzeugnisse, die mittels elektronischer Einwegzigaretten konsumiert werden können: je Milliliter;

c.

für andere Ersatzprodukte: gleich wie für die Tabakfabrikate, die sie ersetzen.

Art. 11 Abs. 1 1

1 2

Die Steuer wird wie folgt berechnet: a.

für Tabakfabrikate: nach den Tarifen in den Anhängen I­IV;

b.

für Ersatzprodukte: nach dem Tarif in Anhang V.

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2022-3451

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II Anhang V erhält die neue Fassung gemäss Beilage.

III 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

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Tabaksteuergesetz

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Anhang V (Art. 11 Abs. 1 Bst. b)

Steuertarif für Ersatzprodukte 1.

Für nikotinhaltige Erzeugnisse, die mittels nachfüllbarer elektronischer Zigaretten konsumiert werden können, beträgt die Steuer Fr. ­.20 je Milliliter.

2.

Für Erzeugnisse, die mittels elektronischer Einwegzigaretten konsumiert werden können, beträgt die Steuer Fr. 1.­ je Milliliter.

3.

Für andere Ersatzprodukte wird die Steuer nach dem Steuertarif für die Tabakfabrikate, die sie ersetzen, berechnet.

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