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Nachtrag zur

Botschaft des Bundesrathes an die Bundesversammlung vom 20. November 1888, die Gewährung von Rückzöllen betreffend.

(Vom 24. Mai 1889.)

Tit.

Vom Ständerath ist mit Bezug auf unsere Vorlage betreffend Gewährung von Rückzöllen (Trakt. Nr. 16 der dießjährigen außerordentlichen Frühlingssession) unterm 3. April d. J. nachstehender Beschluß gefaßt worden: 1) Zur Zeit nicht eintreten.

2) Der Bundesrath wird eingeladen, in der Junisession Bericht und Antrag auch über die Frage einzubringen, ob es nicht vorzuziehen sei, den Export von kondensirter Milch, statt durch einen Rückzoll, durch Herabsetzung des Zolles auf der zur Milchsiederei zur Verwendung kommenden Zuckerart zu begünstigen.

3) Der Bundesrath wird eingeladen, baldmöglichst Bericht und Antrag zu hinterbringen, ob und wie eine Herabsetzung von Einfuhrzöllen auf Rohprodukten, die bei der Exportindustrie zur Verwendung kommen, eintreten könne.

Der Einladung gemäß beehren wir uns, Ihnen hienach unsern Bericht mit Bezug auf das Postulat in Ziffer 2 hievor zu unterbreiten.

Das Postulat sub Ziffer 3 wird am zweckmäßigsten bei Anlaß unserer Vorlage betreffend die Revision des Zolltarifgesetzes (zu vergleichen .Bundesbeschluß vom 20. Dezember 1888, Nr. 406 der Postulatesammlung) seine Erledigung finden.

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Die Frage, ob es nicht zweckdienlicher sei, die den Milchsiedereien zugedachte Zollerleichterung, anstatt durch Rückzoll, in Form einer Zollermäßigung auf den bei dieser Industrie zur Verwendung kommenden Zuckerarten zu gewähren, ist eine zweitheilige. Sie bezieht sich einerseits auf die Bundesfinanzen, anderseits auf die Zollformalitäten. Wir werden dieselbe daher zu untersuchen haben sowohl mit Bezug auf die Zuläßigkeit in finanzieller Hinsicht, als vom rein zolldienstlichen Standpunkte aus betrachtet.

Bei der Milchsiederei kommt, wie wir bereits in der Rückzollbotschaft erwähnt haben, Krystallzucker und Stampfzucker (Pilé) zur Verwendung, beide verzollbar nach Nr. 244 des Tarifs zu Fr. 7. 50 per q.

o Nach den Zusammenstellungen der Zollstatistik beziffert sich die jährliche Einfuhr von Stampfzucker (Pilé) auf annähernd 160,000 q,, (Durchschnitt der Jahre 1885--1888: 159,464 q.).

Die Einfuhr von Roh- und Krystallzucker wird pro 1888 (in den frühern Jahren bestanden hiefür keine getrennten Anschreibungen) auf 29,687 q. angegeben, oder rund

30,000 ,,

Total Jahreseinfuhr 190,000 q.

Eine a l l g e m e i n e Z o l l e r m ä ß i g u n g a u f d i e s e n Z u c k e r a r t e n im Sinne des ständeräthlichen Postulates würde demnach bei Herabsetzung des Zolles um Fr. 5 (gleich der Rückzollquote), d. h. von Fr. 7. 50 auf Fr. 2. 50 eine Mindereinüuhme von 5 X 190,000 oder Fr. 950,000 zur Folge haben.

Angesichts des gegenwärtigen Standes der Bundesfinauzen halten wir eine fiskalische Einbusse von so hohem Belange, ohne daß sofort durch andere Einnahmsquellen ein Ersatz geschaffen würde, nicht für zuläßig, und mit einer geringem Reduktion des Zolles als um 2ls wäre der Zweck der Exporterleichterung nicht erreichbar.

Es ist dann im Weitern die Frage entstanden, ob sich die schweizerischen Milchsiedereien nicht entschließen würden, a u s schließlich nur Krystallzucker zu verwenden, in welchem Falle die Zollermäßigung auf diese Zuckerart hätte beschränkt werden können. Bei näherer Untersuchung hat sich aber herausgestellt, daß damit den Milchsiedereien nicht geholfen wäre, weil sie dadurch an eine beschränkte Zahl von Bezugsquellen, und deren Preise gebunden würden, während sie sich die Möglich-

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Ein drittes Auskunftsmittel wäre endlich die p a r t i e l l e Z o l l e r m ä ß i g u n g mit ausschließlicher Anwendbarkeit auf denjenigen Zucker, den die Milchsiedereien für ihre Industrie importiren, in der Meinung, daß für jede andere Verwendung der bisherige Zoll von Fr. 7. 50 bestehen bliebe.

In der Rückzollbotschaft haben wir den jährlichen Verbrauch an Zucker auf Grund der Exportziffern für kondensirte Milch pro 1887 mit 37,000 q. per Jahr angegeben. Bei Aufrundung auf 40,000 q. , wozu die Mehrausfuhr pro 1888 Veranlassung gibt, würde der Rückzoll mit einer Quote von Fr. 5 per 100 kg. netto eine Ausgabensumme von Fr. 200,000 erfordern. Auf annähernd die nämliche Summe wird sich die Mindereinnahme im Falle einer partiellen Zollermäßigung belaufen, vorausgesetzt, daß hiebei der gleiche Maßstab wie für den Rückzoll, d. h. eine Zollermäßigung um Fr. 5 oder von Fr. 7. 50 auf Fr. 2. 50, zur Anwendung kommt.

Ein Unterschied besteht bloß insofern, als der Berechnung bei der Zollermäßigung das Bruttogewicht, beim Rückzoll das Nettogewicht des Zuckers zu Grunde liegt; doch kann die daherige Differenz bei der geringen Tara (der Import von Pilé und Krystallzucker geschieht in Säcken) kaum erheblich in Betracht fallen.

Um nun zu untersuchen, ob die Zollermäßigung in Form eines solchen Differentialzolles, vom Standpunkte des Zolldienstes aus beurtheilt, den Vorzug vor dem Rückzolle verdiene, müssen wir uns vergegenwärtigen, auf welche Weise die Zollkontrole in beiden Fällen vor sich zu gehen hätte.

Bei der R ü c k z o l l v e r g ü t u n g beschränkt sich die Zollkontrole darauf, das Nettogewicht und den Rohrzuckergehalt des ausgeführten Fabrikates festzustellen, resp. die daherigen Angaben in der Ausfuhrdeklaration des Absenders auf ihre Richtigkeit zu prüfen. Die Ermittlung des Nettogewichts bietet keine Schwierigkeit; behufs Kontrolirung des Rohrzuckergehaltes wäre ab und zu ein Muster zu erheben und der chemischen Analyse zu unterstellen.

Daß übrigens von einem Mal zum ändern eine Veränderung der Fabrikationsmethode eintreten werde, ist nach den bestehenden Geschäftsprinzipien nicht anzunehmen.

Die Abrechnung mit den einzelnen Firmen würde periodisch z. B. halbjährlich oder mit Jahresschluß erfolgen auf Grund: 1) der bei den Grenzzollämtern konstatirten Ausfuhren resp.

der daherigen zollamtlichen Ausweise ;

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2) der Verzollungsbelege für den direkt importirten Zucker gemäß Art. l des Beschlussesentwurfes, bezw. des nationalräthlichen Beschlusses.

Der Rechnungsabschluß wäre somit, wie auch infolge des Umstandes, daß das Inland keinen Zucker produzirt und inländische Zuckerstoffe daher nicht zur Verwendung gelangen können, ein außerordentlich einfacher.

Beim D i f f e r e n t i a l z o l l würde das Kontroiverfahren mit dem vorstehenden insofern Aehnlichkeit haben, als bei der Ausfuhr der kondensirten Milch der nämliche Deklarationsmodus vorgeschrieben werden müßte.

Das Abrechnungsverhältniß wird jedoch dadurch komplizirt, daß die Zollverwaltung zu untersuchen hat, ob der zum ermäßigten Zolle eingeführte Zucker wirklich seiner Bestimmung gemäß, d. h.

für Herstellung von Exportwaare Verwendung gefunden, oder ob er etwa in dieser oder jener Form für den inländischen Konsum verwerthet worden ist, wozu die Zollermäßigung nicht eingeräumt würde.

Um hierüber orientirt zu sein, hätte die Zollverwaltung in ähnlichen Zwischenräumen, wie sie beim Rückzoll angegeben sind, über die ausgeführten Quantitäten kondensirter Milch einerseits und anderseits der zum ermäßigten Zoll erfolgten Zuckereinfuhr jeder einzelnen Exportfirma eine Bilanz aufzustellen und bei erheblichen Differenzen eventuell eine Inventarisirung der vorhandenen Lagerbestände vornehmen zu lassen, um zu je nach dem Brgebniß eine Zollnaehforderung stellen zu können.

Nach dieser Darstellung hätte also der Differentialzoll für die Verwaltung, zolldienstlich gesprochen, nicht nur keinen Vortheil gegenüber dem Rückzoll, sondern er würde sogar an dieselbe erhöhte Anforderungen stellen, und da, wie oben ausgeführt, auch finanziell keine Gründe vorliegen, demselben den Vorrang einzuräumen, so gelangen wir zu der Schlußfolgerung, daß die d u r c h das s t ä n d e r ä t h l i c h e P o s t u l a t g e s t e l l t e F r a g e zu vern e i n e n sei.

Aufgabe der bevorstehenden Revision des Zolltarifgesetzes wird es sein, für die Frage, ob durch entsprechende Zollerhöhung auf ändern Positionen eine Zollermäßigung auf den Rohstoffen der Exportindustrien im Sinne des zweiten Postulats des Ständerathes möglich sei, eine Lösung zu finden.

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In der einstweiligen ausnah ms weisen Gewährung eines Rückzolles zu Gunsten der Milchsiedereien vermögen wir ein Präjudiz für die weitere Abwicklung dieser Frage nicht zu erblicken.

Wir beantragen schließlich, dem Art. 3 des Beschlußentwurfes folgende Fassung zu geben : ,,Die Gültigkeit dieses Beschlusses wird vorbehaltlich der Bestimmungen eines neuen Zolltarifgesetzes auf die Dauer von drei Jahren festgesetzt11 und das jetzige zweite Alinea fallen zu lassen, da dem Bundesrathe die Befugniß der Antragstellung für allfällige Verlängerung dieses Ausnahmezustandes ohne anders gewahrt bleibt.

Genehmigen Sie, Tit., die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

B e r n , den 24." Mai 1889.

Im Namen des schweizerischen Bundesrathes, Der Bundespräsident:

Hammer.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Ringier.

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Botschaft des

Bundesrathes an die Bundesversammlung, betreffend die vom Bunde an die Kantone für- Bekleidung und Ausrüstung der Rekruten pro 1890, sowie die Kleiderreserven, zu leistenden Entschädigungen.

(Vom 28. Mai 1889.)

A. Bekleidung und Ausrüstung der Rekruten.

Wir beantragen, wie dies in den Vorjahren geschehen ist, dem Entschädigungstarif für das Jahr 1890 auch wieder die Ansätze von 1882 in der Hauptsache zu Grunde zu legen (vide Tabelle).

Im Jahre 1890 werden in der Regel nur Käppi der neuen Ordonnanz (1888) zur Ausgabe an die Rekruten gelangen. Entsprechend der Differenz im Anschaffungspreis sehen wir eine Erhöhung der Entschädigung um 80 Cts. per Käppi der Ordonnanz 1888 vor.

Die Aermelwesten für die Spezialwaffen (ausgenommen Cavallerie) werden mit 1890 von anderem Stoff und in verändertem Schnitt zur Ausgabe gelangen. Die Confektionsarbeit ist etwas kostspieliger, der Stoff aber wesentlich niedriger im Preise, so daß eine Reduktion von Fr. 1. 05 Cts. eintreten kann.

Die erhöhten Ansätze für Stiefelhosen der Cavallerie und das Einzelkochgeschirr für Infanterie und Cavallerie wünschen wir beizubehalten.

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Nachtrag zur Botschaft des Bundesrathes an die Bundesversammlung vom 20. November 1888, die Gewährung von Rückzöllen betreffend. (Vom 24. Mai 1889.)

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