Unfälle von Bundesangestellten, Fürsorge in Bezug auf -- ; Nr. 19.

Verträge: Italien, Handelsvertrag mit --; Nr. 3. -- NR 27. März, StR 2. April 1889 : Ratifikation nach BR-Entwurf.

Oesterreich-Ungarn, Auslieferungsvertrag mit --; Nr. 14.

Wahlaktenprüfung; Nr. 1.

Zollwesen : Korinthen-Zoll; Nr. 5.

Rückzölle auf Zucker für kondensirte Milch etc. ; Nr. 16. -- NR 27. März, abweichend; StR 3. April 1889: derzeitiges Nichteintreten unter Bericht-Einforderung vom Bundesrath.

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Aus den Verhandlungen des Schweiz. Bundesrathes.

(Vom 1. April 1889.)

Der Bundesrath hat im Hinblick auf das empfehlende Gutachten der schweizerischen Handelskammer sein Departement des Auswärtigen (Handelsabtheilung) für einstweilen ermächtigt, Ausfälle in der Betriebsrechnung des Centralstellenvermittlungsbüreau des Schweizerischen Kaufmännischen Vereins ganz oder theilweise zu decken, sofern eine jeweilen von genannter Amtsstelle vorzunehmende Untersuchung des Geschäftsganges des Bureau und der Verhältnisse des Vereins die Nützlichkeit und Zweckmäßigkeit einer solchen Subventionirung darlegt.

Das Subventionsgesuch betreffend Gründung von Handelsagenturen in Paris und London hat er abgewiesen.

Der Bundesrath hat in Sachen des Rekurses des Nicolas Castella in Neirivue gegen einen Beschluß der Regierung des Kantons

136 Freiburg vom 28. September 1888, Wirthschaftspatentes,

betreffend Verweigerung eines

in Erwägung: 1) Wenn auch der Beschluß der Regierung des Kantons Freiburg, durch welchen dem Rekurrenten das Wirthschaftspatent verweigert wurde, in das Jahr 1888 fällt, d. h. vor dem 1. Januar 1889, dem Tage des Inkrafttretens des neuen kantonalen Wirthschaftsgesetzes, gefaßt wurde, so bringt es doch der staatsrechtliche Charakter des vorliegenden Rekurses mit sich, daß die eidg. Rekursbehörde die zur Zeit ihres Entscheides maßgebenden rechtlichen Verhältnisse in Berücksichtigung ziehen und zur Grundlage ihres Entscheides nehmen muß. Denn sie hat nicht für die Vergangenheit, sondern für Gegenwart und Zukunft ihr Urtheil zu sprechen, und sie muß sich hüten, einen Ausspruch zu t h u n , dessen Vollziehung mit dem geltenden Rechte in Widerspruch geriethe und gegenüber welchem die Kantonsbehörde sofort, gestützt auf das nun wirklich herrschende Recht, einen neuen, mit dem aufgehobenen frühern identischen Beschluß fassen könnte.

2) Demgemäß ist der staatsräthliche Beschluß vom 28. Sept.

1888 im Lichte des neuen Wirthschaftsgesetzes vom gleichen Tage, dns seit 1. Januar 1889 in Kraft besteht, zu prüfen. Angesichts des Art. 9 dieses Gesetzes, welcher bestimmt, daß bei Patentertheilungen auf die Bevölkerungszahl, den Geschäftsverkehr, den Gebietsumfang der Ortschaft Rücksicht genommen werden müsse, und im Hinblick auf die Thatsache, daß Neirivue bloß 288 Einwohner zählt und von den dort bereits bestehenden Wirthschaften die eine als überflüssig ohnehin schon eingehen muß, kann dem Ausspruch des Staatsrathes, daß die Eröffnung einer neuen Wirthschaft an diesem Orte keinem Bedürfnisse entsprechen, gegentheils dem öffentlichen Wohle zum Schaden gereichen würde, nicht entgegengetreten werden, und es erscheint daher Art. 31 der Bundesverfassung im Rekursfalle nicht als verletzt, beschlossen: Der Rekurs wird als unbegründet abgewiesen.

(Vom 13. April 1889.)

Das k. niederländische Generalkonsulat in Zürich hat am 5. dies dem Bundesrath zur Kenntniß gebracht, daß infolge eines Beschlusses der zu außerordentlicher Sitzung der beiden vereinigten

137 Kammern einberufenen Generalstaaten der Niederlande S. M. der König Wilhelm III. wegen seines Gesundheitszustandes gegenwärtig außer Stand erklärt worden, die königlichen Machtbefugnisse auszuüben, und daß vom 4. dies an der niederländische Staatsrath mit der Ausübung dieser Befugnisse bis zur Ernennung eines Regenten betraut sei.

Das Bundesgesetz über die Fischerei vom 21. Dezember 1888 (Bundesblatt 1889, Bd. I, S. 44), gegen welches während der 90lägigen Einspruchsfrist keine Einsprache erhoben wurde, ist vom Bundesrath auf den 1. Juli dieses Jahres in Kraft gesetzt worden.

Der Bundesrath hat das Landwirthschaftsdepartement ermächtigt, der Pferdezuchtgesellschaft der romanischen Schweiz unter der in Art. 13, lit. c der Verordnung betreffend Hebung der Pferdezucht vom 23. März 1887 enthaltenen Bedingung aus dem Kredite ,,Pferdezucht XI" a) eine Unterstützung von Fr. 1200 zu gewähren, welche anläßlich der Ausstellung in Payerne ausschließlich zur Erhöhung der Prämien verwendet werden soll, welche für Mutterstuten und Hengstfohlen zur Vertheilung gelangen; b) einen Beitrag von Fr. 800 an das Rennen in Yverdon unter der Bedingung zu verabfolgen, daß derselbe für Preise für Trabfahren und Trabreiten verwendet werde und daß bei den Rennen keine Pferde unter 3 Va Jahren konkurriren dürfen. -- Dabei wird der Pferdezuchtgesellschaft der romanischen Schweiz mitgetheilt, daß der Bundesrath es zweckmäßiger finden würde, wenn ihre Ausstellungen künftighin in längereu Intervallen, alternirend mit denjenigen der Central- und der Ostschweiz und mit entsprechend erhöhten Bundesbeiträgen, abgehalten wurden.

In Ersetzung des am 22. Januar d. J. verstorbenen Hrn. Alexis Paris ernannte der Bundesrath Hrn. Charles C h a u d oux von Genf zum Schweiz. Konsul für die Stadt T r i es t und deren Gebiet, da» Großherzogthum K r ai n, die gefürstete Grafschaft G ö r z und G r ad i s k a , die Markgrafschaft I s t r i e n und das Königreich D a l m a t i e n , mit Sitz in Triest.

Der Bundesrath hat gewählt : als Postkommis in Neuenburg: Hrn. Charles Bell, Postaspirant, von Aarau , in Courtelary (Bern) ; ,, Zolleinnehmer in Sézegnin: Hrn. Louis Rozet, Landwirth in Sézegnin (Genf).

(Vom 16. April 1889.)

Am 11. dieses Monats hat in Rom zwischen dem Herrn Minister B a v i e r und dem italienischen Ministerpräsidenten, Herrn G r i s p i, der Austausch der Ratifikationsurkunden zu dem am 23. Januar a. c.

mit Italien abgeschlossenen Handelsvertrag stattgefunden. Der Vertrag wird in die amtliche Sammlung aufgenommen (zu vergl. auch Bundesblatt 1889, I, 417 ff.).

An die zu Fr. 50,000 veranschlagten Kosten der Verbauung des Kalberhöhnibaches auf der Strecke von der sog. Gjäuchbrücke bis zur Einmündung in die Saane wird dem Kanton Bern ein Bundesbeitrag von 40 °,o im Maximalbetrag von Fr. 20,000 zugesichert.

(Vom 18. April 1889.)

Für das zweite feldmäßige Sektionswettschießen des Schützenbundes der Bezirke Wyl, Goßau, St. Gallen, Tablât und Rorschach -- 23 Vereine mit 1460 Mitgliedern -- wird ein Beitrag von Fr. 250 aus dem Kredit für freiwillige Schießvereine bewilligt.

Herr Oberstlieutenant Roffler, Mathys, von Fuma, in Chur, bisher Kommandant des Regiments 29 L., wird als Kommandant; zum Regiment 30 L. versetzt, und zum Kommandanten des Regiments 29 L., unter gleichzeitiger Beförderung zum Oberstlieutenant der Infanterie, Herr Major Fuchs, Theodor, in Buochs, bisher Kommandant des Schützenbataillons 4, ernannt.

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Zu Hauptleuten im Generalstabskorps werden ernannt die Herren Ringier, Rudolf, in Lenzburg, Oberlieutenant der Artillerie; Galopin, J. Ernst, in Genf, Oberlieutenant der Infanterie; Fermand, Charles, in Genf, Oberlieutenant des Genie.

Als Stabschef der V. Artilleriebrigade wird ernannt: Herr Major Max Erismann, von Brugg, in Brestenberg, bisher Kommandant des Regiments l/V, unter gleichzeitiger Beförderung zum Oberstlieutenaut der Artillerie. Das Kommaudo des Artillerieresiments l'V wird dem Hrn. Major Jakob Buser, von Gelterkiuden, in Sissach, bisher Kommandant des Divisionsparks V, und das Kommando des Divisionsparks V Herrn Major Alfred Zweifel, zur Zeit z. D., von und in Lenzburg, fibertragen, dasjenige des Artillerieregiments VI,2 dem Heim Major Ulrich von Sonnenberg,, von und in Ltizern, bisher z. D.

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Herr Dr. Keller, Privatdozent für Zoologie am eidg. Polytechnikum, befaßt sich seit mehreren Jahren mit Studien über die Reblaus und deren Vertilgung. Er glaubt ein Mittel erfunden zu haben, dessen Anwendung die R e b l a u s vernichten werde, ohne der Hebe merklich zu schaden, während bekanntlich der in der Schweiz einzig angewendete Schwefelkohlenstoff mit dem Insekt zugleich auch die Rebe tödtet. Im verflossenen Jahre unterstützte das Landwirthschaftsdeparternent die Versuche des Hrn. Dr. Keller, sein Verfahren in phylloxerirten Weinbergen am See von Annecy in Savoyen zu erproben. In dem Berichte spricht sich Herr Dr. Keller über die Ergebnisse dieses Versuches in äußerst günstiger Weise aus. Da wo das Mittel richtig und in ausreichender Dosis angewendet wurde, seien die Rebläuse vollständig verschwunden, und es haben die Reben neue Säugwurzeln getrieben. Das Landwirthschaftsdepartement hatte keine Gelegenheit, diese Versuche zu koutroliren. Es hat sich aber nunmehr mit der Regierung des Kantons Zürich und Hrn. Dr. Keller ins Benehmen gesetzt, um in den Rebbergen von Regensberg und Dielsdorf einen größern Versuch vornehmen zu lassen, dessen Kosten auf Fr. 25,000 im Maximum berechnet werden. Der diesfalls zwischen der Regierung des Kautons Zürich und Hrn. Dr. Keller abgeschlossene Vertrag ist vom Bundesrath genehmigt worden.

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