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Allgemeinverfügung über die Bewilligung eines Pflanzenschutzmittels in besonderen Fällen Vom 15. November 2022

Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen, gestützt auf Artikel 40 der Verordnung vom 12. Mai 20101 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln, verfügt: Das Pflanzenschutzmittel Movento SC (W-6742, 100 g/l Spirotetramat) wird, befristet bis zum 30. September 2023, für einen beschränkten Einsatz mit den nachfolgenden Auflagen bewilligt: Bewilligte Anwendungen: Anwendungsgebiet

Feldbau Zuckerrüben

Schadorganismus

Anwendung

Auflagen

Blattläuse (Röhrenläuse)

Aufwandmenge: 0.45 l/ha Wartefrist: 90 Tage

1, 2, 3, 4

Auflagen für den Einsatz 1 Behandlung nur auf Anweisung der Kantonalen Pflanzenschutzdienste.

2 Maximal 1 Behandlung pro Kultur.

3 Ansetzen der Spritzbrühe: Schutzhandschuhe + Schutzanzug + Schutzbrille oder Visier tragen. Ausbringen der Spritzbrühe: Schutzhandschuhe + Schutzanzug + Kopfbedeckung tragen. Technische Schutzvorrichtungen während des Ausbringens (z.B. geschlossene Traktorkabine) können die vorgeschriebene persönliche Schutzausrüstung ersetzen, wenn gewährleistet ist, dass sie einen vergleichbaren oder höheren Schutz bieten.

4 Nachfolgearbeiten in behandelten Kulturen: Schutzhandschuhe + Arbeitskleidung (mindestens langärmliges Hemd + lange Hose) tragen.

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SR 916.161

2022-3657

BBl 2022 2779

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Die Pflanzenschutzmittel Gazelle SG (W 6581, 20 % Acetamiprid) Basudin SG (W 6581-1, 20 % Acetamiprid) Barritus Rex (W 6581-2, 20 % Acetamiprid) Oryx Pro (W 6581-3, 20 % Acetamiprid) Pistol (W 6581-4, 20 % Acetamiprid) werden, befristet bis zum 30. September 2023, für einen beschränkten Einsatz mit den nachfolgenden Auflagen bewilligt: Bewilligte Anwendungen: Anwendungsgebiet

Feldbau Zuckerrüben

Schadorganismus

Anwendung

Auflagen

Blattläuse (Röhrenläuse)

Aufwandmenge: 0.2 kg/ha Wartefrist: 90 Tage

1, 2

Auflagen für den Einsatz 1 Behandlung nur auf Anweisung der Kantonalen Pflanzenschutzdienste.

2 Maximal 1 Behandlung pro Kultur.

Die Pflanzenschutzmittel Teppeki (W-6555, 50 % Flonicamide) Teppeki (W-6555-1, 50 % Flonicamide) Teppeki (W-6555-2, 50 % Flonicamide) werden, befristet bis zum 30. September 2023, für einen beschränkten Einsatz mit den nachfolgenden Auflagen bewilligt: Bewilligte Anwendungen: Anwendungsgebiet

Feldbau Zuckerrüben

Schadorganismus

Anwendung

Auflagen

Blattläuse (Röhrenläuse)

Aufwandmenge: 0.14 kg/ha Wartefrist: 60 Tagen

1, 2, 3, 4

Auflagen für den Einsatz 1 Behandlung nur auf Anweisung der Kantonalen Pflanzenschutzdienste.

2 Maximal 1 Behandlung pro Kultur.

3 SPe 8: Gefährlich für Bienen - Darf nur ausserhalb des Bienenfluges am Abend mit blühenden oder Honigtau aufweisenden Pflanzen in Kontakt kommen.

4 Ansetzen der Spritzbrühe: Schutzhandschuhe + Schutzanzug + Schutzbrille oder Visier tragen.

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Entzug der aufschiebenden Wirkung Einer allfälligen Beschwerde gegen diese Allgemeinverfügung wird gemäss Artikel 55 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19682 über das Verwaltungsverfahren die aufschiebende Wirkung entzogen.

Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder die ihres Vertreters zu enthalten; sie ist im Doppel und unter Beilage der angefochtenen Verfügung einzureichen, und es sind ihr die als Beweismittel angerufenen Urkunden, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen.

22. November 2022

Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen Der Direktor: Hans Wyss

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SR 172.021

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