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Schweizerisches Bundesblatt.

4l. Jahrgang. I.

Nr. 4.

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26. Januar 1889.

Bundesrathsbeschluß betreffend

theilweise Ergänzung und Abänderung der Verordnung vom 19. März 1888 für die eidgenössischen Medizinalprüfungen.

(Vom 25. Januar 1889.)

Der s c h w e i z e r i s c h e B u n d e s r a t h , nach Einsieht eines Berichtes seines Departements des Innern, gestutzt auf Art. 74 der Verordnung für die eidgenössischen Medizinalprüfungen vom 2. Juli 1880 und Art. 85 derjenigen vom 19. März 1888, beschließt:

Art. 1.

Der Artikel 84 der Verordnung für die eidgenössischen Medizinalprüfungen vom 19. März 1888 erhält folgenden Zusatz : ,,Kandidaten der Zahnheilkunde, welche ihre Studien vor dem Inkrafttreten der eidgenössischen Prüfungsordnung für Zahnärzte begonnen haben, können ein kantonales Examen nach bisheriger Uebung an demjenigen Orte ablegen, an welchem sie den wissenschaftlichen Theil ihrer Bundesblatt. 41. Jahrg. Bd. I.

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162 zahnärztlichen Ausbildung erworben haben. Nach Ablauf von drei Jahren, von dem Inkrafttreten der gegenwärtigen Verordnung an gerechnet, erlischt die in diesem Artikel enthaltene Vergünstigung."

Art. 2.

Absatz l der im Anhang zu der oben bezeichneten Prüfungsverordnung enthaltenen Vollziehungsbestimmungen erhält folgende Fassung: ,,Der Nachweis der verlangten Maturität wird geleistet durch Vorlegung eines Reifezeugnisses, welchessich auf die Ergebnisse eines abgelegten Maturitätsexamens stützt. Diese Prüfung kann je am Schlüsse des Unterrichts über ein Maturitätsfach abgenommen werden, jedoch nicht früher als im Laufe der drei letzten Jahre vor Schluß des ganzen Gymnasialkurses und unter dem Vorbehalt, daß die Schulstufe, in welcher ein Unterrichtsfach abgeschlossen wird, den Anforderungen des vorstehenden Maturitätsprogramms für das betreffende Fach vollständig entspricht.

Das Maturitätszeugniß muß von einer schweizerischen Erziehungsbehörde ausgestellt und unterzeichnet sein. Es muß sich über alle im Maturitätsprogramm aufgeführten Fächer erstrecken, und es muß darin bei jedem Fache dus Prüfungsresultat durch eine Censur in Zahlen von l bis 6 ausgedrückt sein, denen folgende Bedeutung zukommt: 6 = sehr gut, 5 = gut, 4 = ziemlich gut, 3 = mittelmäßig, 2 = schwach, l = sehr schwach.

Unvollständige Reifezeugnisse und solche, in welchem bei einem Maturitätsfach die Censur l vorkommt, werden nicht angenommen."

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Art. 3.

Dieser Beschluß tritt sogleich in Kraft und soll den Kantonsregierungen zu Händen ihrer Schulbehörden mitgetheilt werden.

B e r n , den 25. Januar 1889.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der Bundespräsident: Hammer.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft L

Rillgier.

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Bundesrathsbeschluß über

den Rekurs der Gemeinde Tamins (Graubünden) gegen die st. gallische Ortsgemeinde Vättis, betreffend Benutzung einer Wegstrecke.

(Vom 22. Januar 1889.)

Der s c h w e i z e r i s c h e B u n d e s r ath hat in Sachen der Gern e i n d e T a m i n s (Grau blinden) gegen die st. g a l l i s c h e O r t s g e m e i n d e V ä t t i s , betreffend Benutzung einer Wegstrecke; auf den Bericht des Justiz- und Polizeidepartements und nach Feststellung folgender aktenmäßiger Sachverhältnisse : I. Die Ortsgetneinde Vättis, im st. gallischen Bezirke Sargans, und die politische Gemeinde Tamins, im graubündnerischen Bezirke Imboden, sind über den ,,Kunkelspaß" mit einander durch einen Weg verbunden, der bei dem Beginn des Absteiges von der Paßhöhe nach der Ortschaft Kunkels und gegen die st. gallische Eantonsgrenze sich nach und nach erweitert und fahrbar wird und endlich in Vättis in die Landstraße nach Pfäffers und Ragaz einmündet. In der Richtung gegen Tamins bleibt sieh dagegen der höchst primitive Verkehrsweg gleich, er ist sehr steil und beschwerlich, speziell zur Abfuhr von Langholz. Da die Gemeinde Tamins auf ihrem Gebiete in Eunkels ausgedehnte Waldungen besitzt und ihr durch den Anfangs der 70er Jahre begonnenen Straßenbau Vättis-Pfäffers eine wesentlich erleichterte Abfuhr für die projektirten

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Bundesrathsbeschluß betreffend theilweise Ergänzung und Abänderung der Verordnung vom 19. März 1888 für die eidgenössischen Medizinalprüfungen. (Vom 25. Januar 1889.)

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1889

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04

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26.01.1889

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161-164

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