BBl 2022 www.bundesrecht.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung

Notifikation (Art. 36 Bst. a des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren; VwVG) Diana Marti, Adresse unbekannt, Beschwerdeführerin, gegen das Eidgenössische Starkstrominspektorat ESTI, Luppmenstrasse 1, 8320 Fehraltorf, Vorinstanz, betreffend Hausinstallation; ausstehender Sicherheitsnachweis.

Mit Zwischenverfügung vom 17. Oktober 2022 hatte das Bundesverwaltungsgericht verfügt: «Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.» Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht: 1.

Die Beschwerdeführerin wird aufgefordert, einen Kostenvorschuss von Fr. 800.­ in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten zu leisten. Dieser Betrag ist bis zum 12. Dezember 2022 zu Gunsten der Gerichtskasse (IBAN CH54 0900 0000 3021 7609 6; Code/BIC SWIFT: POFICHBEXXX) zu überweisen.

2.

Wird der Kostenvorschuss nicht innert der angesetzten Frist bezahlt, wird auf die Beschwerde unter Kostenfolge nicht eingetreten. Die Frist gilt als gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten der Behörde der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist.

3.

Geht an: ­ die Beschwerdeführerin (Publikation im Bundesblatt) ­ die Vorinstanz (A-Post)

Rechtsmittelbelehrung: Gegen Ziffer 2 dieses Entscheids kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel

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sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).

25. November 2022

Bundesverwaltungsgericht: Abteilung I

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