Ablauf der Referendumsfrist: 6. Oktober 2005

Bundesgesetz über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) vom 17. Juni 2005

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 188­191c der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 28. Februar 20012, beschliesst:

1. Kapitel: Stellung und Organisation 1. Abschnitt: Stellung Art. 1 1

Oberste Recht sprechende Behörde

Das Bundesgericht ist die oberste Recht sprechende Behörde des Bundes.

Es übt die Aufsicht über die Geschäftsführung des Bundesstrafgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts aus.

2

3

Es besteht aus 35­45 ordentlichen Bundesrichtern und Bundesrichterinnen.

Es besteht ausserdem aus nebenamtlichen Bundesrichtern und Bundesrichterinnen; deren Zahl beträgt höchstens zwei Drittel der Zahl der ordentlichen Richter und Richterinnen.

4

Die Bundesversammlung legt die Zahl der Richter und Richterinnen in einer Verordnung fest.

5

Art. 2

Unabhängigkeit

Das Bundesgericht ist in seiner Recht sprechenden Tätigkeit unabhängig und nur dem Recht verpflichtet.

1

Seine Entscheide können nur von ihm selbst nach Massgabe der gesetzlichen Bestimmungen aufgehoben oder geändert werden.

2

1 2

SR 101 BBl 2001 4202

2001-0204

4045

Bundesgerichtsgesetz

Art. 3 1

Verhältnis zur Bundesversammlung

Die Bundesversammlung übt die Oberaufsicht über das Bundesgericht aus.

Sie entscheidet jährlich über die Genehmigung des Voranschlags, der Rechnung und des Geschäftsberichts des Bundesgerichts.

2

Art. 4

Sitz

1

Sitz des Bundesgerichts ist Lausanne.

2

Eine oder mehrere Abteilungen haben ihren Standort in Luzern.

2. Abschnitt: Richter und Richterinnen Art. 5

Wahl

1

Die Bundesversammlung wählt die Richter und Richterinnen.

2

Wählbar ist, wer in eidgenössischen Angelegenheiten stimmberechtigt ist.

Art. 6

Unvereinbarkeit

Die Richter und Richterinnen dürfen weder der Bundesversammlung noch dem Bundesrat angehören und in keinem anderen Arbeitsverhältnis mit dem Bund stehen.

1

Sie dürfen weder eine Tätigkeit ausüben, welche die Erfüllung der Amtspflichten, die Unabhängigkeit oder das Ansehen des Gerichts beeinträchtigt, noch berufsmässig Dritte vor dem Bundesgericht vertreten.

2

Sie dürfen keine amtliche Funktion für einen ausländischen Staat ausüben und keine Titel oder Orden ausländischer Behörden annehmen.

3

Die ordentlichen Richter und Richterinnen dürfen kein Amt eines Kantons bekleiden und keine andere Erwerbstätigkeit ausüben. Sie dürfen auch nicht als Mitglied der Geschäftsleitung, der Verwaltung, der Aufsichtsstelle oder der Revisionsstelle eines wirtschaftlichen Unternehmens tätig sein.

4

Art. 7

Nebenbeschäftigung

Das Bundesgericht kann den ordentlichen Richtern und Richterinnen gestatten, eine Nebenbeschäftigung ohne Erwerbszweck auszuüben, wenn die uneingeschränkte Erfüllung der Amtspflichten, die Unabhängigkeit und das Ansehen des Gerichts dadurch nicht beeinträchtigt werden.

1

2

Es bestimmt die Voraussetzungen für diese Bewilligung in einem Reglement.

Art. 8

Unvereinbarkeit in der Person

Dem Bundesgericht dürfen nicht gleichzeitig als Richter oder Richterinnnen angehören:

1

4046

Bundesgerichtsgesetz

a.

Ehegatten, eingetragene Partnerinnen oder Partner und Personen, die in dauernder Lebensgemeinschaft leben;

b.

Ehegatten oder eingetragene Partnerinnen oder Partner von Geschwistern und Personen, die mit Geschwistern in dauernder Lebensgemeinschaft leben;

c.

Verwandte in gerader Linie sowie bis und mit dem dritten Grad in der Seitenlinie;

d.

Verschwägerte in gerader Linie sowie bis und mit dem dritten Grad in der Seitenlinie.

Die Regelung von Absatz 1 Buchstabe d gilt bei dauernden Lebensgemeinschaften sinngemäss.

2

Art. 9 1

Amtsdauer

Die Amtsdauer der Richter und Richterinnen beträgt sechs Jahre.

Richter und Richterinnen scheiden am Ende des Jahres aus ihrem Amt aus, in dem sie das 68. Altersjahr vollenden.

2

3

Frei gewordene Stellen werden für den Rest der Amtsdauer wieder besetzt.

Art. 10

Amtseid

Die Richter und Richterinnen werden vor ihrem Amtsantritt auf gewissenhafte Pflichterfüllung vereidigt.

1

Die Vereidigung erfolgt durch die Abteilung unter dem Vorsitz des Präsidenten oder der Präsidentin des Bundesgerichts.

2

3

Statt des Eids kann ein Gelübde abgelegt werden.

Art. 11

Immunität

Gegen die Richter und Richterinnen kann während ihrer Amtsdauer wegen Verbrechen und Vergehen, die nicht in Zusammenhang mit ihrer amtlichen Stellung oder Tätigkeit stehen, ein Strafverfahren nur eingeleitet werden mit der schriftlichen Zustimmung der betroffenen Richter oder Richterinnen oder auf Grund eines Beschlusses des Gesamtgerichts.

1

Vorbehalten bleibt die vorsorgliche Verhaftung wegen Fluchtgefahr oder im Fall des Ergreifens auf frischer Tat bei der Verübung eines Verbrechens. Für eine solche Verhaftung muss von der anordnenden Behörde innert 24 Stunden direkt beim Gesamtgericht um Zustimmung nachgesucht werden, sofern die verhaftete Person nicht ihr schriftliches Einverständnis zur Haft gegeben hat.

2

Ist ein Strafverfahren wegen einer in Absatz 1 genannten Straftat bei Antritt des Amtes bereits eingeleitet, so hat die Person das Recht, gegen die Fortsetzung der bereits angeordneten Haft sowie gegen Vorladungen zu Verhandlungen den Entscheid des Gesamtgerichts zu verlangen. Die Eingabe hat keine aufschiebende Wirkung.

3

4047

Bundesgerichtsgesetz

Gegen eine durch rechtskräftiges Urteil verhängte Freiheitsstrafe, deren Vollzug vor Antritt des Amtes angeordnet wurde, kann die Immunität nicht angerufen werden.

4

Wird die Zustimmung zur Strafverfolgung eines Richters oder einer Richterin verweigert, so kann die Strafverfolgungsbehörde innert zehn Tagen bei der Bundesversammlung Beschwerde einlegen.

5

Art. 12

Wohnort

Die Richter und Richterinnen können ihren Wohnort in der Schweiz frei wählen; ordentliche Richter und Richterinnen müssen jedoch das Gericht in kurzer Zeit erreichen können.

3. Abschnitt: Organisation und Verwaltung Art. 13

Grundsatz

Das Bundesgericht regelt seine Organisation und Verwaltung.

Art. 14 1

2

Präsidium

Die Bundesversammlung wählt aus den ordentlichen Richtern und Richterinnen: a.

den Präsidenten oder die Präsidentin des Bundesgerichts;

b.

den Vizepräsidenten oder die Vizepräsidentin.

Die Wahl erfolgt für zwei Jahre; einmalige Wiederwahl ist zulässig.

Der Präsident oder die Präsidentin führt den Vorsitz im Gesamtgericht und in der Verwaltungskomission (Art. 17). Er oder sie vertritt das Gericht nach aussen.

3

Er oder sie wird durch den Vizepräsidenten oder die Vizepräsidentin oder, falls dieser oder diese verhindert ist, durch den Richter oder die Richterin mit dem höchsten Dienstalter vertreten; bei gleichem Dienstalter ist das höhere Lebensalter massgebend.

4

Art. 15

Gesamtgericht

Das Gesamtgericht besteht aus den ordentlichen Richtern und Richterinnen. Es ist zuständig für:

1

a.

den Erlass von Reglementen über die Organisation und Verwaltung des Gerichts, die Geschäftsverteilung, die Durchführung der Aufsicht über das Bundesstrafgericht und das Bundesverwaltungsgericht, die Schlichtung von Streitigkeiten zwischen Richtern und Richterinnen, die Information, die Gerichtsgebühren sowie die Entschädigungen an Parteien, amtliche Vertreter und Vertreterinnen, Sachverständige sowie Zeugen und Zeuginnen;

b.

Wahlen, soweit diese nicht durch Reglement einem anderen Organ des Gerichts zugewiesen werden;

4048

Bundesgerichtsgesetz

c.

die Verabschiedung des Geschäftsberichts;

d.

die Bestellung der Abteilungen und die Wahl ihrer Präsidenten und Präsidentinnen auf Antrag der Verwaltungskommission;

e.

den Vorschlag an die Bundesversammlung für die Wahl des Präsidenten oder der Präsidentin und des Vizepräsidenten oder der Vizepräsidentin;

f.

die Anstellung des Generalsekretärs oder der Generalsekretärin und des Stellvertreters oder der Stellvertreterin auf Antrag der Verwaltungskommission;

g.

Beschlüsse betreffend den Beitritt zu internationalen Vereinigungen;

h.

andere Aufgaben, die ihm durch Gesetz zugewiesen werden.

Beschlüsse des Gesamtgerichts sind gültig, wenn an der Sitzung oder am Zirkulationsverfahren mindestens zwei Drittel aller Richter und Richterinnen teilnehmen.

2

Art. 16

Präsidentenkonferenz

Die Präsidentenkonferenz besteht aus den Präsidenten und Präsidentinnen der Abteilungen. Sie konstituiert sich selbst.

1

2

Die Präsidentenkonferenz ist zuständig für: a.

den Erlass von Weisungen und einheitlichen Regeln für die Gestaltung der Urteile;

b.

die Koordination der Rechtsprechung unter den Abteilungen; vorbehalten bleibt Artikel 23;

c.

die Vernehmlassung zu Erlassentwürfen.

Art. 17

Verwaltungskommission

1

Die Verwaltungskommission setzt sich zusammen aus: a.

dem Präsidenten oder der Präsidentin des Bundesgerichts;

b.

dem Vizepräsidenten oder der Vizepräsidentin;

c.

höchstens drei weiteren Richtern und Richterinnen.

Der Generalsekretär oder die Generalsekretärin nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen der Verwaltungskommission teil.

2

Die Richter und Richterinnen nach Absatz 1 Buchstabe c werden vom Gesamtgericht für zwei Jahre gewählt; einmalige Wiederwahl ist zulässig.

3

Die Verwaltungskommission trägt die Verantwortung für die Gerichtsverwaltung.

Sie ist zuständig für:

4

a.

die Zuteilung der nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen an die Abteilungen auf Antrag der Präsidentenkonferenz;

b.

die Verabschiedung des Voranschlags und der Rechnung zuhanden der Bundesversammlung;

4049

Bundesgerichtsgesetz

c.

die Anstellung der Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen und deren Zuteilung an die Abteilungen auf Antrag der Abteilungen;

d.

die Bereitstellung genügender wissenschaftlicher und administrativer Dienstleistungen;

e.

die Gewährleistung einer angemessenen Fortbildung des Personals;

f.

die Bewilligung von Nebenbeschäftigungen der ordentlichen Richter und Richterinnen nach Anhörung der Präsidentenkonferenz;

g.

die Wahrnehmung der Aufsicht über das Bundesstrafgericht und das Bundesverwaltungsgericht;

h.

sämtliche weiteren Verwaltungsgeschäfte, die nicht in die Zuständigkeit des Gesamtgerichts oder der Präsidentenkonferenz fallen.

Art. 18

Abteilungen

Die Abteilungen werden jeweils für zwei Jahre bestellt. Ihre Zusammensetzung wird öffentlich bekannt gemacht.

1

Bei der Bestellung sind die fachlichen Kenntnisse der Richter und Richterinnen sowie die Amtssprachen angemessen zu berücksichtigen.

2

Die Richter und Richterinnen sind zur Aushilfe in anderen Abteilungen verpflichtet.

3

Art. 19

Abteilungsvorsitz

Die Präsidenten oder Präsidentinnen der Abteilungen werden jeweils für zwei Jahre gewählt.

1

Im Verhinderungsfall werden sie durch den Richter oder die Richterin mit dem höchsten Dienstalter vertreten; bei gleichem Dienstalter ist das höhere Lebensalter massgebend.

2

3

Der Abteilungsvorsitz darf nicht länger als sechs Jahre ausgeübt werden.

Art. 20

Besetzung

Die Abteilungen entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Spruchkörper).

1

Über Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder auf Antrag eines Richters oder einer Richterin entscheiden sie in Fünferbesetzung. Ausgenommen sind Beschwerden gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen.

2

In Fünferbesetzung entscheiden sie ferner über Beschwerden gegen referendumspflichtige kantonale Erlasse und gegen kantonale Entscheide über die Zulässigkeit einer Initiative oder das Erfordernis eines Referendums. Ausgenommen sind Beschwerden, die eine Angelegenheit einer Gemeinde oder einer anderen Körperschaft des kantonalen Rechts betreffen.

3

4050

Bundesgerichtsgesetz

Art. 21

Abstimmung

Das Gesamtgericht, die Präsidentenkonferenz, die Verwaltungskommission und die Abteilungen treffen die Entscheide, Beschlüsse und Wahlen, wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt, mit der absoluten Mehrheit der Stimmen.

1

Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Präsidenten beziehungsweise der Präsidentin ausschlaggebend; bei Wahlen entscheidet das Los.

2

Bei Entscheiden, die in einem Verfahren nach den Artikeln 72­129 getroffen werden, ist Stimmenthaltung nicht zulässig.

3

Art. 22

Geschäftsverteilung

Das Bundesgericht regelt die Verteilung der Geschäfte auf die Abteilungen nach Rechtsgebieten, die Bildung der Spruchkörper sowie den Einsatz der nebenamtlichen Richter und Richterinnen durch Reglement.

Art. 23

Praxisänderung und Präjudiz

Eine Abteilung kann eine Rechtsfrage nur dann abweichend von einem früheren Entscheid einer oder mehrerer anderer Abteilungen entscheiden, wenn die Vereinigung der betroffenen Abteilungen zustimmt.

1

Hat eine Abteilung eine Rechtsfrage zu entscheiden, die mehrere Abteilungen betrifft, so holt sie die Zustimmung der Vereinigung aller betroffenen Abteilungen ein, sofern sie dies für die Rechtsfortbildung oder die Einheit der Rechtsprechung für angezeigt hält.

2

Beschlüsse der Vereinigung der betroffenen Abteilungen sind gültig, wenn an der Sitzung oder am Zirkulationsverfahren mindestens zwei Drittel der ordentlichen Richter und Richterinnen jeder betroffenen Abteilung teilnehmen. Der Beschluss wird ohne Parteiverhandlung und öffentliche Beratung gefasst; er ist für die Antrag stellende Abteilung bei der Beurteilung des Streitfalles verbindlich.

3

Art. 24

Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen

Die Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen wirken bei der Instruktion der Fälle und bei der Entscheidfindung mit. Sie haben beratende Stimme.

1

Sie erarbeiten unter der Verantwortung eines Richters oder einer Richterin Referate und redigieren die Entscheide des Bundesgerichts.

2

3

Sie erfüllen weitere Aufgaben, die ihnen das Reglement überträgt.

Art. 25

Verwaltung

1

Das Bundesgericht verwaltet sich selbst.

2

Es richtet seine Dienste ein und stellt das nötige Personal an.

3

Es führt eine eigene Rechnung.

4051

Bundesgerichtsgesetz

Art. 26

Generalsekretariat

Der Generalsekretär oder die Generalsekretärin steht der Gerichtsverwaltung einschliesslich der wissenschaftlichen Dienste vor. Er oder sie führt das Sekretariat des Gesamtgerichts, der Präsidentenkonferenz und der Verwaltungskommission.

Art. 27 1

Information

Das Bundesgericht informiert die Öffentlichkeit über seine Rechtsprechung.

Die Veröffentlichung der Entscheide hat grundsätzlich in anonymisierter Form zu erfolgen.

2

3

Das Bundesgericht regelt die Grundsätze der Information in einem Reglement.

Für die Gerichtsberichterstattung kann das Bundesgericht eine Akkreditierung vorsehen.

4

Art. 28

Öffentlichkeitsprinzip

Das Öffentlichkeitsgesetz vom 17. Dezember 20043 gilt sinngemäss für das Bundesgericht, soweit dieses administrative Aufgaben oder Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesstrafgericht erfüllt.

1

Das Bundesgericht bezeichnet ein Beschwerdeorgan, das über Beschwerden gegen seine Verfügungen betreffend den Zugang zu amtlichen Dokumenten entscheidet. Es kann vorsehen, dass kein Schlichtungsverfahren durchgeführt wird; in diesem Fall erlässt es die Stellungnahme zu einem Gesuch um Zugang zu amtlichen Dokumenten in Form einer beschwerdefähigen Verfügung.

2

2. Kapitel: Allgemeine Verfahrensbestimmungen 1. Abschnitt: Zuständigkeit Art. 29 1

Prüfung

Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen.

Bestehen Zweifel, ob das Bundesgericht oder eine andere Behörde zuständig ist, so führt das Gericht mit dieser Behörde einen Meinungsaustausch.

2

Art. 30

Unzuständigkeit

Erachtet sich das Bundesgericht als nicht zuständig, so tritt es auf die Sache nicht ein.

1

Hat sich in einem Meinungsaustausch die Zuständigkeit einer anderen Behörde ergeben oder erscheint die Zuständigkeit einer anderen Bundesbehörde als wahrscheinlich, so überweist das Bundesgericht die Sache der betreffenden Behörde.

2

3

SR ...; AS ... (BBl 2004 7269)

4052

Bundesgerichtsgesetz

Art. 31

Vorfragen

Ist das Bundesgericht in der Hauptsache zuständig, so befindet es auch über die Vorfragen.

2. Abschnitt: Prozessleitung Art. 32

Instruktionsrichter oder Instruktionsrichterin

Der Präsident oder die Präsidentin der Abteilung leitet als Instruktionsrichter beziehungsweise Instruktionsrichterin das Verfahren bis zum Entscheid; er oder sie kann einen anderen Richter oder eine andere Richterin mit dieser Aufgabe betrauen.

1

Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin entscheidet als Einzelrichter beziehungsweise Einzelrichterin über die Abschreibung von Verfahren zufolge Gegenstandslosigkeit, Rückzugs oder Vergleichs.

2

Die Verfügungen des Instruktionsrichters oder der Instruktionsrichterin sind nicht anfechtbar.

3

Art. 33

Disziplin

Wer im Verfahren vor dem Bundesgericht den Anstand verletzt oder den Geschäftsgang stört, wird mit einem Verweis oder einer Ordnungsbusse bis zu 1000 Franken bestraft.

1

Im Falle böswilliger oder mutwilliger Prozessführung können die Partei und ihr Vertreter oder ihre Vertreterin mit einer Ordnungsbusse bis zu 2000 Franken und bei Wiederholung bis zu 5000 Franken bestraft werden.

2

Der oder die Vorsitzende einer Verhandlung kann Personen, die seine oder ihre Anweisungen nicht befolgen, aus dem Sitzungssaal wegweisen und mit einer Ordnungsbusse bis zu 1000 Franken bestrafen.

3

3. Abschnitt: Ausstand von Gerichtspersonen Art. 34

Ausstandsgründe

Richter, Richterinnen, Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen (Gerichtspersonen) treten in Ausstand, wenn sie:

1

a.

in der Sache ein persönliches Interesse haben;

b.

in einer anderen Stellung, insbesondere als Mitglied einer Behörde, als Rechtsberater oder Rechtsberaterin einer Partei, als sachverständige Person oder als Zeuge beziehungsweise Zeugin, in der gleichen Sache tätig waren;

c.

mit einer Partei, ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war,

4053

Bundesgerichtsgesetz

verheiratet sind oder in eingetragener Partnerschaft oder dauernder Lebensgemeinschaft leben; d.

mit einer Partei, ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem dritten Grad verwandt oder verschwägert sind;

e.

aus anderen Gründen, insbesondere wegen besonderer Freundschaft oder persönlicher Feindschaft mit einer Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin, befangen sein könnten.

Die Mitwirkung in einem früheren Verfahren des Bundesgerichts bildet für sich allein keinen Ausstandsgrund.

2

Art. 35

Mitteilungspflicht

Trifft bei einer Gerichtsperson ein Ausstandsgrund zu, so hat sie dies rechtzeitig dem Abteilungspräsidenten oder der Abteilungspräsidentin mitzuteilen.

Art. 36

Ausstandsbegehren

Will eine Partei den Ausstand einer Gerichtsperson verlangen, so hat sie dem Gericht ein schriftliches Begehren einzureichen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis erhalten hat. Die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen.

1

Die betroffene Gerichtsperson hat sich über die vorgebrachten Ausstandsgründe zu äussern.

2

Art. 37

Entscheid

Bestreitet die Gerichtsperson, deren Ausstand verlangt wird, oder ein Richter beziehungsweise eine Richterin der Abteilung den Ausstandsgrund, so entscheidet die Abteilung unter Ausschluss der betroffenen Gerichtsperson über den Ausstand.

1

Über die Ausstandsfrage kann ohne Anhörung der Gegenpartei entschieden werden.

2

Sollte der Ausstand von so vielen Richtern und Richterinnen verlangt werden, dass keine gültige Verhandlung stattfinden kann, so bezeichnet der Präsident beziehungsweise die Präsidentin des Bundesgerichts durch das Los aus der Zahl der Obergerichtspräsidenten und -präsidentinnen der in der Sache nicht beteiligten Kantone so viele ausserordentliche nebenamtliche Richter und Richterinnen, als erforderlich sind, um die Ausstandsfrage und nötigenfalls die Hauptsache selbst beurteilen zu können.

3

Art. 38

Verletzung der Ausstandsvorschriften

Amtshandlungen, an denen eine zum Ausstand verpflichtete Person mitgewirkt hat, sind aufzuheben, sofern dies eine Partei innert fünf Tagen verlangt, nachdem sie vom Ausstandsgrund Kenntnis erhalten hat.

1

4054

Bundesgerichtsgesetz

Nicht wiederholbare Beweismassnahmen dürfen von der entscheidenden Instanz berücksichtigt werden.

2

Wird der Ausstandsgrund erst nach Abschluss des Verfahrens entdeckt, so gelten die Bestimmungen über die Revision.

3

4. Abschnitt: Parteien, Parteivertreter und -vertreterinnen, Rechtsschriften Art. 39 1

Zustellungsdomizil

Die Parteien haben dem Bundesgericht ihren Wohnsitz oder Sitz anzugeben.

Sie können überdies eine elektronische Zustelladresse mit ihrem öffentlichen kryptografischen Schlüssel angeben und ihr Einverständnis erklären, dass Zustellungen auf dem elektronischen Weg erfolgen.

2

Parteien, die im Ausland wohnen, haben in der Schweiz ein Zustellungsdomizil zu bezeichnen. Mitteilungen an Parteien, die dieser Auflage nicht Folge leisten, können unterbleiben oder in einem amtlichen Blatt eröffnet werden.

3

Art. 40

Parteivertreter und -vertreterinnen

In Zivil- und Strafsachen können Parteien vor Bundesgericht nur von Anwälten und Anwältinnen vertreten werden, die nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 20004 oder nach einem Staatsvertrag berechtigt sind, Parteien vor schweizerischen Gerichtsbehörden zu vertreten.

1

Die Parteivertreter und ­vertreterinnen haben sich durch eine Vollmacht auszuweisen.

2

Art. 41

Unfähigkeit zur Prozessführung

Ist eine Partei offensichtlich nicht imstande, ihre Sache selber zu führen, so kann das Bundesgericht sie auffordern, einen Vertreter oder eine Vertreterin beizuziehen.

Leistet sie innert der angesetzten Frist keine Folge, so bestellt ihr das Gericht einen Anwalt oder eine Anwältin.

1

Die vom Bundesgericht bezeichnete Vertretung hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit sie ihren Aufwand nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung decken kann und die Partei selbst zahlungsunfähig ist. Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.

2

Art. 42

Rechtsschriften

Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.

1

4

SR 935.61

4055

Bundesgerichtsgesetz

In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder ein besonders bedeutender Fall nach Artikel 84 vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist.

2

3 Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.

Bei elektronischer Zustellung muss das Dokument, das die Rechtsschrift und die Beilagen enthält, von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer anerkannten elektronischen Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement, in welchem Format die elektronische Zustellung erfolgen kann.

4

Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.

5

Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.

6

Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.

7

Art. 43

Ergänzende Beschwerdeschrift

Das Bundesgericht räumt den beschwerdeführenden Parteien auf Antrag eine angemessene Frist zur Ergänzung der Beschwerdebegründung ein, wenn: a.

es eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen als zulässig erachtet; und

b.

der aussergewöhnliche Umfang oder die besondere Schwierigkeit der Beschwerdesache eine Ergänzung erfordert.

5. Abschnitt: Fristen Art. 44

Beginn

Fristen, die durch eine Mitteilung oder den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst werden, beginnen am folgenden Tag zu laufen.

1

Eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift des Adressaten oder der Adressatin oder einer anderen berechtigten Person überbracht wird, gilt spätestens am siebenten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt.

2

4056

Bundesgerichtsgesetz

Art. 45

Ende

Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag.

1

Massgebend ist das Recht des Kantons, in dem die Partei oder ihr Vertreter beziehungsweise ihre Vertreterin den Wohnsitz oder den Sitz hat.

2

Art. 46 1

Stillstand

Gesetzlich oder richterlich nach Tagen bestimmte Fristen stehen still: a.

vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern;

b.

vom 15. Juli bis und mit dem 15. August;

c.

vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar.

Diese Vorschrift gilt nicht in Verfahren betreffend aufschiebende Wirkung und andere vorsorgliche Massnahmen sowie in der Wechselbetreibung und auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen.

2

Art. 47 1

Erstreckung

Gesetzlich bestimmte Fristen können nicht erstreckt werden.

Richterlich bestimmte Fristen können aus zureichenden Gründen erstreckt werden, wenn das Gesuch vor Ablauf der Frist gestellt worden ist.

2

Art. 48

Einhaltung

Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.

1

Im Falle der elektronischen Zustellung ist die Frist gewahrt, wenn der Empfang bei der Zustelladresse des Bundesgerichts vor Ablauf der Frist durch das betreffende Informatiksystem bestätigt worden ist.

2

Die Frist gilt auch als gewahrt, wenn die Eingabe rechtzeitig bei der Vorinstanz oder bei einer unzuständigen eidgenössischen oder kantonalen Behörde eingereicht worden ist. Die Eingabe ist unverzüglich dem Bundesgericht zu übermitteln.

3

Die Frist für die Zahlung eines Vorschusses oder für eine Sicherstellung ist gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten des Bundesgerichts der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist.

4

Art. 49

Mangelhafte Eröffnung

Aus mangelhafter Eröffnung, insbesondere wegen unrichtiger oder unvollständiger Rechtsmittelbelehrung oder wegen Fehlens einer vorgeschriebenen Rechtsmittelbelehrung, dürfen den Parteien keine Nachteile erwachsen.

4057

Bundesgerichtsgesetz

Art. 50

Wiederherstellung

Ist eine Partei oder ihr Vertreter beziehungsweise ihre Vertreterin durch einen anderen Grund als die mangelhafte Eröffnung unverschuldeterweise abgehalten worden, fristgerecht zu handeln, so wird die Frist wiederhergestellt, sofern die Partei unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt.

1

Wiederherstellung kann auch nach Eröffnung des Urteils bewilligt werden; wird sie bewilligt, so wird das Urteil aufgehoben.

2

6. Abschnitt: Streitwert Art. 51 1

Berechnung

Der Streitwert bestimmt sich: a.

bei Beschwerden gegen Endentscheide nach den Begehren, die vor der Vorinstanz streitig gebliebenen waren;

b.

bei Beschwerden gegen Teilentscheide nach den gesamten Begehren, die vor der Instanz streitig waren, welche den Teilentscheid getroffen hat;

c.

bei Beschwerden gegen Vor- und Zwischenentscheide nach den Begehren, die vor der Instanz streitig sind, wo die Hauptsache hängig ist;

d.

bei Klagen nach den Begehren des Klägers oder der Klägerin.

Lautet ein Begehren nicht auf Bezahlung einer bestimmten Geldsumme, so setzt das Bundesgericht den Streitwert nach Ermessen fest.

2

Zinsen, Früchte, Gerichtskosten und Parteientschädigungen, die als Nebenrechte geltend gemacht werden, sowie Vorbehalte und die Kosten der Urteilsveröffentlichung fallen bei der Bestimmung des Streitwerts nicht in Betracht.

3

Als Wert wiederkehrender Nutzungen oder Leistungen gilt der Kapitalwert. Bei ungewisser oder unbeschränkter Dauer gilt als Kapitalwert der zwanzigfache Betrag der einjährigen Nutzung oder Leistung, bei Leibrenten jedoch der Barwert.

4

Art. 52

Zusammenrechnung

Mehrere in einer vermögensrechtlichen Sache von der gleichen Partei oder von Streitgenossen und Streitgenossinnen geltend gemachte Begehren werden zusammengerechnet, sofern sie sich nicht gegenseitig ausschliessen.

Art. 53

Widerklage

Der Betrag einer Widerklage wird nicht mit demjenigen der Hauptklage zusammengerechnet.

1

Schliessen die in Hauptklage und Widerklage geltend gemachten Ansprüche einander aus und erreicht eine der beiden Klagen die Streitwertgrenze nicht, so gilt die

2

4058

Bundesgerichtsgesetz

Streitwertgrenze auch für diese Klage als erreicht, wenn sich die Beschwerde auf beide Klagen bezieht.

7. Abschnitt: Verfahrenssprache Art. 54 Das Verfahren wird in einer der Amtssprachen (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) geführt, in der Regel in der Sprache des angefochtenen Entscheids. Verwenden die Parteien eine andere Amtssprache, so kann das Verfahren in dieser Sprache geführt werden.

1

Bei Klageverfahren wird auf die Sprache der Parteien Rücksicht genommen, sofern es sich um eine Amtssprache handelt.

2

Reicht eine Partei Urkunden ein, die nicht in einer Amtssprache verfasst sind, so kann das Bundesgericht mit dem Einverständnis der anderen Parteien darauf verzichten, eine Übersetzung zu verlangen.

3

4

Im Übrigen ordnet das Bundesgericht eine Übersetzung an, wo dies nötig ist.

8. Abschnitt: Beweisverfahren Art. 55

Grundsatz

Das Beweisverfahren richtet sich nach den Artikeln 36, 37 und 39­65 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 19475 über den Bundeszivilprozess (BZP).

1

Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die notwendigen Beweismassnahmen selbst vornehmen oder der zuständigen eidgenössischen oder kantonalen Behörde übertragen.

2

Zu Zeugeneinvernahmen, Augenschein und Parteiverhör zieht er oder sie einen zweiten Richter oder eine zweite Richterin bei.

3

Art. 56

Anwesenheit der Parteien und Urkundeneinsicht

Die Parteien sind berechtigt, der Beweiserhebung beizuwohnen und in die vorgelegten Urkunden Einsicht zu nehmen.

1

Wo es zur Wahrung überwiegender öffentlicher oder privater Interessen notwendig ist, nimmt das Gericht von einem Beweismittel unter Ausschluss der Parteien oder der Gegenparteien Kenntnis.

2

Will das Gericht in diesem Fall auf das Beweismittel zum Nachteil einer Partei abstellen, so muss es ihr den für die Sache wesentlichen Inhalt desselben mitteilen und ihr ausserdem Gelegenheit geben, sich zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen.

3

5

SR 273

4059

Bundesgerichtsgesetz

9. Abschnitt: Urteilsverfahren Art. 57

Parteiverhandlung

Der Abteilungspräsident oder die Abteilungspräsidentin kann eine mündliche Parteiverhandlung anordnen.

Art. 58 1

Beratung

Das Bundesgericht berät den Entscheid mündlich: a.

wenn der Abteilungspräsident beziehungsweise die Abteilungspräsidentin dies anordnet oder ein Richter beziehungsweise eine Richterin es verlangt;

b.

wenn sich keine Einstimmigkeit ergibt.

In den übrigen Fällen entscheidet das Bundesgericht auf dem Weg der Aktenzirkulation.

2

Art. 59

Öffentlichkeit

Parteiverhandlungen wie auch die mündlichen Beratungen und die darauf folgenden Abstimmungen sind öffentlich.

1

Wenn eine Gefährdung der Sicherheit, der öffentlichen Ordnung oder der Sittlichkeit zu befürchten ist oder das Interesse einer beteiligten Person es rechtfertigt, kann das Bundesgericht die Öffentlichkeit ganz oder teilweise ausschliessen.

2

Das Bundesgericht legt das Dispositiv von Entscheiden, die nicht öffentlich beraten worden sind, nach dessen Eröffnung während 30 Tagen öffentlich auf.

3

Art. 60

Eröffnung des Entscheids

Die vollständige Ausfertigung des Entscheids wird, unter Angabe der mitwirkenden Gerichtspersonen, den Parteien, der Vorinstanz und allfälligen anderen Beteiligten eröffnet.

1

Hat das Bundesgericht den Entscheid in einer mündlichen Beratung getroffen, so teilt es den Beteiligten ohne Verzug das Dispositiv mit.

2

Mit dem Einverständnis der Partei kann die Eröffnung auf dem elektronischen Weg erfolgen. Das Bundesgericht regelt in einem Reglement die Anforderungen an die elektronische Eröffnung.

3

Art. 61

Rechtskraft

Entscheide des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft.

4060

Bundesgerichtsgesetz

10. Abschnitt: Kosten Art. 62

Sicherstellung der Gerichtskosten und der Parteientschädigung

Die Partei, die das Bundesgericht anruft, hat einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten zu leisten. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.

1

2 Wenn die Partei in der Schweiz keinen festen Wohnsitz hat oder nachweislich zahlungsunfähig ist, kann sie auf Begehren der Gegenpartei zur Sicherstellung einer allfälligen Parteientschädigung verpflichtet werden.

Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin setzt zur Leistung des Kostenvorschusses oder der Sicherstellung eine angemessene Frist. Läuft diese unbenutzt ab, so setzt der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin der Partei eine Nachfrist. Wird der Kostenvorschuss oder die Sicherheit auch innert der Nachfrist nicht geleistet, so tritt das Bundesgericht auf die Eingabe nicht ein.

3

Art. 63

Vorschuss für Barauslagen

Jede Partei hat die Barauslagen vorzuschiessen, die im Laufe des Verfahrens infolge ihrer Anträge entstehen, und anteilsmässig die Barauslagen, die durch gemeinschaftliche Anträge der Parteien oder durch das Bundesgericht von Amtes wegen veranlasst werden.

1

Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin setzt zur Leistung des Vorschusses eine angemessene Frist. Läuft diese unbenutzt ab, so setzt der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin der Partei eine Nachfrist. Wird der Vorschuss auch inner der Nachfrist nicht geleistet, so unterbleibt die Handlung, deren Kosten zu decken sind.

2

Art. 64

Unentgeltliche Rechtspflege

Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.

1

Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.

2

3 Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.

Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.

4

4061

Bundesgerichtsgesetz

Art. 65

Gerichtskosten

Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.

1

Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Streitwert, Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien.

2

3

Sie beträgt in der Regel: a.

in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 200­5000 Franken;

b.

in den übrigen Streitigkeiten 200­100 000 Franken.

Sie beträgt 200­1000 Franken und wird nicht nach dem Streitwert bemessen in Streitigkeiten:

4

a.

über Sozialversicherungsleistungen;

b.

über Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts;

c.

aus einem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert bis zu 30 000 Franken;

d.

nach den Artikeln 7 und 8 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 20026.

Wenn besondere Gründe es rechtfertigen, kann das Bundesgericht bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge hinausgehen, jedoch höchstens bis zum doppelten Betrag in den Fällen von Absatz 3 und bis zu 10 000 Franken in den Fällen von Absatz 4.

5

Art. 66

Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten

Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.

1

Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.

2

3

Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.

Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis und, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.

4

Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.

5

6

SR 151.3

4062

Bundesgerichtsgesetz

Art. 67

Kosten der Vorinstanz

Wird der angefochtene Entscheid geändert, so kann das Bundesgericht die Kosten des vorangegangenen Verfahrens anders verteilen.

Art. 68

Parteientschädigung

Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.

1

Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.

2

Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.

3

4

Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.

Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.

5

11. Abschnitt: Vollstreckung Art. 69

Entscheide auf Geldleistung

Entscheide, die zur Zahlung einer Geldsumme oder zur Sicherheitsleistung in Geld verpflichten, werden nach dem Bundesgesetz vom 11. April 18897 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) vollstreckt.

Art. 70

Andere Entscheide

Entscheide des Bundesgerichts, die nicht zur Zahlung einer Geldsumme oder zur Sicherheitsleistung in Geld verpflichten, sind von den Kantonen in gleicher Weise zu vollstrecken wie die rechtskräftigen Urteile ihrer Gerichte.

1

Sie werden nach den Artikeln 41­43 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19688 über das Verwaltungsverfahren vollstreckt, wenn das Bundesgericht in einer Sache entschieden hat, die erstinstanzlich in die Zuständigkeit einer Bundesverwaltungsbehörde fällt.

2

Sie werden nach den Artikeln 74­78 BZP9 vollstreckt, wenn das Bundesgericht auf Klage hin entschieden hat.

3

7 8 9

SR 281.1 SR 172.021 SR 273

4063

Bundesgerichtsgesetz

Im Falle mangelhafter Vollstreckung kann beim Bundesrat Beschwerde geführt werden. Dieser trifft die erforderlichen Massnahmen.

4

12. Abschnitt: Ergänzendes Recht Art. 71 Wo dieses Gesetz keine besonderen Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind die Vorschriften des BZP10 sinngemäss anwendbar.

3. Kapitel: Das Bundesgericht als ordentliche Beschwerdeinstanz 1. Abschnitt: Beschwerde in Zivilsachen Art. 72

Grundsatz

1

Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.

2

Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch: a.

Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;

b.

öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide: 1. über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen, 2. über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien, 3. über die Bewilligung zur Namensänderung, 4. auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen, 5. auf dem Gebiet der Aufsicht über die Vormundschaftsbehörden, die Willensvollstrecker und Willensvollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen, 6. über die Entmündigung, die Errichtung einer Beirat- oder Beistandschaft und die fürsorgerische Freiheitsentziehung, 7. auf dem Gebiet des Kindesschutzes.

Art. 73

Ausnahme

Die Beschwerde ist unzulässig gegen Entscheide, die im Rahmen des Widerspruchsverfahrens gegen eine Marke getroffen worden sind.

10

SR 273

4064

Bundesgerichtsgesetz

Art. 74

Streitwertgrenze

In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt: 1

a.

15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;

b.

30 000 Franken in allen übrigen Fällen.

Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:

2

a.

wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;

b.

wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorschreibt;

c.

gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungsund Konkurssachen;

d.

gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin.

Art. 75

Vorinstanzen

Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und des Bundesverwaltungsgerichts.

1

Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:

2

a.

ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorschreibt;

b.

ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;

c.

eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken nach dem kantonalen Recht mit Zustimung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.

Art. 76 1

Beschwerderecht

Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer: a.

vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und

b.

ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat.

Gegen Entscheide nach Artikel 72 Absatz 2 Buchstabe b steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.

2

4065

Bundesgerichtsgesetz

Art. 77

Internationale Schiedsgerichtsbarkeit

Unter den Voraussetzungen der Artikel 190­192 des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 198711 über das Internationale Privatrecht ist gegen Entscheide von Schiedsgerichten die Beschwerde in Zivilsachen zulässig.

1

Die Artikel 48 Absatz 3, 93 Absatz 1 Buchstabe b, 95­98, 103 Absatz 2, 105 Absatz 2 und 106 Absatz 1 sowie 107 Absatz 2, soweit dieser dem Bundesgericht erlaubt, in der Sache selbst zu entscheiden, sind in diesen Fällen nicht anwendbar.

2

Das Bundesgericht prüft nur Rügen, die in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden sind.

3

2. Abschnitt: Beschwerde in Strafsachen Art. 78

Grundsatz

1

Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.

2

Der Beschwerde in Strafsachen unterliegen auch Entscheide über: a.

Zivilansprüche, wenn diese zusammen mit der Strafsache zu behandeln sind;

b.

den Vollzug von Strafen und Massnahmen.

Art. 79

Ausnahme

Die Beschwerde ist unzulässig gegen Entscheide der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, soweit es sich nicht um Entscheide über Zwangsmassnahmen handelt.

Art. 80

Vorinstanzen

Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und des Bundesstrafgerichts.

1

Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen.

2

Art. 81 1

Beschwerderecht

Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:

11

a.

vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und

b.

ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat, insbesondere: 1. die beschuldigte Person, 2. ihr gesetzlicher Vertreter oder ihre gesetzliche Vertreterin,

SR 291

4066

Bundesgerichtsgesetz

3.

4.

5.

6.

die Staatsanwaltschaft, die Privatstrafklägerschaft, wenn sie nach dem kantonalen Recht die Anklage ohne Beteiligung der Staatsanwaltschaft vertreten hat, das Opfer, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung seiner Zivilansprüche auswirken kann, die Person, die den Strafantrag stellt, soweit es um das Strafantragsrecht als solches geht.

Die Bundesanwaltschaft ist auch zur Beschwerde berechtigt, wenn das Bundesrecht vorsieht, dass ihr der Entscheid mitzuteilen ist oder wenn die Strafsache den kantonalen Behörden zur Beurteilung überwiesen worden ist.

2

Gegen Entscheide nach Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe b steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.

3

3. Abschnitt: Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Art. 82

Grundsatz

Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden: a.

gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;

b.

gegen kantonale Erlasse;

c.

betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und ­abstimmungen.

Art. 83

Ausnahmen

Die Beschwerde ist unzulässig gegen: a.

Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;

b.

Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;

c.

Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend: 1. die Einreise; 2. Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt; 3. die vorläufige Aufnahme; 4. die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung; 5. Ausnahmen von den Höchstzahlen; 4067

Bundesgerichtsgesetz

d.

Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die: 1. vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind; 2. von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;

e.

Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;

f.

Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen: 1. wenn der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 199412 über das öffentliche Beschaffungswesen oder des Abkommens vom 21. Juni 199913 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über bestimmte Aspekte des öffentlichen Beschaffungswesens nicht erreicht; 2. wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;

g.

Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;

h.

Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe;

i.

Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;

j.

Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei zunehmender Bedrohung oder schweren Mangellagen getroffen worden sind;

k.

Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;

l.

Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;

m. Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben;

12 13

n.

Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend: 1. das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung, 2. die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten, 3. Freigaben;

o.

Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;

p.

Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs;

SR 172.056.1 SR 0.172.052.68

4068

Bundesgerichtsgesetz

q.

Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend: 1. die Aufnahme in die Warteliste, 2. die Zuteilung von Organen;

r.

Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 30 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200514 getroffen hat;

s.

Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend: 1. die Milchkontingentierung, 2. die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;

t.

Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung.

Art. 84

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt.

1

Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist.

2

Art. 85 1

Streitwertgrenzen

In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde unzulässig: a.

auf dem Gebiet der Staatshaftung, wenn der Streitwert weniger als 30 000 Franken beträgt;

b.

auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn der Streitwert weniger als 15 000 Franken beträgt.

Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.

2

Art. 86 1

Vorinstanzen im Allgemeinen

Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:

14

a.

des Bundesverwaltungsgerichts;

b.

des Bundesstrafgerichts;

c.

der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen; SR ...; AS ... (BBl 2004 4093)

4069

Bundesgerichtsgesetz

d.

letzter kantonaler Instanzen, sofern nicht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist.

2 Die Kantone setzen als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte ein, soweit nicht nach einem anderen Bundesgesetz Entscheide anderer richterlicher Behörden der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen.

Für Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter können die Kantone anstelle eines Gerichts eine andere Behörde als unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts einsetzen.

3

Art. 87

Vorinstanzen bei Beschwerden gegen Erlasse

Gegen kantonale Erlasse ist unmittelbar die Beschwerde zulässig, sofern kein kantonales Rechtsmittel ergriffen werden kann.

1

2 Soweit das kantonale Recht ein Rechtsmittel gegen Erlasse vorsieht, findet Artikel 86 Anwendung.

Art. 88

Vorinstanzen in Stimmrechtssachen

Beschwerden betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen sind zulässig:

1

a.

in kantonalen Angelegenheiten gegen Akte letzter kantonaler Instanzen;

b.

in eidgenössischen Angelegenheiten gegen Verfügungen der Bundeskanzlei und Entscheide der Kantonsregierungen.

Die Kantone sehen gegen behördliche Akte, welche die politischen Rechte der Stimmberechtigten in kantonalen Angelegenheiten verletzen können, ein Rechtsmittel vor. Diese Pflicht erstreckt sich nicht auf Akte des Parlaments und der Regierung.

2

Art. 89 1

2

Beschwerderecht

Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer: a.

vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;

b.

durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und

c.

ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.

Zur Beschwerde sind ferner berechtigt: a.

die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann;

b.

das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals;

c.

Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt;

4070

Bundesgerichtsgesetz

d.

Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.

In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist.

3

4. Kapitel: Beschwerdeverfahren 1. Abschnitt: Anfechtbare Entscheide Art. 90

Endentscheide

Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.

Art. 91

Teilentscheide

Die Beschwerde ist zulässig gegen einen Entscheid, der: a.

nur einen Teil der gestellten Begehren behandelt, wenn diese Begehren unabhängig von den anderen beurteilt werden können;

b.

das Verfahren nur für einen Teil der Streitgenossen und Streitgenossinnen abschliesst.

Art. 92

Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und den Ausstand

Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig.

1

2

Diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden.

Art. 93

Andere Vor- und Zwischenentscheide

Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:

1

a.

wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder

b.

wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.

Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar. Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.

2

Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide

3

4071

Bundesgerichtsgesetz

durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.

Art. 94

Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung

Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines anfechtbaren Entscheids kann Beschwerde geführt werden.

2. Abschnitt: Beschwerdegründe Art. 95

Schweizerisches Recht

Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: a.

Bundesrecht;

b.

Völkerrecht;

c.

kantonalen verfassungsmässigen Rechten;

d.

kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;

e.

interkantonalem Recht.

Art. 96

Ausländisches Recht

Mit der Beschwerde kann gerügt werden: a.

ausländisches Recht sei nicht angewendet worden, wie es das schweizerische internationale Privatrecht vorschreibt;

b.

das nach dem schweizerischen internationalen Privatrecht massgebende ausländische Recht sei nicht richtig angewendet worden, sofern der Entscheid keine vermögensrechtliche Sache betrifft.

Art. 97

Unrichtige Feststellung des Sachverhalts

Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.

1

Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Invaliden-, Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.

2

Art. 98

Beschränkte Beschwerdegründe

Mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden.

4072

Bundesgerichtsgesetz

3. Abschnitt: Neue Vorbringen Art. 99 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.

1

2

Neue Begehren sind unzulässig.

4. Abschnitt: Beschwerdefrist Art. 100

Beschwerde gegen Entscheide

Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.

1

2

3

Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage: a.

bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungsund Konkurssachen;

b.

bei Entscheiden auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen;

c.

bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198015 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung.

Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage: a.

bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungsund Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;

b.

bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.

Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.

4

Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.

5

Wenn der Entscheid eines oberen kantonalen Gerichts mit einem Rechtsmittel, das nicht alle Rügen nach den Artikeln 95­98 zulässt, bei einer zusätzlichen kantonalen Gerichtsinstanz angefochten worden ist, so beginnt die Beschwerdefrist erst mit der Eröffnung des Entscheids dieser Instanz.

6

Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.

7

15

SR 0.211.230.02

4073

Bundesgerichtsgesetz

Art. 101

Beschwerde gegen Erlasse

Die Beschwerde gegen einen Erlass ist innert 30 Tagen nach der nach dem kantonalen Recht massgebenden Veröffentlichung des Erlasses beim Bundesgericht einzureichen.

5. Abschnitt: Weitere Verfahrensbestimmungen Art. 102

Schriftenwechsel

Soweit erforderlich stellt das Bundesgericht die Beschwerde der Vorinstanz sowie den allfälligen anderen Parteien, Beteiligten oder zur Beschwerde berechtigten Behörden zu und setzt ihnen Frist zur Einreichung einer Vernehmlassung an.

1

2

Die Vorinstanz hat innert dieser Frist die Vorakten einzusenden.

3

Ein weiterer Schriftenwechsel findet in der Regel nicht statt.

Art. 103

Aufschiebende Wirkung

1

Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung.

2

Die Beschwerde hat im Umfang der Begehren aufschiebende Wirkung: a.

in Zivilsachen, wenn sie sich gegen ein Gestaltungsurteil richtet;

b.

in Strafsachen, wenn sie sich gegen einen Entscheid richtet, der eine unbedingte Freiheitsstrafe oder eine freiheitsentziehende Massnahme ausspricht; die aufschiebende Wirkung erstreckt sich nicht auf den Entscheid über Zivilansprüche;

c.

in Verfahren auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, wenn sie sich gegen eine Schlussverfügung oder gegen jede andere Verfügung richtet, welche die Übermittlung von Auskünften aus dem Geheimbereich oder die Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten bewilligt.

Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann über die aufschiebende Wirkung von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei eine andere Anordnung treffen.

3

Art. 104

Andere vorsorgliche Massnahmen

Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei vorsorgliche Massnahmen treffen, um den bestehenden Zustand zu erhalten oder bedrohte Interessen einstweilen sicherzustellen.

Art. 105

Massgebender Sachverhalt

Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.

1

4074

Bundesgerichtsgesetz

Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.

2

Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Invaliden-, Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.

3

Art. 106 1

Rechtsanwendung

Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.

Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.

2

Art. 107 1

Entscheid

Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.

Heisst das Bundesgericht die Beschwerde gut, so entscheidet es in der Sache selbst oder weist diese zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück. Es kann die Sache auch an die Behörde zurückweisen, die als erste Instanz entschieden hat.

2

Erachtet das Bundesgericht eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen als unzulässig, so fällt es den Nichteintretensentscheid innert 15 Tagen seit Abschluss eines allfälligen Schriftenwechsels.

3

6. Abschnitt: Vereinfachtes Verfahren Art. 108

Einzelrichter oder Einzelrichterin

Der Präsident oder die Präsidentin der Abteilung entscheidet im vereinfachten Verfahren über:

1

2

a.

Nichteintreten auf offensichtlich unzulässige Beschwerden;

b.

Nichteintreten auf Beschwerden, die offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 42 Abs. 2) enthalten;

c.

Nichteintreten auf querulatorische oder rechtmissbräuchliche Beschwerden.

Er oder sie kann einen anderen Richter oder eine andere Richterin damit betrauen.

Die Begründung des Entscheids beschränkt sich auf eine kurze Angabe des Unzulässigkeitsgrundes.

3

4075

Bundesgerichtsgesetz

Art. 109

Dreierbesetzung

Die Abteilungen entscheiden in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder kein besonders bedeutender Fall vorliegt, wenn die Beschwerde nur unter einer dieser Bedingungen zulässig ist (Art. 74 und 83­85). Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung.

1

2

Sie entscheiden ebenfalls in Dreierbesetzung bei Einstimmigkeit über: a.

Abweisung offensichtlich unbegründeter Beschwerden;

b.

Gutheissung offensichtlich begründeter Beschwerden, insbesondere wenn der angefochtene Akt von der Rechtsprechung des Bundesgerichts abweicht und kein Anlass besteht, diese zu überprüfen.

Der Entscheid wird summarisch begründet. Es kann ganz oder teilweise auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden.

3

7. Abschnitt: Kantonales Verfahren Art. 110

Beurteilung durch richterliche Behörde

Soweit die Kantone nach diesem Gesetz als letzte kantonale Instanz ein Gericht einzusetzen haben, gewährleisten sie, dass dieses selbst oder eine vorgängig zuständige andere richterliche Behörde den Sachverhalt frei prüft und das massgebende Recht von Amtes wegen anwendet.

Art. 111

Einheit des Verfahrens

Wer zur Beschwerde an das Bundesgericht berechtigt ist, muss sich am Verfahren vor allen kantonalen Vorinstanzen als Partei beteiligen können.

1

Bundesbehörden, die zur Beschwerde an das Bundesgericht berechtigt sind, können die Rechtsmittel des kantonalen Rechts ergreifen und sich vor jeder kantonalen Instanz am Verfahren beteiligen, wenn sie dies beantragen.

2

Die unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts muss mindestens die Rügen nach den Artikeln 95­98 prüfen können. Vorbehalten bleiben kantonale Rechtsmittel im Sinne von Artikel 100 Absatz 6.

3

Art. 112

Eröffnung der Entscheide

Entscheide, die der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen, sind den Parteien schriftlich zu eröffnen. Sie müssen enthalten:

1

a.

die Begehren, die Begründung, die Beweisvorbringen und Prozesserklärungen der Parteien, soweit sie nicht aus den Akten hervorgehen;

b.

die massgebenden Gründe tatsächlicher und rechtlicher Art, insbesondere die Angabe der angewendeten Gesetzesbestimmungen;

c.

das Dispositiv;

4076

Bundesgerichtsgesetz

d.

eine Rechtsmittelbelehrung einschliesslich Angabe des Streitwerts, soweit dieses Gesetz eine Streitwertgrenze vorsieht.

Wenn es das kantonale Recht vorsieht, kann die Behörde ihren Entscheid ohne Begründung eröffnen. Die Parteien können in diesem Fall innert 30 Tagen eine vollständige Ausfertigung verlangen. Der Entscheid ist nicht vollstreckbar, solange nicht entweder diese Frist unbenützt abgelaufen oder die vollständige Ausfertigung eröffnet worden ist.

2

Das Bundesgericht kann einen Entscheid, der den Anforderungen von Absatz 1 nicht genügt, an die kantonale Behörde zur Verbesserung zurückweisen oder aufheben.

3

Für die Gebiete, in denen Bundesbehörden zur Beschwerde berechtigt sind, bestimmt der Bundesrat, welche Entscheide ihnen die kantonalen Behörden zu eröffnen haben.

4

5. Kapitel: Subsidiäre Verfassungsbeschwerde Art. 113

Grundsatz

Das Bundesgericht beurteilt Verfassungsbeschwerden gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, soweit keine Beschwerde nach den Artikeln 72­89 zulässig ist.

Art. 114

Vorinstanzen

Die Vorschriften des dritten Kapitels über die kantonalen Vorinstanzen (Art. 75 bzw. 86) gelten sinngemäss.

Art. 115

Beschwerderecht

Zur Verfassungsbeschwerde ist berechtigt, wer: a.

vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und

b.

ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat.

Art. 116

Beschwerdegründe

Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden.

Art. 117

Beschwerdeverfahren

Für das Verfahren der Verfassungsbeschwerde gelten die Artikel 90­94, 99, 100, 102, 103 Absätze 1 und 3, 104, 106 Absatz 2 sowie 107­112 sinngemäss.

4077

Bundesgerichtsgesetz

Art. 118

Massgebender Sachverhalt

Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.

1

2 Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 116 beruht.

Art. 119

Gleichzeitige ordentliche Beschwerde

Führt eine Partei gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungsbeschwerde, so hat sie beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

1

2

Das Bundesgericht behandelt beide Beschwerden im gleichen Verfahren.

Es prüft die vorgebrachten Rügen nach den Vorschriften über die entsprechende Beschwerdeart.

3

6. Kapitel: Klage Art. 120 1

Das Bundesgericht beurteilt auf Klage als einzige Instanz: a.

Kompetenzkonflikte zwischen Bundesbehörden und kantonalen Behörden;

b.

zivilrechtliche und öffentlich-rechtliche Streitigkeiten zwischen Bund und Kantonen oder zwischen Kantonen;

c.

Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung aus der Amtstätigkeit von Personen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a­c des Verantwortlichkeitsgesetzes vom 14. März 195816.

Die Klage ist unzulässig, wenn ein anderes Bundesgesetz eine Behörde zum Erlass einer Verfügung über solche Streitigkeiten ermächtigt. Gegen die Verfügung ist letztinstanzlich die Beschwerde an das Bundesgericht zulässig.

2

3

Das Klageverfahren richtet sich nach dem BZP17.

16 17

SR 170.32 SR 273

4078

Bundesgerichtsgesetz

7. Kapitel: Revision, Erläuterung und Berichtigung 1. Abschnitt: Revision Art. 121

Verletzung von Verfahrensvorschriften

Die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts kann verlangt werden, wenn: a.

die Vorschriften über die Besetzung des Gerichts oder über den Ausstand verletzt worden sind;

b.

das Gericht einer Partei mehr oder, ohne dass das Gesetz es erlaubt, anderes zugesprochen hat, als sie selbst verlangt hat, oder weniger als die Gegenpartei anerkannt hat;

c.

einzelne Anträge unbeurteilt geblieben sind;

d.

das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat.

Art. 122

Verletzung der Europäischen Menschenrechtskonvention

Die Revision wegen Verletzung der Europäischen Menschenrechtskonvention vom 4. November 195018 (EMRK) kann verlangt werden, wenn: a.

der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in einem endgültigen Urteil festgestellt hat, dass die EMRK oder die Protokolle dazu verletzt worden sind;

b.

eine Entschädigung nicht geeignet ist, die Folgen der Verletzung auszugleichen; und

c.

die Revision notwendig ist, um die Verletzung zu beseitigen.

Art. 123

Andere Gründe

Die Revision kann verlangt werden, wenn ein Strafverfahren ergeben hat, dass durch ein Verbrechen oder Vergehen zum Nachteil der Partei auf den Entscheid eingewirkt wurde; die Verurteilung durch das Strafgericht ist nicht erforderlich. Ist das Strafverfahren nicht durchführbar, so kann der Beweis auf andere Weise erbracht werden.

1

2

Die Revision kann zudem verlangt werden: a.

18

in Zivilsachen und öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind;

SR 0.101

4079

Bundesgerichtsgesetz

b.

in Strafsachen, wenn die Voraussetzungen von Artikel 229 Ziffer 1 oder 2 des Bundesgesetzes vom 15. Juni 193419 über die Bundesstrafrechtspflege erfüllt sind.

Art. 124 1

Frist

Das Revisionsgesuch ist beim Bundesgericht einzureichen: a.

wegen Verletzung der Ausstandsvorschriften: innert 30 Tagen nach der Entdeckung des Ausstandsgrundes;

b.

wegen Verletzung anderer Verfahrensvorschriften: innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheids;

c.

wegen Verletzung der EMRK20: innert 90 Tagen, nachdem das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte nach Artikel 44 EMRK endgültig geworden ist;

d.

aus anderen Gründen: innert 90 Tagen nach deren Entdeckung, frühestens jedoch nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheids oder nach dem Abschluss des Strafverfahrens.

Nach Ablauf von zehn Jahren nach der Ausfällung des Entscheids kann die Revision nicht mehr verlangt werden, ausser:

2

a.

in Strafsachen aus den Gründen nach Artikel 123 Absatz 1 und Absatz 2 Buchstabe b;

b.

in den übrigen Fällen aus dem Grund nach Artikel 123 Absatz 1.

Art. 125

Verwirkung

Die Revision eines Entscheids, der den Entscheid der Vorinstanz bestätigt, kann nicht aus einem Grund verlangt werden, der schon vor der Ausfällung des bundesgerichtlichen Entscheids entdeckt worden ist und mit einem Revisionsgesuch bei der Vorinstanz hätte geltend gemacht werden können.

Art. 126

Vorsorgliche Massnahmen

Nach Eingang des Revisionsgesuchs kann der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei den Vollzug des angefochtenen Entscheids aufschieben oder andere vorsorgliche Massnahmen treffen.

Art. 127

Schriftenwechsel

Soweit das Bundesgericht das Revisionsgesuch nicht als unzulässig oder unbegründet befindet, stellt es dieses der Vorinstanz sowie den allfälligen anderen Parteien, Beteiligten oder zur Beschwerde berechtigten Behörden zu; gleichzeitig setzt es ihnen eine Frist zur Einreichung einer Vernehmlassung an.

19 20

SR 312.0 SR 0.101

4080

Bundesgerichtsgesetz

Art. 128

Entscheid

Findet das Bundesgericht, dass der Revisionsgrund zutrifft, so hebt es den früheren Entscheid auf und entscheidet neu.

1

Wenn das Gericht einen Rückweisungsentscheid aufhebt, bestimmt es gleichzeitig die Wirkung dieser Aufhebung auf einen neuen Entscheid der Vorinstanz, falls in der Zwischenzeit ein solcher ergangen ist.

2

Entscheidet das Bundesgericht in einer Strafsache neu, so ist Artikel 237 des Bundesgesetzes vom 15. Juni 193421 über die Bundesstrafrechtspflege sinngemäss anwendbar.

3

2. Abschnitt: Erläuterung und Berichtigung Art. 129 Ist das Dispositiv eines bundesgerichtlichen Entscheids unklar, unvollständig oder zweideutig, stehen seine Bestimmungen untereinander oder mit der Begründung im Widerspruch oder enthält es Redaktions- oder Rechnungsfehler, so nimmt das Bundesgericht auf schriftliches Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen die Erläuterung oder Berichtigung vor.

1

Die Erläuterung eines Rückweisungsentscheids ist nur zulässig, solange die Vorinstanz nicht den neuen Entscheid getroffen hat.

2

3

Die Artikel 126 und 127 sind sinngemäss anwendbar.

8. Kapitel: Schlussbestimmungen Art. 130

Kantonale Ausführungsbestimmungen

Die Kantone erlassen innert fünf Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes Ausführungsbestimmungen über die Zuständigkeit, die Organisation und das Verfahren der Vorinstanzen in Zivil- und Strafsachen, die den Artikeln 75 Absatz 2, 80 Absatz 2 und 111 Absatz 3 entsprechen.

1

Innert zwei Jahren erlassen sie Ausführungsbestimmungen über die Zuständigkeit, die Organisation und das Verfahren der Vorinstanzen nach Artikel 86 Absätze 2 und 3 sowie Artikel 88 Absatz 2.

2

Bis zum Erlass der Ausführungsgesetzgebung können die Kantone die Ausführungsbestimmungen nötigenfalls und vorläufig in die Form nicht referendumspflichtiger Erlasse kleiden.

3

21

SR 312.0

4081

Bundesgerichtsgesetz

Art. 131

Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts

Das Bundesgesetz vom 16. Dezember 194322 über die Organisation der Bundesrechtspflege wird aufgehoben.

1

2

Die Änderung bisherigen Rechts wird im Anhang geregelt.

Die Bundesversammlung kann diesem Gesetz widersprechende, aber formell nicht geänderte Bestimmungen in Bundesgesetzen durch eine Verordnung anpassen.

3

Art. 132

Übergangsbestimmungen

Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist.

1

Gegen Plangenehmigungsentscheide des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation betreffend die zweite Phase der NEAT (Art. 10bis Abs. 1 Bst. b des Alpentransit-Beschlusses vom 4. Oktober 199123) kann in Abweichung von Artikel 86 Absatz 1 direkt beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden. Das Bundesgericht kann in diesen Fällen den Sachverhalt frei prüfen.

2

Art. 133

Referendum und Inkrafttreten

1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Ständerat, 17. Juni 2005

Nationalrat, 17. Juni 2005

Der Präsident: Bruno Frick Der Sekretär: Christoph Lanz

Die Präsidentin: Thérèse Meyer Der Protokollführer: Christophe Thomann

Datum der Veröffentlichung: 28. Juni 200524 Ablauf der Referendumsfrist: 6. Oktober 2005

22

23 24

BS 3 531; AS 1948 485, 1955 871, 1959 902, 1969 737 767, 1977 237 862 1223, 1978 688 1450, 1979 42, 1980 31 1718 1819, 1982 1676, 1983 1886, 1986 926, 1987 226 1665, 1988 1776, 1989 504, 1990 938, 1992 288, 1993 274 1945, 1995 1227 4093, 1996 508 750 1445 1498, 1997 1155 2465, 1998 2847 3033, 1999 1118 3071, 2000 273 416 505 2355 2719, 2001 114 894 1029, 2002 863 1904 2767 3988, 2003 2133 3543 4557, 2004 1985 4719 SR 742.104 BBl 2005 4045

4082

Bundesgerichtsgesetz

Anhang (Art. 131 Abs. 2)

Änderung bisherigen Rechts Die nachstehenden Bundesgesetze werden wie folgt geändert:

1. Gleichstellungsgesetz vom 24. März 199525 Art. 12 Abs. 2 2 Artikel 343 des Obligationenrechts26 ist vor den kantonalen Gerichten unabhängig vom Streitwert anwendbar.

Art. 13 Abs. 4 und 5 zweiter Satz 4

Aufgehoben

... Im Verfahren vor dem Bundesgericht richtet sich die Kostenpflicht nach dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200527.

5

2. Bundesgesetz vom 17. Dezember 197628 über die politischen Rechte Art. 15 Abs. 1 Der Bundesrat stellt das Abstimmungsergebnis verbindlich fest (Erwahrung), sobald feststeht, dass beim Bundesgericht keine Abstimmungsbeschwerden eingegangen sind, oder sobald über diese entschieden worden ist.

1

Art. 80

Beschwerde an das Bundesgericht

Gegen Beschwerdeentscheide der Kantonsregierung (Art. 77) kann nach Massgabe des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200529 beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden.

1

Die Beschwerde an das Bundesgericht ist ferner zulässig gegen Verfügungen der Bundeskanzlei über das Zustandekommen einer Volksinitiative oder eines Referendums.

2

Den Mitgliedern des Initiativkomitees steht die Beschwerde auch gegen Verfügungen der Bundeskanzlei über die formelle Gültigkeit der Unterschriftenliste (Art. 69 Abs. 1) und betreffend den Titel der Initiative (Art. 69 Abs. 2) zu.

3

25 26 27 28 29

SR 151.1 SR 220 SR ...; AS ... (BBl 2005 4045) SR 161.1 SR ...; AS ... (BBl 2005 4045)

4083

Bundesgerichtsgesetz

Art. 81, 82 und 85 Aufgehoben Art. 86

Unentgeltlichkeit der Amtshandlungen

Für Amtshandlungen aufgrund dieses Gesetzes dürfen keine Kosten erhoben werden. Bei trölerischen oder gegen den guten Glauben verstossenden Beschwerden können die Kosten dem Beschwerdeführer überbunden werden.

1

Im Verfahren vor dem Bundesgericht richtet sich die Kostenpflicht nach dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200530.

2

3. Bundesgesetz vom 6. Oktober 198931 über Besoldung und berufliche Vorsorge der Magistratspersonen Art. 1 Abs. 1 Die Bundesversammlung regelt die Höhe der Besoldung der Mitglieder des Bundesrates, der ordentlichen Richter des Bundesgerichts und des Bundeskanzlers (Magistratspersonen) sowie die Taggelder der nebenamtlichen Bundesrichter in einer Verordnung. Die ordentlichen Richter des Bundesgerichts und der Bundeskanzler beziehen eine Besoldung, die in Prozenten der Besoldung der Mitglieder des Bundesrates festgesetzt wird.

1

Art. 2a

Reiseauslagen

Die Vergütungen für amtliche Reisen der ordentlichen wie der nebenamtlichen Richter des Bundesgerichts werden durch eine Verordnung der Bundesversammlung geregelt.

4. Strafgerichtsgesetz vom 4. Oktober 200232 Art. 31 Abs. 1 Für die Revision, Erläuterung und Berichtigung von Entscheiden der Beschwerdekammer gelten die Artikel 121­129 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200533 sinngemäss.

1

30 31 32 33

SR ...; AS ... (BBl 2005 4045) SR 172.121 SR 173.71 SR ...; AS ... (BBl 2005 4045)

4084

Bundesgerichtsgesetz

5. Bundesgesetz vom 4. Dezember 194734 über den Bundeszivilprozess Art. 1 Anwendungsbereich

Dieses Gesetz regelt das Verfahren in den vom Bundesgericht als einziger Instanz auf Klage zu beurteilenden Streitsachen, die in Artikel 120 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200535 (BGG) angeführt sind.

1

Es wird ergänzt durch die Vorschriften des ersten, zweiten und sechsten Kapitels des BGG, soweit die folgenden Bestimmungen nicht Abweichendes enthalten.

2

Art. 5 Abs. 2 erster Satz Er bestimmt die von den Parteien für Gerichtskosten und Entschädigungen zu leistenden Sicherstellungen und Vorschüsse nach den Artikeln 62 und 63 BGG36. ...

2

Art. 18 Abs. 1 Unter Vorbehalt von Artikel 41 BGG37 kann die Partei ihren Prozess selbst oder durch einen Vertreter nach Artikel 40 BGG führen.

1

Art. 20 Aufgehoben Art. 28 Abs. 2 erster Satz Stellt der Beklagte das Begehren um Sicherstellung der Parteikosten nach Artikel 62 Absatz 2 BGG38, so wird der Lauf der Antwortfrist unterbrochen. ...

2

Art. 31 Abs. 1 erster Satz Widerklage ist zulässig für Ansprüche, die vom Bundesgericht als einziger Instanz auf Klage zu beurteilen sind. ...

1

Art. 52 Abs. 1 Die Urkunde ist im Original, in beglaubigter Abschrift, in Fotokopie oder elektronischer Kopie vorzulegen. Der Richter kann das Original verlangen.

1

34 35 36 37 38

SR 273 SR ...; AS ... (BBl 2005 4045) SR ...; AS ... (BBl 2005 4045) SR ...; AS ... (BBl 2005 4045) SR ...; AS ... (BBl 2005 4045)

4085

Bundesgerichtsgesetz

Art. 58 Abs. 1 Für Sachverständige gelten die Ausstandsgründe nach Artikel 34 BGG39 sinngemäss.

1

Art. 59 Abs. 2 Ungehörige Erfüllung des angenommenen Auftrages zieht Ordnungsbusse gemäss Artikel 33 Absatz 1 BGG40 nach sich.

2

Art. 69 Abs. 1 Über die Prozesskosten entscheidet das Gericht von Amtes wegen nach den Artikeln 65, 66 und 68 BGG41.

1

6. Bundesgesetz vom 11. April 188942 über Schuldbetreibung und Konkurs Art. 15 2. Bundesrat

Der Bundesrat übt die Oberaufsicht über das Schuldbetreibungs- und Konkurswesen aus und sorgt für die gleichmässige Anwendung dieses Gesetzes.

1

Er erlässt die zur Vollziehung dieses Gesetzes erforderlichen Verordnungen und Reglemente.

2

Er kann an die kantonalen Aufsichtsbehörden Weisungen erlassen und von denselben jährliche Berichte verlangen.

3

Er sorgt insbesondere dafür, dass die Betreibungsämter in den Stand gesetzt werden, Verzeichnisse der in ihrem Kreise wohnenden, der Konkursbetreibung unterliegenden Personen zu führen.

4

Art. 19 3. An das Bundesgericht

39 40 41 42 43

Die Beschwerde an das Bundesgericht richtet sich nach dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200543.

SR ...; AS ... (BBl 2005 4045) SR ...; AS ... (BBl 2005 4045) SR ...; AS ... (BBl 2005 4045) SR 281.1 SR ...; AS ... (BBl 2005 4045)

4086

Bundesgerichtsgesetz

Art. 20a Randtitel, Abs. 1 sowie 2 Einleitungssatz und Ziff. 5 5. Verfahren vor kantonalen Aufsichtsbehörden

1

Aufgehoben

Für das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden gelten die folgenden Bestimmungen:

2

5.

Die Verfahren sind kostenlos. Bei böswilliger oder mutwilliger Prozessführung können einer Partei oder ihrem Vertreter Bussen bis zu 1500 Franken sowie Gebühren und Auslagen auferlegt werden.

7. Bundesgesetz vom 4. Dezember 194744 über die Schuldbetreibung gegen Gemeinden und andere Körperschaften des kantonalen öffentlichen Rechts Ersatz eines Ausdrucks Der Begriff «Bundesgericht» wird in folgenden Artikeln durch den Begriff «Aufsichtsbehörde» ersetzt: Artikel 6 Absatz 2, 15 Absatz 1, 17 Absatz 1, 20 Absätze 2 und 3, 21 Absatz 2, 23 Absatz 1, 24 Absatz 1, 27 Absätze 1 und 2. Die unmittelbar mit der Begriffsänderung zusammen hängenden grammatikalischen Änderungen sind vorzunehmen.

Art. 3 Abs. 4 Wird diese Mehrheit nicht erreicht, so kann die obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungssachen (Aufsichtsbehörde) auf Beschwerde hin ausnahmsweise zur Ermöglichung einer Sanierung einen Beschluss verbindlich erklären, dem die einfache Mehrheit der anwesenden Gläubiger und Gläubigervertreter, welche die Hälfte der vertretenen Forderungssummen besitzt, zugestimmt hat.

4

Art. 4 Abs. 2 und 4 Gegen die Verfügungen dieser Stelle kann von den Beteiligten und der Kantonsregierung innert 10 Tagen wegen Gesetzesverletzung und Unangemessenheit bei der Aufsichtsbehörde Beschwerde geführt werden.

2

4

44

Aufgehoben

SR 282.11

4087

Bundesgerichtsgesetz

Art. 16 Die Aufsichtsbehörde trifft sofort die nötigen Massnahmen zur genauen Feststellung der finanziellen Lage der Schuldnerin. Sie ernennt, wenn nötig, zu diesem Zweck nach Anhörung der Schweizerischen Nationalbank eine Expertenkommission von höchstens drei Mitgliedern. Über das Gutachten dieser Kommission holt sie die Vernehmlassung der Kantonsregierung ein.

1 2. Prüfung der finanziellen Lage

Steht die Schuldnerin unter einer administrativen Zwangsverwaltung des kantonalen Rechts oder einer Beiratschaft im Sinne dieses Gesetzes, so kann sich die Aufsichtsbehörde mit den Feststellungen der Schuldnerin begnügen.

2

Die Aufsichtsbehörde kann eine provisorische Stundung der fälligen Ansprüche der Obligationäre und, soweit sie es für notwendig erachtet, auch anderer Forderungen verfügen.

3

Art. 17 Abs. 3 3

Ein Mitglied der Aufsichtsbehörde leitet die Gläubigerversammlungen, veranlasst die Protokollierung der Beschlüsse und sorgt für deren Ausführung.

Art. 32 Abs. 1 Über die Anordnung einer Beiratschaft entscheidet die Aufsichtsbehörde.

1

2. An das Bundesgericht

Art. 45 Gegen Entscheide der Aufsichtsbehörde kann beim Bundesgericht nach Massgabe des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200545 Beschwerde in Zivilsachen geführt werden.

1

2

45

Zur Beschwerde berechtigt sind insbesondere: a.

die Schuldnerin und die Kantonsregierung gegen die Anordnung einer Beiratschaft oder die Verweigerung ihrer Aufhebung sowie gegen die Verweigerung einer Stundung im Anschluss an eine Beiratschaft oder den Widerruf einer solchen Stundung;

b.

jeder, der einen gültigen Antrag gestellt hat, gegen: 1. die Ablehnung eines Antrags auf Anordnung einer Beiratschaft, 2. die Verweigerung des Widerrufes einer im Anschluss an eine Beiratschaft angeordneten Stundung,

SR ...; AS ... (BBl 2005 4045)

4088

Bundesgerichtsgesetz

3.

4.

c.

die Verweigerung der Einführung oder Erhöhung von Steuern oder sonstigen Abgaben oder Vergütungen, die Unterlassung, die Zustimmung der Kantonsregierung gemäss Artikel 37 einzuholen;

jeder Gläubiger, der ein berechtigtes Interesse glaubhaft macht, gegen die vorzeitige Aufhebung der Beiratschaft sowie gegen die Anordnung einer Stundung im Anschluss an eine Beiratschaft.

Art. 46 Abs. 1 und 2 1

Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen.

2

Aufgehoben

Schlussbestimmung zur Änderung vom 17. Juni 2005 Die Ausführungsverordnungen des Bundesgerichts bleiben in Kraft, soweit sie dem neuen Recht inhaltlich nicht widersprechen und solange der Bundesrat nichts anderes bestimmt.

8. Bundesgesetz vom 18. Dezember 198746 über das Internationale Privatrecht Art. 191 2. Beschwerdeinstanz

Einzige Beschwerdeinstanz ist das schweizerische Bundesgericht. Das Verfahren richtet sich nach Artikel 77 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200547.

9. Strafgesetzbuch48 Art. 365 Abs. 249 2

Vorbehalten sind die Bestimmungen dieses und anderer Bundesgesetze.

46 47 48 49

SR 291 SR ...; AS ... (BBl 2005 4045) SR 311.0 Mit dem Inkrafttreten der Änderung vom 13. Dez. 2002 (BBl 2002 8240) des Strafgesetzbuches wird Art. 365 der vorliegenden Änderung zu Art. 346.

4089

Bundesgerichtsgesetz

10. Bundesgesetz vom 15. Juni 193450 über die Bundesstrafrechtspflege Art. 1 Abs. 1 Ziff. 2 und 5 Die Strafrechtspflege des Bundes wird durch folgende eidgenössische Strafgerichtsbehörden ausgeübt:

1

2.

das Bundesgericht als Beschwerdeinstanz nach dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200551;

5.

Aufgehoben

Gliederungstitel vor Art. 99

XIII. Ausstand von Gerichtspersonen, Fristen, Wiedereinsetzung, Rechtsschriften Art. 99 Für den Ausstand von Gerichtspersonen sowie für die Fristen und für die Wiedereinsetzung gegen die Folgen einer Fristversäumnis gelten die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200552.

1

Die Bestimmungen über den Ausstand von Gerichtspersonen gelten auch für den Bundesanwalt, die eidgenössischen Untersuchungsrichter und ihre Gerichtsschreiber, die Sachverständigen, Übersetzer und Dolmetscher.

2

Für die elektronische Zustellung von Rechtsschriften an das Bundesstrafgericht gilt Artikel 42 Absatz 4 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005. Das Format richtet sich nach dem Reglement des Bundesgerichts.

3

Art. 178 zweiter Satz ... Er verliest den Urteilsspruch, teilt den wesentlichen Inhalt der Entscheidungsgründe mit und macht die Parteien darauf aufmerksam, dass sie innert 30 Tagen nach der Zustellung der Urteilsausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde einreichen können.

Art. 213 Der Untersuchungsrichter und der Präsident der Strafkammer können dem Geschädigten unter den Voraussetzungen von Artikel 64 Absätze 1, 2 und 4 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200553 die unentgeltliche Rechtspflege bewilligen.

50 51 52 53

SR 312.0 SR ...; AS ... (BBl 2005 4045) SR ...; AS ... (BBl 2005 4045) SR ...; AS ... (BBl 2005 4045)

4090

Bundesgerichtsgesetz

Art. 245 Für Kosten und Entschädigung im gerichtlichen Verfahren gelten die Artikel 62­ 68 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200554 sinngemäss, soweit dieses Gesetz keine abweichenden Bestimmungen enthält.

1

Die Gerichtsgebühr beträgt 200 bis 250 000 Franken. Wenn besondere Gründe es rechtfertigen, kann das Bundesstrafgericht über den Höchstbetrag hinausgehen, jedoch höchstens bis zum doppelten Betrag.

2

Ziff. V. (Art. 268­278bis) Aufgehoben

11. Bundesgesetz vom 22. März 197455 über das Verwaltungsstrafrecht Art. 25 Abs. 4 Die Kostenpflicht im Beschwerdeverfahren vor der Beschwerdekammer bestimmt sich nach den Artikeln 62­68 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200556.

4

12. Bundesgesetz vom 14. Dezember 199057 über die direkte Bundessteuer Art. 188 Abs. 3 Wird der Täter für das kantonale Steuervergehen zu einer Freiheitsstrafe verurteilt, so ist eine Freiheitsstrafe für das Vergehen gegen die direkte Bundessteuer als Zusatzstrafe zu verhängen; gegen das letztinstanzliche kantonale Urteil kann Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht nach den Artikeln 78­81 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200558 erhoben werden.

3

13. Bundesgesetz vom 14. Dezember 199059 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden Art. 61 zweiter Satz ... Entscheide der letzten kantonalen Instanz unterliegen der Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht.

54 55 56 57 58 59

SR ...; AS ... (BBl 2005 4045) SR 313.0 SR ...; AS ... (BBl 2005 4045) SR 642.11 SR ...; AS ... (BBl 2005 4045) SR 642.14

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Bundesgerichtsgesetz

14. Edelmetallkontrollgesetz vom 20. Juni 193360 Art. 54 Abs. 3 zweiter Satz ... Im Übrigen finden die Artikel 247­267 des Bundesgesetzes vom 15. Juni 193461 über die Bundesstrafrechtspflege Anwendung.

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60 61

SR 941.31 SR 312.0

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