Bundesbeschluss über den Verpflichtungskredit für die erste Phase des HGV-Anschlusses vom 8. März 2005

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 7 des HGV-Anschluss-Gesetzes vom 18. März 20051 (HGVAnG), nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 26. Mai 20042, beschliesst: Art. 1 Für die erste Phase des Anschlusses der Ost- und Westschweiz an das europäische Eisenbahn-Hochleistungsnetz (HGV-Anschluss) wird ein Verpflichtungskredit von 1090 Millionen Franken (Preis- und Projektstand 2003, ohne Teuerung, Mehrwertsteuer und Bauzinsen) bewilligt.

1

2

Der Kredit wird auf die folgenden Objekte aufgeteilt: Investitionen in Mio. Fr.3

a.

b.

c.

d.

e.

f.

Projektaufsicht Ausbauten St. Gallen ­ St. Margrethen Beitrag an die Vorfinanzierung der Ausbauten Lindau ­ Geltendorf Ausbauten Bülach ­ Schaffhausen Beitrag an den Neubau Belfort ­ Dijon Beitrag an Ausbauten Vallorbe ­ Frasne ­ Dijon und Pontarlier ­ Frasne g. Ausbau Knoten Genf h. Beitrag an Ausbauten Bellegarde ­ Nurieux ­ Bourg-en-Bresse i. Anschluss Flughafen Basel-Mühlhausen j. Ausbauten Biel - Belfort k. Ausbauten Bern - Neuenburg - Pontarlier l. Ausbauten Lausanne - Vallorbe m. Ausbauten Sargans - St.Margrethen

1 2 3

25 80 75 130 100 40 40 165 25 40 100 30 70

SR 742.140.3; AS 2005 4239 BBl 2004 3743 Jeweils nur Anteil Schweiz.

2003-2577

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Verpflichtungskredit für die erste Phase des HGV-Anschlusses

Investitionen in Mio. Fr.4

n.

o.

p.

Ausbauten St.Gallen - Konstanz Ausbauten Flughafen Zürich - Winterthur Reserve

Total

60 100 10 1090

Art. 2 Die baulichen Massnahmen an den bewilligten Objekten müssen bis spätestens 2010 in Angriff genommen und bis 2015 abgeschlossen werden. Der Bundesrat kann diese Fristen um fünf Jahre verlängern.

Art. 3 Der Bundesrat bewirtschaftet den Verpflichtungskredit. Er kann insbesondere: a.

geringfügige Verschiebungen zwischen den in Artikel 1 genannten Objektkrediten vornehmen;

b.

den Verpflichtungskredit um die ausgewiesene Teuerung, die Mehrwertsteuer und die Bauzinsen sowie um währungsbedingte Schwankungen für die Mitfinanzierung von Objekten im Ausland anpassen.

Art. 4 Die Verpflichtungskredite für Vorabklärungen im Hinblick auf den Bau des Anschlusses an das Hochgeschwindigkeitsnetz werden aufgehoben. In diesem Zusammenhang werden reduziert: a.

die Rubrik Verpflichtungskredite für Forschung und Entwicklung nach Artikel 4 des Bundesbeschlusses vom 20. Dezember 19995 über den Voranschlag für das Jahr 2000 um 10 Millionen Franken von 25 auf 15 Millionen Franken;

b.

die Rubrik Verpflichtungskredite für Forschung und Entwicklung nach Artikel 4 des Bundesbeschlusses I vom 12. Dezember 20016 über den Voranschlag für das Jahr 2002 um 10 Millionen Franken von 13 auf 3 Millionen Franken.

Art. 5 Die beim Vollzug der aufgehobenen Finanzierungsbeschlüsse eingegangenen Verpflichtungen und geleisteten Zahlungen werden dem in Artikel 1 genannten Gesamtkredit belastet.

4 5 6

Jeweils nur Anteil Schweiz.

BBl 2000 136 BBl 2001 6546

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Verpflichtungskredit für die erste Phase des HGV-Anschlusses

Art. 6 1

Dieser Beschluss untersteht nicht dem Referendum.

2

Er tritt gleichzeitig mit dem HGVAnG vom 18. März 2005 in Kraft.

3

Seine Geltungsdauer entspricht derjenigen des HGVAnG.

Nationalrat, 8. März 2005

Ständerat, 1. März 2005

Die Präsidentin: Thérèse Meyer Der Protokollführer: Christophe Thomann

Der Präsident: Bruno Frick Der Sekretär: Christoph Lanz

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Verpflichtungskredit für die erste Phase des HGV-Anschlusses

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