Bundesbeschluss über die Genehmigung der Akte zur Revision des Europäischen Patentübereinkommens und über die Änderung des Patentgesetzes

Entwurf

vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 54 Absatz 1, 122 und 184 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 18. Mai 20052, beschliesst: Art. 1 Die Akte vom 29. November 20003 zur Revision des Übereinkommens vom 5. Oktober 19734 über die Erteilung europäischer Patente (Europäisches Patentübereinkommen) wird genehmigt.

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Der Bundesrat wird ermächtigt, die Akte zur Revision des Übereinkommens zu ratifizieren.

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Art. 2 Das Patentgesetz vom 25. Juni 19545 wird wie folgt geändert: Art. 1 Randtitel und Abs. 2 A. Patentierbare Erfindungen I. Grundsatz

Was sich in nahe liegender Weise aus dem Stand der Technik (Art. 7 Abs. 2) ergibt, ist keine patentierbare Erfindung.

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Art. 1a II. Sonderfälle

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Für Pflanzensorten und Tierrassen und für im wesentlichen biologische Verfahren zur Züchtung von Pflanzen oder Tieren werden keine Erfindungspatente erteilt; jedoch sind mikrobiologische Verfahren und die damit gewonnenen Erzeugnisse patentierbar.

SR 101 BBl 2005 3773 SR ...; AS ... (BBl 2005 3813 SR 0.232.142.2 SR 232.14

2005-0592

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Genehmigung der Akte zur Revision des Europäischen Patentübereinkommens und Änderung des Patentgesetzes. BB

Art. 7c IV. Neue Verwendung bekannter Stoffe a. Erste medizinische Indikation

Stoffe und Stoffgemische, die als solche, aber nicht in Bezug auf ihre Verwendung in einem chirurgischen, therapeutischen oder diagnostischen Verfahren nach Artikel 2 Absatz 2 zum Stand der Technik gehören oder Gegenstand eines älteren Rechts sind, gelten als neu, soweit sie nur für eine solche Verwendung bestimmt sind.

Art. 7d (neu)

b. Weitere medizinische Indikationen

Stoffe und Stoffgemische, die als solche, aber nicht in Bezug auf eine gegenüber der ersten medizinischen Indikation nach Artikel 7c spezifische Verwendung in einem chirurgischen, therapeutischen oder diagnostischen Verfahren nach Artikel 2 Absatz 2 zum Stand der Technik gehören oder Gegenstand eines älteren Rechts sind, gelten als neu, soweit sie nur für die Verwendung zur Herstellung eines Mittels zu chirurgischen, therapeutischen oder diagnostischen Zwecken bestimmt sind.

Art. 17 Abs. 1 Ist eine Erfindung in einem Land, für das die Pariser Verbandsübereinkunft vom 20. März 18836 zum Schutz des gewerblichen Eigentums oder das Abkommen vom 15. April 19947 über handelsbezogene Aspekte der Rechte an geistigem Eigentum (Anhang 1C zum Abkommen zur Errichtung der Welthandelsorganisation) gilt, oder mit Wirkung für ein solches Land vorschriftsgemäss zum Schutz durch Patent, Gebrauchsmuster oder Erfinderschein angemeldet worden, so entsteht nach Massgabe von Artikel 4 der Pariser Verbandsübereinkunft ein Prioritätsrecht. Dieses kann für das in der Schweiz für die gleiche Erfindung innerhalb von zwölf Monaten seit der Erstanmeldung eingereichte Patentgesuch beansprucht werden.

1

Art. 24 Abs. 2 Aufgehoben Art. 26 Abs. 1 Ziff. 1 1

Der Richter stellt auf Klage hin die Nichtigkeit des Patentes fest, 1.

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SR 0.232.01/.04 SR 0.632.20

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wenn der Gegenstand des Patentes nach den Artikeln 1 und 1a nicht patentierbar ist;

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Art. 28a (neu) C. Wirkung der Änderung im Bestand des Patents

Die Wirkung des erteilten Patents gilt in dem Umfang, in dem der Patentinhaber auf das Patent verzichtet oder der Richter auf Klage hin die Nichtigkeit festgestellt hat, als von Anfang an nicht eingetreten.

Art. 46a Abs. 4 Bst. e Aufgehoben Gliederungstitel vor Art. 110

2. Abschnitt: Wirkungen der europäischen Patentanmeldung und des europäischen Patents und Änderungen im Bestand des europäischen Patents Art. 110 Randtitel A. Grundsatz I. Wirkungen

Art. 110a (neu) II. Änderungen im Bestand des Patents

Eine Änderung im Bestand des europäischen Patents durch einen rechtskräftigen Entscheid in einem Verfahren vor dem Europäischen Patentamt hat dieselbe Wirkung wie ein rechtskräftiges Urteil in einem Verfahren in der Schweiz.

Art. 113 Abs. 2 Bst. c (neu)8 Die Wirkung des europäischen Patentes gilt als nicht eingetreten, wenn die Übersetzung der Patentschrift nicht innert drei Monaten seit der Veröffentlichung eingereicht wird:

2

c.

des Hinweises auf die Beschränkung des Patents im Europäischen Patentblatt.

Art. 121 Abs. 1 Bst. a und c Die europäische Patentanmeldung kann in ein schweizerisches Patentgesuch umgewandelt werden:

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a.

8

im Falle von Artikel 135 Absatz 1 Buchstabe a des Europäischen Patentübereinkommens;

Diese Änderung tritt mit dem Inkrafttreten des Bundesbeschlusses vom ... über die Genehmigung des Übereinkommens über die Anwendung des Artikels 65 des Europäischen Patentübereinkommens und die Änderung des Patentgesetzes (BBl 2005 3851) ausser Kraft.

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Genehmigung der Akte zur Revision des Europäischen Patentübereinkommens und Änderung des Patentgesetzes. BB

c.

wenn sie wegen der Feststellung des Europäischen Patentamtes, dass sie Artikel 54 Absatz 3 des Europäischen Patentübereinkommens nicht entspricht, mit Wirkung für die Schweiz zurückgenommen oder zurückgewiesen worden ist.

Art. 127 B. Verfahrensregeln I. Beschränkung des Teilverzichts

Ein teilweiser Verzicht auf das europäische Patent kann nicht beantragt werden, solange beim Europäischen Patentamt gegen dieses Patent ein Einspruch möglich oder über einen Einspruch, eine Beschränkung oder einen Widerruf noch nicht rechtskräftig entschieden worden ist.

Art. 128

II. Aussetzen des Verfahrens a. Zivilrechtsstreitigkeiten

Der Richter kann das Verfahren, insbesondere das Urteil aussetzen, wenn: a.

das Europäische Patentamt über eine Beschränkung oder einen Widerruf des europäischen Patents noch nicht rechtskräftig entschieden hat;

b.

die Gültigkeit des europäischen Patents streitig ist und eine Partei nachweist, dass beim Europäischen Patentamt ein Einspruch noch möglich oder über einen Einspruch noch nicht rechtskräftig entschieden worden ist;

c.

das Europäische Patentamt über einen Antrag auf Überprüfung einer Entscheidung nach Artikel 112a des Europäischen Patentübereinkommens noch nicht rechtskräftig entschieden hat.

Art. 3 Dieser Beschluss untersteht dem fakultativen Staatsvertragsreferendum für Verträge, die wichtige rechtsetzende Bestimmungen enthalten oder deren Umsetzung den Erlass von Bundesgesetzen erfordert, nach den Artikeln 141 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer 3 und 141a Absatz 2 der Bundesverfassung.

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Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten des in Artikel 2 aufgeführten Bundesgesetzes.

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