Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für das Schweizerische Marmor- und Granitgewerbe Verlängerung und Änderung vom 1. Juni 2005 Der Schweizerische Bundesrat beschliesst: I Die Geltungsdauer der Bundesratsbeschlüsse vom 7. August 20021 und vom 2. März 20042 über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages (GAV) für das Schweizerische Marmor- und Granitgewerbe wird verlängert.

II Der Bundesratsbeschluss vom 7. August 2002 über die Allgemeinverbindlicherklärung des GAV für das Schweizerische Marmor- und Granitgewerbe wird wie folgt geändert: Art. 2 Abs. 4 (neu) Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV über die Arbeits- und Lohnbedingungen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer3 sowie Artikel 1 und 2 der dazugehörigen Verordnung4 gelten auch für Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz, aber ausserhalb des räumlichen Geltungsbereichs nach Absatz 1, sowie ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, sofern sie in diesem Geltungsbereich Arbeiten ausführen. Bezüglich der Kontrolle über die Einhaltung dieser GAVBestimmungen ist die paritätische Kommission des GAV zuständig.

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BBl 2002 5572­5573 BBl 2004 1257­1258 SR 823.20 EntsV, SR 823.201

2005-1225

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Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für das Schweizerische Marmorund Granitgewerbe. BRB

III Folgende geänderte Bestimmungen des in der Beilage zu den in Ziffer I erwähnten Bundesratsbeschlüssen wiedergegebenen GAV für das Schweizerische Marmor- und Grantigewerbe werden allgemeinverbindlich erklärt5.

Art. 10 Ziff. 10.0 und 10.1 10.0

Lohnerhöhung

10.1

Mindestlöhne

Löhne

IV Arbeitgeber, die seit dem 1. Januar 2005 ihren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen eine allgemeine Lohnerhöhung gewährt haben, können diese an die Lohnerhöhung nach Artikel 10.0 des Gesamtarbeitsvertrages anrechnen.

V Dieser Beschluss tritt am 1. Juli 2005 in Kraft und gilt bis zum 30. Juni 2007.

1. Juni 2005

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Samuel Schmid Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

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Separatabzüge der Allgemeinverbindlicherklärung können beim BBL, Verkauf Bundespublikationen, 3003 Bern, bezogen werden.

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