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Entscheid der Eidgenössischen Schätzungskommission, Kreis 6 vom 30. November 2022 in Sachen BLS Netz AG, Genfergasse 11, 3001 Bern Enteignerin gegen Grundeigentümer:innen der Liegenschaft Köniz Gbbl. Nr. 2005, insbesondere 1. (...) bis 12. (...)

Enteignete betreffend Enteignungsverfahren Köniz-Gbbl. Nr. 2005 (K06-0002/2019) 1.

Das Eigentum an der Teilfläche der Liegenschaft Köniz Gbbl. Nr. 2005 wird gemäss Messurkunde Nr. 355 2022 / 30 und dem Mutationsplan vom 16. November 2022 des Nachführungsgeometers, Herr Stephan Tschudi auf die Liegenschaft Köniz Gbbl. Nr. 8605 der BLS Netz AG übertragen.

2.

Das Eigentum an der Teilfläche der Liegenschaft Köniz Gbbl. Nr. 8605 wird gemäss Messurkunde Nr. 355 2022 / 30 und dem Mutationsplan vom 16. November 2022 des Nachführungsgeometers, Herr Stephan Tschudi auf die Liegenschaft Köniz Gbbl. Nr. 2005 übertragen.

3.

Das Grundbuchamt Bern-Mittelland wird nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids angewiesen, die Mutationen gemäss Ziff. 1 und 2 dieses Entscheids im Grundbuch vorzunehmen.

4.

Das Grundbuchamt Bern-Mittelland wird nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids angewiesen, eine Dienstbarkeit auf Erstellen, Unterhalten und Erneuern einer Werkleitung gemäss diesem Entscheid angehängten Dienstbarkeitsplan (Farbe: Rosarot) als Recht auf der Liegenschaft Köniz Gbbl.

Nr. 8605 und als Last auf der Liegenschaft Köniz-Gbbl. Nr. 2005 einzutragen.

Vorschlag des Eintrages: Leitungsrecht.

5.

Das Grundbuchamt Bern-Mittelland wird nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids angewiesen, eine Dienstbarkeit auf Erstellen, Unterhalten und Erneuern von Sockelmauer-Fundamenten gemäss diesem Entscheid angehängten Dienstbarkeitsplan (Farbe: Grün) als Recht auf der Liegenschaft Köniz Gbbl. Nr. 8605 und als Last auf der Liegenschaft Köniz-Gbbl. Nr. 2005 einzutragen. Vorschlag des Eintrages: Recht auf Sockelmauer-Fundamente.

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6.

Das Grundbuchamt Bern-Mittelland wird nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids angewiesen, eine Dienstbarkeit auf Zugang für den Unterhalt der Gleisanlagen gemäss diesem Entscheid angehängten Dienstbarkeitsplan (Farbe: Gelb) als Recht auf der Liegenschaft Köniz Gbbl. Nr. 8605 und als Last auf der Liegenschaft Köniz-Gbbl. Nr. 2005 einzutragen. Vorschlag des Eintrages: Zugangsrecht.

7.

Das Grundbuchamt Bern-Mittelland wird nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids angewiesen, eine Dienstbarkeit auf Erstellen, Unterhalten und Erneuern eines Versickerungsbeckens gemäss diesem Entscheid angehängten Deinstbarkeitsplan (Farbe: Blau) als Recht auf der Liegenschaft Köniz Gbbl.

Nr. 8605 und als Last auf der Liegenschaft Köniz-Gbbl. Nr. 2005 einzutragen.

Vorschlag des Eintrages: Recht auf ein Versickerungsbecken.

8.

Die Enteignerin wird verurteilt, den Enteigneten für die Enteignung eines Anteils von 393 m2 der Liegenschaft Köniz Gbbl. Nr. 2005 m2, abzüglich 23 m2 (Landzuteilung von der Liegenschaft Köniz Gbbl. Nr. 8605), total ausmachend 370 m2 innert 20 Tagen nach Rechtskraft dieses Entscheids eine Entschädigung in der Höhe von total CHF 69'782.00 zzgl. Zins von 1.5 % vom 18. Februar 2019 bis 2. März 2020 und von 1.25 % ab dem 3. März 2020 zuhanden der Enteigneten an das Grundbuchamt Bern-Mittelland zu bezahlen.

9.

Die Enteignerin wird verurteilt, für die vom 18. Februar 2019 bis November 2021 vorübergehende Beanspruchung einer Fläche von 930 m2 der Liegenschaft Köniz Gbbl. Nr. 2005 innert 20 Tagen nach Rechtskraft dieses Urteils eine Entschädigung in der Höhe von total CHF 7'308.25 direkt an die Enteigneten zu bezahlen.

10. Die Enteignerin wird verurteilt, für die Einräumung der Dienstbarkeit für das Versickerungsbecken auf der Fläche von 35 m2 der Liegenschaft Köniz Gbbl.

Nr. 2005 innert 20 Tagen nach Rechtskraft dieses Urteils eine Entschädigung von CHF 6'601.00 zzgl. Zins von 1.5 % vom 18. Februar 2019 bis 2. März 2020 und von 1.25 % ab dem 3. März 2020 zuhanden der Enteigneten an das Grundbuchamt Bern-Mittelland zu bezahlen.

11. Die Entschädigungsforderungen der Enteigneten für einen Minderwert infolge der Immissionen werden abgewiesen.

12. Die Entschädigungsforderung der Enteigneten für Inkonvenienzen im Zusammenhang mit dem Trampelpfad wird teilweise gutgeheissen. Die Enteignerin wird verpflichtet, den Enteigneten innert 20 Tagen nach Rechtskraft dieses Urteils eine Entschädigung für Inkonvenienzen in der Höhe von total CHF 1'000.00 direkt zu bezahlen. Darüber hinaus werden die Entschädigungsforderungen der Enteigneten für Inkonvenienzen abgewiesen.

13. Die am 22. Oktober 2020 von der Enteignerin an die Enteigneten geleistete Zahlung in der Höhe von CHF 62'050.00 ist an die Beträge in Ziff. 9 und 12 hievor anzurechnen.

14. Die Einräumung der Dienstbarkeiten für die Werkleitung, die Sockelmauerfundamente sowie das Zugangsrecht ist nicht zu entschädigen.

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15. Die Kosten des Verfahrens vor der Eidgenössischen Schätzungskommission, Kreis 6 werden der Enteignerin auferlegt. Die Abrechnung erfolgt mit separater Verfügung.

16. Es werden keine Parteikosten gesprochen.

17. Dieser Entscheid wird der BLS und den Enteigneten 1 bis 12 per Einschreiben inkl. Kopien der Messurkunde und des Mutationsplans vom 16. November 2022 sowie des Dienstbarkeitsplanes eröffnet sowie im Bundesblatt und im Anzeiger Region Bern publiziert. Nach Eintritt der Rechtskraft wird der Entscheid dem Grundbuchamt Bern-Mittelland inkl. Originale der Messurkunde und des Mutationsplans vom 16. November 2022 sowie des Dienstbarkeitsplans per Einschreiben eröffnet.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder dessen Vertreter zu enthalten. Für den Fristenstillstand und die weiteren Erfordernisse wird auf das Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG (SR 172.021) verwiesen.

30. November 2022

Eidgenössische Schätzungskommission, Kreis 6 Der Vizepräsident: Mathias L. Zürcher Der Aktuar: Joanis Halter

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