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Vertrag Bischen

der schweizerischen Eidgenossenschaft und dein .Königreich Italien.

(Vom 30. November 1 862.)

Die

schweizerische Eidgenossenschaft

erklärte durch

Besehluss

vom

1522. Jnli 1859 jede auswärtige Episeopaljurisdiktion ans Schwerer-

gebiet für aufgehoben und sezte sich daraus ins Vernehmen mit dem heil. Stuhl, um die Trennung des schweizerischen Gebietes von den beiden Bisthümern Eomo und Mailand zu regeln. Ans den l.uesssälligen Verhandlungen ergab sieh jedoch die Nothwendigkeit, dass vorerst zwischen der Schweiz und der damaligen sardinisehen Regierung eine Verständigung über die materiellen Verhältnisse erfolge.

Der Staatsrath des Kantons Tessin ordnete durch Besehluss vom 17. August l 860, im Einverständnisse mit dem Bundesrath, die Einstellung der Zinszahlung auf den von besagten. Kanton der bisehosliehen Tafel und dem Kapitel zu Eomo schuldigen Kapitalien au und nahm die Verwaltung der übrigen im Kanton besinnlichen Güter derselben zur Hand.

Diess veranlagte Einsprachen von Seite der benannten sardinischer Regierung, in Folge welcher man zwischen den beiden Regierungen dahi.

sich verständigte, dass durch das Mittel hiefür ernannter Kommissarie eine Beilegnng versucht werde, um die zwischen beiden Staaten besteher den sr.eundnaehbarliehen Beziehungen ungestört zu erhalten.

Demzufolge wnrden zu Kommissarieu ernannt : sür die schweizerische Eidgenossenschaft : Herr Advokat Johann Jaueh, Nationalrath und Mitglied ' Grossen Rathes des Kantons Tessin, Herr Advokat Ludwig Bolla, Staatsrath,

Herr Advokat Louis Vieli, Regierungsrath und gewesen

Mitglied des schweizerischen Ständerathes.

sür S. Maj. den Konig von Jtalien : Herr Ritter Jakob Ferretti , damals Richter dritter J...

zu Mailaud und zur Zeit Generalauwalt des K beim dortigen Appellationshose, und Herr Advokat D... Angelo Deeio, gewesener Finanzprobr

in Mailand.

205 Nachdem die Kommissarien am 1. Angust 1861 in Turin sieh ver^ sammelt und ihre in guter und gehöriger Form besnndeneu Vollmachten ausgewechselt hatten , begannen sie mit der Vrüfung des Anstandet und der verschiedenen damit verbundenen Fragen; sie mussten jedoch die Konserenzverhandlungen vertagen , weil es sieh ergab , dass für beide Theile noch weitere Erhebungen und Jnftruktionen nothig^ seien.

^ Während mau sieh hiemit befasste , verständigten sich die beiden Regierungen im diplomatischen Wege , und zwar ^urch Roten vom 3. und 16. Juni 1862 dahin , dass die sernern Verhandlungen von den darin gleichlautend bezeichneten Grundlagen auszugehen hätten.

Rachdem hierauf die Kommissarien der^S.hweiz und Jtaliens sich neuerdings in Turin am 10. September l 862 versammelt und die Verhandlungen wieder ausgenommen hatten. einigten sie sieh nach verschiedenen Erorterungen ansäen Grundsaz, dass statt ein.. dingliche Vermogenstheilung vorzunehmen und in der .Absieht, den Zwek der Uebereintnnst leichter zu erreichen, der der bisehofliehen Tafel von Eomo von den im Kanton Tessin gelegeneu Gütern zukommende Antheil in einer nach Belieben des einen oder andern Theils loskäuflichen Rente anzuweisen sei , welcher die Ergebnisse der bei Anlass der lezten beiden ^edisvakanzen des B.sthums Eomo stattgehabten Vermogensaufnahmen und Rechnungsablagen im Verein mit denen der jezigen Verwaltung der im Karton Tessin befindlichen Taselgüter zu Gr.m.^e gelegt werden sollen.

^ie Kommissarieu der beiden Regierungen traten sodann auf die Besprechung aller übrigen, den Gegenstand der ^treitsrage bildenden Vnnkte ein, wobei sieh je^oeh auf ^eite der schweizerischen Abgeordneten die Rothwendigkeit ergab, neue Weisungen bei ihrer Regierung einzuholen. Am 30. September lezthin musste daher die Konferenz neuerdings vertagt und der Wiederzusammentritt auf den nächstfolgenden Rovember verschoben^ werden. Ra.h Empfang der verlangten Jnstruktiouen u..d nachdem in .^olge des von der Bundesregierung bewilligten Rüktritts des Kommissärs uno ^taat.^raths Herrn Advokat Bolla die schweizerische Vertretung dureh ein neues eidgenossisches Beglaubigungsschreiben aus die beiden andern Kommissarien , Herren Jauch und Vieli , beschränkt worden, traten diese mit den erwähnten zwei königlichen Kommissarien am 27. Rovember 1862 in Turin wieder
zusammen und verständigte. sieh nach 2.) in den Jahren 186l und l 862 gehaltenen jungen vermittelst gegenseitiger Zugestandnisse zu nachstehender Uebereinkunst , .^u welcher die von den beiden Regieruugen bereits angenommenen Grundlagen die Ergänzung bilden.

Uebereinkunft.

l. ^.chweizeris.herseits wird als Ersaz für den Theil ..^r Güter, . welcher bei einer dinglichen Vermogenstheilnng endgiltig der bischofliehen Tasel von Eomo hätte zugeschieden werden ^müssen, die Verpflichtung ein-

206 gegangen , der besagten Tafel jährlich sechstausend Franken (Fr. 6000) gleich einem Kapital von Franken 133,333 zu 4..^ .^ auszurichten, wobei jedem Theil vorbehalten bleibt, das Kapital selbst jederzeit mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten zu bezahlen , beziehungsweise zu fordern.

ll. Alle Güter drr bis.hosliehen Tafel von l^omo jeder. Art und ohne Ansnahme, welche sich im Kanton Tessin befinden, .oerden als aus-

sehliessliches unbedingtem Eigenthum des schweizerischen Theiles betrachtet werden und ihm zn freier und voller Verfügung stehen, mit Vorbehalt d^r

Bestimmungen von Art. 1142, 1152, ll^1 u..d 1t.^ des in Kraft

bestehenden technischen bürgerlichen Gesezbuches bis znr wirkliehen Auszahlüng des in. vorstehenden Art. l angewiesenen Kapitals. Andererseits sollen alle außerhalb des Kantons Tessin von der bisehosluhen Tafel zu Eomo besessenen Güter je^er Art und ohne Ausnahm.. deren ausschliessliehes Eigenthum verbleiben und zu deren freien nnd vollen Versügung stehen.

Ill.

Statt der Uebergabe der Einkünfte von demjenigen ^ermogenstheile^ welcher bei einer dinglichen An.^s^eidnng dem schweizerischen Theile, jedoeh mit Ruzungsre.ht zu Gunsten des gegenwärtige.. Bischofs von l^.omo Mons. Marzorati, hätte vorbehalten bleiben sollen, wird schweizerischerseits dem Bischof in halbjährlichen Zahlungen auf Versatlzeit , so lange, als derselbe seinen ..^tuhl beibehält oder auf dieses personliche Recht nicht verzichtet, ein Jahrgeld von viertausend zweihundert und fünfzig Franken (Fr. 4250) entrichtet werden.

l^. Binnen drei Monaten ....ird ...em Bischos oon l^omo oder seinem Stellvertreter schwei^eriseherseits Rechenschaft uber das von der Tafel auf Sehweizergebiet besessene und von. Kanton Tessin zurükgehaltene und verwaltete Vernwgen von dem Tage an , .vo die Zahlung der Einkünfte eingestellt und das Vermögen ^ur Hand genommen wurde, bis zu dein Tage, wo die Uebereinknnft in Kraft treten wird, gegeben werden. Der Reinertrag der diessfälligen Verwaltnng ist vom schweizerischen Theil dem Bisehos von ^omo innerhalb fünfzehn Tagen nach der Anerkennung der Abrechnung in Baar zuzustellen.

V.

Bezüglich auf .^. das von Bartholomäns Bapi dnrch ein vom romischeu Rotar Curtius ...^aeeoni de ..^auetis verschriebenes Tefta^uel.t vom 18. August 1^8l) gegründete Kollegium in Aseona, b. die voin sel. Geistlichen Alexander Pellegrini durch Teftau^ent vom 17. Dezember 1836 gestiftete Kaplanei an der Pfarrkirche von Riva .^. Vitale, c. die Vergabnng des sel. Er^priesters v.ou Balerna Priester Jakob Torriani für geistliehe Uebungen, laut der v^m Rotar Piatoli verschriebenen Ur^

kunde vom 24. Januar l 782, und schließlich d. die zu ^t. Antonio

in Brusino Arsilo benannte und vo^^ Gabriel und Hierouimus Depomis dnreh die vom Rotar Luini gefertigte Urkunde von. 3l). Dezember 1836

207 gestiftete Pfründe soll von Seite des Bischofs von Eo.no sowol, als der

italienischen Regierung sede bisher geübte Einmischung in die Verwaltung von Vermogen und Einkommen , woraus die Begabung genannter Stistungen besteht, aufhoren und alle Rechte und pflichten ausschliesslich den..

schweizerischen Theil zukommen, weleh^ lederen. demnach binnen drei Monaten alle hinter ^ dem Bischof von Eomo liegenden, aus besagten VerLabungen herrührenden Summen und einschlägigen Schuldverschreibungen auszuliefern sind, unvorgreiflieh immerhin den Rechten, die den gegenwärtige.. , g^.horig eingewiesenen Jnhaberu oder wem sonst Rechtens zustehen mogen.

Da in Betreff des Kollegiums in Aseona schwei^eris..l,erseits wegen des Vermögens und dessen früherer Verwaltung Ansprüche erhoben werden, welche die italienische Regierung nicht anerkennt, so lässt die g..-

nannte Regierung, obgleich sie .sachbe^üglich keine Verpflichtung ^..gesteht,

dem schweizerischen Theile jedes Recht gegen wen immer Rechtens ossen für Alles , was die Rechnungsstellung , die Vorschüsse, die Verwendung der Stipendien, das Vermögen, wo immer dasselbe au..h liege, besehlagen un.^ sonst das Kollegium zu Aseona angehen mag.

VI. Da der Bischof von Eomo beim H...pothekenamte in Lugano au.. 25. Oktober ^1844 Band .^..Rr. 560 eine Vers.hreibnng aus die dortigen Kapuzinern onnen zur Sieherung des Ordinariats ^u Eomo wegen der

Verfügung über ein Kapital von 50,000 (sünszigtansend) Mailänder Liren

sür ein frommes Werk in dem ^..inne der dnrch den Rotar Zezi am 16. Mai 1748 verschriebenen Urkunde, aus die wegen des Rähern verwiesen wird, hat eintragen lassen, so wird in Bezug ans diesen Gegenstand jede Zuständigl.eit und Befuguiss des Bischoss von Eomo aufgehoben erklart un^ der schweizerische Theil statt des genannten Ordinariates ^in sragliehe Psandv.^rschreibnng eiu^e^vieseu.

VII.

Raeh Massgabe .^r Urkunde vom l 7. September l 842 ist der

Kanton Te^siu .znm Befuge von jährlieh dreihundert Franken (^r. 300) bei der Hausintendau.^ des Herzogs von Genua in Turin berechtigt , als der Halste des von ^er verstorbenen Kouigin von Sardinien, Maria Ehristina von Bourbon, gestifteten Jahrgeldes von sechshundert ^ranken für zwei Jünglinge , ^ie sich der kirchlichen Lausbahn widmen , unvorgreislich den allsällig^u Renten , welche .^en betheiligten ^amilien oder ....^rtsehasten, gen^äss der ^tistungsurkuude, zustehen dürften.

Jederzeit unbeeinträchtigt verbleiben dem sehwe^e.rischeu Theile die Rechte , welche er ....ureh neue Ermittelung.... oder Urkunden geltend zu machen in den .^.all kommen mochte, sowol bezüglich aus die ^reipläze in den .^e.uinarien ^ou Eomo nnd Mailand, als aus die Betheiligung an d...n ^tis^beuesi^ieu oder Vsrüüden der b^i^en Bisthümer.

Was die dem schweizerischen Theile mit Rüksicht aus die erfolgte Aushebung des C.oll.^ium helv.^ticnm angewiesenen Stellen in dem Se^ nunar zu Mailand anbelangt, so ^sollen die diessfälligen Rechtsverhältnisse

208 der beiden Theile durch gegenwärtige Uebereinkunft keinerlei erleiden .

Aenderung

VllL Von Seite der erzbischoflich mailändischeu Kurie und des ^ortigen ^emm.^o malore sowie der italienischen Regierung sällt jede bisher geübte Besngniss in Sachen des vom Kardinal Friedrich Borromäns l^urch Urkunde vom 6. Juni ^622 gestifteten Seminars zu Collegio dahin. Die Vergabungen von Johann Martin Soldati, Johann Toschiui und Mons. Franz Maria Zoppi dnrch leztwillige Verfügungen vom 5.. Juli

l.^4, 5. Dezember 1834 und l8. Januar l839, sind binnen drei Mo-

uaten vom Seminario m.^iore dem schweizerischen Theile durch Aussahlung des Kapitals von 10,000 Zehntausend) Mailänder Liren sür die erstem

und 25,000 (sünsundzwan^igtauseud) Mailänder Liren sür die ^weite zu

v.rabsolgen. Was die dritte, nieht in die Kasse des ..Seminars geflossene, sondern immer noch ans der Anstalt der f.^lic dell^ C ari ta in Mailand

haftende Vergabung aubelaugt, so soll jedes bezügliche Recht ausschliesslich

vom schweizerischen Theil ausgeübt und lezterer durchaus in die Stellung des l^bisehofs von Mailand eingewiesen werden.

Der Betrag der rükständigen Jahrgelder besagter drei Vergabungen, welche früher oder zur Zeit nicht gemäss der Stistungsnrkunde Verwendn.tg gesunden haben, ist vom Seminar den.. schweizerischen Theile mit den Kapitalien Soldati und Tosoni auszusolgen.

Da sodann das besagte Seminar sich zum Glaubiger desjenigen in Collegio für eine beträchtliche ^un.me, in ^.olge von Beiträgen und Unterstü^unge.. seit dem 1. Rovember 1814 behufs seines Fortbestandes, so wie zur Unterhaltung und Verbesseruug der ^tiftnngsgüter und zu Liegenschaftserwerbun^en und Last.^.nablosuugen, gemacht hat, wofur ^u,u Theil dnrch ..ine vom ^taatsrath. des Kantons Tessin im Jahr 1837 genehmigte Rechnung Rachweis geleistet ist , so wurde diese sehweizerischerseits im Ganzen bestrittene Forderung, in Folge Verzichts aus die den fortbestand des Kollegiums beschlagenden ^lnsäze , aus die Summe vo^ zwolstausend

^ranken (^r. 12,l)l)l)) sestgeftellt, ^velche von. schweizerischen Theile dem

^emiu^rio m.^iore in Mailand zu bezahlen ist, so bald dasselbe die

Kapitalien der .^tistuugen Soldati und Toschini ausfolgen wird.

Uebrigens wird erklärt, dass gegenwärtige Uebereiul^nuft sieh nicht

aus die Forderung der Väter Missionare von Rh^ sür die Venuzung d^.s mit de^u Seminar zu Collegio verbundenen E^erzitienhauses sür den ^.all der Wiederausnahme der Exerzitien selbst erstreken soll.

l..^. Alle von der einen und der andern Seite kraft gegenwärtiger lleberei^kunst zu leistenden Zahlungen sind in Baar nnd mit Aussehlnss jedes Ersazmittels in Goldstükeu zn 20 Franken oder ^ilberstüken zu 5 Franken zu leisteu.

Die Umwandlung der von den lombardischen Verwaltungen s. Z.

in Mailander Liren oder osterreichischen Zwanzigern bezogenen und nun-

209 mehr an die Schweiz zu erstattenden Summen hat naeh dem in der Lombaroie ^.r Zeit des jeweiligen ^e^ngs bestandenen .Verhältnisse zu gesehehen.

^. Ausser gegenwärtigem Vertrage und besonderer Verhandlung und Verständigung unmittelbar zwischen beiden Regierungen zugewiesen bleiben .

1)

^er Anspruch des schweizerischen Theiles ans das im Kanton

Tessin befindliche Vermogen des bisehoslichen Kapitels .u Eomo ; 2) der Anspruch des nämlichen schweizerischen Theiles, dass die Mit^

genussbereehtigung von Schweizern : a. an .den ^reipläzen des von kardinal Vtolomäus Gallio durch Urkunde vom Jahr 1583 in Eomo gestisteten Eol-

legiums ,

h. an den Freipläzen in der ...u Mailand für Taubstumme aus der Landschast dnrch Vergabnng der sel. Marchesa Lnuat^Veso^i im Jahr 1854 gegründeten Anstalt; .... an den für dienftnnsähige Geistliehe vom sel. Major Bi-

rago durch Testament vom 20. Juli 1821 gestifteten

Jah.^geldern, ^ .

durch eine billige Entschädigungssumme ausgelost werde.

Jn^wisehen jedoch und bis die besagten diplomatischen Verhandlungen ihre Erledigung gesunden haben werden, sollen auf der einen ....^eite in ..betreff der Vlä^e im Kollegium Gallio und in der Anstalt Lu^ nati-Beso^i, sowie der von der Vergabung Birago herrührenden Jahrgelder, über welche bereits zu Gunsten von schweizerischen Angehörigen naeh Massgabe der bezüglichen Stistungsurkundeü verfügt worden ist o^er zu versügen sein wird, keine Renerungen stattfinden und Alles nach bisheriger Uebung gehalten werden.

Andererseits wird von ^eite der ^chwei^ oder wem sonst immer die Zahlungseinstellung von Einkünften jeder Art, welche dem bisehoflichen Kapitel von Eomo zustehen, ausgehoben und sollen diese Einkünfte wie vor besagter Einstellung ausgerichtet und ausserdem binnen drei Monaten dem besagten Kapitel die rükständigen Erträgnisse zugestellt werden, immerhin in der Meinung., dass dureh diese Auszahlungen den Ansprüchen ^des Kantons Tessin in nichts vorgegriffen sein soll.

.^.l. Abgesehen von den im Art. ..^ enthaltenen Ausnahmen und den in den Artikeln V uud Vll gemachten Vorbehalten sollen durch gegenwärtige Uebereinkunft alle und jede mit der Visthumstrennung von Mailand und Eomo zusammenhängenden Ansprüche auf der eiuen wie aus der andern Seite für alle Reiten abgethan sein und also weder die Jnhaber jener Visthümer noch die dortigen Seminarien oder andern kirehliehen Anstalten in ^ukunst gegenüber dem schweizerischen Theile irgend welches bezügliche Recht beanspruchen konnen, und gleichermassen sollen von schweizerischer .^eite oder dasigen Ordinarien, Senunarien oder Anstalten jenen gegenüber keine solchen Ansprüche erhoben werden.

2l0 ^H. Die Knrie.. des ^r^tl,um^ Mailand. und^ des Bisthnm.s .^omo werden dem schweizerischen Theile alle Urkunden und Verschrei-.

bungen zustellen, welche dortseits vorhanden sein und auf die d.^reh gegenwärtige Übereinkunft der Schweiz zugewiesenen Gegenstände sich begehen mogen. Gleicherweise werden .fie alle übrigen aussehliesslich aus das von den beiden Sprengeln abgeloste Gebiet bezüglichen ^ Urkunden ausliefern und von beiden Gebietstheilen gemeinsamen Urkunden werden besagte Kurien dem schweizerischen Theile auf jedes . diesssällige Begehren und aus gemeinsame Kosten Absehriste.. zustellen.

^.lll. Die sehweizerischerseits in dieser Uebereinkuuft gegebenen Erklärungen und die nach den zwischen beiden Regierungen vereinbarten Vorbedingungen daraus erwachsenden Verpflichtungen stehen unter der Gewährleistn..g der schweizerischen Bundesregierung.

^.IV. sollten über die Vollziehung der Uebereinknnft zwischen den beiden Theilen Anstände .sieh erheben und diese unter sich eine Verständigung nicht erzielen konnen , so werden die beiden Regierungen dieselben beizulegen suchen.

..^V. Gegenwärtige Uebereinkunst uuterliegt der Ratifikation durch die beiden Regierungen. Sie tritt in Wirksamkeit mit dem Tage der Ratiftkationsansweehslung, welche thunlieh bald erfolgen soll.

Diese in zwei Originalen ausgesertigte Uebereinkunft ist nach Verlesung und Bestätigung von den Kommissarien unterzeichnet und besiegelt worden.

So geschehen in Turin, am dreißigsten Tage Wintermonats eintausend achthundert ^weiundseehszig (30. Rovember 18.^2).

(L. S.)

Gez.

,,

^.^inch.

L. .^ieli.

(L. S.)

(L. S.)

Gez.

,,

^. ferretti.

A. ^eeio.

Urkunde enthaltend die Grundlagen, welche von den beiden Regierungen der Schweiz und Jtaliens durch ihre diplomatischen Roten vom 3. und 1^.

Jnni laufenden Jahres als Ausgangspunkte für die Unterhandlungen über die Anstände wegen der Bisthümer Eomo und Mailand festgestellt und in der von den Abgeordneten der beiden Regierungen soeben unterzeichneten Uebereinkunst vom heutigen Tage als Ergänzung derselben angeführt worden sind.

2l 1 Die Abgeordneten anerkennen und erklären nach .^rüfnng der besagten diplomatischen Roten einmüthig, dass jene Grundlagen wortlieh folgende sind :

Art. l.

Der Theil der streitigen Güter, welcher in der vorzunehmenden Ausscheidung dem Bischof von Eomo Anfällt, wird ihm sofort zu seiner freien Verfügung ^.gestellt.

Art. ll.

Auch na.h einer allsälligen Verständigung zwischen der Eidgenossensehast und dem hl. Stuhle sollen die Einkünfte des der Sehwei^ verblei^beibenden Theiles der Güter dem gegenwärtigen Bischose von Eomo e.ingehändigt .werden , so lange er den Bisehos^ von Eomo behält oder so lange er wenigstens nicht auf die Einkünfte vernichtet.

Art. lH.

Die abzuschließende Uebereinkunst soll feststellen , dass die Regierung des Konigs in die Verwaltung der Güter durch. den Kanton Tessin ein-.

gewilligt habe, mit ausschließlicher Rüksicht ans deren Bestimmung für ein schweizerisches Bisthum.

Art. lV.

Die abzuschließende Konvention und die daran^ hervorgehenden Verpslichtnngen werden seh.vei^eriseherseits unter die Garantie ^er eidg. Regierung gestellt.

Art.^ V..^ Die italienische Regiernng wird sich verpflichten, ihre gnten Verwendungen eintreten zu lassen, um den päpstlichen ...^tnhl. zur Einwilligung in die Bislhumstrennnng zu bestimmen. .^ie wird sich ferner verpflichten, die ratisizirte Konvention zwischen den beideu Regierungen ^u vollziehen, sobald der Bisehosssiz von Eomo erledigt sein wird, und diess selbst in dem Falle, dass der päpstliche ^tuhl sein... Einwilligung in die Trennung verweigern wür.de.

^nr Urkunde dessen unterzeichnen . die Abgeordneten gegenwärtige Erklärung in zwei Ausfertigungen, je eine fiir jeden Theil.

Turin, den 30. Rovember 1862^.

^L. .^ Gez. ^. ^au.^.

,, L. .^ieli.

^L . ^ Gez. ^. Berretti.

^L. ^.) ,, A. .^eeio.

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Vertrag zwischen der schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Italien.

(Vom 30. November 1862.)

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