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Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Berufsbildungsfonds für das Plattenlegergewerbe vom 8. November 2022

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 60 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 20021, beschliesst:

Art. 1 Der Berufsbildungsfonds für das Plattenlegergewerbe des Schweizerischen Plattenverbands und der Fédération Romande du Carrelage, entsprechend dem Reglement vom 7. Dezember 20212 nach dem Anhang, wird allgemeinverbindlich erklärt.

Art. 2 1

Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.

2

Die Allgemeinverbindlicherklärung ist unbefristet.

Sie kann vom Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation widerrufen werden.

3

8. November 2022

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Ignazio Cassis Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

1 2

SR 412.10 Der Text dieses Reglements ist ebenfalls im Schweizerischen Handelsamtsblatt veröffentlicht.

2022-3663

BBl 2022 2995

Allgemeinverbindlicherklärung des Berufsbildungsfonds für das Plattenlegergewerbe. BRB

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Anhang (Art. 1)

Reglement über den Berufsbildungsfonds für das Plattenlegergewerbe

1. Abschnitt: Name und Zweck Art. 1

Name und Trägerschaft

Das vorliegende Reglement schafft unter dem Namen «Berufsbildungsfonds für das Plattenlegergewerbe» einen Berufsbildungsfonds im Sinne von Artikel 60 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 20023 (BBG).

1

Der Fonds wird unter der gemeinsamen Trägerschaft des Schweizerischen Plattenverbands (SPV) und der Fédération Romande du Carrelage (FeRC) geführt.

2

Art. 2

Zweck

Der Fonds hat zum Ziel, die berufliche Grundbildung, die höhere Berufsbildung und die berufsorientierte Weiterbildung des schweizerischen Plattenlegergewerbes zu fördern.

1

Die dem Fonds unterstellten Betriebe leisten zur Erreichung des Fondszwecks Beiträge nach dem 4. Abschnitt.

2

2. Abschnitt: Geltungsbereich Art. 3

Räumlicher Geltungsbereich

Der Fonds gilt für die gesamte Schweiz.

Art. 4

Betrieblicher Geltungsbereich

Der Fonds gilt für alle Betriebe oder Betriebsteile, unabhängig von ihrer Rechtsform, die folgende Plattenarbeiten vornehmen: 1

a.

Plattenarbeiten im Innen- und Aussenbereich;

b.

Bearbeiten, Verlegen und Reinigen von keramischen Wand- und Bodenbelägen im Innen- und Aussenbereich;

3

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c.

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Bearbeiten, Verlegen und Reinigen von Mosaik-, Natur- und Kunststeinbelägen im Innen- und Aussenbereich.

Von der Beitragspflicht ausgenommen sind Betriebe und Betriebsteile, die nachweislich einem der folgenden Verträge4 unterstellt sind: 2

a.

dem geltenden Landesmantelvertrag für das schweizerische Bauhauptgewerbe;

b.

dem geltenden Gesamtarbeitsvertrag Naturstein-Handwerk und NatursteinIndustrie.

Art. 5

Persönlicher Geltungsbereich

Der Fonds gilt für alle Betriebe oder Betriebsteile, unabhängig von ihrer Rechtsform, in welchen Personen branchentypische Tätigkeiten gemäss den folgenden Abschlüssen der beruflichen Grundbildung und der höheren Berufsbildung ausüben: 1

a.

Abschlüsse der beruflichen Grundbildung, einschliesslich früherer entsprechender Abschlüsse: 1. Plattenlegerin/Plattenleger EFZ, 2. Plattenlegerpraktikerin/Plattenlegerpraktiker EBA, 3. gelernte Plattenlegerin / gelernter Plattenleger;

b.

Abschlüsse der höheren Berufsbildung: 1. Plattenlegerchefin mit eidg. FA / Plattenlegerchef mit eidg. FA, 2. Plattenlegermeisterin/Plattenlegermeister.

Er gilt für alle Betriebe oder Betriebsteile, wenn mindestens eine Person über einen anerkannten Berufsabschluss nach Absatz 1 verfügt. Für alle weiteren Personen gilt der Fonds auch, wenn sie branchentypische Tätigkeiten ohne Abschluss nach Absatz 1 ausüben.

2

Art. 6

Geltung für den einzelnen Betrieb oder Betriebsteil

Der Fonds gilt für diejenigen Betriebe oder Betriebsteile, die sowohl in den räumlichen wie den betrieblichen wie auch den persönlichen Geltungsbereich des Fonds fallen.

4

Abrufbar unter www.seco.admin.ch > Arbeit > Personenfreizügigkeit und Arbeitsbeziehungen> Gesamtarbeitsverträge > Gesamtarbeitsverträge Bund > Allgemeinverbindlich erklärte Gesamtarbeitsverträge (admin.ch).

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3. Abschnitt: Leistungen Art. 7 Der Fonds trägt im Bereich der beruflichen Grundbildung, der höheren Berufsbildung und der berufsorientierten Weiterbildung zur Finanzierung der folgenden Massnahmen bei: 1

a.

Entwicklung und Unterhalt eines umfassenden Systems der beruflichen Grundbildung, der höheren Berufsbildung und der berufsorientierten Weiterbildung; dieses System umfasst insbesondere Analyse, Entwicklung, Pilotprojekte, Einführungs- und Umsetzungsmassnahmen, Information und Controlling;

b.

Entwicklung, Unterhalt und Aktualisierung von Bildungsverordnungen der beruflichen Grundbildung und von Prüfungsordnungen und Reglementen für Bildungsangebote der höheren Berufsbildung;

c.

Entwicklung, Unterhalt und Aktualisierung von Dokumenten und Unterrichtsmaterial zur Unterstützung der beruflichen Grundbildung, der höheren Berufsbildung und der berufsorientierten Weiterbildung;

d.

Entwicklung, Unterhalt und Aktualisierung von Qualifikationsverfahren in den von den Verbänden betreuten Grundbildungsangeboten, Koordination und Aufsicht der Verfahren, einschliesslich der Qualitätssicherung;

e.

Massnahmen der Nachwuchswerbung und -förderung in der beruflichen Grundbildung;

f.

Organisation von Auswahlverfahren für den beruflichen Nachwuchs in der Schweiz;

g.

Vorbereitung und Teilnahme an schweizerischen und internationalen Berufswettbewerben;

h.

Deckung des Organisations-, Verwaltungs- und Kontrollaufwands des Fonds.

Der Vorstand des Fonds kann für Massnahmen nach Absatz 1 andere finanzielle Beiträge gewähren.

2

Die Finanzierung der Massnahmen wird im sechsjährigen Durchschnitt im gleichen Verhältnis wie die Einnahmen gezielt in allen Sprachregionen umgesetzt.

3

4. Abschnitt: Finanzierung Art. 8

Berechnungsgrundlage

Grundlage für die Berechnung der Beiträge für den Fonds ist der jeweilige Betrieb nach Artikel 4 und die Gesamtzahl der Personen, die im Betrieb branchentypische Tätigkeiten nach Artikel 5 ausüben. Massgeblich ist der Personalbestand am 31. Dezember des vorangehenden Kalenderjahrs.

1

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Der Beitrag wird aufgrund einer Selbstdeklaration des Betriebs berechnet. Verweigert ein Betrieb die Deklaration oder ist diese offensichtlich falsch, so wird er nach Ermessen eingeschätzt.

2

Ausgenommen von der Berechnung aufgrund der Selbstdeklaration sind die Betriebe in den Kantonen Freiburg, Genf, Jura, Neuenburg, Waadt und Wallis. Für die Betriebe in diesen Kantonen gilt die Regelung nach Artikel 10 Absatz 3.

3

Die Berechnungsgrundlage für die Beiträge an den Fonds ist für Mitgliederbetriebe und Nichtmitgliederbetriebe dieselbe.

4

Art. 9

Beiträge

Für Betriebe mit Angestellten beträgt der Jahresbeitrag 150 Franken plus 0,05 Prozent des AHV-versicherten Lohns des angestellten oder ausgeliehenen Personals einschliesslich der Baustellenleiterinnen und -leiter und der Vorarbeiterinnen und Vorarbeiter; ausgenommen davon sind Angestellte, die ausschliesslich in der technischen oder kaufmännischen Abteilung des Betriebs arbeiten.

1

Einpersonenbetriebe sind beitragspflichtig. Sie bezahlen den Grundbeitrag von 150 Franken.

2

3

Für Lernende müssen keine Beiträge geleistet werden.

Für Personen in Teilzeitanstellung müssen Beiträge geleistet werden, sofern sie der obligatorischen Versicherung des Bundesgesetzes vom 25. Juni 19825 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge unterstehen.

4

Die Anpassung der Beiträge richtet sich nach dem Landesindex der Konsumentenpreise (31. Dezember 2020 = 100). Der Vorstand überprüft die Beiträge alle zwei Jahre und passt sie gegebenenfalls an, erstmals 2022.

5

Art. 10 1

Inkasso

Die Beiträge sind jährlich zu entrichten.

Das Beitragsinkasso wird durch den SPV aufgrund der Selbstdeklaration vorgenommen.

2

In den Kantonen Freiburg, Genf, Jura, Neuenburg, Waadt und Wallis wird das Inkasso über die jeweilige kantonale Berufskasse vorgenommen. Die Berufskassen überweisen die Beträge jährlich an die Fondsverwaltung unter Abzug von 10 Prozent zur Deckung der Inkassokosten.

3

Art. 11

Befreiung von der Beitragspflicht

Ein Betrieb, der ganz oder teilweise von der Beitragspflicht befreit werden will, muss bei der Geschäftsstelle ein begründetes Gesuch einreichen.

1

5

SR 831.40

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Die Befreiung von der Beitragspflicht richtet sich nach Artikel 60 Absatz 6 BBG in Verbindung mit Artikel 68a Absatz 2 der Berufsbildungsverordnung vom 19. November 20036.

2

Art. 12

Begrenzung der Einnahmen

Die Einnahmen aus den Beiträgen dürfen die Vollkosten der Leistungen nach Artikel 7 unter Berücksichtigung einer angemessenen Reservebildung nicht übersteigen.

1

Die Reserven dürfen im sechsjährigen Durchschnitt 50 Prozent der total eingegangenen Beiträge nicht übersteigen.

2

5. Abschnitt: Organisation, Revision und Aufsicht Art. 13

Vorstand

Der Vorstand setzt sich aus drei bis fünf Mitgliedern zusammen. Er ist das Aufsichtsorgan des Fonds und führt diesen strategisch.

1

2

Er hat insbesondere folgende Aufgaben: a.

Bestimmung der Geschäftsstelle;

b.

Bestimmung der Revisionsstelle;

c.

Erlass eines Ausführungsreglements;

d.

periodische Festlegung des Leistungskatalogs und des Anteils für die Reservebildung;

e.

Entscheid über Beschwerden gegen Entscheide der Geschäftsstelle;

f.

Genehmigung von Projekten auf Antrag der Geschäftsstelle;

g.

Genehmigung des Budgets und Beaufsichtigung der Geschäftsstelle.

Art. 14

Geschäftsstelle

1

Die Geschäftsstelle ist das leitende Organ des Fonds und führt diesen operativ.

2

Sie entscheidet über:

3

a.

die Unterstellung eines Betriebs unter den Fonds;

b.

die Beitragsveranlagung eines Betriebs im Säumnisfall;

c.

die Beitragsausscheidung in Konkurrenz zu einem anderen Berufsbildungsfonds.

Sie ist zuständig für: a.

6

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den Vollzug des Reglements;

SR 412.101

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b.

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die Erhebung der Beiträge, die Auszahlung der Beiträge an Leistungen nach Artikel 7, die Administration und die Buchführung.

Art. 15

Rechnung, Revision und Buchführung

Die Geschäftsstelle führt für den Fonds ein separates Konto mit eigenständiger Geschäftsbuchführung, Erfolgsrechnung und Bilanz sowie mit eigener Kostenstelle.

1

Die Rechnung des Fonds wird im Rahmen der jährlichen Revision der Trägerschaft durch eine unabhängige Revisionsstelle im Sinne der Artikel 727­731a des Obligationenrechts7 geprüft.

2

3

Als Rechnungsperiode gilt das Kalenderjahr.

Art. 16

Aufsicht

Der Fonds untersteht nach Artikel 60 Absatz 7 BBG der Aufsicht des Staatssekretariats für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI).

1

Die Rechnung des Fonds und der Revisionsbericht werden dem SBFI zur Kenntnisnahme eingereicht.

2

6. Abschnitt: Genehmigung, Allgemeinverbindlicherklärung und Auflösung Art. 17

Genehmigung

Dieses Reglement wurde von der Delegiertenversammlung des SPV am 21. Juni 2013 und von der Generalversammlung der FeRC am 13. November 2020 genehmigt. Der SPV und die FeRC haben am 7. Dezember 2021 eine Absichtserklärung zur gemeinsamen Gründung des Fonds unterzeichnet.

Art. 18

Allgemeinverbindlicherklärung

Die Allgemeinverbindlicherklärung richtet sich nach dem Beschluss des Bundesrates.

Art. 19 1

Auflösung

Der Vorstand kann den Fonds mit Zustimmung des SBFI auflösen.

Ein allfällig verbleibendes Fondsvermögen wird mit der Auflage zur Nutzung einem verwandten Zweck zugeführt.

2

7. Dezember 2021

7

Schweizerischer Plattenverband:

SR 220

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Konrad Imbach Präsident

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Andreas Furgler Geschäftsführer

Fédération Romande du Carrelage: Laurent Cornu Präsident

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Pierre-Alain Lietti Präsident der Verwaltungskommission

Patrick Loosli Geschäftsführer