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Bundesgesetz über das Jugendstrafrecht

Entwurf

(Jugendstrafgesetz, JStG) (Massnahmenpaket Sanktionenvollzug) Änderung vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 2. November 20221, beschliesst: I Das Jugendstrafgesetz vom 20. Juni 20032 wird wie folgt geändert: Art. 4 zweiter Satz ... Liegen Anzeichen dafür vor, dass das Kind besondere Hilfe benötigt, so ist auch die Kindesschutzbehörde oder die durch das kantonale Recht bezeichnete Fachstelle für Jugendhilfe zu benachrichtigen.

Art. 9 Abs. 4 Sind die Voraussetzungen nach Artikel 25a Absatz 1 Buchstaben a­c erfüllt, so ordnet die zuständige Behörde eine sachverständige Begutachtung der Gefahr an, die vom Jugendlichen für Dritte ausgeht.

4

Art 10 Abs. 1 zweiter Satz ... Sind mehrere Schutzmassnahmen erforderlich, so kann die urteilende Behörde diese zusammen anordnen.

1

Art. 12 Abs. 2 und 3 Steht der Jugendliche unter Vormundschaft oder der junge Erwachsene unter Beistandschaft, so darf keine Aufsicht angeordnet werden.

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2022-3547

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Jugendstrafgesetz (Massnahmen Sanktionenvollzug)

BBl 2022 2993

Die Aufsicht kann nach Erreichen der Volljährigkeit nur mit Einverständnis des jungen Erwachsenen angeordnet werden.

3

Art. 13 Abs. 3 und 4 Steht der Jugendliche unter Vormundschaft oder der junge Erwachsene unter Beistandschaft, so darf keine persönliche Betreuung angeordnet werden.

3

Die persönliche Betreuung kann nach Erreichen der Volljährigkeit nur mit Einverständnis des jungen Erwachsenen angeordnet werden.

4

Art. 14 Abs. 2 2

Aufgehoben

Art. 15 Abs. 4 und 5 Ist der Jugendliche bevormundet oder wurde für den jungen Erwachsenen eine Beistandschaft errichtet, so teilt die urteilende Behörde der Kindes- oder Erwachsenenschutzbehörde die Anordnung der Unterbringung mit.

4

Wurde die Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung aufgrund eines Mordes (Art. 112 StGB) und zum Schutz Dritter vor schwerwiegender Gefährdung durch den Jugendlichen angeordnet, so kann sie unter den Voraussetzungen nach Artikel 19c in Form der Verwahrung nach Artikel 64 Absatz 1 StGB weitergeführt werden.

5

Art. 19 Abs. 1bis, 3 und 4 Wurde eine Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung aufgrund eines Mordes (Art. 112 StGB) und zum Schutz Dritter vor schwerwiegender Gefährdung durch den Jugendlichen angeordnet, so entscheidet die Vollzugsbehörde gestützt auf die Beurteilung einer Fachkommission nach Artikel 91a StGB.

1bis

3

Aufgehoben

4

Aufgehoben

Art. 19a

Anschlussmassnahmen a. Grundsätze

Ist der Wegfall einer Schutzmassnahme für den Jugendlichen oder den jungen Erwachsenen selber oder für die Sicherheit Dritter mit schwerwiegenden Nachteilen verbunden und kann diesen nicht auf andere Weise begegnet werden, so beantragt die Vollzugsbehörde rechtzeitig die Anordnung geeigneter Kindes- oder Erwachsenenschutzmassnahmen.

1

Die Vollzugsbehörde kann gestützt auf die Artikel 19b und 19c eine Massnahme nach dem StGB3 nur beantragen, wenn die Voraussetzungen für die Anordnung von 2

3

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Erwachsenenschutzmassnahmen nicht gegeben sind oder solche Massnahmen nicht genügen, um schwerwiegende Nachteile für die Sicherheit Dritter abzuwenden.

Art. 19b

b. Tätigkeitsverbot und Kontakt- und Rayonverbot nach dem StGB

Ist der Wegfall eines Verbots nach Artikel 16a für die Sicherheit Dritter mit schwerwiegenden Nachteilen verbunden, so beantragt die Vollzugsbehörde dem Erwachsenengericht am Wohnsitz des jungen Erwachsenen die Anordnung eines Verbots nach Artikel 67 Absatz 2 oder 67b Absatz 1 StGB4.

1

Das Erwachsenengericht kann gestützt auf die Artikel 67 Absatz 2bis und 67b Absatz 5 StGB die Verbote auf Antrag der Vollzugsbehörden verlängern.

2

Es kann gestützt auf Artikel 67d Absatz 1 StGB die Verbote auf Antrag der Vollzugsbehörde erweitern oder ein zusätzliches Verbot anordnen.

3

Art. 19c

c. Verwahrung gemäss Artikel 64 Absatz 1 StGB nach geschlossener Unterbringung

Die Vollzugsbehörde beantragt dem Erwachsenengericht am Wohnsitz des jungen Erwachsenen vor dem Ende der Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung oder eines Freiheitsentzugs, der im Anschluss an diese Massnahme vollzogen wird, die Anordnung einer Verwahrung nach Artikel 64 Absatz 1 StGB, wenn: 1

2

a.

der junge Erwachsene nach Vollendung des 16. Altersjahres einen Mord (Art. 112 StGB) begangen hat;

b.

aufgrund der Tat eine Unterbringung angeordnet wurde, die zum Schutz Dritter vor schwerwiegender Gefährdung in einer geschlossenen Einrichtung vollzogen wurde;

c.

bei Wegfall der Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung oder am Ende des im Anschluss an diese Massnahme vollzogenen Freiheitsentzugs ernsthaft zu erwarten ist, dass er erneut einen Mord (Art. 112 StGB) begeht; und

d.

er volljährig ist.

Die Vollzugsbehörde stützt ihren Antrag auf: a.

den Bericht der Leitung der Vollzugseinrichtung;

b.

eine unabhängige sachverständige Begutachtung nach Artikel 56 Absätze 3 und 4 StGB;

c.

die Beurteilung einer Fachkommission nach Artikel 91a StGB; und

d.

die Anhörung des jungen Erwachsenen.

Ordnet das Erwachsenengericht eine Verwahrung nach Artikel 64 Absatz 1 StGB an, so hebt es die noch bestehende geschlossene Unterbringung auf.

3

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Art. 25a

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abis. Verwahrungsvorbehalt

Die urteilende jugendstrafrechtliche Behörde behält im Grundurteil die Anordnung einer Verwahrung nach Artikel 64 Absatz 1 StGB für die Zeit nach dem 18. Altersjahr des Jugendlichen vor, wenn: 1

a.

dieser einen Mord (Art. 112 StGB) begangen hat;

b.

er wegen dieser Tat zu einem Freiheitsentzug von mindestens drei Jahren verurteilt wird;

c.

keine Unterbringung nach Artikel 15 angeordnet wird; und

d.

aufgrund der Tatumstände und der Persönlichkeit des Jugendlichen zum Zeitpunkt des Grundurteils davon ausgegangen werden muss, dass der Jugendliche eine schwerwiegende Gefahr für Dritte darstellt.

Wird der Jugendliche im selben Verfahren wegen mehrerer Straftaten zu einem Freiheitsentzug verurteilt, so legt die urteilende Behörde fest, welcher Anteil der Strafe auf Mord entfällt. Dieser Strafanteil ist massgebend dafür, ob die Voraussetzung nach Absatz 1 Buchstabe b erfüllt ist.

2

Der Vorbehalt gilt bis zur endgültigen Entlassung aus dem Freiheitsentzug. Wird während des Vollzugs eines Urteils mit einem Vorbehalt für denselben Jugendlichen aufgrund einer Straftat ein neues Urteil nach diesem Gesetz gefällt, so gilt der Vorbehalt bis zur Beendigung des Vollzugs des neuen Urteils.

3

Die Vollzugsbehörde hebt den Vorbehalt auf, wenn der Jugendliche keine schwerwiegende Gefahr für Dritte darstellt. Sie prüft jährlich, ob der Vorbehalt aufgehoben werden kann; dabei stützt sie sich auf: 4

a.

den Bericht der Leitung der Vollzugseinrichtung sowie der Person, die den Jugendlichen begleitet;

b.

eine sachverständige Begutachtung;

c.

die Anhörung des Jugendlichen, wenn der Vorbehalt beibehalten werden soll.

Art. 27a

cbis. Anordnung der vorbehaltenen Verwahrung

Die Vollzugsbehörde beantragt dem Erwachsenengericht am Wohnsitz des verurteilten Jugendlichen vor dem Ende des Freiheitsentzugs die Anordnung einer Verwahrung nach Artikel 64 Absatz 1 StGB, wenn: 1

2

a.

die Verwahrung gestützt auf Artikel 25a vorbehalten wurde;

b.

bei Beendigung des Freiheitsentzugs ernsthaft zu erwarten ist, dass der verurteilte Jugendliche erneut einen Mord (Art. 112 StGB) begeht;

c.

die Voraussetzungen für eine geeignete Erwachsenenschutzmassnahme des Zivilrechts nicht gegeben sind; und

d.

der verurteilte Jugendliche bei seiner Entlassung volljährig ist.

Die Vollzugsbehörde stützt ihren Antrag auf: a.

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den Bericht der Leitung der Vollzugseinrichtung;

Jugendstrafgesetz (Massnahmen Sanktionenvollzug)

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b.

das Gutachten eines unabhängigen Sachverständigen nach Artikel 56 Absätze 3 und 4 StGB;

c.

die Beurteilung einer Fachkommission nach Artikel 91a StGB; und

d.

die Anhörung des jungen Erwachsenen.

Art. 28 Abs. 3 Ist der Freiheitsentzug nach Artikel 25 Absatz 2 verhängt worden, so entscheidet die Vollzugsbehörde gestützt auf die Beurteilung einer Fachkommission nach Artikel 91a StGB.

3

Art. 32 Abs. 3 dritter Satz ... Wird eine Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung, die aufgrund eines Mordes (Art. 112 StGB) und zum Schutz Dritter vor schwerwiegender Gefährdung durch den Jugendlichen angeordnet wurde, aus einem andern Grund aufgehoben, so ordnet die Vollzugsbehörde den Vollzug der Reststrafe an.

3

Art. 45 Abs. 2 Liegen Anzeichen dafür vor, dass das Kind besondere Hilfe benötigt, so benachrichtigt die Vollzugsbehörde die Kindesschutzbehörde oder die durch das kantonale Recht bezeichnete Fachstelle für Jugendhilfe.

2

II 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

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