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Schweizerisches Strafgesetzbuch

Entwurf

(Massnahmenpaket Sanktionenvollzug) Änderung vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 2. November 20221, beschliesst: I Das Strafgesetzbuch2 wird wie folgt geändert: Art. 62c Randtitel Aufhebung und Änderung der Massnahme

Art. 62d Abs. 2 Hat der Täter eine Tat im Sinne von Artikel 64 Absatz 1 begangen, so beschliesst die zuständige Behörde gestützt auf die Begutachtung durch einen Sachverständigen im Sinne von Artikel 56 Absatz 4. Erwägt sie die bedingte Entlassung oder die Aufhebung der Massnahme und hat Zweifel bezüglich der Gefährlichkeit des Täters im Sinne von Artikel 91b, so stützt sie sich zudem auf die Beurteilung durch eine Fachkommission nach Artikel 91a.

2

Art. 64a Randtitel Entlassung

Art. 64b Abs. 2 Einleitungssatz und Bst. c sowie 3 2

Sie trifft die Entscheide nach Absatz 1 gestützt auf: c.

1 2

die Beurteilung einer Kommission nach Artikel 91a; und

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2022-3548

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Strafgesetzbuch (Massnahmenpaket Sanktionenvollzug)

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Hat die zuständige Behörde die bedingte Entlassung aus der Verwahrung (Art. 64a Abs. 1) oder die Änderung der Verwahrung in eine stationäre therapeutische Massnahme (Art. 65 Abs. 1) dreimal in Folge abgelehnt, so prüft sie diese alle drei Jahre wieder von Amtes wegen.

3

Einfügen vor dem Gliederungstitel des Zweiten Abschnitts Art. 65a 6. Rechtsmittellegitimation der Vollzugsbehörde

Gegen selbstständige nachträgliche Entscheide des Gerichts nach der Strafprozessordnung3 kann die Vollzugsbehörde ein Rechtsmittel ergreifen.

Art. 75a Abs. 1 und 3 Erwägt die zuständige Behörde die Einweisung in eine offene Strafanstalt oder die Bewilligung von Vollzugsöffnungen, so holt sie bei einer Kommission nach Artikel 91a eine Beurteilung ein, wenn: 1

3

a.

der Täter eine Tat nach Artikel 64 Absatz 1 begangen hat; und

b.

sie Zweifel bezüglich der Gefährlichkeit des Täters im Sinne von Artikel 91b hat.

Aufgehoben

Art. 84 Abs. 6bis und 6ter Verwahrten Straftätern werden während des der Verwahrung vorausgehenden Strafvollzugs keine unbegleiteten Urlaube gewährt, wenn dieser in einer geschlossenen Einrichtung erfolgt.

6bis

Lebenslänglich verwahrten Straftätern werden während des der Verwahrung vorausgehenden Strafvollzugs keine Urlaube oder andere Vollzugsöffnungen gewährt.

6ter

Art. 90 Abs. 1, 1bis, 4ter und 4quater Eine Person, die sich im Vollzug einer Massnahme nach den Artikeln 59­61, 64 Absatz 1 und 64 Absatz 1bis befindet, darf nur zu folgenden Zwecken ununterbrochen von den andern Eingewiesenen getrennt untergebracht werden: 1

a.

zu ihrem Schutz oder zum Schutz Dritter;

b.

als Disziplinarsanktion.

Eine Person, die sich im Vollzug einer therapeutischen Massnahme nach den Artikeln 59­61 befindet, darf überdies für eine kurze Dauer ununterbrochen von den andern Eingewiesenen getrennt untergebracht werden, wenn die Massnahme dies erfordert.

1bis

3

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SR 312.0

Strafgesetzbuch (Massnahmenpaket Sanktionenvollzug)

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Während des Vollzugs einer Verwahrung nach Artikel 64 Absatz 4 in einer geschlossenen Einrichtung werden keine unbegleiteten Urlaube bewilligt.

4ter

Während des Vollzugs einer lebenslänglichen Verwahrung werden keine Urlaube oder andere Vollzugsöffnungen bewilligt.

4quater

Art. 91a Fachkommissionen zur Beurteilung der Gefährlichkeit

Fachkommissionen zur Beurteilung der Gefährlichkeit setzen sich mindestens zusammen aus Vertreterinnen oder Vertretern der Strafverfolgungs- und der Vollzugsbehörden sowie Fachleuten aus der Psychiatrie oder Psychologie.

1

Die Mitglieder der Kommissionen müssen über die Spezialkenntnisse verfügen, die für die Erfüllung ihrer Aufgabe erforderlich sind.

2

Sie treten in den Ausstand, wenn sie den Täter behandelt, betreut, einen ihn betreffenden Entscheid gefällt haben oder in einer anderen Funktion mit ihm befasst waren.

3

Art. 91b Gefährlichkeit

Die Gefährlichkeit des Täters ist anzunehmen, wenn die Gefahr besteht, dass er eine neue Tat nach Artikel 64 Absatz 1 begeht, durch die er die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer anderen Person schwer beeinträchtigt.

Art. 93 Abs. 2 2

Aufgehoben

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II Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:

1. Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 20054 Art. 81 Abs. 1 Bst. b Ziff. 8 1

Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer: b.

ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat, insbesondere: 8. die Vollzugsbehörde bei Entscheiden über den Vollzug von Strafen und Massnahmen und über die Aufhebung, Änderung und Verlängerung von Massnahmen.

2. Jugendstrafgesetz vom 20. Juni 20035 Art. 28 Abs. 3 Ist der Freiheitsentzug nach Artikel 25 Absatz 2 verhängt worden, so entscheidet die Vollzugsbehörde gestützt auf die Beurteilung einer Kommission nach Artikel 91a StGB6.

3

III 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

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SR 173.110 SR 311.1 SR 311.0