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Bundesbeschluss Entwurf über die Verlängerung der Schweizer Beteiligung an der multinationalen Kosovo Force (KFOR) der Nato (2024­2026) vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 66b Absatz 4 des Militärgesetzes vom 3. Februar 19951, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 23. November 20222, beschliesst:

Art. 1 Die Verlängerung des Einsatzes der Schweizer Armee zur Unterstützung der multinationalen Kosovo Force (KFOR) der Nato bis zum 31. Dezember 2026 wird genehmigt. Der Maximalbestand beläuft sich auf 195 Angehörige der Armee.

Art. 2 Der Bundesrat kann das Schweizer Kontingent wie folgt verstärken:

1 2

a.

mit 50 Angehörigen der Armee für längstens acht Monate für die Instandhaltung zugunsten des Kontingents;

b.

mit 20 Angehörigen der Armee für längstens vier Monate zur Sicherung des Kontingents bei erhöhter Bedrohung;

c.

mit 30 Angehörigen der Armee unbefristet zur Erfüllung zusätzlicher Bedürfnisse der KFOR.

SR 510.10 BBl 2022 2974

2022-3816

BBl 2022 2975

Verlängerung der Schweizer Beteiligung an der KFOR. BB

BBl 2022 2975

Art. 3 Der Einsatz kann auf Beschluss des Bundesrates jederzeit beendet werden. Der Bundesrat informiert in einem solchen Fall die Aussenpolitischen und Sicherheitspolitischen Kommissionen beider Räte nach Artikel 152 Absatz 2 des Parlamentsgesetzes vom 13. Dezember 20023.

Art. 4 Jeweils per 31. Dezember legt das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport zuhanden der Aussenpolitischen und Sicherheitspolitischen Kommissionen beider Räte einen Zwischenbericht über den Einsatz vor.

Art. 5 Dieser Beschluss untersteht nicht dem Referendum.

3

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SR 171.10