BBl 2022 www.bundesrecht.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung

Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Berufsbildungsfonds Wohnen vom 8. November 2022

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 60 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 20021, beschliesst:

Art. 1 Der Berufsbildungsfonds Wohnen der Organisation der Arbeitswelt Wohnen, entsprechend dem Reglement vom 27. Januar 20222 nach dem Anhang, wird allgemeinverbindlich erklärt.

Art. 2 1

Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.

2

Die Allgemeinverbindlicherklärung ist unbefristet.

Sie kann vom Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation widerrufen werden.

3

8. November 2022

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Ignazio Cassis Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

1 2

SR 412.10 Der Text dieses Reglements ist ebenfalls im Schweizerischen Handelsamtsblatt veröffentlicht.

2022-3665

BBl 2022 2996

Allgemeinverbindlicherklärung des Berufsbildungsfonds Wohnen. BRB

BBl 2022 2996

Anhang (Art. 1)

Reglement über den Berufsbildungsfonds Wohnen

1. Abschnitt: Name und Zweck Art. 1

Name und Trägerschaft

Dieses Reglement schafft unter dem Namen «Berufsbildungsfonds Wohnen» (BFW) einen Berufsbildungsfonds (Fonds) im Sinne von Art. 60 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 20023 (BBG).

1

Der Berufsbildungsfonds wird unter der Trägerschaft der Organisation der Arbeitswelt Wohnen (OdA Wohnen) geführt.

2

Art. 2

Zweck

Der Fonds hat zum Ziel, die berufliche Grundbildung, die höhere Berufsbildung und die berufsorientierte Weiterbildung der Schweizerischen Inneneinrichtungsbranche zu fördern.

1

Die dem Fonds unterstellten Betriebe leisten zur Erreichung des Fondszwecks Beiträge nach dem 4. Abschnitt.

2

2. Abschnitt: Geltungsbereich Art. 3

Räumlicher Geltungsbereich

Der Fonds gilt für die gesamte Schweiz.

Art. 4

Betrieblicher Geltungsbereich

Dieser Fonds gilt für alle Betriebe oder Betriebsteile, unabhängig von ihrer Rechtsform, die handwerkliche oder gestalterische Produkte und Dienstleistungen im Wohnund Inneneinrichtungsbereich erbringen.

1

2

Als Produkte oder Dienstleistungen nach Absatz 1 gelten namentlich: a.

3

2/8

Verkauf, Herstellung oder Montage von Innenbeschattungs- und Vorhangsystemen, sowie textilen Dekorationen; SR 412.10

Allgemeinverbindlicherklärung des Berufsbildungsfonds Wohnen. BRB

BBl 2022 2996

b.

Verkauf von Wohntextilien, wie Bettwäsche, Weisswaren, Tischwäsche;

c.

Verkauf und Herstellung von industriell gefertigten Polstern für Sitz- und Wohnmöbel;

d.

Verkauf und Belegen von textilen Materialien auf Flächen im Wohn- und Arbeitsbereich zu dekorativen oder akustischen Zwecken;

e.

Verkauf und Verlegung von textilen Belägen, sowie vorbereiten der Unterlagsböden;

f.

Verkauf und Lieferung von Möbeln für den Wohn- und Arbeitsbereich;

g.

Reparatur- und Restaurationsdienstleistungen von Produkten nach Abs. 1 Bst. a­f;

h.

Planung und Ausführung von Einrichtungskonzepten für den Wohn- und Arbeitsbereich.

Diesem Fonds nicht unterstellt sind Betriebe oder Betriebsteile, welche einzig den Verkauf von Wohn- und Dekorationsaccessoires tätigen.

2

Art. 5

Persönlicher Geltungsbereich

Der Fonds gilt für alle Betriebe oder Betriebsteile, unabhängig von ihrer Rechtsform, in welchen Personen branchentypische Tätigkeiten gemäss den folgenden Abschlüssen der beruflichen Grundbildung, der höheren Berufsbildung oder der berufsorientierten Weiterbildung ausüben: 1

a.

Abschlüsse der beruflichen Grundbildung, einschliesslich früherer entsprechender Abschlüsse: 1. Raumausstatterin/Raumausstatter EFZ (Nr. 28420), 2. Innendekorateurin/Innendekorateur EFZ (Nr. 28410) in den Fachrichtungen: Polstern, Bodenbelag, Montage, Vorhang, Sattlerei, Tapete, 3. Dekorationsnäherin/Dekorationsnäher EBA (Nr. 28503), 4. Wohntextilgestalterin/Wohntextilgestalter EFZ (Nr. 28502), 5. Detailhandelsfachfrau/Detailhandelsfachmann EFZ (Nr. 71900), 6. Detailhandelsassistentin/Detailhandelsassistent EBA (Nr. 71800), 7. Industriepolsterin/Industriepolsterer EFZ (28404), 8. Innendekorationsnäherin/Innendekorationsnäher, 9. Tapeziererin Bodenlegerin/Tapezierer Bodenleger, 10. Tapeziererin Dekorateurin/Tapezierer Dekorateur, 11. Tapeziererin Näherin/Tapezierer Näher, 12. Sattlerin-Tapeziererin/Sattler Tapezierer, 13. Polsterin/Polsterer;

b.

Abschlüsse der höheren Berufsbildung, einschliesslich früherer entsprechender Abschlüsse: 1. Einrichtungsplanerin/Einrichtungsplaner mit eidg. FA, 2. Innendekorateurin/Innendekorateur mit eidg. FA, 3/8

Allgemeinverbindlicherklärung des Berufsbildungsfonds Wohnen. BRB

3.

4.

5.

6.

7.

8.

c.

BBl 2022 2996

Diplomierte Innendekorateurin/Diplomierter Innendekorateur, Wohntextilgestalterin/Wohntextilgestalter mit eidg. FA, Chefbodenlegerin/Chefbodenleger mit eidg. FA, Einrichtungsberaterin/Einrichtungsberater mit eidg. FA, Fachpolsterin/Fachpolsterer mit eidg. FA, Diplomierte Innendekorationsnäherin/Diplomierter Innendekorationsnäher;

anerkannte Abschlüsse der berufsorientierten Weiterbildung: 1. Wohnberater/Wohnberaterin I + II (Lyss), 2. Wohnberater/Wohnberaterin (Selzach).

Der Fonds gilt für alle Betriebe oder Betriebsteile, wenn mindestens eine Person über einen anerkannten Berufsabschluss gemäss Abs. 1 verfügt. Für alle weiteren Personen gilt der Fonds auch dann, wenn sie branchentypische Tätigkeiten ohne Abschluss gemäss Absatz 1 ausüben.

2

Art. 6

Geltung für den einzelnen Betrieb oder Betriebsteil

Der Fonds gilt für diejenigen Betriebe oder Betriebsteile, die sowohl in den räumlichen wie in den betrieblichen als auch in den persönlichen Geltungsbereich des Fonds fallen.

3. Abschnitt: Leistungen Art. 7 Der Fonds trägt im Bereich der beruflichen Grundbildung, der höheren Berufsbildung und der berufsorientierten Weiterbildung zur Finanzierung der folgenden Massnahmen bei: 1

a.

Entwicklung und Unterhalt eines umfassenden Systems der beruflichen Grundbildung, der höheren Berufsbildung und der berufsorientierten Weiterbildung; dieses System umfasst insbesondere Analyse, Entwicklung, Pilotprojekte, Einführungs- und Umsetzungsmassnahmen, Information, Wissensvermittlung und Controlling;

b.

Entwicklung, Unterhalt und Aktualisierung von Bildungsverordnungen der beruflichen Grundbildung und von Prüfungsordnungen für Bildungsangebote der höheren Berufsbildung;

c.

Entwicklung, Unterhalt und Aktualisierung von Dokumenten und Unterrichtsmaterial zur Unterstützung der beruflichen Grundbildung, der höheren Berufsbildung und der berufsorientierten Weiterbildung;

d.

Entwicklung, Unterhalt und Aktualisierung von Qualifikationsverfahren in den von OdA Wohnen betreuten Bildungsangeboten, Koordination und Aufsicht der Verfahren, einschliesslich der Qualitätssicherung;

4/8

Allgemeinverbindlicherklärung des Berufsbildungsfonds Wohnen. BRB

BBl 2022 2996

e.

Nachwuchswerbung und -förderung in der beruflichen Grundbildung, in der höheren Berufsbildung und in der berufsorientierten Weiterbildung;

f.

Teilnahme an schweizerischen und internationalen Berufswettbewerben;

g.

Entwicklung, Unterhalt und Aktualisierung von Evaluationsverfahren;

h.

Deckung des Organisations-, Verwaltungs- und Kontrollaufwand des Trägerverbandes im Zusammenhang mit den Aufgaben in der beruflichen Grundbildung, in der höheren Berufsbildung und in der berufsorientierten Weiterbildung.

Die Fondskommission kann weitere finanzielle Beiträge an Massnahmen beschliessen, welche dem Zweck des Fonds entsprechen.

2

4. Abschnitt: Finanzierung Art. 8

Berechnungsgrundlage

Grundlage der Berechnung der Beiträge für den Fonds ist der jeweilige Betrieb gemäss Artikel 4 und dessen Gesamtzahl der Personen, die branchentypische Tätigkeiten gemäss Artikel 5 ausüben.

1

Der Beitrag wird aufgrund einer Selbstdeklaration des Betriebes berechnet. Verweigert ein Betrieb die Deklaration oder ist diese offensichtlich falsch, so wird er nach Ermessen eingeschätzt.

2

Art. 9 1

Beiträge

Die Beiträge setzen sich zusammen aus der Summe der folgenden Teilbeiträge: a.

dem Grundbeitrag pro Betrieb oder Betriebsteil: 150 Franken pro Jahr;

b.

dem Personalbeitrag: 50 Rappen pro Stellenprozent und Jahr

Einpersonenbetriebe bezahlen nur den Grundbeitrag, Einpersonenbetriebe mit weniger als 50 Stellenprozenten bezahlen einen reduzierten Grundbeitrag von 100 Franken pro Jahr.

2

Der maximal zu entrichtende Fondsbeitrag beträgt 300.00 Franken pro Betrieb und Jahr.

3

4

Für Lernende müssen keine Beiträge geleistet werden.

Für Personen in Teilzeitanstellung müssen Beiträge geleistet werden, sofern sie der obligatorischen Versicherung des Bundesgesetzes vom 25. Juni 19824 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge unterstehen.

5

Die Beiträge sind jährlich zu entrichten. Massgeblich ist der Personalbestand des der Beitragserhebung vorangehenden Kalenderjahrs per 31. Dezember.

6

4

SR 831.40

5/8

Allgemeinverbindlicherklärung des Berufsbildungsfonds Wohnen. BRB

BBl 2022 2996

Die Beiträge gelten als indexiert nach dem Landesindex der Konsumentenpreise am 1. Januar 2019. Die Fondskommission überprüft diese Beiträge alle zwei Jahre und passt sie gegebenenfalls dem Landesindex der Konsumentenpreise an.

7

Art. 10

Befreiung von der Beitragspflicht

Ein Betrieb, der ganz oder teilweise von der Beitragspflicht befreit werden will, muss bei der Fondskommission ein begründetes Gesuch einreichen.

1

Die Befreiung der Beitragspflicht richtet sich nach Artikel 60 Absatz 6 BBG in Verbindung mit Artikel 68a Absatz 2 der Berufsbildungsverordnung vom 19. November 20035.

2

Betriebe mit mehreren Verbandszugehörigkeiten (ausserhalb des Trägerverbandes des Berufsbildungsfonds Wohnen) erklären im Rahmen der Selbstdeklaration, welchem Berufsbildungsfonds sie sich anschliessen.

3

Art. 11

Inkasso

Für Mitglieder des Trägerverbandes erfolgt das Inkasso der Beiträge über den Mitgliederbeitrag.

1

Betriebe, die dem Trägerverband nicht angehören, erhalten eine jährliche Beitragsrechnung direkt von der beauftragten Inkassostelle.

2

Art. 12

Begrenzung der Einnahmen

Die Einnahmen aus den Beiträgen dürfen die Vollkosten der Leistungen gemäss Artikel 7 unter Berücksichtigung einer angemessenen Reservenbildung nicht übersteigen.

1

Die Reserven dürfen im sechsjährigen Durchschnitt 50 Prozent der total eingegangenen Beiträge nicht übersteigen.

2

5. Abschnitt: Organisation, Revision und Aufsicht Art. 13

Die Fondskommission

Die Fondskommission ist das Aufsichtsorgan und führt den Fonds strategisch. Sie setzt sich aus Vertreterinnen oder Vertretern des Trägerverbandes zusammen und konstituiert sich selber.

1

2

Die Fondskommission hat insbesondere folgende Aufgaben: a.

Wahl der Mitglieder des Fondsausschusses;

b.

Bestimmung der Geschäftsstelle sowie der Revisionsstelle;

c.

Erlass eines Ausführungsreglements;

5

6/8

SR 412.101

Allgemeinverbindlicherklärung des Berufsbildungsfonds Wohnen. BRB

BBl 2022 2996

d.

Entscheid über Einsprachen gegen die Festlegung der Bemessungsgrundlage;

e.

Abnahme der Jahresrechnung und Erstellung des Budgets;

f.

periodische Festlegung des Leistungskataloges und des Anteils für die Reservebildung.

Zeichnungsberechtigung: Die rechtsverbindliche Unterschrift führen die Präsidentin / der Präsident oder die Vizepräsidentin / der Vizepräsident der Fondskommission gemeinsam oder mit einem anderen Mitglied des Vorstands oder einer Vertreterin /einem Vertreter der Geschäftsstelle kollektiv zu zweien. Der Vorstand kann die Zeichnungsberechtigung für die Abwicklung der Tagesgeschäfte und der finanziellen Angelegenheiten anders regeln und auch Einzelzeichnungsberechtigung erteilen.

3

Art. 14

Fondsausschuss

Dem Fondsausschuss obliegt die operative Führung des Fonds. Er besteht aus drei Mitgliedern der Fondskommission und konstituiert sich selbst.

1

2

Der Fondsausschuss erfüllt insbesondere folgende Aufgaben: a.

Unterstellung eines Betriebs unter den Fonds;

b.

die Beitragsveranlagung eines Betriebes im Säumnisfall;

c.

die Beitragsausscheidung in Konkurrenz zu einem anderen Berufsbildungsfonds im Einvernehmen mit der Leitung dieses Fonds;

d.

Aufsicht über die Fondsverwaltung.

Art. 15 1

Geschäftsstelle

Die Geschäftsstelle vollzieht im Rahmen ihrer Kompetenzen dieses Reglement.

Sie ist verantwortlich für den Einzug der Beiträge, die Auszahlung der Beiträge an Leistungen gemäss Artikel 7, die Administration und die Buchführung.

2

Art. 16

Rechnung, Revision und Buchführung

Die Geschäftsstelle führt den Fonds in einem separaten Konto mit eigenständiger Geschäftsbuchführung, Erfolgsrechnung und Bilanz und mit eigener Kostenstelle.

1

Die Rechnung des Fonds wird im Rahmen der jährlichen Revision der Rechnung des Trägerverbandes durch eine unabhängige Revisionsstelle im Sinne der Artikel 727­731a des Obligationenrechts6 geprüft.

2

3

Als Rechnungsperiode gilt das Kalenderjahr.

Art. 17

Aufsicht

Der Fonds untersteht nach Artikel 60 Absatz 7 BBG der Aufsicht des Staatssekretariats für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI).

1

6

SR 220

7/8

Allgemeinverbindlicherklärung des Berufsbildungsfonds Wohnen. BRB

BBl 2022 2996

Die Rechnung des Fonds und der Revisionsbericht werden dem SBFI zur Kenntnisnahme eingereicht.

2

6. Abschnitt: Genehmigung, Allgemeinverbindlicherklärung und Auflösung Art. 18

Genehmigung

Dieses Fondsreglement vom 24. Januar 2022 wurde an der Generalversammlung von OdA Wohnen am 27. Januar 2022 genehmigt.

Art. 19

Allgemeinverbindlicherklärung

Die Allgemeinverbindlicherklärung richtet sich nach dem Beschluss des Bundesrates.

Art. 20 1

Auflösung

Die Fondskommission kann den Fonds mit Zustimmung des SBFI auflösen.

Ein allfällig verbleibendes Fondsvermögen wird mit der Auflage zur Nutzung einem verwandten Zweck zugeführt.

2

Art. 21

Ersetzung eines anderen Reglements

Dieses Reglement ersetzt das Reglement des Berufsbildungsfonds interieursuisse (Berufsbildungsfonds IN) vom 2. Dezember 2003, das der Bundesrat am 27. Oktober 20047 allgemeinverbindlich erklärt hat.

27. Januar 2022

7

8/8

BBl 2004 6603; 2008 9277.

OdA Wohnen