Ablauf der Referendumsfrist: 6. April 2006

Bundesgesetz über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) Änderung vom 16. Dezember 2005 Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in den Bericht der Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie des Nationalrates vom 20. August 20021 und in die Stellungnahme des Bundesrates vom 28. Mai 20032, beschliesst: I Das Umweltschutzgesetz vom 7. Oktober 19833 wird wie folgt geändert: Art. 32bbis

Finanzierung bei Aushubmaterial von belasteten Standorten

Entfernt der Inhaber eines Grundstücks Material aus einem belasteten Standort, das nicht wegen einer Sanierung nach Artikel 32c entsorgt werden muss, so kann er in der Regel zwei Drittel der Mehrkosten für die Untersuchung und Entsorgung des Materials von den Verursachern der Belastung und den früheren Inhabern des Standorts verlangen, wenn:

1

a.

die Verursacher keine Entschädigung für die Belastung geleistet oder die früheren Inhaber beim Verkauf des Grundstücks keinen Preisnachlass wegen der Belastung gewährt haben;

b.

die Entfernung des Materials für die Erstellung oder Änderung von Bauten notwendig ist; und

c.

der Inhaber das Grundstück zwischen dem 1. Juli 1972 und dem 1. Juli 1997 erworben hat.

Die Forderung kann beim Zivilgericht am Ort der gelegenen Sache geltend gemacht werden. Es gilt die entsprechende Zivilprozessordnung.

2

Ansprüche nach Absatz 1 können längstens bis zum ... (15 Jahre nach Inkrafttreten dieser Änderung) geltend gemacht werden.

3

1 2 3

BBl 2003 5008 BBl 2003 5043 SR 814.01

2003-0310

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Umweltschutzgesetz

Titel vor Art. 32c

4. Abschnitt: Sanierung belasteter Standorte Art. 32c

Pflicht zur Sanierung

Die Kantone sorgen dafür, dass Deponien und andere durch Abfälle belastete Standorte (belastete Standorte) saniert werden, wenn sie zu schädlichen oder lästigen Einwirkungen führen oder die konkrete Gefahr besteht, dass solche Einwirkungen entstehen. Der Bundesrat kann über die Sanierungsbedürftigkeit sowie über die Ziele und die Dringlichkeit von Sanierungen Vorschriften erlassen.

1

2 Die Kantone erstellen einen öffentlich zugänglichen Kataster der belasteten Standorte.

Sie können die Untersuchung, Überwachung und Sanierung belasteter Standorte selber durchführen oder Dritte damit beauftragen, wenn:

3

a.

dies zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Einwirkung notwendig ist;

b.

der Pflichtige nicht in der Lage ist, für die Durchführung der Massnahmen zu sorgen; oder

c.

der Pflichtige trotz Mahnung und Fristansetzung untätig bleibt.

Art. 32d

Tragung der Kosten

Der Verursacher trägt die Kosten für notwendige Massnahmen zur Untersuchung, Überwachung und Sanierung belasteter Standorte.

1

Sind mehrere Verursacher beteiligt, so tragen sie die Kosten entsprechend ihren Anteilen an der Verursachung. In erster Linie trägt die Kosten, wer die Massnahmen durch sein Verhalten verursacht hat. Wer lediglich als Inhaber des Standortes beteiligt ist, trägt keine Kosten, wenn er bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt von der Belastung keine Kenntnis haben konnte.

2

Das zuständige Gemeinwesen trägt den Kostenanteil der Verursacher, die nicht ermittelt werden können oder zahlungsunfähig sind.

3

Die Behörde erlässt eine Verfügung über die Kostenverteilung, wenn ein Verursacher dies verlangt oder die Behörde die Massnahmen selber durchführt.

4

Ergibt die Untersuchung eines im Kataster (Art. 32c Abs. 2) eingetragenen oder für den Eintrag vorgesehenen Standortes, dass dieser nicht belastet ist, so trägt das zuständige Gemeinwesen die Kosten für die notwendigen Untersuchungsmassnahmen.

5

Art. 32e 1

Abgabe zur Finanzierung der Massnahmen

Der Bundesrat kann vorschreiben, dass dem Bund eine Abgabe entrichten: a.

Inhaber einer Deponie auf der Ablagerung von Abfällen;

b.

wer Abfälle zur Ablagerung ausführt, auf der Ausfuhr von Abfällen.

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Umweltschutzgesetz

Er legt die Abgabesätze fest und berücksichtigt dabei insbesondere die zu erwartenden Kosten und die verschiedenen Arten von Deponien. Die Abgabesätze betragen höchstens 20 Prozent der durchschnittlichen Ablagerungskosten.

2

Der Bund verwendet den Ertrag aus den Abgaben ausschliesslich für die Abgeltung der Kosten von folgenden Massnahmen:

3

a.

Erstellung der Kataster belasteter Standorte, wenn deren Inhabern bis am ...

(ein Jahr nach Inkrafttreten dieser Änderung) die Gelegenheit gegeben wurde, zur Aufnahme in den Kataster Stellung zu nehmen;

b.

Untersuchung, Überwachung und Sanierung von belasteten Standorten, auf die seit dem 1. Februar 1996 keine Abfälle mehr gelangt sind, wenn: 1. der Verursacher nicht ermittelt werden kann oder zahlungsunfähig ist, oder 2. auf den Standort zu einem wesentlichen Teil Siedlungsabfälle abgelagert worden sind;

c.

Untersuchung, Überwachung und Sanierung von belasteten Standorten bei Schiessanlagen, auf die nach zwei Jahren seit dem Inkrafttreten dieser Änderung keine Abfälle mehr gelangt sind; ausgenommen sind Schiessanlagen mit einem überwiegend gewerblichen Zweck;

d.

Untersuchung von Standorten, die sich als nicht belastet erweisen (Art. 32d Abs. 5).

Die Abgeltungen werden nur geleistet, wenn die getroffenen Massnahmen umweltverträglich und wirtschaftlich sind und dem Stand der Technik entsprechen. Sie werden den Kantonen nach Massgabe des Aufwandes ausbezahlt und betragen 40 Prozent der anrechenbaren Kosten. Für Abgeltungen nach Absatz 3 Buchstabe a betragen sie pauschal 500 Franken pro Standort.

4

Der Bundesrat erlässt Vorschriften über das Verfahren der Abgabenerhebung und der Abgeltungen sowie über die anrechenbaren Kosten.

5

Das kantonale Recht kann zur Finanzierung der Untersuchung, Überwachung und Sanierung von belasteten Standorten eigene Abgaben vorsehen.

6

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Umweltschutzgesetz

II 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Nationalrat, 16. Dezember 2005

Ständerat, 16. Dezember 2005

Der Präsident: Claude Janiak Der Protokollführer: Ueli Anliker

Der Präsident: Rolf Büttiker Der Sekretär: Christoph Lanz

Datum der Veröffentlichung: 27. Dezember 20054 Ablauf der Referendumsfrist: 6. April 2006

4

BBl 2005 7279

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