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Botschaft de...

Bundesrathes an die h. Bundesversammlung, betreffend weitere Ausdehnung des Systems der gezogenen Geschüze bei der schweizerischen Armee.

(Vom 23. November 1863.)

Tit. l Raehdem wir sehon bei frühern Anlässen ans die Notwendigkeit hinBewiesen haben, das System der gezogenen Geschüze bei unserer Armee weiter auszudehnen, als dies durch die im Jahre l 861 beschlossene AnSchaffung von 12 Batterien gestehen ist und die diessällige Kostensumme bereits auch in dem Finanzprogramme, das wir in unsern Geschäftsbericht von 1862 niedergelegt haben, aufgenommen worden, sind wir nun im Falle , Jhnen sür die Durehsührung der Massregel Bericht und Anträge .n.. hinterbringen.

^ Jeziger Etat der Rohrgeschüze bei der schweizerischen Armee.

Raeh der Militärorganisation von 1850 und dem Skalageseze von 1852 wurde folgende Geschüzzahl vorgesehrieben .

Kanonen.

1.

Für den Vundesausz..g ,, die Vuudesreserve Ergänzungsgeschüze Positionsgeschüze

8.^.

24 -

Haubizen. Gebirgs- Mörser.

haubizen.

^. .^ .

.^4 8 44 4 -.- 24 .).) .^ ^6 ^8 8^188

24..^.

12 4 2 4^ 64

12^.

32 8 22 8 12 4 ---.--..

6^ 20

10 10

92t Kanonen..

1.^. 8^. .^.

Davon sollten aus Rechnung ^ der Eidgenossenschast ge.^ stellt oderangesehasstwerden ^4 Aus Rechnung der Kantone 54

1t8

^ubizen. Gebirg^ Morser.

haubizen.

2^. 12^.

.

. . . . . . .

24^ 32 8164 ^ 32 66

8 188

20 -^

64 66 20

10

10

Jn Wirklichkeit ist diese Geschü^ahl, und zwar theilweise,. überzählig vorfanden, mit einziger Ausnahme der von der Eidgenossenschaften stellenden l 2 .^Kanonen, deren Zahl nnr 52 statt 64 beträgt.

^

dagegen ist die leztere Luke mehr als ersezt worden durch die 12 gezogenen 4 .^ Batterien , die aus Rechnung der Eidgenossenschaft ange.^ schafft wurden.

Ausser diesen 12 Batterien und der Hälfte der Gebirgshaubizen, die im Lanse dieses Jahres aus Rechnung des ordentlichen Bn.^getkredites gezogen wurden, sind alles^ glatte Geschi^e.

ll. ^ot^en^i^eit ^er ^ermel.rnng ^er ^ezo^enen ^efchuze.

Bei diesem Zustande tritt das Missverhältniss zwischen gezogenen^ und glatten Geschüzen klar hervor. Unsere Feldartillerie, nicht beigereehnet die Gebirgsartillerie, besteht nämlich dermalen aus .

24 glatten

12 34

,, ,,

12 .^Kanonen,

24 ,, Haubizen, 12 ,, ,,

68 ,, 6 ,, Kanonen, 72 gezogenen 4 ,, ,, zusammen aus 2l0, wovon nur zirka ..^ gezogen.

Verglichen mit der Feldartilterie anderer Staaten, so finden wir, sind: 1) Die gesammte englische Feldartiller^e mit dem gezogenen ArmstrongFeldgesehüz von 2,54^ versehen.

2)

Jn der franzosisehen ^eldartillerie als einzige Feldgesehüze den gezogenen Vierpfünder, nebst einigen Reservebatterien von gezogenen frühern l 2 ^ Granatkanonen.

3)

Jn der osterreiehischen Artillerie hatt... mau sieh nach den. Feldzuge von l 85.) beeilt, die Feldbatterien mit nach sranzosischem System gezogenen 6 .^ Kanonen auszurüsten, seither aber eine ganz neue

Ausrüstung von leichtem Feldgeschüz die gezogenen Vierpsünder

und gezogenen Achtpsünder Sehiessbanmwollengesehüze geschaffen.

4) Jn Vrenssen besteht die Mehrzahl der Feldbatterien aus gezogenen 6 ..^ Hinterladung.^geschüzen, nebst dem glat^.n leichten ^^volspsün-

Bunde^l^. ^ahrg. .^v. Bd.^.

76

^22 der ..ls das Geschüz der reitenden Artillerie. ähnlich in Bauern, während die übrigen deutschen Staaten, welche ebenfalls den preussisehen gezogenen Sechspsünder zur Erlangnng eines deutschen Einheitsgeschüzes einführten, nebenbei noeh gezogene Vierpsnnder nach franzosischem System und glatte 12 .^ .Kanonen, nirgends mehr aber den glatten Seehspsünder beibehalten.

5) Die piemontessische oder nun italienische Artillerie hat eiligst die glatten .^echspfünder in gezogene umgewandelt.

^6) Jn Rnssland ist als Feldgesehüz der gezogene Vierpfünder ebenfalls vorherrschend.

7) Belgien hat das gezogene 4 ^ ^esehüz mit prenssischem Hinter-

ladungssl.stem als Feidgeschüz eingeführt.

^) Jn Holland^ wnrden die Sechspfünder mit Bronze aufgegossen, aus das 4 .^ Kaliber gebohrt und das franzosische System gezogener Gesehüze in der Hauptsache nachgeahmt 9) Jn Spanien und Dänemark wurde ebenfalls der gezogene Vierpfünder na.h sranzosisehem S.^sten.. a^genonnnen.

Ueberall befindet stch die gesammte Feldartillerie ,^ .venige ..Batterien ausgenommen, mit lauter gezogenen ^esehüzen bewaffnet, inden. n^an dem ^rnndsaz hnid^t, dass feibft ein mittelmässiges gezogenes Geschüz immer noeh mehr leistet, als ein glattes.

Es versteht sich, dass unter diesen Umständen die Schweiz nicht zurükbleiben darf, sondern anch in der Artilleriebewasfnnng den ^.ortschritten anderer Staaten folgen muss, so gut als sie dazu in Veziehnn^ aus die ^usa..t..riel.ewass.mng sich entschlossen hat.

Beim B o s i t i o u s g e s c h ü . , sind ^..dem die im Gesez von l 8.^2 v.^rgesehenen Rormalkaliber nicht durchgeführt, sondern es besteht in Folge einer Tolera^bestimmn^.g des Stalagese^es i.^t noch ein Durcheinander von Berner Zwolfpsünderu, sranzosisehen und eidgenossischen Zwolfpfündern.

franzosischen ^l.htpsnndern, berner und eidgenossischen ^eeh.^psündern, von langen und kurzen Vierpfündern , dann von ordonnanzmässigen langen und kurzen 24 .^ Haubi.^..., von kurzen fran^osischen 6 ..^ Haubizen, .l 5 ^enti^neter^Haubi^en und ^iebenpsündern nach osterreiehiseher ^rdonnan^ Wenn ..u eh bei der damaligen starken Vermehrung der Artillerie, um nieht die Anforderungen an die Kantone allzusehr zu erhohen , diese Varietäten zugelassen werden mussten, so ist vom artilleristischen ..^tandpunkte aus dieses Ehaos von .^ositiousgesehüzen ein arger Uebelstand, grosse Fatalitäten, wie Mangel einzelner Munitionsgattungen, Verweehslung der Munition, mangelhaste Gesehüzk.nntnisse, konnen daraus im Ernstfalle entstehen, und es ist deshalb hoehst dringend, diesem argen Zustande bei .^lnlass der gezogenen Gesehüze ein Ende z... machen.

^

923 ..H. ^rage ^i.^ ^e^e1te^ 4 ..^u^er- .^ ^ ^f^er^e^e..^ Es blieb bei Einsül.xung der ersten gezogenen ..Batterien eine Zeit lang in .^rage, ob sür das definitive gezogene Gesehenstem nieht der 6 ^ statt des 4 ...^ anzunehmen fei. Durch die seitherigen Ersahrungen und Beobachtungen ist aber diese F.^age. entschieden.

Was nämlieh zunächst die Wirkung des gezogenen 4 .^ betrisft . s o steht dieselbe dem gezogenen 6^ im Durchschnitte ungefähr gleich. Legerer ist freilich im Granat-, kartätsch- .und Büchsenkartätsehschuss überlegen, in Tragweite und Tressficherheit sind sie sich. beide nahezu gleich , und bezüglich des im Feldlrieg so wichtigen bestrich.enen Raumes ist der 4 .^ ^dem 6 .^ entschieden überlegen infolge des stärkern Ladungsverhältnisses

zum Gesch^ssgewicht,^ welches beim^ 4 .^ zirka .^,. beim .^ .^ blos .,^ beträgt.

..

Hiezu kommen noch folgende weitere Gründe für die Annahme des 4 .^ Systems : ^ E i n h e i t l i c h e s S y s t e m der ge^og^n.en Ges.chüze, indem zu ^den bereits vorhandenen neuen Batterie^ nteht ein neues Kaliber hinAnkommt. dieser Vunkt ist für die .Artillerie ebenso wichtig , wie die Kalibereinheit für die Jnfanterie.

G r o s s e r e Beweglichkeit, eine gezogene 4 .^ Kanone mit Laffett^., ^roz, Ausrüstung und Mnmtiou wiegt 2882 ^, eine gezogene ^ ^ Kanone mit gleisen Zugehoren und bei Benuzung. des alten Materias

3394 ^.

Wird für deu.4.^ das jezige ^.^ Material verwendet, so wird die Last desselben freilich auf 3188 Bfuud sich. steigern , aber immerhin um mehr als 2 Zentner niedriger sein als beim 6 .^.

G r o s s e r e s ....Quantum m i t g e s ü h r t e r M u n i t i o n . Ein Mnnitionskasten kann. höchstens sür 28 Schüsse beim gezogenen 6 .^ eingerichtet werden, beim .4 ^ dagegen für 36 Schüsse. Bei gleich viel fuhrwerken kann somit eine gezogene 4 ^ Batterie 28 ^ mehr ^ehüsse^ mitführen, als eine gezogene 6 .^.

G e r i n g e r e K o s t e n sowohl bei der ersten Anschaffung, als bei den alljährlichen Sehiessübungen, und zwar zunächst deshalb, weil von den 164 ..^tüken ..) .^ Kanonen, welche die Kantone zu stellen haben, 78 Stüke zu einer Umwandlung dureh blosses Ziehen untauglich sind, also ohnehin umgegossen werden müssen , und weil die Munition des 6 .^ natürlich

thenrer ist als diejenige des 4 .^.

IV. ..^en a^nsch.^e^e oder umzuackernde ^eschnze.

Bezüglich aus die .^rage, in welchem Verhältnisse das gezogene Geschüzsvstem bei unserer Artillerie auszudehnen sei, gehen wir von folgenden Anschauungen aus:

924 Beim Bundesanszuge sind 16 6.^ Batterien, 12 davon sind bereit...

mit gezogenen Geschüzen versehen, und zwar von neuer Konstruktion mit Bleehlassetten, Hoch- nnd Seiteneinriehtnng u. s. w. Das nächste Be-

dürfniss ist, die übrigen 46..^ Batterien des Auszuges sobald wie moglieh ebenfalls gegen gezogene 4 .^ Batterien zn vertauschen, und zwar gleichfalls von ganz neuer Konstruktion, einerseits damit bei sämmtlichen AuszügerBatterien das gleiehe Material vorhanden sei und diessällige Jalousien vermieden werden, u..d andererseits damit eine grossere Anzahl Gesehüze znr Verwendung als gezogene Bositionsgesehüze verfügbar werden. Jn legerer Beziehung muss nämlich bemerkt werden, dass die Zahl unserer positionsgeschüze im Ganzen eine geringe ist, und für den Fall einer allgemeinen Landesvertheidigung nach mehreren Gränzsronten hin nicht ausreichen würde. Der in den Kantonalzenghäusern noch vorhandenen überzähligen Gesehü^e konnte ma^ sich künstig wenig getrosten, da der gezogenen seind-

lichen Artillerie auch möglichst überall gezogene Vertheidignngs-Artillerie entgegen gesezt werden n.uss.

Bei der Bnndesreserve sind zwei 8 .^ Batterien (von Zürich und .Luzern) nnd 1 1 6 . ^ Batterien ; diese sind . sännntlich ebenfalls in ge.^ zogene 4 ^ nmzu^vandeln , hier jedoch mit Bennzung des vorhandenen alten Materials.

Endlich hat dasselbe zu geschehen mit sämmtliehen 6 .^ Kanonen des Ergän^ungs- und Bositionsgeschüzes..

.

Bei dieser Durchführung wird sieh das ^erhältniss zwischen glatten und gezogenen Gesehüzen gestalten wie folgt .

a. B ei m B u n d e s a n s z n g e .

Glatte Ges.hüze. Gez. Gesehüze. TotaI.

6 Batterien 12 .^ Kanonen 3 24 .^ lange Hanbizen

16 Batterien gezogene 4 ^Kanonen

25 Batterien

24 12

-...

24 12

-

96

.^6

Total 36

b. B u nd es r e s e r v e .

13 Batterien gezogene 4 ..^ Kanonen

9^ ^32

.--

38 T o t a l b e s p a n n t e r Bat-

terien . . . . . . 36

c. E r g ^ a n z u n g s g e s c h ü z e : 12 .^ Kanonen . . . . . .

4

24 .^ Haubizen . . . . . . 2 12.^ , , . . . . . . 12 gez. 4 .^ Kanonen . . . . . . Total 18

^8

^8

174

.^l)

.....-

^

.^ 24 24

^^

^

2 12 24 42

925 Glatte Geschüze. Gez. Geschüze. Total.

... ^ . . . .

.

d. V o s i t i o n s g e schü z e : t 2 ...^

24

.

^

Kanonen

.

.

Hangen

.

.

.

.

.

. . . . . . . . .

.

90

....

4 .

.

.

l

-

--

50 .^ Morser . . . .^ . .^ 10 Gez. 4 .^ Kanonen, ^on bisherigen .

umgewandelten 6 .^ Positionsgesehüzen herrührend ^ . . . . . - Von disponibel gewordenen 6 .^ Feldkanoneu der Kantine her.

rührend

90

46

-

l0

56

56

.

.. ^

. . . . . . ^.^ . -

Lange 12 .^ Hanbi.^en der Kantone, welche bisher zu den 6 .^ Bat^ terien gehorten und nun als Bositionsgeschüz disponibel werden . 5 4

T o t a l der B o s i t i o n s g e s e h ü z e 200

42

42

---

^ 5 4

.^8

298

Das Gesammtverhältniss wird also künstig sein:

glatte Geschüze . ^ . . . ^254 ^ gezogene ,, . . . . 296 zusammen

550

Dabei bleibt die Zahl der bespannten und Ergänzungsgeschüze die nämliche, wie bis dahin; diejenige der Vositionsgesehüzeerscheint um 96 .^

Geschüze vermehrt,

indem solche bis anhiu ^ur aus 202 vorgeschrieben

war, während sie künstig 298 betragen wird.

Bei dieser Vermehrung de.. Geschüzzahl, nämlich desjenigen Kalibers, welches ^an die Stelle des bisherigen 6 .^ und 8 .^ tritt, kann sodann

die bis jezt vorgeschriebene Schusszahl unbedenklich von 500 aus 400 per Geschüz reduzirt werden.

^. .^oste^erechuun^.

Dieselbe stellt sieh folgendermaßen heraus .

A. .^nschassung von 4 neuen gezogenen .Batterien .sür den Auszug,

nämlich sür die. .)i.r. .13, 19, 2l und 22.

Die G e s a m m t k o s t e n b e t r a g e n t a u t B e i l a g e l

.

^^

^ ^

B. Umänderung der 6..^ Kanonen. Die Zahl der. selben beträgt 188. .

^ ^ .

. ^ Die Gesa mmtkosten b e f r a g e n laut

B e i l a g e ^ ll ^ .

...^ 28t,000 .

.

.

. . . . . . . . . ., 572,56^ . . .

Uebertrag Fr. 853,561

^26

^Uebertrag Fr. 853,561 C. Kosten der Erstellung zweier nener 4 .^ gezogene .

Batterien, statt der bisherigen 8 .^ ReserveBatterien von Zürich nnd Lnzern.

Die G e s a m m t k o s t e n b e t r a g e n l a u t

Beilage Ill

. . . . . . . . . , ,

95,005

macht zusammen Davon gehen ab : Für Anschaffung gezogener .^esehü^e nnd Lafsetten, die ini Jahr 1863 gemacht werden und obiger

Fr 948,566

verbleiben an Gesammtkosten

^r. 903,566

Durchführung zn gnt kommen . . . . . , ,

45,000 ^

Vl. ^ige1ttln1m.^ ^ .u.^e^altsfra^e m^ .^ostenbe^eili^n^ ^er Kantone.

Das Eigenthnms- und Unterhaltnngs-Verhältuiss für die neuen, befolgt.

ziehungsweise umgeänderten Geschnze sehlagen wir vor zu reguliren , wie a. Die 16 g e z o g e n e n .. .^ B a t t e r i e n , des A u s z u g e s .

welche gan^ aus Reehnnng des Bundes konstruirt wurden, bleiben Eigenthnm des Bundes; die da..n ^ehorige Munition dagegen wird den betressen.^en Kantonen überlassen , wogegen lettere die zu den nämlichen Batterien gehorige bisherige 6 .^ Mun.ti.on dem Bunde zur Verfügung überlassen, die Kautone l^al.ev die Ausbe^ahrung nnd den Unterhalt der neuen Batterien mit Mnnition ^u nberneh^nen. Jn dieser Welse wird das ^erh.iltniss das gleiche, wie es sür die Gebirgs-Artillerie der Kantone GranBünden und Wallis und theilweise sür ^ie l^ .^ Batterien des Kantons

Appenzell A. Rl,. im Gese^ über die Ma....schaftsseala von 1852 geregelt

worden ist. indem der Bnnd dort die Ansehassnng der Gesehi^e und Fnhrwerke übernahm nnd diese als E.gent^n.. vorbehielt, den betreffenden Kantonen dagegen die Mnnitions-Erstellung und die Kosten des Uuter-

halts übertrug.

Di^ Kantone gewinnen hiebei an Jnventarwerth der Munition, indem die ueu gezogene Munition erheblich mehr Kosteuwerth hat, als die bisherige glatte. die s^ de^u Buu.^ ,^u überlassen haben.

l^. Die u m g e ä n d e r t e n B a t t e r i e n bei der R e s e r v e bleiben dagegen gänzlich Eigenthum der Kantone, wogegen sie an.. Blaz der angefertigten neuen Munitiou ebensalls die bisherige alte dem Bunde zu überlassen l.aben.

Ein ansnahmsweises Verhältniss tritt jedoch bei den zwei un^uändern.^ den 8 .^ Batterien von Zürich und Luzern ein. Hier hat nämlich mehr eine

927 neue Instruktion, als eine blosse Umänderung stattzufinden. Die Lasfetten .müssen neu erstellt werden .und ebenso die Caissons sammt Vorrathsrädern

und Ausrüstung, da die bisherigen zur Umänderung nicht tauglich sind.

.^enn nun der Bund jenen Kantonen neue Lasfetten und neue Kaissons ^.nz aus seine Rechnung erstellt und den Kantonen dabei das entsprechende atte Material zur Versngung überlasst, so erscheint es billig, dass sie für diese Batterien ausser den ^Leistungen, welche den Kantonen überhaupt auserlegt werden, wenigstens die .Anfertigung der ne^en Munition dazu übernehme, wobei ihnen die bisherige 8 .^ Munition ebenfalls überlassen

Bleibt.

^

c. Bei den Ergän..ungsgsgeschüzen berührt das Eigenthum lediglich den Bund, und was die Positi o n s g e s c h ü z e betrisst, so wird dabei, so weit es die den Kantonen annehmenden Geschüze betrifft, ähnlich ...erfahren, wie bei den Batterien der Reserve , namlich die umgeänderten ^..eschüze sammt der neu^.n Munition bleiben Eigenthum der Kantone, wogegen dem Bunde die bisherige alte Munition anheimfällt.

Da bei diesen Grundsäzen d^e Kantone nicht bloss ein besser ausgerüstetes Artillerie^Material erhalten, sondern auch erheblich aus dem Jn^entarwerthe der Munition gewinnen. da serner, ^weun bei dem bisherigen ^esehü^stem verblieben würde, viele der bestehenden Gesehüze bald um.^ gegossen werden wüßten, und weil endlich der Bund ohnehin in vielen andern Richtungen zum Ruzen des Allgemeinen, wie von einzelnen Kantonen, sehr stark in Anspruch genommen wird,. so erseheint es als billig, dass die Kantone einen Theil der oben bezeichneten Kosten, wenn anch nnr in einem geringen Verhältnisse, übernehmen.

..^ls Kosten, welche den Kantonen ausfallen sollten, bezeichnen wir: Die Kosten des Umgusses, Ziehens der Geschüze nnd der Umänderung der Lasfetten und Kriegsfuhr.verke bei sämmtliehen 6 .^ Batterien.

Diese Kosten betragen per Batterie Fr. 43l 0, ^..as für 27 bisherige ^

.^

Batterien

beträgt

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

^r.

116,370

, ,

44,352

und die Umänderung eines einzelnen 6 ..^ des positions.^eschü^.s sa^nmt Kaisson kostet Fr. ^l)2 , mithin aus 56 ^tük

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

^

zusammen Fr. 160,722 Bei den beiden 8 .^ Batterien von Zürich und Luzern ^aben diese Kantone ausser den so eben .genannten Kosten, .^ie bereits oben berührt, aneh diejenige der. neuen Mun^ ^ ..

tionsansertignng zu übernehmen^ Rach .^lbzug des Erloses aus der alten Munition, der .ihnen zu ^ut kommt, kommet diese Kosten zu stehen:

für Zürich aus Fr. 15,114 ., Luzern ,. ^, 15,491

Totalkosten, welche den Kantonen ausfallen .

,, .

.

30,605

^r. 191,327

928

Fr. l ^1,327 Diese Summe von den im vorigen Abschnitte anf^ gezählten Gesammtkosten von . . . . . . . .

abgezogen, verbleiben zu Lasten des Bundes . . . .

welche Summe wir für den ^n verlangenden Kredit abrunden

auf

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

..

..)03,56^

Fr. 7l 2,239.

, ,

725,000

Wenn, wie wir vorschlagen, die Durchführung auf fünf Jahre vertheilt wird, so beträgt die jährliehe .^nsgabensumme für den Bund Fr. 145,000, und für die Kantone (ungerechnet die Extraausgaben von

Zürich und Ludern) insgesammt jährlieh zirka Fr. 33,300.

^ll. Beschl^ant^.

Gestuft auf

Beschluß

obige ^lnseinandersezungen beantragen wir

folgenden

D i e s eh w e i z e r i s eh e V u n d e s v e r s a m m l u n g ,

nach Einsieht einer Botschaft des Bundesrathes vom 23. Rov^nber t 863,

beschliesst .

1. Zu den zwols gezogenen 4 .^ Batterien, welche infolge Bundes^ Beschlusses vom 24. Heumonat 1861 angeschafft wurden, sind vier fernere anzuschaffen, und diejenigen 6 .^ Batterien des Auszuges damit zu versehen, die bis jezt noch glatte Gesehüze haben.

2. Die 8 .^ und 6 .^ Batterien ^er Bundesreserve , die 6 .^ Er-

gänznngsgesehüz.., so wie sämmtliehe 6 .^ Bositionsgesehü^e sind ebenfalls in gezogene 4 .^ Batterien , beziehungsweise 4 ^ gezogene Gesehü^e nn.zuändern.

3. Die 6 .^ Gesehü^e und 12 ^ langen Hanbizen der Kantone, welche infolge der Erstellung von nenen^ gezogenen 4 .^ Batterien durch den Bund verfügbar werden, sollen dem Bositionsgesehüze zngetheilt und die 6 .^ Gesehüze ebenfalls in gezogene 4 .^ umgeändert werden.

4. .^ln Münition sur jede gezogene 4 ..^ Kanone .vird vorgesehrieben .

400 Schüsse für jedes Geschüz der bespannten Batterien und für jedes Ergän^ungsgesehüz; 150 Schüsse für jedes Bositionsgeschüz.

5. ^ür die Durchführung der in den vorigen Artikeln bezeichneten Ansehassungeu und Umänderungen wird eine ^rist von fünf Jahren, vom 1. Januar 1864 an gerechnet, sestgesezt, in der Meinung,^ dass vor Allem die vier gezogenen Batterien, welche sur den Bundesau.^ug noch fehlen, zu erstellen sind.

^ 6. Die Kosten der neuen .^lnschafsungen und der Umänderungen trägt der Bund, mit folgenden ...lnsnahmen und nähern Bestimmungen .

92^ a. Für sämmtliche 6.^ Geschüze mit Andienenden Fnhr.verten , die durch gezogene 4 .^ ersezt werden, tragen die Kantone die Kosten des Umgusses und Ziehens^ der Geschü^rohren und der Umänderung der Lassetten und Kriegssuhrwerke.

. b. Für die beiden 8.^ Batterien der Bnndesreserve liefert der Bund die neuen Lasfetten , ^ro.^en unl^ Kaissons, sammt Vorrathsrädern und sämmtlu.hex Ausrüstung. Di.e betreffenden Kantone dagegen, neben den Kosten des Umgusses und Ziehens der Rohre, auch diejenigen für die neue Munition, wogegen ihnen die bisherige alte^ 8 .^ Munition zur Verfügung bleibt.

^

c. Sämmtliche bisherige 6 ..^ Munition fällt dem Bunde anheim.

. 7. Das Eigentl^um der vom Bunde neu angeschafften 16 gezogene^ 4.^ Batterien des Auszuges verbleibt dem Bunde,. nicht inbegrisfen die Munition, welche Eigenthnm der Kautone wird.

Leitern liegt der Unterhalt dieser Batterien und Munition ob.

Das Eigenthum sämmtlieher gezogener 4 .^.Batterien der Bundesreserve, sammt der neuen Munition, bleibt Eigenthum der Kantone. Desgleichen verbleiben sie auch im Eigenthume der von ihnen gelieferten ..^ositionsgeschüze mit Andienenden Fuhrwerken und Munition.

8. Bezüglich aus die Bedienung und Bespannung der gezogeneu

4 .^ Batterien gilt der Bundesbeschiuss vom.3. Hornung 1^62.

.). Für diesem Bnnde nach Artikel .^ dieses .Beschlusses aufsallenden Kosten wird ein Kredit von Fr. 725,000 bewilligt, welcher aus fünf Jahre, von 18^4 an gerechnet, zu vertheilen ist.

10. Der Bundesrath ist mit der Vollziehung dieses Beschlusses beauftragt.

Genehmigen Sie, Tit., die Versicherung unserer Hochachtung.

^

vollkommensten

B e r n , den 23. November 18.^3.

.

Jm Ramen des schwe^. Bundesrathes,

Der Bundespräsident: ^ Fornerod.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: ^^ie^.

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Botschaft des Bundesrathes an die h. Bundesversammlung, betreffend weitere Ausdehnung des Systems der gezogenen Geschüze bei der schweizerischen Armee. (Vom 23. November 1863.)

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09.12.1863

Date Data Seite

920-929

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10 004 273

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