Bundesbeschluss betreffend das Protokoll zur Änderung des Europäischen Übereinkommens zur Bekämpfung des Terrorismus

Entwurf

vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 54 Absatz 1 und 166 Absatz 2 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 2. Februar 20052, beschliesst: Art. 1 Das Protokoll zur Änderung des Europäischen Übereinkommens zur Bekämpfung des Terrorismus wird genehmigt.

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Der Bundesrat wird ermächtigt, es zu ratifizieren.

Bei der Ratifikation des Protokolls wird der Bundesrat ermächtigt, auf den Vorbehalt zu verzichten, den die Schweiz in der am 19. Mai 1983 hinterlegten Ratifikationsurkunde zum Europäischen Übereinkommen vom 27. Januar 19773 zur Bekämpfung des Terrorismus angebracht hat.

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Art. 2 Dieser Bundesbeschluss untersteht dem in Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe d Ziff. 3 BV vorgesehenen Referendum für völkerrechtliche Verträge, die wichtige rechtsetzende Bestimmungen enthalten oder deren Umsetzung den Erlass von Bundesgesetzen erfordert.

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SR 101 BBl 2005 1555 SR 0.353.3

2004-1955

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Protokoll zur Änderung des Europäischen Übereinkommens zur Bekämpfung des Terrorismus. BB

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