Bundesgesetz über die Verbesserung der steuerlichen Rahmenbedingungen für unternehmerische Tätigkeiten und Investitionen

Entwurf

(Unternehmenssteuerreformgesetz II) vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 22. Juni 20051, beschliesst: I Das Bundesgesetz vom 3. Oktober 19512 über die Bildung von Arbeitsbeschaffungsreserven der privaten Wirtschaft wird aufgehoben.

II Die nachstehenden Bundesgesetze werden wie folgt geändert: 1. Bundesgesetz vom 27. Juni 19733 über die Stempelabgaben Art. 6 Abs. 1 Bst. b, i (neu) und j (neu) 1

1 2 3

Von der Abgabe sind ausgenommen: b.

die Begründung oder Nennwerterhöhung von Beteiligungsrechten an Genossenschaften, soweit die Leistungen der Genossenschafter im Sinne von Artikel 5 gesamthaft eine Million Franken nicht übersteigen;

i.

Beteiligungsrechte, die zur Übernahme eines Betriebes oder Teilbetriebes einer Aktiengesellschaft, Kommanditaktiengesellschaft, Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder Genossenschaft begründet oder erhöht werden, sofern gemäss letzter Jahresbilanz die Hälfte des Kapitals und der gesetzlichen Reserven dieser Gesellschaft oder Genossenschaft nicht mehr gedeckt ist;

j.

die bei offenen Sanierungen vorgenommene Begründung von Beteiligungsrechten oder die Erhöhung von deren Nennwert bis zur Höhe vor der Sanierung sowie Zuschüsse von Gesellschaftern oder Genossenschaftern bei stillen Sanierungen, soweit

BBl 2005 4733 AS 1952 13, 1988 1420, 1992 288, 2000 187 SR 641.10

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bestehende Verluste beseitigt werden und die Leistungen der Gesellschafter oder Genossenschafter gesamthaft 10 Millionen Franken nicht übersteigen.

Art. 11 Bst. a Die Abgabe wird fällig: a.

auf Genossenschaftsanteilen: 30 Tage nach Geschäftsabschluss;

Art. 34 Abs. 3 Aufgehoben 2. Bundesgesetz vom 14. Dezember 19904 über die direkte Bundessteuer Art. 18 Abs. 2bis (neu) Veräusserungsgewinne aus Wertschriften, die nicht in funktionalem Zusammenhang mit einem von der steuerpflichtigen Person geführten Geschäftsbetrieb stehen, stellen nur dann Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit dar, wenn: 2bis

a.

die Wertschriften mit mindestens zwanzig Prozent Fremdkapital erworben wurden und nicht länger als fünf Jahre im Eigentum dieser Person waren; oder

b.

der jährliche Verkaufserlös mindestens 500 000 Franken beträgt und das zu Beginn des Steuerjahres vorhandene Wertschriftenvermögen wertmässig mindestens zweimal umgeschlagen wurde.

Art. 18a (neu) Aufschubstatbestände 1 Wird eine Liegenschaft des Anlagevermögens aus dem Geschäftsvermögen in das Privatvermögen überführt, so kann die steuerpflichtige Person verlangen, dass im Zeitpunkt der Überführung nur die Differenz zwischen den Anlagekosten und dem massgebenden Einkommenssteuerwert besteuert wird. In diesem Fall gelten die Anlagekosten als neuer massgebender Einkommenssteuerwert, und die Besteuerung der übrigen stillen Reserven als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit wird bis zur Veräusserung der Liegenschaft aufgeschoben.

Die Verpachtung eines Geschäftsbetriebs gilt nur auf Antrag der steuerpflichtigen Person als Überführung in das Privatvermögen.

2

Wird bei einer Erbteilung der Geschäftsbetrieb nicht von allen Erben fortgeführt, so wird die Besteuerung der stillen Reserven auf Gesuch der den Betrieb übernehmenden Erben bis zur späteren Realisierung aufgeschoben, soweit diese Erben die bisherigen für die Einkommenssteuer massgebenden Werte übernehmen.

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Art. 18b (neu) Teilbesteuerung der Einkünfte aus Beteiligungen des Geschäftsvermögens Dividenden, Gewinnanteile, Liquidationsüberschüsse und geldwerte Vorteile aus Beteiligungen aller Art (einschliesslich Gratisaktien, Gratisnennwerterhöhungen u. dgl.) sind nach Abzug des zurechenbaren Aufwandes im Umfang von 60 Prozent steuerbar.

1

Gewinne aus der Veräusserung von Aktien, Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Genossenschaftsanteilen sowie Partizipationsscheinen sind nach Abzug des zurechenbaren Aufwandes im Umfang von 60 Prozent steuerbar, wenn diese Beteiligungsrechte:

2

a.

mindestens 10 Prozent des Grund- oder Stammkapitals einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft darstellen (qualifizierte Beteiligung); und

b.

während mindestens eines Jahres im Eigentum der steuerpflichtigen Person oder des Personenunternehmens waren.

Die Teilbesteuerung ist nicht anwendbar auf Einkünfte aus Anteilen an Anlagefonds oder diesen steuerlich gleichgestellten Körperschaften.

3

Art. 20 Abs. 1 Bst. c, 1bis (neu), 3 (neu) und 4 (neu) 1

Steuerbar sind die Erträge aus beweglichem Vermögen, insbesondere: c.

1bis

5

Aufgehoben

Im Umfang von 80 Prozent sind steuerbar:

a.

Dividenden, Gewinnanteile, Liquidationsüberschüsse und geldwerte Vorteile aus Beteiligungen aller Art (einschliesslich Gratisaktien, Gratisnennwerterhöhungen u. dgl.); vorbehalten bleibt die volle Besteuerung der Erträge aus Anlagefonds oder diesen steuerlich gleichgestellten Körperschaften; ein bei der Rückgabe von Beteiligungsrechten im Sinne von Artikel 4a des Bundesgesetzes vom 13. Oktober 19655 über die Verrechnungssteuer (VStG) an die Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft erzielter Liquidationsüberschuss gilt in dem Jahr als realisiert, in dem die Verrechnungssteuerforderung entsteht (Art. 12 Abs. 1 und 1bis VStG);

b.

der Erlös aus dem Verkauf von Beteiligungsrechten an einen Erwerber, für dessen Besteuerung das Nennwertprinzip nicht Anwendung findet, sofern der Verkäufer mit mindestens 20 Prozent am Grund- oder Stammkapital der Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft beteiligt war; steuerlich massgebend ist nur die Summe des Netto-Umlaufsvermögens und des nicht betriebsnotwendigen Netto-Anlagevermögens nach Abzug der Netto-Vorräte, ähnlicher Aktiven und einer angemessenen Liquiditätsreserve, soweit der Gegenwert dieser Summe weder dem Grund- oder Stammkapital (einschliesslich Kapitaleinlagen nach Abs. 3) noch den gesetzlichen Reserven entspricht;

SR 642.21

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c.

der Erlös aus der Übertragung von Beteiligungsrechten auf eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft, an welcher der Verkäufer oder Einbringer nach der Übertragung zu mindestens 50 Prozent am Grund- oder Stammkapital beteiligt ist, soweit die gesamthaft erhaltene Gegenleistung den Nennwert der übertragenen Beteiligungsrechte (einschliesslich Kapitaleinlagen nach Abs. 3) übersteigt; dies gilt sinngemäss auch, wenn mehrere Beteiligte die Übertragung gemeinsam vornehmen oder wenn die Übertragung ins Geschäftsvermögen auf andere Weise erfolgt.

Die Rückzahlung von unmittelbar durch die Inhaber der Beteiligungsrechte geleisteten Einlagen, Aufgeldern und Zuschüssen wird gleich behandelt wie die Rückzahlung von Grund- oder Stammkapital, wenn die Einlagen, Aufgelder und Zuschüsse:

3

a.

nach dem 31. Dezember 1996 geleistet wurden; und

b.

von der Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft in der Handelsbilanz auf einem gesonderten Konto ausgewiesen werden und die Gesellschaft jede Veränderung auf diesem Konto der Eidgenössischen Steuerverwaltung meldet.

4 Die kantonalen Steuerbehörden melden die nach Absatz 1bis Buchstaben b und c besteuerten Reserven (Ersatzdividende) der Eidgenössischen Steuerverwaltung. Die derart besteuerten Reserven gelten als Einlagen im Sinne von Absatz 3.

Art. 30 Abs. 1 Werden Gegenstände des betriebsnotwendigen Anlagevermögens ersetzt, so können die stillen Reserven auf die als Ersatz erworbenen Anlagegüter übertragen werden, wenn diese ebenfalls betriebsnotwendig sind und sich in der Schweiz befinden. Vorbehalten bleibt die Besteuerung beim Ersatz von Liegenschaften durch Gegenstände des beweglichen Vermögens.

1

Art. 33 Abs. 1 Bst. a erster Satz 1

Von den Einkünften werden abgezogen: a.

die privaten Schuldzinsen bis zur Höhe der nach den Artikeln 20 und 21 steuerlich massgebenden Brutto-Vermögenserträge. ...

Art. 37a (neu) Liquidationsgewinne Wird die selbständige Erwerbstätigkeit nach dem vollendeten 55. Altersjahr oder wegen Unfähigkeit zur Weiterführung infolge Invalidität definitiv aufgegeben, so sind die in den letzten zwei Geschäftsjahren realisierten stillen Reserven zusammen mit dem übrigen Einkommen zu besteuern; für die Satzbestimmung ist jeweils ein Achtel der realisierten stillen Reserven massgebend.

1

Absatz 1 gilt auch für den überlebenden Ehegatten, die anderen Erben und die Vermächtnisnehmer, sofern sie das übernommene Unternehmen nicht fortführen; die steuerliche Abrechnung erfolgt spätestens fünf Kalenderjahre nach Ablauf des Todesjahres des Erblassers.

2

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Art. 62 Abs. 4 Wertberichtigungen und Abschreibungen auf den Gestehungskosten von Beteiligungen, welche die Voraussetzungen nach Artikel 70 Absatz 4 Buchstabe b erfüllen, werden dem steuerbaren Gewinn zugerechnet, soweit sie nicht mehr begründet sind.

4

Art. 64 Abs. 1 und 1bis Werden Gegenstände des betriebsnotwendigen Anlagevermögens ersetzt, so können die stillen Reserven auf die als Ersatz erworbenen Anlagegüter übertragen werden, wenn diese ebenfalls betriebsnotwendig sind und sich in der Schweiz befinden. Vorbehalten bleibt die Besteuerung beim Ersatz von Liegenschaften durch Gegenstände des beweglichen Vermögens.

1

1bis Beim Ersatz von Beteiligungen können die stillen Reserven auf eine neue Beteiligung übertragen werden, sofern die veräusserte Beteiligung mindestens 10 Prozent des Grund- oder Stammkapitals der anderen Gesellschaft ausmacht und während mindestens eines Jahres im Besitz der Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft war.

Art. 69

Ermässigung

Die Gewinnsteuer einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft ermässigt sich im Verhältnis des Nettoertrages aus den Beteiligungsrechten zum gesamten Reingewinn, wenn die Gesellschaft oder Genossenschaft: a.

zu mindestens 10 Prozent am Grund- oder Stammkapital einer anderen Gesellschaft beteiligt ist;

b.

zu mindestens 10 Prozent am Gewinn und an den Reserven einer anderen Gesellschaft beteiligt ist; oder

c.

Beteiligungsrechte im Verkehrswert von mindestens einer Million Franken hält.

Art. 70 Abs. 4 Bst. b 4

Kapitalgewinne werden bei der Berechnung der Ermässigung nur berücksichtigt: b.

wenn die veräusserte Beteiligung mindestens 10 Prozent des Grund- oder Stammkapitals einer anderen Gesellschaft betrug oder einen Anspruch auf mindestens 10 Prozent des Gewinns und der Reserven einer anderen Gesellschaft begründete und während mindestens eines Jahres im Besitz der veräussernden Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft war; fällt die Beteiligungsquote infolge Teilveräusserung unter 10 Prozent, so kann die Ermässigung für jeden folgenden Veräusserungsgewinn nur beansprucht werden, wenn die Beteiligungsrechte am Ende des Steuerjahres vor dem Verkauf einen Verkehrswert von mindestens einer Million Franken hatten.

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3. Bundesgesetz vom 14. Dezember 19906 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden Art. 7 Abs. 1 zweiter Satz (neu), Abs. 1bis, 1ter und 1quater (neu) ... Die Kantone können auf Stufe der Anteilsinhaber die wirtschaftliche Doppelbelastung von Körperschaften und Anteilsinhabern mildern.

1

1bis

Als steuerbarer Vermögensertrag gilt insbesondere:

a.

der Erlös aus dem Verkauf von Beteiligungsrechten an einen Erwerber, für dessen Besteuerung das Nennwertprinzip nicht Anwendung findet, sofern der Verkäufer mit mindestens 20 Prozent am Grund- oder Stammkapital der Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft beteiligt war; steuerlich massgebend ist nur die Summe des Netto-Umlaufsvermögens und des nicht betriebsnotwendigen Netto-Anlagevermögens nach Abzug der NettoVorräte, ähnlicher Aktiven und einer angemessenen Liquiditätsreserve, soweit der Gegenwert dieser Summe weder dem Grund- oder Stammkapital (einschliesslich Kapitaleinlagen nach Art. 7a Abs. 1) noch den gesetzlichen Reserven entspricht.

b.

der Erlös aus der Übertragung von Beteiligungsrechten auf eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft, an welcher der Verkäufer oder Einbringer nach der Übertragung zu mindestens 50 Prozent am Grund- oder Stammkapital beteiligt ist, soweit die gesamthaft erhaltene Gegenleistung den Nennwert der übertragenen Beteiligungsrechte (einschliesslich Kapitaleinlagen nach Art. 7a Abs. 1) übersteigt; dies gilt sinngemäss auch, wenn mehrere Beteiligte die Übertragung gemeinsam vornehmen oder wenn die Übertragung ins Geschäftsvermögen auf andere Weise erfolgt.

1ter Ein bei der Rückgabe von Beteiligungsrechten im Sinne von Artikel 4a des Bundesgesetzes vom 13. Oktober 19657 über die Verrechnungssteuer an die Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft erzielter Vermögensertrag gilt in dem Jahr als realisiert, in welchem die Verrechnungssteuerforderung entsteht (Art. 12 Abs. 1 und 1bis des BG vom 13. Okt. 1965 über die Verrechnungssteuer).

1quater Erträge aus rückkaufsfähigen Kapitalversicherungen mit Einmalprämie sind im Erlebensfall oder bei Rückkauf steuerbar, ausser wenn diese Kapitalversicherungen der Vorsorge dienen. Als der Vorsorge dienend gilt die Auszahlung der Versicherungsleistung ab dem vollendeten 60. Altersjahr des Versicherten auf Grund eines mindestens fünfjährigen Vertragsverhältnisses, das vor Vollendung des 66. Altersjahres begründet wurde. In diesem Fall ist die Leistung steuerfrei.

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SR 642.14 SR 642.21

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Art. 7a (neu)

Kapitaleinlageprinzip

Die Rückzahlung von unmittelbar durch die Inhaber der Beteiligungsrechte geleisteten Einlagen, Aufgeldern und Zuschüssen wird gleich behandelt wie die Rückzahlung von Grund- oder Stammkapital, wenn die Einlagen, Aufgelder und Zuschüsse:

1

a.

nach dem 31. Dezember 1996 geleistet wurden; und

b.

von der Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft in der Handelsbilanz auf einem gesonderten Konto ausgewiesen werden und die Gesellschaft jede Veränderung auf diesem Konto der Eidgenössischen Steuerverwaltung meldet.

Die kantonalen Steuerbehörden melden die nach Artikel 7 Absatz 1bis besteuerten Reserven (Ersatzdividende) der Eidgenössischen Steuerverwaltung. Die derart besteuerten Reserven gelten als Einlagen im Sinne von Absatz 1.

2

Art. 8 Abs. 2bis­2quinquies (neu) und 4 Veräusserungsgewinne aus Wertschriften, die nicht in funktionalem Zusammenhang mit einem von der steuerpflichtigen Person geführten Geschäftsbetrieb stehen, stellen nur dann Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit dar, wenn: 2bis

a.

die Wertschriften mit mindestens zwanzig Prozent Fremdkapital erworben wurden und nicht länger als fünf Jahre im Eigentum dieser Person waren; oder

b.

der jährliche Verkaufserlös mindestens 500 000 Franken beträgt und das zu Beginn des Steuerjahres vorhandene Wertschriftenvermögen wertmässig mindestens zweimal umgeschlagen wurde.

Wird eine Liegenschaft des Anlagevermögens aus dem Geschäftsvermögen in das Privatvermögen überführt, so kann die steuerpflichtige Person verlangen, dass im Zeitpunkt der Überführung nur die Differenz zwischen den Anlagekosten und dem massgebenden Einkommenssteuerwert besteuert wird. In diesem Fall gelten die Anlagekosten als neuer massgebender Einkommenssteuerwert, und die Besteuerung der übrigen stillen Reserven als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit wird bis zur Veräusserung der Liegenschaft aufgeschoben.

2ter

2quater Die Verpachtung eines Geschäftsbetriebs gilt nur auf Antrag der steuerpflichtigen Person als Überführung in das Privatvermögen.

Wird bei einer Erbteilung der Geschäftsbetrieb nicht von allen Erben fortgeführt, so wird die Besteuerung der stillen Reserven auf Gesuch der den Betrieb übernehmenden Erben bis zur späteren Realisierung aufgeschoben, soweit diese Erben die bisherigen für die Einkommenssteuer massgebenden Werte übernehmen.

2quinquies

Werden Gegenstände des betriebsnotwendigen Anlagevermögens ersetzt, so können die stillen Reserven auf die als Ersatz erworbenen Anlagegüter übertragen werden, wenn diese ebenfalls betriebsnotwendig sind und sich in der Schweiz befinden. Vorbehalten bleibt die Besteuerung beim Ersatz von Liegenschaften durch Gegenstände des beweglichen Vermögens.

4

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Art. 9 Abs. 2 Bst. a 2

Allgemeine Abzüge sind: a.

die privaten Schuldzinsen bis zur Höhe der nach Artikel 7 steuerlich massgebenden Brutto-Vermögenserträge;

Art. 11 Abs. 4 (neu) Wird die selbständige Erwerbstätigkeit nach dem vollendeten 55. Altersjahr oder wegen Unfähigkeit zur Weiterführung infolge Invalidität definitiv aufgegeben, so sind die in den letzten zwei Geschäftsjahren realisierten stillen Reserven zusammen mit dem übrigen Einkommen zu besteuern. Der für die Satzbestimmung massgebende Anteil an den realisierten stillen Reserven wird durch das kantonale Recht bestimmt. Die gleiche Satzmilderung gilt auch für den überlebenden Ehegatten, die anderen Erben und die Vermächtnisnehmer, sofern sie das übernommene Unternehmen nicht fortführen; die steuerliche Abrechnung erfolgt spätestens fünf Kalenderjahre nach Ablauf des Todesjahres des Erblassers.

4

Art. 14 Abs. 3 Immaterielle Güter und bewegliches Vermögen, die zum Geschäftsvermögen der steuerpflichtigen Person gehören, werden zu dem für die Einkommenssteuer massgeblichen Wert bewertet.

3

Art. 24 Abs. 4bis Beim Ersatz von Beteiligungen können die stillen Reserven auf eine neue Beteiligung übertragen werden, sofern die veräusserte Beteiligung mindestens 10 Prozent des Grund- oder Stammkapitals der anderen Gesellschaft ausmacht und während mindestens eines Jahres im Besitz der Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft war.

4bis

Art. 28 Abs. 1 erster Satz, Abs. 1bis und 1ter (neu) Ist eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft zu mindestens 10 Prozent am Grund- oder Stammkapital oder am Gewinn und an den Reserven einer anderen Gesellschaft beteiligt oder haben ihre Beteiligungsrechte einen Verkehrswert von mindestens einer Million Franken, so ermässigt sich die Gewinnsteuer im Verhältnis des Nettoertrages aus den Beteiligungsrechten zum gesamten Reingewinn. ...

1

1bis Die Kantone können die Ermässigung auf Kapitalgewinne aus Beteiligungen sowie auf Erlöse aus dazugehörigen Bezugsrechten ausdehnen, wenn die veräusserte Beteiligung mindestens 10 Prozent des Grund- oder Stammkapitals einer anderen Gesellschaft betrug oder einen Anspruch auf mindestens 10 Prozent des Gewinns und der Reserven einer anderen Gesellschaft begründete und während mindestens eines Jahres im Besitz der Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft war; fällt die Beteiligungsquote infolge Teilveräusserung unter 10 Prozent, so kann die Ermässigung für jeden folgenden Veräusserungsgewinn nur gewährt werden, wenn die Beteiligungsrechte am Ende des Steuerjahres vor dem Verkauf einen Verkehrswert von mindestens einer Million Franken hatten.

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Unternehmenssteuerreformgesetz II

Bei der Berechnung der Ermässigung wird der Veräusserungserlös nur so weit berücksichtigt, als er die Gestehungskosten übersteigt. Wertberichtigungen sowie Abschreibungen auf den Gestehungskosten von Beteiligungen von mindestens 10 Prozent werden dem steuerbaren Gewinn zugerechnet, soweit sie nicht mehr begründet sind.

1ter

Art. 30 Abs. 2 (neu) 2

Die Kantone können die Gewinnsteuer an die Kapitalsteuer anrechnen.

Art. 72g (neu)

Anpassung der kantonalen Gesetzgebung

Die Kantone passen ihre Gesetzgebung den Bestimmungen unter Ziffer II 3 des Unternehmensteuerreformgesetzes II vom ...8 auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmungen an.

1

2

Nach Inkrafttreten der in Absatz 1 genannten Änderungen gilt Artikel 72 Absatz 2.

4. Bundesgesetz vom 13. Oktober 19659 über die Verrechnungssteuer Art. 5 Abs. 1 Bst. c und g (neu) sowie Abs. 1bis (neu) und 2 1

Von der Steuer sind ausgenommen: c.

die Zinsen von Kundenguthaben, wenn der Zinsbetrag für ein Kalenderjahr 200 Franken nicht übersteigt;

g.

die Rückzahlung von unmittelbar durch die Inhaber der Beteiligungsrechte geleisteten Einlagen, Aufgeldern und Zuschüssen, wenn diese: ­ nach dem 31. Dezember 1996 geleistet wurden; und ­ von der Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft in der Handelsbilanz auf einem gesonderten Konto ausgewiesen werden und die Gesellschaft jede Veränderung auf diesem Konto der Eidgenössischen Steuerverwaltung meldet.

1bis Reserven, die nach Artikel 20 Absatz 1bis Buchstaben b und c des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 199010 über die direkte Bundessteuer besteuert wurden, sind den Einlagen nach Absatz 1 Buchstabe g gleichgestellt.

Die Verordnung kann allgemein vorschreiben, dass Zinsen verschiedener, von einem Gläubiger oder Verfügungsberechtigten bei der gleichen Bank oder Sparkasse unterhaltener Kundenguthaben zusammenzurechnen sind; bei offenbarem Missbrauch kann die Eidgenössische Steuerverwaltung eine solche Zusammenrechnung im Einzelfall anordnen.

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AS ... (BBl 2005 4875) SR 642.21 SR 642.11

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Art. 16 Abs. 1 Bst. b Aufgehoben Art. 38 Abs. 3 Aufgehoben 5. Bundesgesetz vom 20. Dezember 198511 über die Bildung steuerbegünstigter Arbeitsbeschaffungsreserven Art. 26a (neu) Übergangsbestimmung Reserven nach diesem Gesetz können nur bis zum Inkrafttreten dieser Bestimmung gebildet werden.

1

Der Bundesrat regelt die Auflösung der bestehenden Reserven. Er kann dabei von Artikel 13 abweichen.

2

3

Er wird ermächtigt, nach Auflösung der Reserven dieses Gesetz aufzuheben.

III 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt unter Vorbehalt von Absatz 3 das Inkrafttreten.

Das Inkrafttreten der Ziffern II 2, 3 und 4 Artikel 5 Absätze 1 Buchstabe g und 1bis ist auf drei Jahre nach dem Inkrafttreten der übrigen Bestimmungen festzulegen.

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SR 823.33

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