1590
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Bekanntmachungen der Departemente und Abteilungen
Ausbildung zum eidgenössisch diplomierten Förster Den nachstehend aufgeführten Absolventen der Interkantonalen Försterschule Maienfeld ist aufgrund bestandener Prüfung nach Artikel 8 der Vollziehungsverordnung vom 1. Oktober 1965 zum Bundesgesetz betreffend die eidgenössische Oberaufsicht über die Forstpolizei am 21. März 1975 das eidgenössische Diplom als Förster verliehen worden : Ammann Hansruedi, Weite Aerne Ernst, Ebnat-Kappel Amrhein Paul, Gähwil Barbüda Alfred, Guarda Bärlocher Martin, Rheineck Berliat Paul, Berg TG Berni Siegfried, Vais Eggenberger Peter, Grabs Eichholzer Jakob, St. Moritz Gerber Peter, Oetwü ZH Grandi Lindo, Novaggio Gysel Robert, Wildlingen
Hürlimann Wendelin, Baar Irniger Karl, Andeer Kreis Werner, Bischofszell Leuzinger Jakob, Netstal Malär Christian, Trimmis Negrini Marcello, Stampa Rutz Walter, Ebersol Schorro Ruedi, Zürich Singer Rolf, Eschenz Streuli Walter, Adliswil Tobler Richard, Alt St. Johann Wiesmann Werner, Langwiesen
Bern, den 10. April 1975 Eidgenössisches Oberforstinspektorat
Aus- und Weiterbildung
1591
Notifikation
enthaltes, wird hiermit eröffnet: Die Eidgenössische Oberzolldirektion verurteilte Sie am 8. November 1974 aufgrund des am 14. Juni 1974 durch den Untersuchungsdienst Zürich der Zollkreisdirektion Schaffhausen gegen Sie aufgenommenen Strafprotokolls wegen Zollübertretung und Hinterziehung der Warenumsatzsteuer in Anwendung der Artikel 74 Ziffer 9. 75 und 91 des Zollgesetzes sowie der Artikel 52 und 53 des Bundesratsbeschlusses über die Warenumsatzsteuer zu einer Busse von 86.10 Franken. Ferner wurden Ihnen die Untersuchungsgebühren von 24 Franken auferlegt.
Diese Strafverfügung wird Ihnen hiermit eröffnet. Gegen diese Verfügung können Sie innert 20 Tagen bei der Zollkreisdirektion Schaffhausen Einsprache erheben und die gerichtliche Beurteilung verlangen.
Falls Sie sich - bei Verzicht auf die Einsprache - innert 14 Tagen der Strafverfügung förmlich und unbedingt unterziehen, wird Ihnen ein Viertel der vorerwähnten Busse erlassen. Auch bei erfolgter Unterziehung bleibt Ihnen das Recht gewahrt, die Höhe der Zollbusse innert 30 Tagen seit Veröffentlichung der vorliegenden Notifikation durch Beschwerde beim Eidgenössischen Finanz- und Zolldepartement, 3003 Bern, anzufechten.
Nach unbenutztem Ablauf der Einsprache- und Beschwerdefrist wird die Strafverfügung rechtskräftig und vollstreckbar. Nach Eintritt der Rechtskraft werden der geschuldete Bussenbetrag und die Gebühren von total 110.10 Franken mit der von Ihnen geleisteten Hinterlage verrechnet. Der verbleibende Betrag wird bei der Zollkreisdirektion Schaffhausen hinterlegt und kann dort durch Sie oder eine durch Sie bevollmächtigte Person gegen Quittung in Empfang genommen werden.
Bern, den 5. Mai 1975 Eidgenössische Oberzolldirektion
1592
Notifikation
Die Zollkreisdirektion Chur verurteilte Sie am 4. Februar 1975 aufgrund des am 28. Oktober 1974 gegen Sie aufgenommenen Strafprotokolls in Anwendung der Artikel 74 Ziffer 3 und 87 des Zollgesetzes sowie der Artikel 52 und 53 des Bundesratsbeschlusses über die Warenumsatzsteuer zu einer Busse von 336 Franken, zuzüglich 60 Franken Spruchgebühr.
Gegen diesen Strafbescheid können Sie innert 30 Tagen seit Veröffentlichung der vorliegenden Notifikation bei der Eidgenössischen Oberzolldirektion in Bern Einsprache erheben.
Nach unbenutztem Ablauf der Einsprachefrist Wird der Strafbescheid rechtskräftig und vollstreckbar und die von Ihnen geleistete Hinterlage von 500 Franken zur Deckung der Busse und Spruchgebühr verwendet. Die verbleibenden 104 Franken werden an die von Ihnen geschuldeten Eingangsabgaben von 263.10 Franken gerechnet. Wir fordern Sie hiermit auf, den Restbetrag von 159.10 Franken innert 14 Tagen an die Zollkreisdirektion Chur, Postcheckkonto Nr.70-162, zuzahlen.
Bern, den 5. Mai 1975 Eidgenössische Oberzolldirektion
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Jahr
1975
Année Anno Band
1
Volume Volume Heft
17
Cahier Numero Geschäftsnummer
---
Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum
05.05.1975
Date Data Seite
1590-1592
Page Pagina Ref. No
10 046 373
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