Bundesbeschluss betreffend einen Zahlungsrahmen für Finanzhilfen an den Verein Memoriav in den Jahren 20062009
Entwurf
vom ...
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 167 der Bundesverfassung1 und auf Artikel 2 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom ...2 über die Ausrichtung von Finanzhilfen an den Verein Memoriav, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 18. Mai 20053, beschliesst: Art. 1 Für die Ausrichtung von Finanzhilfen an den Verein Memoriav in den Jahren 20062009 wird ein Zahlungsrahmen von 11,7 Millionen Franken bewilligt.
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Die jährlichen Finanzhilfen betragen maximal 2,93 Millionen Franken.
Art. 2 Dieser Beschluss untersteht nicht dem Referendum.
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SR 101 SR ...; AS ... (BBl 2005 3319) BBl 2005 3307
2005-0896
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Zahlungsrahmen für eine Finanzhilfe an den Verein Memoriav in den Jahren 20062009. BB
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