Bundesbeschluss betreffend einen Zahlungsrahmen für Finanzhilfen an den Verein Memoriav in den Jahren 2006­2009

Entwurf

vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 167 der Bundesverfassung1 und auf Artikel 2 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom ...2 über die Ausrichtung von Finanzhilfen an den Verein Memoriav, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 18. Mai 20053, beschliesst: Art. 1 Für die Ausrichtung von Finanzhilfen an den Verein Memoriav in den Jahren 2006­2009 wird ein Zahlungsrahmen von 11,7 Millionen Franken bewilligt.

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Die jährlichen Finanzhilfen betragen maximal 2,93 Millionen Franken.

Art. 2 Dieser Beschluss untersteht nicht dem Referendum.

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SR 101 SR ...; AS ... (BBl 2005 3319) BBl 2005 3307

2005-0896

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Zahlungsrahmen für eine Finanzhilfe an den Verein Memoriav in den Jahren 2006­2009. BB

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