BBl 2022 www.bundesrecht.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung

Bundesgesetz über die Krankenversicherung

Entwurf

(KVG) (Ausnahmen von der Pflicht einer dreijährigen Tätigkeit) Änderung vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in den Bericht der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates vom 29. November 20221 und in die Stellungnahme des Bundesrates vom ...2, beschliesst: I Das Bundesgesetz vom 18. März 19943 über die Krankenversicherung wird wie folgt geändert: Art. 37 Abs. 1bis, 2 und 3 Die Kantone können Leistungserbringer nach Artikel 35 Absatz 2 Buchstabe a, die über einen der folgenden eidgenössischen Weiterbildungstitel oder einen als gleichwertig anerkannten ausländischen Weiterbildungstitel (Art. 21 MedBG) verfügen, von der Anforderung, während mindestens drei Jahren an einer anerkannten schweizerischen Weiterbildungsstätte gearbeitet zu haben, ausnehmen, wenn auf dem Kantonsgebiet in den betroffenen Bereichen eine Unterversorgung besteht: 1bis

1 2 3

a.

Allgemeine Innere Medizin als einziger Weiterbildungstitel;

b.

Praktischer Arzt oder Praktische Ärztin als einziger Weiterbildungstitel;

c.

Kinder- und Jugendmedizin;

d.

Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie.

BBl 2022 3125 BBl 2022 ...

SR 832.10

2022-3944

BBl 2022 3126

Krankenversicherung. BG (Ausnahmen von der Pflicht einer dreijährigen Tätigkeit)

BBl 2022 3126

Minderheit (Glarner, Amaudruz, de Courten, Nantermod, Schläpfer, Tuena) Art. 37 Abs. 1bis Bst. d d.

Streichen

Die Einrichtungen nach Artikel 35 Absatz 2 Buchstabe n werden nur zugelassen, wenn die dort tätigen Ärzte und Ärztinnen die Voraussetzungen nach den Absätzen 1 und 1bis erfüllen.

2

Leistungserbringer nach den Absätzen 1, 1bis und 2 müssen sich einer zertifizierten Gemeinschaft oder Stammgemeinschaft nach Artikel 11 Buchstabe a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 20154 über das elektronische Patientendossier anschliessen.

3

II Dieses Gesetz wird dringlich erklärt (Art. 165 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV]5).

Es untersteht dem fakultativen Referendum (Art. 141 Abs. 1 Bst. b BV).

1

2

Es tritt am ... 2023 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2027.

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SR 816.1 SR 101