BBl 2022 www.bundesrecht.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung

Verfügung betreffend Verkehrsanordnungen wegen Baustelle auf der Nationalstrasse N13 / Kantonsstrasse H13 im Kanton Graubünden Wegen Baustelle auf dem Zubringer unter der Rampe N13 des Halbanschlusses (HAS) Bonaduz der Nationalstrasse N13 wird die Unterführung Feldweg Isla im Jahr 2023 aufgrund ihres Zustandes ersetzt, verfügt das Bundesamt für Strassen (ASTRA), gestützt auf Art. 2 Abs. 3bis, Art. 3 Abs. 4 und Art. 32 Abs. 3 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 19581 und Art. 107 Abs. 1 und Abs. 5, Art. 108 Abs. 1, Abs. 2 Bst. a, Abs. 4 und Abs. 5 und Art. 110 Abs. 2 der Signalisationsverordnung vom 5. September 19792: I Festsetzung der Höchstgeschwindigkeit auf den Nationalstrasse N13 / Kantonsstrasse H13, zwischen dem Halbanschluss Bonaduz der Nationalstrasse N13 und der Kantonsstrasse H13, in Fahrtrichtung Bonaduz wie folgt: ­

ab Ausfahrt HAS Bonaduz A13 bis km 10.810 H13: 60 km/h.

II Festsetzung der Höchstgeschwindigkeit auf den Nationalstrasse N13 / Kantonsstrasse H13, zwischen der Kantonsstrasse H13 und dem Halbanschluss Bonaduz der Nationalstrasse N13, in Fahrtrichtung Chur wie folgt: ­

ab km 10.810 H13 bis Zufahrt HAS Bonaduz: 60 km/h.

III Die Verkehrsanordnungen werden gemäss Signalisationsplan und entsprechend dem Baufortschritt signalisiert und gelten ab 6. März 2023 bis Ende der Arbeiten, voraussichtlich ca. Ende November 2023 (Tag und Nacht).

IV Einer allfälligen Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung entzogen.

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SR 741.01 SR 741.21

2022-4170

BBl 2022 3149

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V Gegen die vorliegende Verfügung kann gemäss Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe b VwVG innert 30 Tagen seit Veröffentlichung im Bundesblatt Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, 9023 St. Gallen, erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat das Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. Detaillierte Unterlagen können während der Beschwerdefrist bei der ASTRA Filiale Bellinzona, Via C.

Pellandini 2a, 6500 Bellinzona, eingesehen werden.

21. Dezember 2022

Bundesamt für Strassen Guido Biaggio: Vizedirektor ASTRA

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