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Verfügung betreffend den Betrieb des temporären Reservekraftwerks Birr (Art. 7 Abs. 1 der Verordnung über den Betrieb von Reservekraftwerken und Notstromgruppen bei einer unmittelbar drohenden oder bereits bestehenden Mangellage vom 22. Dezember 2022) vom 22. Dezember 2022

Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) stellt fest und zieht in Erwägung, ­

dass die Schweizerische Eidgenossenschaft am 2. September 2022 mit der General Electric Global Services GmbH (GE) einen Vertrag über die Bereitstellung eines Reservekraftwerks auf dem Betriebsgelände ihres Standorts in der Gemeinde Birr, Kanton Aargau, abgeschlossen hat;

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dass das UVEK mit Verfügung vom 12. Dezember 2022 GE u. a. dazu verpflichtet hat. das Reservekraftwerk Birr gemäss dem mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft abgeschlossenen Vertrag inklusive dessen Anhängen vom 2. September 2022 bereitzustellen, und zudem die Bereitstellung des Reservekraftwerks Birr und aller dazu notwendigen Nebenanlagen und Erschliessungen bewilligt hat;

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dass das Reservekraftwerk durch GE bereitgestellt wird und unter Beizug von weiteren Dienstleistungsanbietenden betrieben werden soll;

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dass der Bundesrat aufgrund der unmittelbar drohenden schweren Mangellage im Bereich der Energieversorgung mit Strom gestützt auf Artikel 32 Absätze 1 und 2 Buchstabe a sowie Artikel 34 des Bundesgesetzes über die wirtschaftliche Landesversorgung vom 17. Juni 2016 (LVG; SR 531) mit der Verordnung über den Betrieb von Reservekraftwerken und Notstromgruppen bei einer unmittelbar drohenden oder bereits bestehenden Mangellage vom 21. Dezember 2022 zeitlich begrenzte wirtschaftliche Interventionsmassnahmen getroffen hat, um den sofortigen Betrieb des Reservekraftwerks Birr im Bedarfsfall (insbesondere fehlende Markträumung) zu ermöglichen;

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dass für den Betrieb des Reservekraftwerks Birr eine Bewilligung nach Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung über den Betrieb von Reservekraftwerken und Notstromgruppen bei einer unmittelbar drohenden oder bereits bestehenden Mangellage erforderlich ist und diese Bewilligung vom UVEK zu erteilen ist;

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dass das UVEK in der Betriebsbewilligung gemäss Artikel 7 Absatz 2 Buchstaben a und b der Verordnung über den Betrieb von Reservekraftwerken und Notstromgruppen bei einer unmittelbar drohenden oder bereits bestehenden

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Mangellage die Emissionsbegrenzungen für Kohlenmonoxid, Stickoxide und Lärm sowie die Schallschutzmassnahmen festzulegen hat; ­

dass im Rahmen des Betriebs des Reservekraftwerks Birr die Emissionsgrenzwerte für Kohlenmonoxid (CO) und Stickoxide (NOx) gemäss den Ziffern 834 und 836 Absatz 1 von Anhang 2 der Luftreinhalte-Verordnung vom 16. Dezember 1985 (LRV; SR 814.318.142.1) nicht eingehalten werden können;

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dass der Betrieb des Reservekraftwerks Birr insbesondere im Falle der fehlenden Markträumung zur Verhinderung des Eintritts einer Strommangellage erforderlich sein kann;

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dass das Reservekraftwerk Birr soweit möglich und unter Berücksichtigung der Versorgungslage mit Erdgas statt mit Heizöl betrieben werden muss;

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dass das öffentliche Interesse am Betrieb des Reservekraftwerks Birr zur Verhinderung einer Strommangellage gegenüber dem Interesse an der Einhaltung der in den Ziffern 834 und 836 Absatz 1 von Anhang 2 der LRV festgelegten Emissionsgrenzwerte für Kohlenmonoxid (CO) und Stickoxide (NOx) überwiegt;

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dass daher die Emissionsgrenzwerte für Kohlenmonoxid (CO) für den Betrieb des Reservekraftwerks Birr mit Heizöl auf 50 mg/Nm3 und für den Betrieb mit Erdgas auf 120 mg/Nm3 festgelegt werden;

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dass deshalb die Emissionsgrenzwerte für Stickoxide (NOx) für den Betrieb des Reservekraftwerks Birr mit Heizöl auf 86 mg/Nm3 und für den Betrieb mit Erdgas auf 50 mg/Nm3 festgelegt werden;

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dass gegenwärtig noch abgeklärt wird, welche Massnahmen zur Einhaltung der Emissionsgrenzwerte für Kohlenmonoxid (CO) und Stickoxide (NOx) gemäss den Ziffern 834 und 836 Absatz 1 von Anhang 2 LRV für kommende Betriebswinter umgesetzt werden können;

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dass tiefere als die vorgenannten Emissionsgrenzwerte für den Betrieb im Winter 2022/2023 und Frühling 2023 nicht eingehalten werden könnten;

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dass der Betrieb des Reservekraftwerks Birr im Winter 2022/2023 und Frühling 2023 voraussichtlich nur an wenigen Tagen erforderlich sein wird;

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dass GE für den Betrieb des Reservekraftwerks Birr nach den InbetriebnahmeTests eine 20 m hohe Lärmschutzwand zu erstellen hat;

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dass sich darüberhinausgehende emissionsbeschränkende Massnahmen an der Quelle nicht rechtzeitig umsetzen lassen;

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dass im Betrieb des Reservekraftwerks Birr bei den umgebenden Wohngebäuden weder die Planungs- noch die Immissionsgrenzwerte der Empfindlichkeitsstufe II gemäss Ziffer 2 von Anhang 6 der Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV; SR 814.41) eingehalten werden können, weil die weiteren möglichen und vertraglich zwischen GE und der Schweizerischen Eidgenossenschaft vereinbarten Lärmschutzmassnahmen an der Quelle (Kaminschalldämpfer und zusätzliche Massnahmen an den Gasturbinen-

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Generator-Einheiten) nicht rechtzeitig verfügbar sein werden und deshalb nicht umgesetzt werden können; ­

dass das Reservekraftwerk Birr eine öffentliche Anlage ist und am Betrieb, aufgrund der Funktion des Reservekraftwerks für die Stromversorgung bei einer unmittelbar drohenden oder bereits bestehenden Mangellage im Winter 2022/2023 und Frühling 2023, ein den Lärmschutz überwiegendes öffentliches Interesse besteht und die Einhaltung der Planungswerte zu einer unverhältnismässigen Belastung für das Projekt führen würde;

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dass aus den genannten Gründen für den Betrieb des Reservekraftwerks Birr gestützt auf Artikel 25 Absatz 2 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz vom 7. Oktober 1983 (Umweltschutzgesetz, USG; SR 814.01) Erleichterungen gewährt werden können;

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dass daher die vom Reservekraftwerk Birr ausgehenden maximal zulässigen Schalldruckpegel im stationären Betrieb über 50 % Last immissionsseitig (Tag und Nacht) höchstens 74 dB(A) an den vertraglich zwischen GE und der Schweizerischen Eidgenossenschaft vereinbarten Messpunkten betragen dürfen, da sich die Lärmemissionen für den Betrieb im Winter 2022/2023 und Frühling 2023 nicht weiter reduzieren lassen;

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dass damit aufgrund der Überschreitungen der Immissionsgrenzwerte (Ziffer 2 von Anhang 6 der LSV) nach Artikel 25 Absatz 3 des USG die vom Lärm betroffenen Gebäude grundsätzlich durch Schallschutzfenster oder ähnliche bauliche Massnahmen auf Kosten des Eigentümers der Anlage geschützt werden müssten;

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dass sich jedoch weder Schallschutzfenster noch ähnliche bauliche Massnahmen am Immissionsort rechtzeitig für den Betrieb im Winter 2022/2023 und Frühling 2023 umsetzen lassen und deren Anordnung für den Winter 2022/2023 und Frühling 2023 daher nicht umgesetzt werden könnte;

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dass der Kanton Aargau für die Umsetzung der Schallschutz-Massnahmen zuständig ist und die Finanzierung dieser Massnahmen durch das UVEK festgelegt wird;

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dass in analoger Anwendung von Artikel 55 Absatz 2 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021) allfälligen Einsprachen gegen die vorliegende Verfügung die aufschiebende Wirkung entzogen wird, da das Reservekraftwerk Birr aufgrund der im Winter 2022/2023 und Frühling 2023 drohenden Strommangellage im Bedarfsfall sofort in Betrieb genommen werden muss;

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dass die Behörde ihre Verfügungen gestützt auf Artikel 36 Buchstabe d des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) in einer Sache, in der sich die Parteien ohne unverhältnismässigen Aufwand nicht vollzählig bestimmen lassen, in einem amtlichen Blatt eröffnen kann;

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dass es im vorliegenden Fall aufgrund der zahlreichen potentiellen Betroffenen nicht möglich ist, die Parteien vollzählig zu bestimmen, weshalb die vorliegende Verfügung im Bundesblatt publiziert wird; 3/6

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dass gemäss Anordnung vom 3. Januar 2019 und gestützt auf Artikel 49 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997 (RVOG; SR 172.010) der Generalsekretär sowie seine Stellvertreter ermächtigt sind, Entscheide im Namen der Departementsvorsteherin zu unterzeichnen;

und verfügt: 1.

General Electric Global Services GmbH (GE) und den von ihr bzw. vom Bund beauftragten Dienstleistungsanbietenden wird der Betrieb und alle vorgängig notwendigen Testbetriebe des Reservekraftwerks Birr, falls erforderlich im 24-Stunden-Betrieb, bewilligt.

2.

GE und die von ihr bzw. vom Bund beauftragten Dienstleistungsanbietenden werden dazu verpflichtet, die Gemeinden Birr und Lupfig sowie den Kanton Aargau vor dem regulären Betrieb rechtzeitig und in geeigneter Weise vorgängig zu informieren.

3.

Die vom Bund beauftragten Dienstleistungsanbietenden haben das Reservekraftwerk Birr, soweit möglich und unter Berücksichtigung der Versorgungslage, mit Erdgas statt mit Heizöl zu betreiben.

4.

GE und die von ihr bzw. vom Bund beauftragten Dienstleistungsanbietenden haben für den Betrieb des Reservekraftwerks Birr die Einhaltung der Emissionsgrenzwerte für Kohlenmonoxid (CO) für den Betrieb mit Heizöl von 50 mg/Nm3 und für den Betrieb mit Erdgas von 120 mg/Nm3 zu gewährleisten.

5.

GE und die von ihr bzw. vom Bund beauftragten Dienstleistungsanbietenden haben für den Betrieb des Reservekraftwerks Birr die Einhaltung der Emissionsgrenzwerte für Stickoxide (NOx) für den Betrieb mit Heizöl von 86 mg/Nm3 und für den Betrieb mit Erdgas von 50 mg/Nm3 zu gewährleisten.

6.

GE hat vor Inbetriebnahme des Reservekraftwerks Birr (Testbetriebe ausgenommen) eine 20 m hohe Lärmschutzwand zu erstellen.

7.

GE und die von ihr bzw. vom Bund beauftragten Dienstleistungsanbietenden haben die Einhaltung der maximal zulässigen Schalldruckpegel im stationären Betrieb über 50 % Last (immissionsseitig, Tag und Nacht) von 74 dB(A) an den vertraglich zwischen GE und der Schweizerischen Eidgenossenschaft vereinbarten Messpunkten durch das Reservekraftwerk Birr zu gewährleisten.

8.

Gegenüber den Gebäuden, die von Überschreitungen der Planungswerte betroffen sind werden Erleichterungen gewährt.

9.

Diese Bewilligung wird am Donnerstag, 22. Dezember 2022, rechtswirksam und ist bis am 31. Mai 2023 befristet.

10. Für die vorliegende Verfügung werden keine Kosten erhoben.

11. Allfälligen Einsprachen gegen diese Verfügung wird die aufschiebende Wirkung entzogen

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Rechtsmittel: Gegen diese Verfügung kann innert 5 Tagen nach Publikation im Bundesblatt beim Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK, Bundeshaus Nord, CH-3003 Bern, schriftlich Einsprache erhoben werden. Die Rechtsmittelfrist steht vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar still (Art. 22a Abs. 1 Bst. c VwVG). Die Einsprache muss einen Antrag enthalten und ist zu begründen.

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Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation

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