BBl 2022 www.bundesrecht.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung

Ablauf der Referendumsfrist: 8. April 2023 (1. Arbeitstag: 11. April 2023)

Bundesbeschluss über die Genehmigung und die Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnungen (EU) 2021/1150 und 2021/1152 zur Festlegung der Bedingungen für den Zugang zu anderen EU-Informationssystemen für die Zwecke des Europäischen Reiseinformations- und genehmigungssystems (ETIAS) (Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands) vom 16. Dezember 2022

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 54 Absatz 1 und 166 Absatz 2 der Bundesverfassung (BV)1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 18. Mai 20222, beschliesst:

Art. 1 1

1 2 3 4

Die folgenden Notenaustausche werden genehmigt: a.

Notenaustausch vom 11. August 20213 zwischen der Schweiz und der Europäischen Union betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) 2021/1152 zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008, (EU) 2017/2226, (EU) 2018/1240, (EU) 2018/1860, (EU) 2018/1861 und (EU) 2019/817 hinsichtlich der Festlegung der Bedingungen für den Zugang zu anderen EUInformationssystemen für die Zwecke des Europäischen Reiseinformationsund -genehmigungssystems;

b.

Notenaustausch vom 11. August 20214 zwischen der Schweiz und der Europäischen Union betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) 2021/1150 zur Änderung der Verordnungen (EU) 2018/1862 und (EU) 2019/818

SR 101 BBl 2022 1449 BBl 2022 1451 BBl 2022 1452

2022-4091

BBl 2022 3212

Genehmigung und Umsetzung des Notenaustauschs zwischen BBl 2022 3212 der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnungen (EU) 2021/1150 und (EU) 2021/1152 zur Festlegung der Bedingungen für den Zugang zu anderen EU-Informationssystemen für die Zwecke von ETIAS. BB

hinsichtlich der Festlegung der Bedingungen für den Zugang zu anderen EUInformationssystemen für die Zwecke des Europäischen Reiseinformationsund -genehmigungssystems.

Der Bundesrat wird ermächtigt, die Europäische Union nach Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b des Abkommens vom 26. Oktober 20045 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands über die Erfüllung der verfassungsrechtlichen Voraussetzungen in Bezug auf die Notenaustausche nach Absatz 1 zu unterrichten.

2

Art. 2 Die Änderung der Bundesgesetze im Anhang wird angenommen.

Art. 3 Dieser Beschluss untersteht dem fakultativen Referendum (Art. 141 Abs. 1 Bst. d Ziff. 3 und 141a Abs. 2 BV).

1

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten der Änderung der Bundesgesetze im Anhang.

2

Nationalrat, 16. Dezember 2022

Ständerat, 16. Dezember 2022

Der Präsident: Martin Candinas Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz

Die Präsidentin: Brigitte Häberli-Koller Die Sekretärin: Martina Buol

Datum der Veröffentlichung: 29. Dezember 2022 Ablauf der Referendumsfrist: 8. April 2023

5

SR 0.362.31

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Genehmigung und Umsetzung des Notenaustauschs zwischen BBl 2022 3212 der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnungen (EU) 2021/1150 und (EU) 2021/1152 zur Festlegung der Bedingungen für den Zugang zu anderen EU-Informationssystemen für die Zwecke von ETIAS. BB

Anhang (Art. 2)

Änderung anderer Erlasse Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:

1. Ausländer- und Integrationsgesetz vom 16. Dezember 20056 Art. 5 Abs. 1 Bst. abis7 1

Ausländerinnen und Ausländer, die in die Schweiz einreisen wollen: abis. müssen, sofern erforderlich, über ein Visum nach der Verordnung (EG) Nr. 810/20098 oder über eine Reisegenehmigung nach der Verordnung (EU) 2018/12409 (ETIAS-Reisegenehmigung) verfügen;

Art. 68a Abs. 2 Fussnote Daten von Drittstaatsangehörigen, gegen die Einreiseverbote nach den Artikeln 67 und 68 Absatz 3 sowie eine Landesverweisung erlassen wurden, werden durch die zuständige Behörde in das SIS eingetragen, sofern die Voraussetzungen der Verordnung (EU) 2018/186110 erfüllt sind.

2

Art. 68e Abs. 2 Fussnote Das SEM kann diese Daten und Informationen an einen Drittstaat übermitteln, wenn in Bezug auf die Rückkehr einer Person aus einem Drittstaat, die sich illegal in der Schweiz aufhält, diese identifiziert oder für diese ein Reisedokument oder 2

6 7 8

9

10

SR 142.20 BBl 2020 7911 Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex), ABl. L 243 vom 15.9.2009, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2019/1155, ABl. L 188 vom 12.7.2019, S. 25.

Verordnung (EU) 2018/1240 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. September 2018 über die Einrichtung eines Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystems (ETIAS) und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1077/ 2011, (EU) Nr. 515/2014, (EU) 2016/399, (EU) 2016/1624 und (EU) 2017/2226, ABl. L 236 vom 19.9.2018, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2021/1152, ABl. L 249 vom 14.7.2021, S. 15.

Verordnung (EU) 2018/1861 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS) im Bereich der Grenzkontrollen, zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen und zur Änderung und Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006, ABl. L 312 vom 7.12.2018, S. 14; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2021/1152, ABl. L 249 vom 14.7.2021, S. 15.

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Genehmigung und Umsetzung des Notenaustauschs zwischen BBl 2022 3212 der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnungen (EU) 2021/1150 und (EU) 2021/1152 zur Festlegung der Bedingungen für den Zugang zu anderen EU-Informationssystemen für die Zwecke von ETIAS. BB

Ausweispapier ausgestellt werden soll, sofern der ausschreibende Staat sein Einverständnis gegeben hat und die Voraussetzungen von Artikel 15 der Verordnung (EU) 2018/186011 erfüllt sind.

Art. 103b Abs. 112 Fussnote und 2 Bst. bter Das Einreise- und Ausreisesystem (EES) enthält nach Massgabe der Verordnung (EU) 2017/222613 die persönlichen Daten der Drittstaatsangehörigen, die für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen in den SchengenRaum einreisen oder deren Einreise in den Schengen-Raum verweigert wird.

1

Folgende Kategorien von Daten werden über die nationale Schnittstelle an das EES übermittelt: 2

bter. die Daten über erteilte ETIAS-Reisegenehmigungen, falls eine Pflicht für solche besteht; Art. 103c Abs. 2 Bst. d 2

Folgende Behörden können die Daten des EES online abfragen: d.

11

12 13

das SEM: im Rahmen der Erfüllung seiner Aufgaben als nationale Stelle des Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystems (ETIAS) (nationale ETIAS-Stelle).

Verordnung (EU) 2018/1860 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Nutzung des Schengener Informationssystems für die Rückkehr illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger, ABl. L 312 vom 7.12.2018, S. 1, zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2021/1152, ABl. L 249 vom 14.7.2021, S. 15.

BBl 2021 674 Verordnung (EU) 2017/2226 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2017 über ein Einreise-/Ausreisesystem (EES) zur Erfassung der Ein- und Ausreisedaten sowie der Einreiseverweigerungsdaten von Drittstaatsangehörigen an den Aussengrenzen der Mitgliedstaaten und zur Festlegung der Bedingungen für den Zugang zum EES zu Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungszwecken und zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen sowie der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008 und (EU) Nr. 1077/2011, ABl. L 327 vom 9.12.2017, S. 20; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2021/1152, ABl. L 249 vom 14.7.2021, S. 15.

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Genehmigung und Umsetzung des Notenaustauschs zwischen BBl 2022 3212 der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnungen (EU) 2021/1150 und (EU) 2021/1152 zur Festlegung der Bedingungen für den Zugang zu anderen EU-Informationssystemen für die Zwecke von ETIAS. BB

Gliederungstitel vor Art. 108a

3a. Abschnitt:14 Europäisches Reiseinformations- und -genehmigungssystem Art. 108a Absatz 1 Einleitungssatz und 315 Das ETIAS nach der Verordnung (EU) 2018/124016 enthält die folgenden Daten von Drittstaatsangehörigen, die von der Visumpflicht befreit sind und in den SchengenRaum einreisen wollen: 1

Die Daten nach Absatz 1 Buchstabe a werden automatisiert im gemeinsamen Speicher für Identitätsdaten (CIR) gespeichert.

3

Art. 108d Abs. 517 Das Verfahren zur Erteilung, Verweigerung, Annullierung oder Widerruf der ETIAS-Reisegenehmigung richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196818 (VwVG). Die Artikel 11b Absatz 1, 22a und 24 VwVG sind nicht anwendbar. Der Bundesrat kann zur Umsetzung der Verordnung (EU) 2018/124019 und der Rechtsakte, welche die Europäischen Kommission gestützt auf diese EU-Verordnung erlässt, vom VwVG abweichende Bestimmungen erlassen über: 5

a.

elektronische Eingaben und Zustellungen (Art. 11b Abs. 2, 21a und 34 Abs. 1bis VwVG);

b.

die vorgängige Anhörung (Art. 30 VwVG);

c.

die Zulässigkeit von Eingaben auf Englisch; Verfahrenssprache ist eine Amtssprache (Art. 33a VwVG).

Art. 108dbis

ETIAS-Beschwerdeverfahren: allgemeine Verfahrensbestimmungen20

Das ETIAS-Beschwerdeverfahren richtet sich nach dem VwVG21 und dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200522, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.

1

14 15 16 17 18 19 20 21 22

BBl 2021 674 BBl 2020 7911 Siehe Fussnote zu Art. 5 Abs. 1 Bst. abis.

BBl 2020 7911 SR 172.021 Siehe Fussnote zu Art. 5 Abs. 1 Bst. abis.

BBl 2020 7911 SR 172.021 SR 173.32

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Genehmigung und Umsetzung des Notenaustauschs zwischen BBl 2022 3212 der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnungen (EU) 2021/1150 und (EU) 2021/1152 zur Festlegung der Bedingungen für den Zugang zu anderen EU-Informationssystemen für die Zwecke von ETIAS. BB

Die Fristenstillstände nach Artikel 22a Absatz 1 VwVG finden auf das ETIASBeschwerdeverfahren keine Anwendung.

2

Die Beschwerde und weitere Eingaben an das Bundesverwaltungsgericht können in einer der vier Amtssprachen oder in Englisch eingereicht werden. Bei Eingaben in Englisch bestimmt das Bundesverwaltungsgericht eine der vier Amtssprachen als Verfahrenssprache.

3

Das Urteil und verfahrensleitende Anordnungen werden in der Verfahrenssprache abgefasst. Wurde die Beschwerde in Englisch eingereicht, so wird das Dispositiv des Urteils zusätzlich als Information ins Englische übersetzt.

4

Offensichtlich unbegründete Beschwerden werden durch die Einzelrichterin beziehungsweise den Einzelrichter abgewiesen, wenn: 5

a.

ein Reisedokument verwendet wurde, das im SIS als verloren, gestohlen, unterschlagen oder für ungültig erklärt gemeldet ist;

b.

die betroffene Person im SIS zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung ausgeschrieben ist; oder

c.

die ETIAS-Stelle eines anderen Staates eine ablehnende Stellungnahme abgegeben hat.

Art. 108dter

ETIAS-Beschwerdeverfahren: Übermittlungsart23

Eingaben im Rahmen des ETIAS-Beschwerdeverfahrens können elektronisch über die ETIAS-Übermittlungsplattform nach Artikel 108dquater oder auf einem der Übermittlungswege nach dem VwVG24 eingereicht werden.

1

Zustellungen des Bundesverwaltungsgerichts an die Partei oder ihre Vertretung werden auf dem Weg übermittelt, über den zuletzt eine Eingabe im selben Verfahren eingegangen ist. Die Partei kann die Nutzung eines anderen Kanals verlangen.

2

Zwischen dem Bundesverwaltungsgericht und dem SEM werden Verfahrensdokumente immer über die ETIAS-Übermittlungsplattform übermittelt.

3

Art. 108dquater ETIAS-Beschwerdeverfahren: ETIAS-Übermittlungsplattform25 Das Bundesverwaltungsgericht stellt die ETIAS-Übermittlungsplattform zur Verfügung.

23 24 25

BBl 2020 7911 SR 172.021 BBl 2020 7911

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Genehmigung und Umsetzung des Notenaustauschs zwischen BBl 2022 3212 der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnungen (EU) 2021/1150 und (EU) 2021/1152 zur Festlegung der Bedingungen für den Zugang zu anderen EU-Informationssystemen für die Zwecke von ETIAS. BB

Art. 108dquinquies

ETIAS-Beschwerdeverfahren: Verfahrensbestimmungen bei Nutzung der ETIAS-Übermittlungsplattform26

Eingaben, die über die ETIAS-Übermittlungsplattform eingereicht werden, müssen nicht mit einer elektronischen Signatur versehen werden.

1

Parteien, die über die ETIAS-Übermittlungsplattform Begehren stellen und im Ausland wohnen, müssen kein Zustellungsdomizil in der Schweiz bezeichnen.

2

Bei Einreichung einer Beschwerde über die ETIAS-Übermittlungsplattform wird die beschwerdeführende Partei automatisch zur Zahlung eines Kostenvorschusses aufgefordert. Bei Nichteinhaltung der Zahlungsfrist wird auf die Beschwerde nicht eingetreten. Ein Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege nach Artikel 65 VwVG27 bleibt vorbehalten.

3

Verfügungen und Urteile, die über die ETIAS-Übermittlungsplattform eröffnet werden, sind mit einer elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201628 über die elektronische Signatur zu versehen.

4

Mitteilungen an die Verfahrensparteien, die über die ETIAS-Übermittlungsplattform übermittelt werden, gelten in dem Moment als erfolgt, in dem sie von der Plattform abgerufen werden, spätestens aber am siebten Tag, nachdem sie auf der Plattform bereitgestellt wurden.

5

Der Bundesrat regelt bezüglich des Verfahrens bei Nutzung der ETIASÜbermittlungsplattform Folgendes: 6

a.

die bei Verfügungen und Urteilen zu verwendende Signatur;

b.

das Format des Entscheids und seiner Beilagen;

c.

die Details zum Übermittlungsweg;

d.

die zulässigen Zahlungswege für die Begleichung des Kostenvorschusses;

e.

die Art und Weise der Archivierung

Art. 108f Sachüberschrift und Abs. 329 Bekanntgabe von ETIAS-Daten und CIR-Daten des ETIAS Für die Bekanntgabe von ETIAS-Daten, die im CIR gespeichert sind, gilt Artikel 110h.

3

26 27 28 29

BBl 2020 7911 SR 172.021 SR 943.03 BBl 2020 7911

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Genehmigung und Umsetzung des Notenaustauschs zwischen BBl 2022 3212 der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnungen (EU) 2021/1150 und (EU) 2021/1152 zur Festlegung der Bedingungen für den Zugang zu anderen EU-Informationssystemen für die Zwecke von ETIAS. BB

Art. 108fbis

Rechte der betroffenen Personen30

Die vom VwVG31 abweichenden Bestimmungen nach Artikel 108d Absatz 5 sind für das Verfahren zur Ausübung des Rechts auf Auskunft über die Daten sowie auf Berichtigung, Ergänzung oder Löschung der Daten im ETIAS anwendbar.

1

2

Die vom VwVG abweichenden Bestimmungen nach den Artikeln 108dbis­108dquinsind bei Beschwerden betreffend Verfahren nach Absatz 1 anwendbar.

quies

Gliederungstitel vor Art. 108h

3b. Abschnitt:32 Nationales Reiseinformations- und ­genehmigungssystem Art. 108h

Grundsätze33

Das SEM betreibt ein Informationssystem, das die Gesuche auf ETIASReisegenehmigungen enthält, die in die Zuständigkeit der Schweiz fallen, sowie Daten, welche die Schweiz in der ETIAS-Überwachungsliste erfasst und bearbeitet (N-ETIAS). Es enthält insbesondere die Daten, die über die nationale Schnittstelle vom Zentralsystem des ETIAS an dieses übermittelt werden.

1

2

Das N-ETIAS dient der nationalen ETIAS-Stelle zur: a.

Erfassung und Bearbeitung von Personendaten, einschliesslich der Bearbeitung besonders schützenswerter Personendaten, und Kontaktdaten sowie von ergänzenden Gesuchsdaten, Informationen und von Dokumentkopien von Ausländerinnen und Ausländern im Rahmen der Prüfung von ETIAS-Reisegenehmigungsgesuchen, die in die Zuständigkeit der Schweiz fallen;

b.

Konsultation nationaler und kantonaler Behörden im Rahmen der Prüfung von ETIAS-Reisegenehmigungsgesuchen;

c.

Erfassung und Bearbeitung von Personen- und Kontaktdaten von Ausländerinnen und Ausländern, welche auf Antrag von fedpol oder des NDB in die ETIAS-Überwachungsliste aufgenommen werden;

d.

Erstellung von Statistiken.

Art. 108i

Inhalt34

Das N-ETIAS enthält Daten von Drittstaatsangehörigen und deren Reisedokumenten: 1

30 31 32 33 34

BBl 2020 7911 SR 172.021 BBl 2021 674 BBl 2020 7911 BBl 2020 7911

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Genehmigung und Umsetzung des Notenaustauschs zwischen BBl 2022 3212 der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnungen (EU) 2021/1150 und (EU) 2021/1152 zur Festlegung der Bedingungen für den Zugang zu anderen EU-Informationssystemen für die Zwecke von ETIAS. BB

2

a.

wenn das Gesuch um eine ETIAS-Reisegenehmigung der betroffenen Personen durch das SEM als nationale ETIAS-Stelle geprüft wird; oder

b.

wenn die betroffenen Personen in die ETIAS-Überwachungsliste aufgenommen wurden.

Es enthält folgende Datenkategorien: a.

die Identitätsdaten über die Gesuchstellerin oder den Gesuchsteller und über die beantragten, erteilten, abgelehnten, annullierten oder widerrufenen ETIAS-Reisegenehmigungen;

b.

die Daten zu den Reisedokumenten;

c.

die Kontaktdaten;

d.

im Rahmen der Bewertung des Epidemierisikos gemäss Artikel 3 Absatz 1 Ziffer 8 der Verordnung (EU) 2018/124035 erhobene Daten zur Gesundheit;

e.

ergänzende Informationen und Kopien von Dokumenten der Gesuchstellerinnen oder der Gesuchsteller;

f.

die Prüf- und Konsultationsergebnisse der Konsultation von Behörden des Bundes und der Kantone sowie die Ergebnisse von Sachverhaltsabklärungen, Erwägungen und Hinweise zum Verfahrensstand;

g.

die Daten aus dem ORBIS, dem RIPOL, dem N-SIS, dem nationalen Polizeiindex, dem ASF-SLTD, aus VOSTRA und ZEMIS, auf welche die nationale ETIAS-Stelle Zugriff hat;

h.

die Daten aus dem EES, dem C-VIS, dem SIS und dem CIR, auf welche die nationale ETIAS-Stelle Zugriff hat;

i.

die Daten, welche das SEM als nationale ETIAS-Stelle im Rahmen der Amtshilfe des Bundes und der Kantone erhält;

j.

Informationen zum Beschwerdeverfahren;

k.

die Anträge des fedpol und des NDB zur Aufnahme von Ausländerinnen und Ausländern in die ETIAS-Überwachungsliste;

l.

die Daten, welche das SEM als nationale ETIAS-Stelle in die ETIASÜberwachungsliste eingegebenen hat.

Die Personendaten nach Absatz 2 Buchstaben a­e können von der nationalen ETIAS-Stelle aus dem ETIAS ins N-ETIAS übernommen werden.

3

Das N-ETIAS enthält ausserdem die Verfahrensdossiers der ETIAS-Reisegenehmigungsgesuche in elektronischer Form.

4

35

Siehe Fussnote zu Art. 5 Abs. 1 Bst. abis.

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Genehmigung und Umsetzung des Notenaustauschs zwischen BBl 2022 3212 der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnungen (EU) 2021/1150 und (EU) 2021/1152 zur Festlegung der Bedingungen für den Zugang zu anderen EU-Informationssystemen für die Zwecke von ETIAS. BB

Art. 108j 1

Datenbearbeitung und -bekanntgabe36

Zugriff auf die nachfolgenden Daten des N-ETIAS haben: a.

das SEM: 1. auf Daten nach Artikel 108i Absatz 2 im Rahmen der Wahrnehmung seiner Aufgaben als nationale ETIAS-Stelle, 2. auf Daten nach Artikel 108i Absatz 2 Buchstaben a­i für die Bearbeitung und Beantwortung von Konsultationsanfragen;

b.

der NDB und fedpol: auf Daten nach Artikel 108i Absatz 2 Buchstaben a­i für die Bearbeitung und Beantwortung von Konsultationsanfragen im Rahmen der ETIAS-Gesuchsbearbeitung;

c.

der NDB und fedpol: auf Daten nach Artikel 108i Absatz 2 Buchstaben k und l im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben als beantragende Behörde für die Bearbeitung von Daten in der ETIAS-Überwachungsliste.

Das Bundesverwaltungsgericht erhält für die Instruktion der bei ihm eingegangenen Beschwerden einen Auszug des Verfahrensdossiers in elektronischer Form über die ETIAS-Übermittlungsplattform gemäss Artikel 108dquater.

2

Die Bekanntgabe von im N-ETIAS gespeicherten Personendaten richtet sich nach Artikel 108f.

3

Art. 108k

Überwachung und Vollzug37

Das SEM ist für die Sicherheit des N-ETIAS und die Rechtmässigkeit der Bearbeitung der Personendaten verantwortlich.

1

2

Der Bundesrat regelt:

36 37

a.

die Organisation und den Betrieb des Systems;

b.

den Katalog der Daten des Systems und den Umfang der Zugriffsrechte der in Artikel 108j genannten Behörden;

c.

die technischen und organisatorischen Schutzmassnahmen gegen unbefugtes Bearbeiten;

d.

das Verfahren zur Konsultation der Behörden des Bundes und der Kantone;

e.

die Bearbeitung und Beantwortung von Konsultationsanfragen im Rahmen der ETIAS-Gesuchsbearbeitung;

f.

die Bearbeitung von Daten in der ETIAS-Überwachungsliste;

g.

die Aufbewahrungsdauer und die Löschung der Daten.

BBl 2020 7911 BBl 2020 7911

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Genehmigung und Umsetzung des Notenaustauschs zwischen BBl 2022 3212 der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnungen (EU) 2021/1150 und (EU) 2021/1152 zur Festlegung der Bedingungen für den Zugang zu anderen EU-Informationssystemen für die Zwecke von ETIAS. BB

Art. 109a Abs. 138 Fussnote und 2 Bst. e Das zentrale Visa-Informationssystem (C-VIS) enthält die Visadaten aller Staaten, für welche die Verordnung (EG) Nr. 767/200839 in Kraft ist.

1

2

Folgende Behörden können die Daten des C-VIS online abfragen: e.

das SEM: im Rahmen der Erfüllung seiner Aufgaben als nationale ETIASStelle.

Art. 109c Bst. i40 Das SEM kann folgenden Behörden einen Online-Zugang zu den Daten des ORBIS gewähren: i.

der nationalen ETIAS-Stelle: im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben.

Art. 110 Abs. 1 Einleitungssatz Fussnoten41 Der gemeinsame Dienst für den Abgleich biometrischer Daten (sBMS) nach den Verordnungen (EU) 2019/81742 und (EU) 2019/81843 enthält die biometrischen Merkmalsdaten die aus den biometrischen Daten der folgenden Schengen/Dublin-Informationssysteme generiert wurden: 1

38 39

40 41 42

43

BBl 2021 674 Verordnung (EG) Nr. 767/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über das Visa-Informationssystem (VIS) und den Datenaustausch zwischen den Mitgliedstaaten über Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt (VIS-Verordnung), ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 60; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2021/1152, ABl. L 249 vom 14.7.2021, S. 15.

BBl 2021 674 BBl 2021 674 Verordnung (EU) 2019/817 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 zur Errichtung eines Rahmens für die Interoperabilität zwischen EU-Informationssystemen in den Bereichen Grenzen und Visa und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008, (EU) 2016/399, (EU) 2017/2226, (EU) 2018/1240, (EU) 2018/1726 und (EU) 2018/1861 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Entscheidung 2004/512/EG des Rates und des Beschlusses 2008/633/JI des Rates, ABl. L 135 vom 22.5.2019, S. 27; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2021/1152, ABl. L 249 vom 14.7.2021, S. 15.

Verordnung (EU) 2019/818 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 zur Errichtung eines Rahmens für die Interoperabilität zwischen EU-Informationssystemen (polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit, Asyl und Migration) und zur Änderung der Verordnungen (EU) 2018/1726, (EU) 2018/1862 und (EU) 2019/816, ABl. L 135 vom 22.5.2019, S. 85; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2021/1150, ABl. L 249 vom 14.7.2021, S. 1.

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Genehmigung und Umsetzung des Notenaustauschs zwischen BBl 2022 3212 der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnungen (EU) 2021/1150 und (EU) 2021/1152 zur Festlegung der Bedingungen für den Zugang zu anderen EU-Informationssystemen für die Zwecke von ETIAS. BB

2. Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200544 Art. 23 Abs. 2 Bst. a und d Vorbehalten bleiben die besonderen Zuständigkeiten des Einzelrichters beziehungsweise der Einzelrichterin nach: 2

a.

Artikel 111 des Asylgesetzes vom 26. Juni 199845;

d.

Artikel 108dbis Absatz 5 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 200546.

3. Strafregistergesetz vom 17. Juni 201647 Art. 46 Bst. f Ziff. 4 Folgende angeschlossene Behörden können durch ein Abrufverfahren in alle im Behördenauszug 2 erscheinenden Daten (Art. 38) Einsicht nehmen, soweit dies für die Erfüllung der nachstehend genannten Aufgaben notwendig ist: f.

das Staatssekretariat für Migration:

4. für die Prüfung von ETIASReisegenehmigungen;

4. Bundesgesetz vom 13. Juni 200848 über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes Art. 15 Abs. 1 Bst. n und 4 Bst. kter Fedpol betreibt in Zusammenarbeit mit den Kantonen ein automatisiertes Personenund Sachfahndungssystem. Dieses dient den zuständigen Behörden des Bundes und der Kantone bei der Erfüllung folgender Aufgaben: 1

n.

Prüfung der Gesuche um ETIAS-Reisegenehmigungen und Bearbeitung der ETIAS-Überwachungsliste nach Artikel 108a Absatz 2 AIG.

Folgende Behörden und Stellen dürfen zur Erfüllung ihrer Aufgaben mittels Abrufverfahren Daten aus dem Informationssystem abrufen: 4

kter. das SEM: im Rahmen seiner Aufgaben als nationale ETIAS-Stelle;

44 45 46 47 48

SR 173.32 SR 142.31 SR 142.20 SR 330; AS 2022 600 SR 361

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Genehmigung und Umsetzung des Notenaustauschs zwischen BBl 2022 3212 der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnungen (EU) 2021/1150 und (EU) 2021/1152 zur Festlegung der Bedingungen für den Zugang zu anderen EU-Informationssystemen für die Zwecke von ETIAS. BB

Art. 16 Abs. 2 Bst. s und 5 Bst. gbis Das N-SIS dient der Unterstützung von Stellen des Bundes und der Kantone bei der Erfüllung folgender Aufgaben: 2

s.

Prüfung der Gesuche um ETIAS-Reisegenehmigungen und Bearbeitung der ETIAS-Überwachungsliste nach Artikel 108a Absatz 2 AIG.

Die folgenden Stellen haben zur Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 2 Zugriff mittels Abrufverfahren auf Daten im N-SIS: 5

gbis. das SEM: im Rahmen seiner Aufgaben als nationale ETIAS-Stelle;

Art. 16a Abs. 1 Einleitungssatz Fussnoten49 Der gemeinsame Dienst für den Abgleich biometrischer Daten (sBMS) nach den Verordnungen (EU) 2019/81750 und (EU) 2019/81851 enthält die biometrischen Merkmalsdaten, die aus den biometrischen Daten der folgenden Schengen/DublinInformationssysteme generiert wurden: 1

Art. 17 Abs. 4 Bst. n 4

Zugriff auf diese Daten mittels eines automatisierten Abrufverfahrens haben: n.

49 50

51

das SEM: im Rahmen seiner Aufgaben als nationale ETIAS-Stelle.

BBl 2021 674 Verordnung (EU) 2019/817 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 zur Errichtung eines Rahmens für die Interoperabilität zwischen EUInformationssystemen in den Bereichen Grenzen und Visa und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008, (EU) 2016/399, (EU) 2017/2226, (EU) 2018/1240, (EU) 2018/1726 und (EU) 2018/1861 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Entscheidung 2004/512/EG des Rates und des Beschlusses 2008/633/JI des Rates, ABl. L 135 vom 22.5.2019, S. 27, zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2021/1152, ABl. L 249 vom 14.7.2021, S. 15.

Verordnung (EU) 2019/818 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 zur Errichtung eines Rahmens für die Interoperabilität zwischen EU-Informationssystemen (polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit, Asyl und Migration) und zur Änderung der Verordnungen (EU) 2018/1726, (EU) 2018/1862 und (EU) 2019/816, ABl. L 135 vom 22.5.2019, S. 85; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2021/1150, ABl. L 249 vom 14.7.2021, S. 1.

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Genehmigung und Umsetzung des Notenaustauschs zwischen BBl 2022 3212 der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnungen (EU) 2021/1150 und (EU) 2021/1152 zur Festlegung der Bedingungen für den Zugang zu anderen EU-Informationssystemen für die Zwecke von ETIAS. BB

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