BBl 2022 www.bundesrecht.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung

Bekanntmachung über die wettbewerbsrechtliche Behandlung vertikaler Abreden1 (Vertikalbekanntmachung, VertBek) Beschluss der Wettbewerbskommission vom 12. Dezember 2022

Die Wettbewerbskommission erlässt die folgende allgemeine Bekanntmachung in Erwägung nachstehender Gründe:

1

I.

Gemäss Artikel 6 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (KG; SR 251) kann die Wettbewerbskommission in allgemeinen Bekanntmachungen die Voraussetzungen umschreiben, unter denen einzelne Arten von Wettbewerbsabreden aus Gründen der wirtschaftlichen Effizienz im Sinne von Artikel 5 Absatz 2 KG in der Regel als gerechtfertigt gelten. Wenn ein Bedürfnis nach mehr Rechtssicherheit es erfordert, kann sie in analoger Anwendung von Artikel 6 KG auch andere Grundsätze der Rechtsanwendung in allgemeinen Bekanntmachungen veröffentlichen.

II.

Bestimmte Arten von vertikalen Wettbewerbsabreden können die wirtschaftliche Effizienz innerhalb einer Produktions- oder Vertriebskette erhöhen, weil sie eine bessere Koordinierung zwischen den beteiligten Unternehmen ermöglichen. Insbesondere können sie dazu beitragen, die Transaktions- und Vertriebskosten der beteiligten Unternehmen zu verringern und deren Verkäufe und Investitionen zu optimieren.

III.

Die Wahrscheinlichkeit, dass derartige effizienzsteigernde Auswirkungen stärker ins Gewicht fallen als wettbewerbsschädliche Wirkungen, die durch Beschränkungen in vertikalen Wettbewerbsabreden verursacht werden, hängt von der Marktmacht der an der Wettbewerbsabrede beteiligten Unternehmen ab und insbesondere vom Mass, in dem diese Unternehmen dem Wettbewerb anderer Anbieterinnen von Waren oder Dienstleistungen ausgesetzt sind, die ihre Kundinnen und Kunden aufgrund der Eigenschaften, der Preise und des Verwendungszwecks der Produkte als austauschbar oder substituierbar ansehen (Interbrand-Wettbewerb). Die Wettbewerbskommission geht davon aus, dass eine vertikale Wettbewerbsabrede im Allgemeinen zu einer Verbesserung der Produktion oder des Vertriebs führt, sofern keines der daran beteiligten Unternehmen einen Anteil von mehr als 30 % am relevanten Markt hält und es sich nicht um eine grundsätzlich erhebliche oder qualitativ schwerwiegende Wettbewerbsabrede handelt.

Massgebend ist der im Bundesblatt veröffentlichte Text.

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IV.

Im Rahmen der KG-Revision 2003 wurden mit dem Artikel 5 Absatz 4 KG neue Tatbestände eingeführt mit dem Ziel, Preisbindungen und Abschottungen des schweizerischen Marktes zu verhindern und den markeninternen Wettbewerb (Intrabrand-Wettbewerb) zu fördern. Gemäss Artikel 5 Absatz 4 KG wird die Beseitigung des wirksamen Wettbewerbs vermutet bei der Festsetzung von Mindest- oder Festpreisen (vertikale Preisabreden; Preisbindungen der zweiten Hand) sowie bei gebietsabschottenden Klauseln, die ein Verbot des Passivverkaufs an Händlerinnen oder Endkundinnen und Endkunden statuieren.

V.

Der Gesetzgeber hat in der KG-Revision 2003 zum Ausdruck gebracht, dass er die Festsetzung von Mindest- und Festpreisen sowie gebietsabschottende Klauseln in vertikalen Wettbewerbsabreden als potenziell besonders schädlich erachtet. Die Wettbewerbskommission hat diese Einschätzung in ihren bisherigen Entscheiden konkretisiert und bereits in der Bekanntmachung über die wettbewerbsrechtliche Behandlung vertikaler Abreden vom 2. Juli 2007 (Vertikalbekanntmachung 2007) entsprechende Kriterien zur Beurteilung vertikaler Abreden erlassen, insbesondere hinsichtlich der Widerlegung der Vermutung der Beseitigung wirksamen Wettbewerbs (Art. 5 Abs. 4 KG), der Erheblichkeit (Art. 5 Abs. 1 KG) sowie der Rechtfertigungsgründe (Art. 5 Abs. 2 KG). Diese Kriterien hat die Wettbewerbskommission in der Bekanntmachung über die wettbewerbsrechtliche Behandlung vertikaler Abreden vom 28. Juni 2010 (Vertikalbekanntmachung 2010) präzisiert. Die Vertikalbekanntmachung 2010 wurde am 22. Mai 2017 gestützt auf das Urteil des Bundesgerichts i.S. Gaba angepasst.2

VI.

Vorliegende Bekanntmachung basiert auf der Vertikalbekanntmachung 2010 (Stand am 22. Mai 2017), welche sich an die Verordnung (EU) Nr. 330/2010 der Kommission vom 20. April 2010 über die Anwendung von Artikel 101 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf Gruppen von vertikalen Vereinbarungen und abgestimmten Verhaltensweisen (ABl 2010 L 102/1) sowie an die Mitteilung der Kommission betreffend Leitlinien für vertikale Beschränkungen (ABl 2010 C 130/1) anlehnte. Die europäischen Rechtsgrundlagen wurden ersetzt durch die am 1. Juni 2022 in Kraft getretene Verordnung (EU) Nr. 2022/720 der Kommission vom 10. Mai 2022 über die Anwendung des Artikels 101 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf Gruppen von vertikalen Vereinbarungen und abgestimmten Verhaltensweisen (ABl 2022 L 134/4) und die entsprechende Mitteilung der Kommission betreffend Leitlinien für vertikale Beschränkungen (ABl 2022 C 248/1).

VII. Vorliegende Bekanntmachung trägt der Fallpraxis der Gerichte und der Wettbewerbskommission sowie den Anpassungen im europäischen Recht ­ unter Berücksichtigung der in der Schweiz herrschenden rechtlichen und wirtschaftlichen Bedingungen ­ Rechnung. Damit wird sichergestellt, dass in der Schweiz im Bereich der vertikalen Abreden weiterhin möglichst die gleichen Regeln zur Anwendung kommen wie in der Europäischen Union, 2

BGE 143 II 297, Gaba.

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eine Isolierung der schweizerischen Märkte vermieden und Rechtssicherheit geschaffen wird. In diesem Sinne gelten die europäischen Regeln (vgl. Erw. VI.) analog auch für die Schweiz.

VIII. Artikel 12 VertBek konkretisiert die Wettbewerbsabreden, bei welchen gemäss Artikel 5 Absatz 4 KG vermutet wird, dass sie zu einer Beseitigung des wirksamen Wettbewerbs führen. Artikel 13 VertBek macht deutlich, dass für eine Widerlegung der Vermutung auf eine Gesamtbetrachtung des Marktes (Intrabrand- und Interbrand-Wettbewerb auf dem relevanten Markt) abgestellt wird.

IX.

Artikel 14 Buchstabe a VertBek stellt klar, dass Wettbewerbsabreden nach Artikel 5 Absatz 4 KG grundsätzlich das Kriterium der Erheblichkeit nach Artikel 5 Absatz 1 KG erfüllen, falls die Vermutung widerlegt werden kann.

Bei allen anderen vertikalen Wettbewerbsabreden sind nach Artikel 14 Buchstabe b VertBek sowohl qualitative wie auch quantitative Kriterien zu berücksichtigen, wobei die Abwägung dieser beiden Kriterien einzelfallweise in einer Gesamtbeurteilung erfolgt. Artikel 15 VertBek zeigt auf, welche vertikalen Wettbewerbsabreden aufgrund des Gegenstands als qualitativ schwerwiegend betrachtet werden. Bei solchen Wettbewerbsabreden genügen in quantitativer Hinsicht tiefere Anforderungen als bei qualitativ nicht schwerwiegenden Wettbewerbsabreden, um sie als erhebliche Wettbewerbsbeeinträchtigung zu qualifizieren.

X.

Artikel 16 VertBek macht deutlich, dass vertikale Wettbewerbsabreden, die nicht unter Artikel 12 VertBek oder Artikel 15 Buchstabe b bis f VertBek fallen, in der Regel nicht zu einer erheblichen Wettbewerbsbeeinträchtigung führen, falls die Marktanteilsschwelle von 15 % nicht überschritten wird und sich die Wettbewerbsabrede nicht kumulativ mit anderen Wettbewerbsabreden auf den Markt auswirkt (Bagatellfälle). Wird die Marktanteilsschwelle von 15 % überschritten, oder wirkt sich die Wettbewerbsabrede kumulativ mit anderen Wettbewerbsabreden auf den Markt aus und wird dabei die Marktanteilsschwelle von 5 % überschritten, wird die Wettbewerbsbeeinträchtigung im Einzelfall geprüft.

XI.

Kann die Vermutung der Beseitigung des wirksamen Wettbewerbs widerlegt werden und liegt eine den Wettbewerb erheblich beeinträchtigende Wettbewerbsabrede vor, ist zu prüfen, ob die vertikale Wettbewerbsabrede durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz gerechtfertigt werden kann. In Artikel 18 VertBek werden die Voraussetzungen umschrieben, unter denen vertikale Wettbewerbsabreden aus Gründen der wirtschaftlichen Effizienz im Sinne von Artikel 5 Absatz 2 KG in der Regel als gerechtfertigt gelten. Liegen keine Effizienzgründe vor, ist die Wettbewerbsabrede unzulässig. Unzulässige Wettbewerbsabreden nach Artikel 5 Absatz 4 KG sind nach Artikel 49a KG sanktionsbedroht, selbst wenn die Vermutung der Beseitigung wirksamen Wettbewerbs widerlegt werden kann.

XII. Diese Bekanntmachung bindet die Zivilgerichte, das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesgericht nicht bei der Auslegung der kartellrechtlichen Bestimmungen.

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A.

Begriffe

Artikel 1

Vertikale Wettbewerbsabreden

Vertikale Wettbewerbsabreden sind erzwingbare oder nicht erzwingbare Vereinbarungen sowie aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen (vgl. Art. 4 Abs. 1 KG) von Unternehmen verschiedener Marktstufen, die eine Wettbewerbsbeschränkung bezwecken oder bewirken und Bedingungen betreffen, zu denen die beteiligten Unternehmen bestimmte Waren oder Dienstleistungen beziehen, verkaufen oder weiterverkaufen können.

Artikel 2

Aktiver Verkauf

Aktiver Verkauf ist die gezielte Ansprache von Kundinnen und Kunden durch Besuche, Schreiben, E-Mails, Anrufe oder sonstige Formen der direkten Kommunikation oder durch gezielte Werbung und Absatzförderung, offline oder online, beispielsweise durch Printmedien oder digitale Medien, einschliesslich Online-Medien, Preisvergleichsdiensten oder Suchmaschinenwerbung, die auf Kundinnen und Kunden in bestimmten Gebieten oder aus bestimmten Kundengruppen ausgerichtet sind, durch den Betrieb einer Website mit einer Top-Level-Domain, die bestimmten Gebieten entspricht, oder durch das Angebot von in bestimmten Gebieten üblichen Sprachoptionen auf einer Website, sofern diese Sprachen sich von denen unterscheiden, die in dem Gebiet, in dem die Abnehmerin oder der Abnehmer niedergelassen ist, üblicherweise verwendet werden.

Artikel 3

Passiver Verkauf

Passiver Verkauf ist ein auf unaufgeforderte Anfragen einzelner Kundinnen und Kunden zurückgehender Verkauf, einschliesslich der Lieferung von Waren an oder der Erbringung von Dienstleistungen für solche Kundinnen und Kunden, der nicht durch gezielte Ansprache der betreffenden Kundinnen und Kunden, Kundengruppen oder Kundinnen und Kunden in den betreffenden Gebieten ausgelöst wurde und den Verkauf infolge der Teilnahme an öffentlichen Vergabeverfahren oder privaten Aufforderungen zur Interessensbekundung einschliesst.

Artikel 4

Alleinvertriebssysteme

Alleinvertriebssysteme sind Vertriebssysteme, in denen die Anbieterin ein Gebiet oder eine Kundengruppe sich selbst oder höchstens fünf Abnehmerinnen exklusiv zuweist und allen anderen Abnehmerinnen Beschränkungen in Bezug auf den aktiven Verkauf in das exklusiv zugewiesene Gebiet oder an die exklusiv zugewiesene Kundengruppe auferlegt.

Artikel 5

Selektive Vertriebssysteme

Selektive Vertriebssysteme sind Vertriebssysteme, in denen sich die Anbieterin verpflichtet, die Vertragswaren oder -dienstleistungen unmittelbar oder mittelbar nur an Händlerinnen zu verkaufen, die anhand festgelegter Merkmale ausgewählt werden, 1

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und in denen sich diese Händlerinnen verpflichten, die betreffenden Waren oder Dienstleistungen nicht an Händlerinnen zu verkaufen, die innerhalb des von der Anbieterin für den Betrieb dieses Systems festgelegten Gebiets nicht zum Vertrieb zugelassen sind.

Rein qualitativer Selektivvertrieb ist ein Vertriebssystem, bei dem die Auswahl der Händlerinnen ausschliesslich nach objektiven qualitativen Kriterien erfolgt, die sich nach den Anforderungen des betreffenden Produkts richten.

2

Artikel 6

Querlieferungen

Eine Querlieferung ist die gegenseitige Belieferung von Händlerinnen gleicher oder verschiedener Marktstufen innerhalb eines selektiven Vertriebssystems.

Artikel 7

Wettbewerbsverbote

Ein Wettbewerbsverbot ist (i)

eine unmittelbare oder mittelbare Verpflichtung, die die Abnehmerin veranlasst, keine Waren oder Dienstleistungen herzustellen, zu beziehen, zu verkaufen oder weiterzuverkaufen, die mit den Vertragswaren oder -dienstleistungen im Wettbewerb stehen, oder

(ii) eine unmittelbare oder mittelbare Verpflichtung der Abnehmerin, auf dem relevanten Markt mehr als 80 % ihres Gesamtbezugs an Vertragswaren oder dienstleistungen und ihren Substituten, der anhand des Werts des Bezugs oder, falls in der Branche üblich, am bezogenen Volumen im vorangehenden Kalenderjahr berechnet wird, von der Anbieterin oder von einem anderen von der Anbieterin benannten Unternehmen zu beziehen.

Artikel 8

Know-how

Know-how ist eine Gesamtheit nicht patentgeschützter praktischer Kenntnisse, die die Anbieterin durch Erfahrung und Erprobung gewonnen hat und die (i)

geheim, d. h. nicht allgemein bekannt oder nicht leicht zugänglich sind,

(ii) wesentlich, d. h. für die Abnehmerin bei der Verwendung, dem Verkauf oder dem Weiterverkauf der Vertragswaren oder -dienstleistungen bedeutsam und nützlich sind, und (iii) identifiziert sind, d. h. so umfassend beschrieben sind, dass überprüft werden kann, ob die Merkmale «geheim» und «wesentlich» erfüllt sind.

Artikel 9

Online-Vermittlungsdienste

Online-Vermittlungsdienste ermöglichen es Unternehmen, Waren oder Dienstleistungen anzubieten, (i)

indem sie die Einleitung direkter Transaktionen mit anderen Unternehmen vermitteln oder

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(ii) indem sie die Einleitung direkter Transaktionen zwischen diesen Unternehmen und Endverbraucherinnen und Endverbrauchern vermitteln, unabhängig davon, ob und wo die Transaktionen letztlich abgeschlossen werden.

B.

Regeln

Artikel 10

Geltungsbereich

1

Diese Bekanntmachung gilt für vertikale Wettbewerbsabreden.

Diese Bekanntmachung gilt nicht für vertikale Wettbewerbsabreden zwischen Wettbewerberinnen. Sie gilt jedoch, wenn Wettbewerberinnen nicht gegenseitige vertikale Wettbewerbsabreden treffen und 2

a)

die Anbieterin auf der vorgelagerten Stufe als Herstellerin, Importeurin oder Grosshändlerin und zugleich auf der nachgelagerten Stufe als Importeurin, Grosshändlerin oder Einzelhändlerin von Waren tätig ist, während die Abnehmerin eine auf der nachgelagerten Stufe tätige Importeurin, Grosshändlerin oder Einzelhändlerin, jedoch keine Wettbewerberin auf der vorgelagerten Stufe ist, auf der sie die Vertragswaren bezieht, oder

b)

die Anbieterin eine auf mehreren Handelsstufen tätige Dienstleisterin ist, die Abnehmerin demgegenüber Dienstleistungen auf der Einzelhandelsstufe anbietet und auf der Handelsstufe, auf der sie die Vertragsdienstleistungen bezieht, keine Wettbewerberin ist.

Die Ausnahmen nach Absatz 2 Buchstabe a und b gelten nicht für den Informationsaustausch zwischen Anbieterinnen und Abnehmerinnen, der entweder nicht direkt die Umsetzung der vertikalen Wettbewerbsabrede betrifft oder nicht zur Verbesserung der Produktion oder des Vertriebs der Vertragswaren oder -dienstleistungen erforderlich ist oder keine dieser beiden Voraussetzungen erfüllt.

3

Die Ausnahmen nach Absatz 2 Buchstabe a und b gelten nicht für vertikale Wettbewerbsabreden in Bezug auf die Bereitstellung von Online-Vermittlungsdiensten, wenn die Anbieterin der Online-Vermittlungsdienste eine Wettbewerberin auf dem relevanten Markt für den Verkauf der vermittelten Waren oder Dienstleistungen ist.

4

Die Anwendung der vorliegenden Bekanntmachung schliesst nicht aus, dass ein Sachverhalt ganz oder teilweise als horizontale Wettbewerbsabrede gemäss Artikel 5 Absatz 3 KG qualifiziert oder von Artikel 7 KG erfasst wird. Diesfalls ist der Sachverhalt unabhängig von der vorliegenden Bekanntmachung gemäss den einschlägigen Vorschriften des Kartellgesetzes zu beurteilen.

5

Diese Bekanntmachung gilt nicht für vertikale Wettbewerbsabreden, die Bestimmungen enthalten, welche die Übertragung von Rechten des geistigen Eigentums auf die Abnehmerin oder die Nutzung solcher Rechte durch die Abnehmerin betreffen, sofern diese Bestimmungen Hauptgegenstand der Wettbewerbsabrede sind und sofern sie sich nicht unmittelbar auf die Nutzung, den Verkauf oder den Weiterverkauf von Waren oder Dienstleistungen durch die Abnehmerin oder ihre Kundinnen beziehen.

6

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Artikel 11

Verhältnis zur KMU-Bekanntmachung

Diese Bekanntmachung geht der Bekanntmachung betreffend Abreden mit beschränkter Marktwirkung (KMU-Bekanntmachung)3 vor.

Artikel 12

Vermutungstatbestände

Bei vertikalen Wettbewerbsabreden wird die Beseitigung wirksamen Wettbewerbs nach Artikel 5 Absatz 4 KG vermutet, wenn sie Folgendes zum Gegenstand haben: 1

a)

Festsetzung von Mindest- oder Festpreisen, d. h. die Beschränkung der Möglichkeit der Abnehmerin, ihren Verkaufspreis selbst festzusetzen;

b)

Zuweisung von Gebieten, soweit Verkäufe in diese durch gebietsfremde Vertriebspartnerinnen ausgeschlossen werden (absoluter Gebietsschutz). Dazu gehört namentlich die Beschränkung des Gebiets, in das die Abnehmerin die Vertragswaren oder -dienstleistungen passiv verkaufen darf, ausser es liegt eine Ausnahme gemäss Artikel 15 Buchstabe b bis d vor.

Artikel 5 Absatz 4 KG umfasst auch vertikale Wettbewerbsabreden, welche indirekt zu Mindest- oder Festpreisen oder einem absoluten Gebietsschutz führen.

2

Artikel 5 Absatz 4 KG umfasst auch in Empfehlungsform gekleidete vertikale Wettbewerbsabreden, die auf einer Vereinbarung oder einer aufeinander abgestimmten Verhaltensweise beruhen und eine Festsetzung von Mindest- oder Festpreisen oder einen absoluten Gebietsschutz bezwecken oder bewirken.

3

Artikel 13

Widerlegung der Vermutung

Für die Widerlegung der Vermutung der Beseitigung des wirksamen Wettbewerbs ist eine Gesamtbetrachtung des Marktes unter Berücksichtigung des Intrabrand- und Interbrand-Wettbewerbs massgebend. Ausschlaggebend ist, ob genügend Intrabrandoder Interbrand-Wettbewerb auf dem relevanten Markt besteht oder die Kombination der beiden zu genügend wirksamem Wettbewerb führt.

Artikel 14

Erhebliche Wettbewerbsbeeinträchtigung

Bei der Prüfung der Frage, ob eine erhebliche Wettbewerbsbeeinträchtigung im Sinne von Artikel 5 Absatz 1 KG vorliegt, ist Folgendes zu beachten:

3

a)

Vertikale Wettbewerbsabreden nach Artikel 5 Absatz 4 KG (vgl. Art. 12 VertBek) erfüllen grundsätzlich das Kriterium der Erheblichkeit nach Artikel 5 Absatz 1 KG, falls die Vermutung widerlegt werden kann.

b)

Bei allen anderen vertikalen Wettbewerbsabreden sind sowohl qualitative wie auch quantitative Kriterien zu berücksichtigen. Die Abwägung dieser beiden Kriterien erfolgt einzelfallweise in einer Gesamtbeurteilung. Dabei kann eine qualitativ schwerwiegende Wettbewerbsabrede (vgl. Art. 15 VertBek) trotz quantitativ geringfügiger Auswirkungen erheblich sein. Ebenso kann eine

Beschluss der Wettbewerbskommission vom 19.12.2005 (BBl 2006 883), abrufbar unter www.weko.admin.ch.

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Wettbewerbsabrede mit quantitativ beträchtlichen Auswirkungen den Wettbewerb erheblich beeinträchtigen, auch wenn sie qualitativ nicht schwerwiegend ist.

Artikel 15

Qualitativ schwerwiegende Wettbewerbsabreden

Vertikale Wettbewerbsabreden, die nicht von Artikel 5 Absatz 4 KG erfasst werden, werden als qualitativ schwerwiegend betrachtet, wenn sie Folgendes zum Gegenstand haben:

4

a)

[...]4

b)

wenn die Anbieterin ein Alleinvertriebssystem betreibt, die Beschränkung des Gebiets oder der Kundinnen und Kunden, in das bzw. an die die Alleinvertriebshändlerin die Vertragswaren oder -dienstleistungen aktiv oder passiv verkaufen darf, mit Ausnahme (i) der Beschränkung des aktiven Verkaufs durch die Alleinvertriebshändlerin und durch ihre Direktkundinnen in ein Gebiet oder an eine Kundengruppe, das bzw. die der Anbieterin vorbehalten ist oder von der Anbieterin höchstens fünf weiteren Alleinvertriebshändlerinnen exklusiv zugewiesen wurde; (ii) der Beschränkung des aktiven oder passiven Verkaufs durch die Alleinvertriebshändlerin und durch ihre Kundinnen an nicht zugelassene Händlerinnen in einem Gebiet, in dem die Anbieterin ein selektives Vertriebssystem für die Vertragswaren oder -dienstleistungen betreibt; (iii) der Beschränkung des Niederlassungsorts der Alleinvertriebshändlerin; (iv) der Beschränkung des aktiven oder passiven Verkaufs an Endverbraucherinnen und Endverbraucher durch eine Alleinvertriebshändlerin, die auf der Grosshandelsstufe tätig ist; (v) der Beschränkung der Möglichkeit der Alleinvertriebshändlerin, Teile, die zur Weiterverwendung geliefert werden, aktiv oder passiv an Kundinnen zu verkaufen, die diese Teile für die Herstellung derselben Art von Waren verwenden würden, wie sie die Anbieterin herstellt;

c)

wenn die Anbieterin ein selektives Vertriebssystem betreibt: (i) die Beschränkung der Gebiete oder der Kundinnen und Kunden, in bzw.

an die die Mitglieder des selektiven Vertriebssystems die Vertragswaren oder -dienstleistungen aktiv oder passiv verkaufen dürfen, mit Ausnahme 1. der Beschränkung des aktiven Verkaufs durch Mitglieder des selektiven Vertriebssystems und durch ihre Direktkundinnen in ein Gebiet oder an eine Kundengruppe, das bzw. die der Anbieterin vorbehalten ist oder von der Anbieterin höchstens fünf Alleinvertriebshändlerinnen exklusiv zugewiesen wurde; 2. der Beschränkung des aktiven oder passiven Verkaufs durch Mitglieder des selektiven Vertriebssystems und durch ihre Kundinnen

Angepasst am 22.5.2017 (vgl. Erw. V.).

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an nicht zugelassene Händlerinnen in dem Gebiet, in dem das selektive Vertriebssystem betrieben wird; 3. der Beschränkung des Niederlassungsorts der Mitglieder des selektiven Vertriebssystems; 4. der Beschränkung des aktiven oder passiven Verkaufs an Endverbraucherinnen und Endverbraucher durch auf der Grosshandelsstufe tätige Mitglieder des selektiven Vertriebssystems; 5. der Beschränkung der Möglichkeit, Teile, die zur Weiterverwendung geliefert werden, aktiv oder passiv an Kundinnen zu verkaufen, die diese Teile für die Herstellung derselben Art von Waren verwenden würden, wie sie die Anbieterin herstellt; (ii) die Beschränkung von Querlieferungen zwischen Mitgliedern des selektiven Vertriebssystems, die auf derselben Handelsstufe oder unterschiedlichen Handelsstufen tätig sind; (iii) die Beschränkung des aktiven oder passiven Verkaufs an Endverbraucherinnen und Endverbraucher durch auf der Einzelhandelsstufe tätige Mitglieder des selektiven Vertriebssystems, unbeschadet Buchstabe c (i) 1. und 3.; d)

wenn die Anbieterin weder ein Alleinvertriebssystem noch ein selektives Vertriebssystem betreibt, die Beschränkung der Gebiete oder Kundinnen und Kunden, in bzw. an die die Abnehmerin die Vertragswaren oder -dienstleistungen aktiv oder passiv verkaufen darf, mit Ausnahme (i) der Beschränkung des aktiven Verkaufs durch die Abnehmerin und durch ihre Direktkundinnen in ein Gebiet oder an eine Kundengruppe, das bzw. die der Anbieterin vorbehalten ist oder von der Anbieterin höchstens fünf Alleinvertriebshändlerinnen exklusiv zugewiesen wurde; (ii) der Beschränkung des aktiven oder passiven Verkaufs durch die Abnehmerin und durch ihre Kundinnen an nicht zugelassene Händlerinnen in einem Gebiet, in dem die Anbieterin ein selektives Vertriebssystem für die Vertragswaren oder -dienstleistungen betreibt; (iii) der Beschränkung des Niederlassungsorts der Abnehmerin; (iv) der Beschränkung des aktiven oder passiven Verkaufs an Endverbraucherinnen und Endverbraucher durch eine Abnehmerin, die auf der Grosshandelsstufe tätig ist; (v) der Beschränkung der Möglichkeit der Abnehmerin, Teile, die zur Weiterverwendung geliefert werden, aktiv oder passiv an Kundinnen zu verkaufen, die diese Teile für die Herstellung derselben Art von Waren verwenden würden, wie sie die Anbieterin herstellt;

e)

die Verhinderung der wirksamen Nutzung des Internets zum Verkauf der Vertragswaren oder -dienstleistungen durch die Abnehmerin oder ihre Kundinnen, da dies eine Beschränkung des Gebiets oder der Kundinnen und Kunden, in das bzw. an die die Vertragswaren oder -dienstleistungen verkauft werden dürfen, im Sinne der Buchstaben b, c oder d darstellt, unbeschadet der Möglichkeit, der Abnehmerin Folgendes aufzuerlegen: (i) andere Beschränkungen des Online-Verkaufs oder 9 / 14

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(ii) Beschränkungen der Online-Werbung, die nicht darauf abzielen, die Nutzung eines ganzen Online-Werbekanals zu verhindern; f)

die zwischen einer Anbieterin von Teilen und einer Abnehmerin, die diese Teile weiterverwendet, vereinbarte Beschränkung der Möglichkeit der Anbieterin, die Teile als Ersatzteile an Endverbraucherinnen und Endverbraucher, Reparaturbetriebe, Grosshändlerinnen oder andere Dienstleisterinnen zu verkaufen, die die Abnehmerin nicht mit der Reparatur oder Wartung ihrer Waren betraut hat;

g)

unmittelbare oder mittelbare Wettbewerbsverbote, die für eine unbestimmte Dauer oder für eine Dauer von mehr als fünf Jahren gelten; die Begrenzung auf fünf Jahre gilt nicht, wenn (i) die Vertragswaren oder -dienstleistungen von der Abnehmerin in Räumlichkeiten und auf Grundstücken verkauft werden, die im Eigentum der Anbieterin stehen oder die die Anbieterin von nicht mit der Abnehmerin verbundenen Dritten gemietet oder gepachtet hat, und (ii) das Wettbewerbsverbot nicht über den Zeitraum hinausreicht, in dem die Abnehmerin diese Räumlichkeiten und Grundstücke nutzt;

h)

unmittelbare oder mittelbare Verpflichtungen, die die Abnehmerin veranlassen, Waren oder Dienstleistungen nach Beendigung der Wettbewerbsabrede nicht herzustellen, zu beziehen, zu verkaufen oder weiterzuverkaufen; dies gilt nicht, sofern sämtliche folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: (i) Die Verpflichtungen beziehen sich auf Waren oder Dienstleistungen, die mit den Vertragswaren oder -dienstleistungen im Wettbewerb stehen; (ii) die Verpflichtungen beschränken sich auf Räumlichkeiten und Grundstücke, von denen aus die Abnehmerin während der Vertragslaufzeit ihre Geschäfte betrieben hat; (iii) das Wettbewerbsverbot ist unerlässlich, um Know-how, das der Abnehmerin von der Anbieterin übertragen wurde, zu schützen; (iv) die Dauer der Verpflichtungen ist auf höchstens ein Jahr nach Beendigung der Wettbewerbsabrede begrenzt;

i)

unmittelbare oder mittelbare Verpflichtungen, die die Mitglieder eines selektiven Vertriebssystems veranlassen, Marken bestimmter konkurrierender Anbieterinnen nicht zu verkaufen;

j)

unmittelbare oder mittelbare Verpflichtungen, die eine Abnehmerin von Online-Vermittlungsdiensten veranlassen, Waren oder Dienstleistungen Endverbraucherinnen und Endverbrauchern nicht unter Inanspruchnahme konkurrierender Online-Vermittlungsdienste zu günstigeren Bedingungen anzubieten, zu verkaufen oder weiterzuverkaufen.

Artikel 16

Unerheblichkeit aufgrund der Marktanteile

Vertikale Wettbewerbsabreden, welche nicht unter Artikel 12 VertBek oder Artikel 15 Buchstabe b bis f VertBek fallen, führen in der Regel nicht zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Wettbewerbs, wenn kein an der Abrede beteiligtes 1

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Unternehmen auf einem von der Abrede betroffenen relevanten Markt einen Marktanteil von 15 % überschreitet.

Wird in einem relevanten Markt der Wettbewerb durch die kumulative Wirkung von vertikalen Wettbewerbsabreden beschränkt, die verschiedene Lieferantinnen oder Händlerinnen für den Verkauf von Waren oder Dienstleistungen geschlossen haben (kumulativer Abschottungseffekt durch nebeneinander bestehende Netze von vertikalen Wettbewerbsabreden, die ähnliche Wirkungen auf dem Markt haben), so wird die in Absatz 1 genannte Marktanteilsschwelle auf 5 % herabgesetzt. Bei einzelnen Lieferantinnen oder Händlerinnen mit einem Marktanteil, der 5 % nicht überschreitet, ist in der Regel nicht davon auszugehen, dass sie wesentlich zu dem kumulativen Abschottungseffekt beitragen. Es ist unwahrscheinlich, dass ein kumulativer Abschottungseffekt vorliegt, wenn weniger als 30 % des relevanten Marktes von nebeneinander bestehenden (Netzen von) vertikalen Wettbewerbsabreden, die ähnliche Wirkungen auf dem Markt haben, abgedeckt werden.

2

Artikel 17

Unerheblichkeit von rein qualitativem Selektivvertrieb

Vertikale Wettbewerbsabreden, die einen rein qualitativen Selektivvertrieb zum Gegenstand haben, führen nicht zu einer erheblichen Wettbewerbsbeeinträchtigung, sofern kumulativ drei Voraussetzungen erfüllt sind: (i)

die Beschaffenheit des fraglichen Produkts muss einen selektiven Vertrieb erfordern, d. h., ein solches Vertriebssystem muss ein Erfordernis zur Wahrung der Qualität und zur Gewährleistung des richtigen Gebrauchs des betreffenden Produkts sein;

(ii) die Wiederverkäuferinnen müssen aufgrund objektiver Kriterien qualitativer Art ausgewählt werden. Diese sind einheitlich festzulegen, allen potenziellen Wiederverkäuferinnen zur Verfügung zu stellen und unterschiedslos anzuwenden; (iii) die aufgestellten Kriterien dürfen nicht über das hinausgehen, was erforderlich ist.

Artikel 18

Rechtfertigung

Liegt eine den Wettbewerb erheblich beeinträchtigende vertikale Wettbewerbsabrede vor, ist zu prüfen, ob diese gemäss Artikel 5 Absatz 2 KG gerechtfertigt ist. Sind keine Effizienzgründe ersichtlich, ist die Abrede unzulässig.

1

Vertikale Wettbewerbsabreden gelten in der Regel ohne Einzelfallprüfung als gerechtfertigt, wenn der Anteil der Anbieterin an dem relevanten Markt, auf dem sie die Vertragswaren oder -dienstleistungen anbietet, und der Anteil der Abnehmerin an dem relevanten Markt, auf dem sie die Vertragswaren und -dienstleistungen bezieht, jeweils nicht mehr als 30 % beträgt. Davon ausgenommen sind Abreden nach Artikel 12 VertBek und Artikel 15 VertBek sowie Abreden, die sich mit anderen kumulativ auf den Markt auswirken.

2

Den Wettbewerb erheblich beeinträchtigende vertikale Wettbewerbsabreden, die von Absatz 2 nicht erfasst werden, unterliegen einer Einzelfallprüfung. Ein 3

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Rechtfertigungsgrund liegt vor, wenn eine vertikale Wettbewerbsabrede die wirtschaftliche Effizienz im Sinne von Artikel 5 Absatz 2 KG erhöht ­ beispielsweise durch eine effizientere Vertriebsgestaltung im Sinne einer Verbesserung der Produkte oder Produktionsverfahren oder einer Senkung der Vertriebskosten ­ und die Wettbewerbsbeeinträchtigung dazu notwendig ist.

Unternehmen können im Rahmen der in Artikel 5 Absatz 2 KG genannten Rechtfertigungsgründe namentlich Folgendes geltend machen: 4

a)

Zeitlich begrenzter Schutz von Investitionen für die Erschliessung neuer räumlicher Märkte oder neuer Produktmärkte;

b)

Sicherung der Einheitlichkeit und Qualität der Vertragsprodukte;

c)

Schutz vertragsspezifischer Investitionen, die ausserhalb der Geschäftsbeziehung nicht oder nur mit hohem Verlust verwendet werden können (Hold-up Problem);

d)

Vermeidung von ineffizient tiefen Verkaufsförderungsmassnahmen (z. B. Beratungsdienstleistungen), die resultieren können, wenn eine Herstellerin oder eine Händlerin von den Verkaufsförderungsbemühungen einer anderen Herstellerin oder Händlerin profitieren kann (Trittbrettfahrerproblem);

e)

Vermeidung eines doppelten Preisaufschlags, der sich ergeben kann, wenn sowohl die Herstellerin als auch die Händlerin über Marktmacht verfügen (Problem der doppelten Marginalisierung);

f)

Erzielung von Grössenvorteilen beim Vertrieb;

g)

Förderung der Übertragung von wesentlichem Know-how;

h)

Sicherung von finanziellen Engagements (z. B. Darlehen), die durch den Kapitalmarkt nicht zur Verfügung gestellt werden.

Artikel 19

Publikation

Diese Bekanntmachung wird im Bundesblatt veröffentlicht (Art. 6 Abs. 3 KG).

Artikel 20

Aufhebung der bisherigen Bekanntmachung

Mit dem Inkrafttreten dieser Bekanntmachung wird die Bekanntmachung über die wettbewerbsrechtliche Behandlung vertikaler Abreden vom 28. Juni 20105 aufgehoben.

Artikel 21

Übergangsregelung

Diese Bekanntmachung soll während der Periode zwischen dem 1. Januar 2023 und dem 31. Dezember 2023 auf diejenigen Wettbewerbsabreden nicht zur Anwendung kommen, welche vor dem 1. Januar 2023 in Kraft traten und den Kriterien der aufgehobenen Bekanntmachung, nicht hingegen den Kriterien der vorliegenden Bekanntmachung, genügen.

5

Beschluss der Wettbewerbskommission vom 28. Juni 2010 (BBl 2017 4543).

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Artikel 22

Inkrafttreten

Diese Bekanntmachung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.

12. Dezember 2022

Wettbewerbskommission Der Präsident: Andreas Heinemann

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Anhang 1

Prüfschema für die Beurteilung von vertikalen Abreden

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