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Verfügung betreffend temporäre Änderung der Luftraumstruktur der Schweiz für Trainingsflüge und Vorführungen der Patrouille Suisse («PS») und des PC7 Teams («PC7T») der Schweizer Luftwaffe vom 21. Dezember 2022

Verfügende Behörde:

Bundesamt für Zivilluftfahrt, 3003 Bern (BAZL)

Gegenstand:

Die Lufträume gemäss Anhang 2 zu dieser Verfügung werden vorübergehend in temporäre Flugbeschränkungsgebiete (TEMPO RAs) mit faktischem Flugverbot umklassiert. Innerhalb der Flugbeschränkungsgebiete sind während den fraglichen Zeiten Flüge mit an den Trainings und an der Vorführung unbeteiligten Luftfahrzeugen untersagt.

Rechtliche Grundlage:

Gestützt auf die Artikel 8a und 40 des Luftfahrtgesetzes vom 21. Dezember 1948 (LFG, SR 748.0) in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung vom 18. Dezember 1998 über den Flugsicherungsdienst (VFSD, SR 748.132.1) legt das BAZL die Luftraumstruktur und die Luftraumklassen fest. Zur Wahrung der Flugsicherheit kann das BAZL gemäss Artikel 10 der Verordnung des UVEK vom 20. Mai 2015 über die Verkehrsregeln für Luftfahrzeuge (VRV-L, SR 748.121.11) Flugbeschränkungs- und Gefahrengebiete festlegen. Flugbeschränkungsgebiete sind Lufträume von festgelegten Abmessungen über den Landgebieten oder den Hoheitsgewässern eines Staates, in welchen der Flug von Luftfahrzeugen durch bestimmte Bedingungen eingeschränkt ist.

Gemäss Artikel 8a Absatz 2 LFG haben Beschwerden gegen Verfügungen des BAZL zur Festlegung der Luftraumstruktur keine aufschiebende Wirkung.

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Inhalt der Verfügung:

1. Gemäss Anhang 2 der Verfügung werden die dort aufgeführten Zonen in temporäre, zeitlich limitiert aktivierbare Flugbeschränkungsgebiete umklassiert.

2. Weiter werden die folgenden Auflagen angeordnet: 2.1. Innerhalb der aktivierten TEMPO RAs sind Flüge mit Luftfahrzeugen, welche nicht an der Kunstflugvorführung beziehungsweise den dazu notwendigen Trainings teilnehmen, untersagt.

Die TEMPO RAs können ausschliesslich während der im Anhang 2 der Verfügung erwähnten Daten aktiviert werden. Die genauen Aktivierungszeiten werden mittels Notice to Airmen (NOTAM) bekannt gegeben.

2.2. Such- und Rettungsflüge oder dringende Ambulanzflüge (HEMS) sind in den aktivierten TEMPO RAs entsprechend den Verfahren gemäss Luftfahrthandbuch (Aeronautical Information Publication, AIP), Kapitel ENR 5.1 ­ §1.1, erlaubt.

3. Die Veröffentlichung der TEMPO RAs erfolgt per NOTAM und wird mittels dem Daily Airspace Bulletin Switzerland (DABS) visualisiert.

4. Die temporäre Änderung der Luftraumstruktur der Schweiz gemäss Ziffer 1 dieser Verfügung tritt am 12. Januar 2023 in Kraft.

5. Es werden keine Gebühren erhoben.

6. Diese Verfügung wird der Luftwaffe und der Military Aviation Authority per Einschreibebrief mit Rückschein eröffnet. Allen Angehörten, die eine Stellungnahme einreichten, wird eine Kopie der Verfügung per Einschreiben mitgeteilt.

Adressatenkreis:

Die vorliegende temporäre Änderung der Luftraumstruktur der Schweiz richtet sich an alle Personen, die den fraglichen Luftraum in irgendeiner Form nutzen oder die Tätigkeiten nachgehen, welche Auswirkungen auf diesen Luftraum und dadurch auf die Sicherheit des Flugverkehrs haben können.

Öffentliche Auflage:

Diese Verfügung wird den Luftraumnutzern durch Publikation im Bundesblatt in deutscher, französischer und italienischer Sprache eröffnet. Die Verfügung kann telefonisch unter der Nummer 058 467 40 53 beim BAZL, Abteilung Sicherheit Infrastruktur, angefordert werden.

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Rechtsmittel:

21. Dezember 2022

Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, Beschwerde erhoben werden. Gemäss Art. 22a Abs. 1 Bst. a des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021) steht die Frist vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar still. Die Beschwerdefrist beginnt bei persönlicher Eröffnung an die Parteien am auf die Eröffnung folgenden Tag, bei Publikation in einem amtlichen Blatt am auf die Publikation folgenden Tag zu laufen. Die Beschwerde ist im Doppel einzureichen. Sie hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der Beschwerdeführenden zu enthalten.

Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Beschwerdeführenden sie in Händen haben. Ferner ist die Vollmacht einer allfälligen Vertreterin oder eines allfälligen Vertreters beizulegen.

Bundesamt für Zivilluftfahrt Der Vizedirektor: Martin Bernegger

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Anhang 2 zur Verfügung vom 21. Dezember 2022 in Sachen TEMPO RAs für Patrouille Suisse («PS») und PC7 Team («PC7T») der Schweizer Luftwaffe PS «Lauberhorn» Circle of 10 km radius, centered at Wengen/Lauterbrunnen (WGS84 N 46 36 00 / E 007 55 00, ELEV 3600FT), NO RESTRICTIONS E OF LINE N 46 39 01 E 008 01 30 ­ N 46 33 00 E 008 01 30 (BRIENZ­GRINDELWALD) UP TO 6500FT.

Lower Limit: 3500FT AMSL / 6500FT AMSL (EAST OF LONG E 008 01 30) Upper Limit: FL180 Date: January 12th­15th, 2023

PC7T «Alpnach» Circle of 7 km radius, centered at ARP Alpnach (WGS84: N 46 56 36 / E 008 17 00, ELEV 1444FT). TMA EMM AND CTR BUO NOT AFFECTED. NO RESTRICTIONS SE OF CTR ALP.

Lower Limit: GND Upper Limit: 8000FT AMSL Date: February 21st­24th, 2023

«Emmen LOW» Circle of 7 km radius, centered at TWY C at AD Emmen (WGS84 N 47 05 51 / E 008 18 35, ELEV 1390FT).

Lower Limit: GND Upper Limit: 6500FT AMSL Date: February 21st­24th, 2023

«Payerne P7» Circle of 7 km radius, centered at TWY L at AD Payerne (WGS84 N 46 50 50 / E 006 55 22, ELEV 1460FT).

Lower Limit: GND Upper Limit: 6000FT AMSL Date: February 21st­24th, 2023

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«CransMontana» Circle of 9.26 km (5NM) radius, centered at CransMontana (WGS84 N 46 18 48 / E 007 30 12, ELEV 4460FT). CTR LSGS NOT AFFECTED. NO RECTRICTIONS SOUTH OF TMA LSGS AND WITHIN TMA LSGS UP TO 3000FT AMSL.

Lower Limit: GND / 3000FT AMSL (WITHIN TMA LSGS) Upper Limit: FL130 Date: February 23rd­26th, 2023

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