BBl 2022 www.bundesrecht.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung
Bundesbeschluss über einen Verpflichtungskredit für die Räumung des ehemaligen Munitionslagers Mitholz
Entwurf
vom ...
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 167 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 16. November 20222, beschliesst:
Art. 1
Bewilligung
Für die Räumung des ehemaligen Munitionslagers Mitholz wird ein Verpflichtungskredit von 2590 Millionen Franken bewilligt.
Art. 2
Freigabe
Der Verpflichtungskredit wird in zwei Tranchen freigegeben: a.
Die erste Tranche von 1090 Millionen Franken für Voraus- und Schutzmassnahmen sowie für die Vorbereitung der Räumung wird mit diesem Beschluss freigegeben.
b.
Die zweite Tranche von 740 Millionen Franken für die Räumung und Entsorgung der Munitionsrückstände sowie für die Instandsetzung des Geländes und die Wiederbesiedelung von Mitholz wird durch den Bundesrat freigegeben.
Art. 3
Reserven
Der Verpflichtungskredit enthält Reserven von 760 Millionen Franken für Projektrisiken und die erwartete Teuerung.
1
Die Reserven werden durch den Bundesrat freigegeben und den Tranchen nach Artikel 2 Buchstabe a oder b zugeteilt.
2
1 2
SR 101 BBl 2022 3167
2022-3671
BBl 2022 3168
Verpflichtungskredit für die Räumung des ehemaligen Munitionslagers Mitholz. BB
Art. 4
BBl 2022 3168
Kreditreste
Der Bundesrat kann Kreditreste aus der ersten in die zweite Tranche verschieben.
Art. 5
Umfahrungsstrasse
Die Mittel für die zur Räumung des ehemaligen Munitionslagers Mitholz notwendigen baulichen Schutz- und Abbaumassnahmen an der Umfahrungsstrasse in Mitholz werden dem Fonds zur Finanzierung der Nationalstrassen und des Agglomerationsverkehrs (NAF) entnommen.
1
Der Bund kann die Einlagen in den NAF jährlich entsprechend den Entnahmen für diese Massnahmen erhöhen. Er berücksichtigt dabei den aus den Massnahmen entstehenden Nutzen für den Strassenverkehr.
2
Art. 6 1
Teuerung
Dem Verpflichtungskredit liegt der Stand folgender Indizes zugrunde: a.
Landesindex der Konsumentenpreise vom April 2022 (103,3 Punkte, Dez.
2020 = 100 Punkte);
b.
Schweizerischer Baupreisindex (Baugewerbe total), Grossregion Espace Mittelland, vom April 2022 (109,6 Punkte; Okt. 2020 = 100 Punkte);
c.
Schweizerischer Baupreisindex (Tiefbau), Grossregion Espace Mittelland, vom April 2022 (106,9 Punkte; Okt. 2020 = 100 Punkte);
d.
Bahnbau-Teuerungsindex vom April 2022 (142,7 Punkte, Okt. 1994 = 100 Punkte);
e.
Schweizerischer Wohnimmobilienpreisindex (Einfamilienhäuser Gemeindetyp 5) vom 2. Quartal 2022 (114,3 Punkte, 4. Quartal 2019 = 100 Punkte).
Dem Verpflichtungskredit liegt zudem eine jährliche Teuerungsannahme von +1,7 % zugrunde.
2
Art. 7
Referendum
Dieser Beschluss untersteht nicht dem Referendum.
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