BBl 2022 www.bundesrecht.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung

Bundesgesetz

Entwurf

über die flankierenden Massnahmen bei entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern und über die Kontrolle der in Normalarbeitsverträgen vorgesehenen Mindestlöhne (Entsendegesetz, EntsG) Änderung vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 2. Dezember 20221, beschliesst: I Das Entsendegesetz vom 8. Oktober 19992 wird wie folgt geändert: Art. 8 Abs. 2 zweiter Satz ... Sie können zu diesem Zweck die Plattform für die elektronische Kommunikation nach Artikel 8a verwenden.

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Art. 8a

Plattform für die elektronische Kommunikation

Das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) stellt eine Plattform für die elektronische Kommunikation zur Verfügung, über die die Kontrollorgane nach Artikel 7 Absatz 1 Informationen nach Artikel 8 Absatz 2 bekannt geben können.

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Es kann die über die Plattform bekannt gegebenen Daten von natürlichen und juristischen Personen, einschliesslich Daten über verwaltungs- und strafrechtliche Verfolgungen oder Sanktionen, aufbewahren. Es kann zudem die für die Wartung der Plattform notwendigen Arbeiten ausführen.

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Die Plattform stellt eine Schnittstelle für die Anbindung von Fachanwendungen an die Plattform zur Verfügung. Die Bekanntgabe der Informationen erfolgt in verschlüsselter Form.

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Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen zur Datensicherheit; insbesondere legt er die technischen Anforderungen an die Plattform und an die Schnittstelle 4

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BBl 2022 3190 SR 823.20

2022-3984

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Entsendegesetz

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fest. Er regelt zudem den Zugriff der Kontrollorgane nach Artikel 7 Absatz 1 sowie die Dauer, während der die Daten auf der Plattform aufbewahrt werden können.

Art. 9 Abs. 3 erster Satz Die Behörde, die eine Sanktion ausspricht, stellt dem SECO und dem zuständigen paritätischen Kontrollorgan nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a eine Kopie ihres Entscheids zu. ...

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II 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

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