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Ablauf der Referendumsfrist: 8. April 2023 (1. Arbeitstag: 11. April 2023)

Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdgesetz, JSG) Änderung vom 16. Dezember 2022 Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in den Bericht der Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie des Ständerates vom 23. Juni 20221 und in die Stellungnahme des Bundesrates vom 31. August 20222, beschliesst: I Das Jagdgesetz vom 20. Juni 19863 wird wie folgt geändert: Art. 3 Abs. 1 Die Kantone regeln und planen die Jagd nach den Grundsätzen der Nachhaltigkeit und koordinieren die Jagdplanung soweit erforderlich untereinander. Sie berücksichtigen dabei die örtlichen Verhältnisse sowie die Anliegen der Landwirtschaft, des Naturschutzes, des Tierschutzes und der Tiergesundheit. Die Regulierung der Wildbestände wird so gestaltet, dass die nachhaltige Bewirtschaftung der Wälder und die natürliche Verjüngung mit standortgerechten Baumarten gesichert sind und grosse Schäden an Lebensmittelkulturen vermieden werden können.

1

Art. 7 Abs. 2 und 3 Aufgehoben

1 2 3

BBl 2022 1925 BBl 2022 2104 SR 922.0

2022-4090

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Jagdgesetz

Art. 7a

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Regulierung von Steinböcken und Wölfen und Finanzierung von Massnahmen

Die Kantone können mit vorheriger Zustimmung des Bundesamtes für Umwelt (Bundesamt) eine Bestandsregulierung vorsehen für: 1

a.

Steinböcke: im Zeitraum vom 1. August bis zum 30. November;

b.

Wölfe: im Zeitraum vom 1. September bis zum 31. Januar.

Solche Regulierungen dürfen den Bestand der Population nicht gefährden und müssen erforderlich sein, um: 2

a.

Lebensräume zu schützen oder die Artenvielfalt zu erhalten;

b.

das Eintreten eines Schadens oder einer Gefährdung von Menschen zu verhindern, sofern dies durch zumutbare Schutzmassnahmen nicht erreicht werden kann; oder

c.

regional angemessene Wildbestände zu erhalten.

Der Bund gewährt den Kantonen auf der Grundlage von Programmvereinbarungen globale Finanzhilfen an die Kosten für die Aufsicht und die Durchführung von Massnahmen zum Umgang mit Arten nach Absatz 1.

3

Art. 8

Wildtierschutz

Haben Jagdberechtigte bei der Ausübung der Jagd Wildtiere verletzt oder können sie dies nicht klar beurteilen, so sorgen sie innert nützlicher Frist für eine fachgerechte Nachsuche. Die Kantone regeln die Einzelheiten.

1

Wildhüterinnen und Wildhüter sowie Jagdaufseherinnen und -aufseher können verletzte oder kranke Tiere jederzeit erlegen. Die Kantone können Jagdberechtigten gestatten, verletzte oder kranke Tiere jagdbarer Arten jederzeit zu erlegen. Solche Abschüsse sind der kantonalen Jagdbehörde unverzüglich zu melden.

2

Zum Verhüten von Unfällen mit Wildtieren und zur Sicherstellung der Durchlässigkeit der Landschaft für Wildtiere, insbesondere in den Wildtierkorridoren von überregionaler Bedeutung nach Artikel 11a, regeln die Kantone den fachgerechten Bau und Unterhalt von Zäunen.

3

Art. 11 Abs. 6 Zu den Wasser- und Zugvogelreservaten von internationaler und nationaler Bedeutung und den eidgenössischen Jagdbanngebieten erlässt der Bundesrat die Schutzbestimmungen. Der Bund gewährt den Kantonen auf der Grundlage von Programmvereinbarungen globale Abgeltungen an die Kosten für die Aufsicht dieser Reservate und Gebiete, sowie Finanzhilfen an die Kosten für Massnahmen zur Arten- und Lebensraumförderung in diesen Reservaten und Gebieten sowie in Reservaten und Gebieten nach Absatz 4.

6

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Jagdgesetz

Art. 11a

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Überregionale Wildtierkorridore

Der Bundesrat bezeichnet im Einvernehmen mit den Kantonen Wildtierkorridore von überregionaler Bedeutung, die der grossräumigen Vernetzung der Lebensräume der Wildtiere dienen.

1

Bund und Kantone sorgen im Rahmen ihrer Zuständigkeit für die räumliche und funktionale Sicherung der überregionalen Wildtierkorridore.

2

Der Bund gewährt den Kantonen auf der Grundlage von Programmvereinbarungen globale Abgeltungen an Massnahmen zur funktionalen Sicherung der überregionalen Wildtierkorridore. Deren Höhe richtet sich nach dem Umfang der Massnahmen und der Sanierungsbedürftigkeit der Korridore.

3

Art. 12 Sachüberschrift, Abs. 2 erster Satz, 4 zweiter Satz und 4bis-7 Verhütung von Wildschaden und Gefährdung von Menschen Sie können jederzeit Massnahmen gegen einzelne geschützte oder jagdbare Tiere, die erheblichen Schaden anrichten oder eine Gefährdung von Menschen darstellen, anordnen oder erlauben. ...

2

... Vorbehalten bleibt die Bestandsregulierung von Arten gemäss Artikel 7a Absätze 1 und 2.

4

Wölfe eines Rudels dürfen zwischen dem 1. Juni und dem 31. August mit vorgängiger Zustimmung des Bundesamtes reguliert werden, wenn das Rudel Schäden insbesondere an Nutztieren der Rinder- oder Pferdegattung anrichtet. Der Bundesrat regelt die Bedingungen.

4bis

Der Bund fördert und koordiniert die Massnahme der Kantone zur Verhütung von Wildschaden, der verursacht wird durch: 5

a.

Grossraubtiere an Nutztieren; oder

b.

Biber an Bauten und Anlagen, die im öffentlichen Interesse liegen, und an Erschliessungswegen für Landwirtschaftsbetriebe oder an Uferböschungen, die für die Hochwassersicherheit von Bedeutung sind.

Er kann gegen Entgelt öffentlich-rechtliche Körperschaften oder Private mit dem Vollzug der Aufgaben nach Absatz 5 beauftragen.

6

Der Bund legt im Einvernehmen mit den Kantonen die Grundsätze der Herdenschutzmassnahmen und die Anforderungen an die Zumutbarkeit fest; der Kanton die Durchführbarkeit der Herdenschutzmassnahmen.

7

Art. 13 Abs. 4 erster Satz und 5 Bund und Kantone beteiligen sich an der Vergütung von Schaden an Wald, landwirtschaftlichen Kulturen und Nutztieren, den Tiere bestimmter geschützter Arten verursachen, soweit die zumutbaren Massnahmen zur Verhütung von Wildschaden getroffen worden sind. ...

4

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Bei Schaden, den Biber verursachen, beteiligen sich Bund und Kantone zusätzlich zu Absatz 4 auch an der Vergütung von Schaden an Bauten und Anlagen, die im öffentlichen Interesse liegen, an privaten Verkehrsinfrastrukturen sowie an Uferböschungen, wenn durch deren Schädigung die Hochwassersicherheit nicht mehr gewährleistet werden kann. Entschädigungen werden nur ausgerichtet, soweit die zumutbaren Massnahmen zur Verhütung von Wildschaden getroffen wurden.

5

Art. 14 Abs. 1, 4 und 4bis Bund und Kantone sorgen dafür, dass die Bevölkerung über die Lebensweise der wildlebenden Tiere, ihre Bedürfnisse und ihren Schutz, insbesondere über Grossraubtiere und das Zusammenleben, ausreichend informiert wird.

1

Der Bund führt die Schweizerische Forschungs-, Dokumentations- und Beratungsstelle für das Wildtiermanagement. Er fördert die Information der Öffentlichkeit und kann Forschungsstätten und andere Einrichtungen von gesamtschweizerischer Bedeutung, welche der Bildung, Forschung oder Beratung dienen, Beiträge gewähren.

4

Der Bund erfasst und dokumentiert in Zusammenarbeit mit den Kantonen die Bestände der Grossraubtiere, ihre Rolle im Ökosystem und die durch sie verursachten direkten und indirekten Schäden und informiert die Öffentlichkeit darüber.

4bis

Art. 18 Abs. 1 Bst. i Mit Busse bis zu 20 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich und ohne Berechtigung: 1

i.

die fachgerechte Nachsuche innert nützlicher Frist unterlässt, nachdem er oder sie bei der Ausübung der Jagd ein Wildtier verletzt hat oder dies nicht klar beurteilen kann.

II 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Ständerat, 16. Dezember 2022

Nationalrat, 16. Dezember 2022

Die Präsidentin: Brigitte Häberli-Koller Die Sekretärin: Martina Buol

Der Präsident: Martin Candinas Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz

Datum der Veröffentlichung: 29. Dezember 2022 Ablauf der Referendumsfrist: 8. April 2023

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