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Ablauf der Referendumsfrist: 8. April 2023 (1. Arbeitstag: 11. April 2023)

Bundesgesetz über die Regulierung der Versicherungsvermittlertätigkeit vom 16. Dezember 2022

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 19. Mai 20211, beschliesst: I Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:

1. Krankenversicherungsaufsichtsgesetz vom 26. September 20142 Art. 19 Abs. 3 Aufgehoben Gliederungstitel nach Art. 19

1a. Abschnitt: Regulierung der Vermittlertätigkeit Art. 19a

Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler

Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler sind, unabhängig von ihrer Bezeichnung, Personen, die im Interesse eines oder mehrerer Versicherer gegen Entschädigung Versicherten den Beitritt zu einem Versicherer vorschlagen oder ermöglichen.

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BBl 2021 1478 SR 832.12

2022-4089

BBl 2022 3204

Regulierung der Versicherungsvermittlertätigkeit. BG

Art. 19b

BBl 2022 3204

Vereinbarung zwischen Versicherern

Die Versicherer können eine Vereinbarung abschliessen, in der Folgendes geregelt wird: 1

a.

die Telefonwerbung;

b.

der Verzicht auf Leistungen der Call-Center;

c.

das Verbot der Telefonwerbung bei Personen, die nie bei ihnen versichert waren oder seit längerer Zeit nicht mehr versichert sind;

d.

die Ausbildung der Versicherungsvermittlerinnen und ­vermittler;

e.

die Einschränkung der Entschädigung der Tätigkeit der Versicherungsvermittlerinnen und ­vermittler;

f.

die Erstellung und die Unterzeichnung von Beratungsprotokollen.

Auf Gesuch von Versicherern, die zusammen mindestens 66 Prozent der Versicherten vertreten, kann der Bundesrat die Regelungen der Punkte nach Absatz 1 Buchstaben c­f auf dem Verordnungsweg allgemeinverbindlich erklären. Die Regelungen müssen der Gesetzgebung entsprechen und die Höhe der Entschädigung nach Absatz 1 Buchstabe e muss nach betriebswirtschaftlichen Regeln festgelegt werden. Vor der Allgemeinverbindlichkeitserklärung hört der Bundesrat die Versicherer an.

2

Der Bundesrat legt in der Verordnung nach Absatz 2 die Verstösse gegen die verbindlich erklärten Regelungen fest.

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Art. 38a

Massnahmen bei Missachtung der Regulierung der Vermittlertätigkeit

Missachtet ein Versicherer eine nach Artikel 19b Absatz 2 verbindlich erklärte Regelung, so kann die Aufsichtsbehörde ihm für die Dauer von höchstens einem Jahr: a.

die Entschädigung von Versicherungsvermittlerinnen und -vermittlern verbieten, an die er nicht durch einen Arbeitsvertrag gebunden ist;

b.

eine Einschränkung seiner Kosten für das Akquirieren neuer Versicherter anordnen.

Art. 54 Abs. 3 Bst. h und 4 3

Mit Busse bis zu 100 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich: h.

eine Widerhandlung gegen einen nach Artikel 19b Absatz 3 festgelegten Verstoss begeht.

Wer in den Fällen nach Absatz 3 Buchstaben b­f und h fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu 20 000 Franken bestraft.

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Regulierung der Versicherungsvermittlertätigkeit. BG

BBl 2022 3204

2. Versicherungsaufsichtsgesetz vom 17. Dezember 20043 Art. 31a

Regulierung der Vermittlertätigkeit im Bereich der Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung

Die Versicherungsunternehmen können im Bereich der Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung eine Vereinbarung abschliessen, in der Folgendes geregelt wird: 1

a.

die Telefonwerbung;

b.

der Verzicht auf Leistungen der Call-Center;

c.

das Verbot der Telefonwerbung bei Personen, die nie bei ihnen versichert waren oder seit längerer Zeit nicht mehr versichert sind;

d.

die Ausbildung der Versicherungsvermittlerinnen und ­vermittler;

e.

die Einschränkung der Entschädigung der Tätigkeit der Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler;

f.

die Erstellung und Unterzeichnung von Beratungsprotokollen.

Auf Gesuch von Versicherungsunternehmen, die zusammen mindestens 66 Prozent der Prämien der Versicherten vertreten, kann der Bundesrat die Regelungen der Punkte nach Absatz 1 Buchstaben c­f auf dem Verordnungsweg allgemeinverbindlich erklären. Die Regelungen müssen der Gesetzgebung entsprechen und die Höhe der Entschädigung nach Absatz 1 Buchstabe e muss nach betriebswirtschaftlichen Regeln festgelegt werden. Vor der Allgemeinverbindlichkeitserklärung hört der Bundesrat die Versicherungsunternehmen an.

2

Der Bundesrat legt in der Verordnung nach Absatz 2 die Verstösse gegen die verbindlich erklärten Regelungen fest.

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4

Die Vorschriften zum Missbrauchsschutz bleiben vorbehalten.

Art. 38 Abs. 2 Missachtet ein Versicherungsunternehmen eine nach Artikel 31a Absatz 2 verbindlich erklärte Regelung, so kann die FINMA die Genehmigung von Tarifen verweigern, die Anpassung von bestehenden Tarifen verfügen und sichernde Massnahmen nach Artikel 51 ergreifen.

2

Art. 86 Abs. 1bis und 2 Mit Busse bis zu 100 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich im Bereich der Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung eine Widerhandlung gegen einen nach Artikel 31a Absatz 3 festgelegten Verstoss begeht.

1bis

Wer in den Fällen nach den Absätzen 1 und 1bis fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu 50 000 Franken bestraft.

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3

SR 961.01

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Regulierung der Versicherungsvermittlertätigkeit. BG

BBl 2022 3204

II Koordination mit dem Versicherungsaufsichtsgesetz vom 17. Dezember 2004 (VAG) Unabhängig davon , ob zuerst die Änderung vom 18. März 20224 des VAG5 oder die vorliegende Änderung des VAG (Ziff. I Ziff. 2) in Kraft tritt, lautet mit dem Inkrafttreten des später in Kraft tretenden Gesetzes sowie bei gleichzeitigem Inkrafttreten die nachstehende Bestimmung wie folgt: Art. 86 Abs. 2 Wer in den Fällen nach den Absätzen 1 und 1bis fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu 50 000 Franken bestraft.

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III 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

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Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Nationalrat, 16. Dezember 2022

Ständerat, 16. Dezember 2022

Der Präsident: Martin Candinas Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz

Die Präsidentin: Brigitte Häberli-Koller Die Sekretärin: Martina Buol

Datum der Veröffentlichung: 29. Dezember 2022 Ablauf der Referendumsfrist: 8. April 2023

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BBl 2022 704 SR 961.01