BBl 2022 www.bundesrecht.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung
Bundesbeschluss Entwurf über einen Verpflichtungskredit zur Weiterführung der Unterstützung der drei Genfer Zentren 20242027 vom ...
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 167 der Bundesverfassung1, auf Artikel 4 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 20032 über Massnahmen zur zivilen Friedensförderung und Stärkung der Menschenrechte und auf Artikel 9 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 19. März 19763 über internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 2. Dezember 20224, beschliesst:
Art. 1 Für die Weiterführung der Unterstützung der nachstehenden Institutionen wird ein Verpflichtungskredit in der Höhe von 129,7 Millionen Franken bewilligt: 1
2
a.
Genfer Zentrum für Sicherheitspolitik;
b.
Genfer internationales Zentrum für humanitäre Minenräumung;
c.
Genfer Zentrum für Gouvernanz des Sicherheitssektors.
Die Verpflichtungsperiode dauert vom 1. Januar 2024 bis zum 31. Dezember 2027.
Art. 2 Dem Verpflichtungskredit liegen der Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise von Juni 2022 (104,5 Punkte; Dez. 2020 = 100) sowie folgende Teuerungsannahmen zugrunde:
1 2 3 4
a.
2024: +0,8 %
b.
2025: +0.9 %
SR 101 SR 193.9 SR 974.0 BBl 2022 3188
2022-3973
BBl 2022 3189
Verpflichtungskredit zur Weiterführung der Unterstützung der drei Genfer Zentren 20242027. BB
c.
2026: +0.9 %
d.
2027: +1,0 %.
BBl 2022 3189
Art. 3 Der Bundesrat erstattet nach vier Jahren Bericht über die Verwendung der Mittel.
Art. 4 Dieser Beschluss untersteht nicht dem Referendum.
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