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Bundesbeschluss Entwurf über einen Verpflichtungskredit zur Weiterführung der Unterstützung der drei Genfer Zentren 2024­2027 vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 167 der Bundesverfassung1, auf Artikel 4 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 20032 über Massnahmen zur zivilen Friedensförderung und Stärkung der Menschenrechte und auf Artikel 9 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 19. März 19763 über internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 2. Dezember 20224, beschliesst:

Art. 1 Für die Weiterführung der Unterstützung der nachstehenden Institutionen wird ein Verpflichtungskredit in der Höhe von 129,7 Millionen Franken bewilligt: 1

2

a.

Genfer Zentrum für Sicherheitspolitik;

b.

Genfer internationales Zentrum für humanitäre Minenräumung;

c.

Genfer Zentrum für Gouvernanz des Sicherheitssektors.

Die Verpflichtungsperiode dauert vom 1. Januar 2024 bis zum 31. Dezember 2027.

Art. 2 Dem Verpflichtungskredit liegen der Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise von Juni 2022 (104,5 Punkte; Dez. 2020 = 100) sowie folgende Teuerungsannahmen zugrunde:

1 2 3 4

a.

2024: +0,8 %

b.

2025: +0.9 %

SR 101 SR 193.9 SR 974.0 BBl 2022 3188

2022-3973

BBl 2022 3189

Verpflichtungskredit zur Weiterführung der Unterstützung der drei Genfer Zentren 2024­2027. BB

c.

2026: +0.9 %

d.

2027: +1,0 %.

BBl 2022 3189

Art. 3 Der Bundesrat erstattet nach vier Jahren Bericht über die Verwendung der Mittel.

Art. 4 Dieser Beschluss untersteht nicht dem Referendum.

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