BBl 2022 www.bundesrecht.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung
Ablauf der Referendumsfrist: 8. April 2023 (1. Arbeitstag: 11. April 2023)
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) (Zugriff auf den CIR und Zugang zu den Daten von drei EU-Informationssystemen) Änderung vom 16. Dezember 2022 Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 18. Mai 20221, beschliesst: I Das Ausländer- und Integrationsgesetz vom 16. Dezember 20052 wird wie folgt geändert: Art. 103c Abs. 4 Einleitungssatz (Betrifft nur den französischen Text) und Bst. e Folgende Behörden können zur Verhütung, Aufdeckung oder Ermittlung terroristischer oder sonstiger schwerer Straftaten bei der zentralen Zugangsstelle nach Absatz 5 Daten des EES beantragen: 4
e.
1 2
die für die Strafverfolgung eingesetzten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Bundesamtes für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG).
BBl 2022 1421 SR 142.20
2022-4101
BBl 2022 3207
Ausländer- und Integrationsgesetz (Zugriff auf den CIR und Zugang zu den Daten von drei EU-Informationssystemen)
BBl 2022 3207
Art. 108e Abs. 3 Einleitungssatz (Betrifft nur den französischen und italienischen Text) und Bst. e3 Folgende Behörden können zur Verhütung, Aufdeckung oder Ermittlung terroristischer oder sonstiger schwerer Straftaten bei der zentralen Zugangsstelle nach Absatz 5 Daten des ETIAS beantragen: 3
e.
die für die Strafverfolgung eingesetzten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des BAZG.
Art. 109a Abs. 3 Einleitungssatz und Bst. e Die folgenden Behörden können im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 zur Verhütung, Aufdeckung oder Ermittlung terroristischer oder sonstiger schwerer Straftaten bei der zentralen Zugangsstelle nach Absatz 4 bestimmte Daten des C-VIS beantragen: 3
e.
die für die Strafverfolgung eingesetzten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des BAZG.
Art. 110d Abs. 2 Bst. e4 2
Die folgenden Behörden können solche Abfragen durchführen: e.
die für die Strafverfolgung eingesetzten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des BAZG.
II 1
Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2
Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Nationalrat, 16. Dezember 2022
Ständerat, 16. Dezember 2022
Der Präsident: Martin Candinas Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz
Die Präsidentin: Brigitte Häberli-Koller Die Sekretärin: Martina Buol
Datum der Veröffentlichung: 29. Dezember 2022 Ablauf der Referendumsfrist: 8. April 2023
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2/2
BBl 2020 7911 BBl 2021 674