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Ablauf der Referendumsfrist: 8. April 2023 (1. Arbeitstag: 11. April 2023)

Bundesgesetz über die Personenbeförderung (Personenbeförderungsgesetz, PBG) (Reform des regionalen Personenverkehrs und der Rechnungslegung) Änderung vom 16. Dezember 2022 Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 4. Juni 20211, beschliesst: I Das Personenbeförderungsgesetz vom 20. März 20092 wird wie folgt geändert: Ersatz von Ausdrücken 1

Im ganzen Erlass wird «Verkehrsangebot» ersetzt durch «Angebot».

2

In Artikel 11 Buchstabe e wird «Transportangebotes» ersetzt durch «Angebotes».

3

Betrifft nur den französischen Text.

4

Betrifft nur den französischen Text.

5

Betrifft nur den französischen Text.

In den Artikeln 32d Absatz 1 Einleitungssatz, 32e Absatz 1, 32f Einleitungssatz und 32h wird «Besteller» ersetzt durch «Besteller der gemeinsam bestellten Angebote».

6

Art. 9 Abs. 1 und 4 1

1 2

Betrifft nur den französischen Text.

BBl 2021 1485 SR 745.1

2022-4088

BBl 2022 3210

Personenbeförderungsgesetz

BBl 2022 3210

Es kann bei bestellten Angeboten die Konzession zudem entziehen, wenn das Unternehmen eine Zielvereinbarung nach Artikel 31ater in mehreren Punkten oder in einem wesentlichen Punkt nicht erfüllt.

4

Art. 15 Abs. 6bis 6bis Sie müssen für Kinder und Jugendliche, die während der obligatorischen Schulpflicht im Rahmen von Schul- oder Kultur- und Sportanlässen in begleiteten Gruppen reisen, einen ermässigten Tarif, namentlich für Tageskarten, aufstellen.

Art. 17 Abs. 4 Aufgehoben Art. 17a

Gemeinsame Vertriebsinfrastruktur

Die Unternehmen mit einer Konzession nach Artikel 6 betreiben eine gemeinsame Infrastruktur für den Vertrieb ihrer Angebote (Vertriebsinfrastruktur).

1

Sie stellen die für den Vertrieb erforderlichen Sach- und Personendaten zeitgerecht zur Verfügung.

2

Sie können für die Nutzung der Vertriebsinfrastruktur durch Dritte ein angemessenes Entgelt verlangen.

3

Sie regeln die diskriminierungsfreien Bedingungen für die Nutzung der Vertriebsinfrastruktur durch Dritte.

4

Art. 18 Abs. 1 Bst. a 1

Die Unternehmen sind verpflichtet: a.

die Angebote und Leistungen, soweit erforderlich, mit anderen Unternehmen des öffentlichen Verkehrs zu koordinieren;

Einfügen vor dem Gliederungstitel des 3a. Abschnitts Art. 18a

Verfügungen des BAV

Kommen Unternehmen ihren Grundpflichten nicht nach, so erlässt das BAV die notwendigen Verfügungen.

Art. 18b Bisheriger Art. 18a Art. 18c Bisheriger Art. 18b

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Personenbeförderungsgesetz

BBl 2022 3210

Art. 28 Abs. 1, 1ter, 2, 3 und 4 1

Betrifft nur den französischen Text.

Zu den ungedeckten Kosten gemäss Planrechnung zählen auch Kosten betreffend das historische Rollmaterial.

1ter

Der Bund beteiligt sich nicht an der Abgeltung der ungedeckten Kosten von Angeboten des Ortsverkehrs sowie von Angeboten ohne Erschliessungsfunktion.

2

3

Betrifft nur den französischen Text.

4

Betrifft nur den französischen Text.

Art. 29 Abs. 1 Bst. c und 2 1

Der Bund richtet Abgeltungen nur an Unternehmen aus: c.

die den von Bund und Kantonen gemeinsam bestellten regionalen Personenverkehr als eigene Sparte führen;

Der Bundesrat kann für Unternehmen mit geringem Verkehr sowie für ausländische Unternehmen mit geringem Linienanteil in der Schweiz Abweichungen von diesen Voraussetzungen vorsehen.

2

Art. 30a

Verpflichtungskredit

Die Bundesversammlung beschliesst für den Bundesanteil an der Abgeltung der ungedeckten Kosten des von Bund und Kantonen gemeinsam bestellten Angebots jeweils für vier Jahre einen Verpflichtungskredit.

Art. 31 Abs. 2 Der Bund kann den Unternehmen bei Angeboten nach Artikel 28 Finanzhilfen zur Förderung von Innovationen gewähren.

2

Art. 31a

Festlegung des Angebots

Bei der Festlegung des Angebots und der Abgeltung berücksichtigen die Besteller in erster Linie die Nachfrage. Zudem berücksichtigen sie: 1

2

a.

eine angemessene Grunderschliessung;

b.

Anliegen der Regionalpolitik, insbesondere die Bedürfnisse der wirtschaftlichen Entwicklung der Rand- und Berggebiete;

c.

Anliegen der Raumplanungspolitik;

d.

Anliegen des Umweltschutzes;

e.

Anliegen der Personen mit Behinderung.

Der Bundesrat führt diese Grundsätze nach Anhörung der Kantone näher aus.

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Personenbeförderungsgesetz

Art. 31abis

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Kennzahlen

Das BAV erhebt bei den Unternehmen, deren ungedeckte Kosten des von Bund und Kantonen gemeinsam bestellten Angebots nach Artikel 28 abgegolten werden, die finanziellen und qualitativen Kennzahlen.

1

Gestützt auf diese Kennzahlen führt es einen systematischen Vergleich der bestellten Angebote durch. Unterschiedliche Produktionsbedingungen, insbesondere die Topographie, saisonale Nachfrageschwankungen sowie das Abwarten auf verspätete Anschlüsse zur Gewährung einer durchgehenden Transportkette, sind angemessen zu berücksichtigen.

2

Es veröffentlicht die Kennzahlen und den systematischen Vergleich in geeigneter Form.

3

Art. 31ater

Zielvereinbarung

Bund und Kantone schliessen für die gemeinsam bestellten Angebote eine Zielvereinbarung mit dem betreffenden Unternehmen ab.

1

2

Sie können darin insbesondere Folgendes vereinbaren: a.

Leistungsziele zu Qualität, Quantität, Erlösen und Kosten des Angebots;

b.

den Zeitraum, in dem das Unternehmen die Ziele erreichen muss;

c.

Massnahmen für den Fall, dass die Ziele nicht erreicht werden;

d.

ein Bonus-Malus-System bezüglich der Qualität und der finanziellen Kennzahlen;

e.

die geplante mittelfristige Entwicklung des Angebots.

Der Bundesrat regelt die Ausnahmefälle, in denen keine Zielvereinbarung abgeschlossen werden muss.

3

Art. 31aquater

Angebotsvereinbarung

Von Bund und Kantonen gemeinsam bestellte Angebote und deren Abgeltung werden aufgrund von Planrechnungen der Unternehmen im Voraus von den Bestellern und dem Unternehmen in einer schriftlichen Angebotsvereinbarung festgelegt. Die Planrechnungen stützen sich gegebenenfalls auf die Zielvereinbarungen.

1

Die Angebotsvereinbarung begründet für das Unternehmen gegenüber jedem Besteller einen selbstständigen Rechtsanspruch auf die Abgeltung.

2

3

Der Bundesrat umschreibt den Inhalt der Angebotsvereinbarung näher.

Art. 31b

Bestellverfahren

Das Bestellverfahren wird alle zwei Jahre durchgeführt. Das BAV stimmt das Bestellverfahren mit der Leistungs- und Angebotsplanung ab.

1

Der Bundesrat legt die Einzelheiten des Bestellverfahrens sowie die Grundsätze für die Abgeltung nach Anhörung der Kantone fest.

2

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Personenbeförderungsgesetz

Art. 31bbis

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Streitbeilegung

Können sich die Besteller und das Unternehmen bei der Aushandlung oder Anwendung einer Ziel- oder einer Angebotsvereinbarung über das gemeinsam bestellte Angebot nicht einigen, so legt das BAV das Angebot und die Abgeltung in einer Verfügung fest.

Art. 31c Abs. 1 Die Besteller erstellen für ihre Ausschreibungen im regionalen Personenverkehr auf der Strasse und auf der Schiene eine Ausschreibungsplanung. Sie legen darin in erster Linie die Gründe und den Zeitpunkt der Ausschreibung eines Angebotes fest. Dabei berücksichtigen sie insbesondere Verkehrskonzepte, die einen optimierten öffentlichen Verkehr vorsehen, sowie die lokalen und regionalen Erfordernisse und Bedürfnisse. Sie nehmen in die Ausschreibungsplanung auch Linien auf, die sie gemeinsam ausschreiben, jedoch nicht gemeinsam bestellen.

1

Art. 32a Abs. 3 Liegt keine Vereinbarung vor, so kann das Angebot bei dem Unternehmen bestellt werden, das im Ausschreibungsverfahren für den im Nachbarstaat liegenden Linienabschnitt gesiegt hat.

3

Art. 32b

Koordination von Verfahren

Das Ausschreibungsverfahren für Angebote, die Bund und Kantone gemeinsam bestellen, wird mit dem Verfahren zur Erteilung oder Erneuerung der Konzession koordiniert.

1

Gemeinsam mit der Ausschreibung nach Absatz 1 können auch nicht durch den Bund bestellte Angebote ausgeschrieben werden. Das gemeinsame Ausschreibungsverfahren richtet sich nach den Bestimmungen dieses Abschnitts.

2

Die in den Ausschreibungsunterlagen für das Angebot vorgesehene Geltungsdauer ist massgebend für die Festlegung der Konzessionsdauer.

3

Art. 32c Sachüberschrift, Abs. 2 Einleitungssatz und Bst. b und c Besondere Bestimmungen für Ausschreibungen von Angeboten im Strassenverkehr Während der Dauer der Konzession schreiben die Besteller das bestellte Angebot aus, wenn das Unternehmen: 2

b.

die Zielvereinbarung in mehreren Punkten oder in einem wesentlichen Punkt nicht erfüllt, insbesondere eine verlangte Verbesserung von Preis, Qualität oder Quantität des Angebots nicht erzielt, und die Vereinbarung für diesen Fall eine Ausschreibung vorsieht;

c.

Aufgehoben

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Personenbeförderungsgesetz

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Art. 32g Abs. 1 und 2 Die Besteller der gemeinsam bestellten Angebote vergeben das ausgeschriebene Angebot dem Unternehmen mit der vorteilhaftesten Offerte.

1

Sie berücksichtigen bei der Ermittlung der vorteilhaftesten Offerte insbesondere die Qualität, das Angebotskonzept, die Kosten, den Innovationsgehalt, die Nachhaltigkeit und die Plausibilität des Angebots.

2

Art. 32k

Vergabeentscheid

Sobald der Vergabeentscheid rechtskräftig ist, schliessen die Besteller mit dem Unternehmen eine Zielvereinbarung ab.

Art. 32l Abs. 1 Wird ein gemeinsam bestelltes Angebot aufgrund einer Ausschreibung bei einem neuen Unternehmen bestellt, so muss das bisher beauftragte Unternehmen dem neu beauftragten Unternehmen die eigens für das betreffende Angebot angeschafften Anlagen und Fahrzeuge (Betriebsmittel) zum Restbuchwert übergeben, wenn die Besteller oder der bisherige Betreiber dies verlangen und diese Betriebsmittel für die ausgeschriebenen Linien von zentraler Bedeutung sind.

1

6b. Abschnitt (Art. 33 und 33a) Aufgehoben Gliederungstitel vor Art. 35

7. Abschnitt: Rechnungslegung Art. 35

Grundsätze

Die Unternehmen mit einer Konzession nach Artikel 6 dieses Gesetzes oder Artikel 5 des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 19573 (EBG) müssen den Gemeinwesen, von denen sie Finanzhilfen oder Abgeltungen erhalten, den Geschäftsbericht einschliesslich weiterer durch dieses Gesetz oder seine Ausführungsbestimmungen festgelegter Unterlagen vorlegen. Auf Verlangen müssen sie diesen Gemeinwesen zusätzliche Unterlagen vorlegen und Auskünfte erteilen.

1

2 Unternehmen,

die Finanzhilfen oder Abgeltungen nach diesem Gesetz oder dem EBG erhalten, müssen:

3

a.

für die Rechnungslegung ein als anerkannter Standard bezeichnetes Regelwerk anwenden;

b.

gegenüber den Gemeinwesen, von denen sie die Finanzhilfen oder Abgeltungen erhalten, die Erklärung abgeben, dass sie die subventionsrechtlichen Grundsätze einhalten.

SR 742.101

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Personenbeförderungsgesetz

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Der Bundesrat regelt die Einzelheiten der Rechnungslegung. Er erlässt insbesondere Buchungs-, Bilanzierungs- und Abschreibungsvorschriften sowie Bestimmungen über die Baurechnung, die Spartengliederung, die Betriebskosten- und Leistungsrechnung, die Planrechnung und die Auskunftspflicht gegenüber den Gemeinwesen. Er kann Ausnahmen von der Pflicht nach Absatz 2 Buchstabe a vorsehen.

3

4

Das BAV bezeichnet das für die Rechnungslegung anzuwendende Regelwerk.

Art. 35a

Anrechenbarkeit von Kosten und Erlösen

Bei der Ermittlung der ungedeckten Kosten darf das Unternehmen weder Eigenkapitalzinsen noch Gewinn- und Risikozuschläge einrechnen. Dies gilt auch für die Kosten von Leistungen, die es von beherrschten Konzerngesellschaften bezieht, es sei denn, der Preis der Leistung sei in einem Verfahren nach dem Bundesgesetz vom 21. Juni 20194 über das öffentliche Beschaffungswesen bestimmt worden. Bei gestützt auf Artikel 32 dieses Gesetzes ausgeschriebenen Angeboten basiert die Abgeltungshöhe auf der Offerte des Unternehmens, dem der Zuschlag erteilt worden ist.

1

Erbringt eine Unternehmung oder eine von ihr beherrschte Konzerngesellschaft einzelne Leistungen überwiegend zu Marktpreisen ausserhalb der konzessionierten Personenbeförderung an Dritte, dürfen diese Leistungen, in Abweichung zu Absatz 1, von ihr sowie von Nahestehenden oder von beherrschten Konzerngesellschaften innerhalb der konzessionierten Personenbeförderung zu Marktpreisen verrechnet werden.

2

Der Bundesrat erlässt weitere Bestimmungen über die Anrechenbarkeit von Kosten und Erlösen.

3

Das Unternehmen kann die Kosten des Fahrzeugunterhalts mit Einverständnis der Besteller über die Lebensdauer der Fahrzeuge geglättet verrechnen. In diesem Fall muss es die Differenz zwischen verrechneten und effektiven Kosten bilanzieren.

4

Nach bisherigem Recht abgeschlossene Verträge zwischen Bestellern und Unternehmen über die Abgeltung von Kosten behalten ihre Gültigkeit.

5

Art. 36

Reserven

Das Unternehmen muss die Hälfte des Gewinns aus den von Bund und Kantonen gemeinsam bestellten Angeboten, die nicht nach Artikel 32 ausgeschrieben wurden, und aus den bestellten Verbesserungen dieser Angebote einer Spezialreserve zuweisen. Es darf die Spezialreserve nur zur Deckung von Verlusten der von Bund und Kantonen gemeinsam bestellten Angebote verwenden.

1

Das Unternehmen kann Gewinne aus den vom Bund nicht mitbestellten Angeboten der konzessionierten Personenbeförderung einer Reserve zuweisen. Es darf diese Reserve nur zur Deckung von Verlusten der vom Bund nicht mitbestellten Angebote der konzessionierten Personenbeförderung verwenden. Die bestellenden Kantone können verlangen, dass maximal die Hälfte der entsprechenden Gewinne dieser Reserve zugewiesen werden muss.

2

4

SR 172.056.1

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Personenbeförderungsgesetz

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Endet das von Bund und Kantonen gemeinsam bestellte Angebot, so überträgt das Unternehmen den Bestand der Spezialreserve gegebenenfalls auf die Reserve nach Absatz 2. Beendet das Unternehmen die konzessionierte Personenbeförderung, so überträgt es alle Reserven nach den Absätzen 1 und 2 auf die gesetzliche Kapitalreserve nach Artikel 671 des Obligationenrechts (OR)5.

3

Der gesetzlichen Kapitalreserve dürfen nur Gewinne zugewiesen werden, die nach der Zuweisung an die Reserven nach den Absätzen 1 und 2 verbleiben.

4

Art. 37

Prüfung durch die Aufsichtsbehörde

Das BAV prüft als Aufsichtsbehörde periodisch oder nach Bedarf, ob die Rechnungen von Unternehmen, die vom Bund Finanzhilfen oder Abgeltungen erhalten haben, mit den gesetzlichen Vorschriften und den darauf basierenden Vereinbarungen übereinstimmen. Die Prüfbefugnis des BAV erstreckt sich auch auf Konzerngesellschaften, von denen die Unternehmen Leistungen beziehen.

1

Das BAV kann vertiefte Abklärungen und Prüfungen bei den Unternehmen vornehmen. Es kann in die gesamte Geschäftsführung der Unternehmen Einsicht nehmen.

Soweit Leistungen von Konzerngesellschaften bezogen werden, erstreckt sich die Befugnis des BAV zu vertieften Abklärungen und Prüfungen auch auf diese Gesellschaften.

2

Das BAV umschreibt den Prüfumfang näher. Es kann die aus den Prüfungen erlangten Informationen und Erkenntnisse den zuständigen kantonalen Stellen mitteilen.

3

Art. 38

Revisionsstelle

Das Unternehmen bestellt unabhängig von seiner Rechtsform eine Revisionsstelle nach den Artikeln 727­731a OR6. Es darf nicht auf die Revision verzichten.

1

Unternehmen, die von der öffentlichen Hand jährlich mehr als 10 Millionen Franken Finanzhilfen oder Abgeltungen nach diesem Gesetz oder dem EBG7 erhalten, sind zur Durchführung einer ordentlichen Revision nach Artikel 727 OR verpflichtet.

2

Unternehmen, die von der öffentlichen Hand jährlich mehr als 1 Million Franken Finanzhilfen oder Abgeltungen nach diesem Gesetz oder dem EBG erhalten, müssen jährlich eine Spezialprüfung in Auftrag geben. Das BAV regelt die Einzelheiten dieser Prüfung.

3

Art. 39

Streitigkeiten

Ergeben sich aus den Artikeln 35­38 Streitigkeiten, so erlässt das BAV nach Anhörung des Unternehmens die nötigen Verfügungen.

5 6 7

SR 220 SR 220 SR 742.101

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Personenbeförderungsgesetz

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Art. 51 Abs. 1 Für die ausservertragliche Haftung der konzessionierten Unternehmen gelten die Artikel 40b­40f EBG8.

1

Gliederungstitel vor Art. 54

11a. Abschnitt: Datenbearbeitung durch die Unternehmen Art. 54

Bearbeitung von Personendaten

Die Unternehmen können Personendaten bearbeiten, soweit dies für die Personenbeförderung und den Betrieb oder für die Sicherheit der Reisenden, des Betriebes oder der Infrastruktur erforderlich ist.

1

2

Sie können: a.

ein Profiling mit Ein- und Ausstiegsstationen der Reisenden durchführen, um den Fahrpreis zu ermitteln und in Rechnung zu stellen;

b.

besonders schützenswerte Personendaten über die Gesundheit von Reisenden mit Behinderungen bearbeiten, um Benachteiligungen beim Zugang zu Einrichtungen oder Fahrzeugen des Unternehmens zu beseitigen oder zu verringern.

Sie dürfen die Personenbeförderung nicht von der Einwilligung der Reisenden in die Bearbeitung von deren Personendaten abhängig machen.

3

Sie müssen zu vergleichbaren Bedingungen Personentransportverträge anbieten, die keine Bearbeitung von Personendaten erfordern.

4

Sie unterstehen den Artikeln 30­32 des Datenschutzgesetzes vom 25. September 20209 für Mobilitätsangebote, die: 5

a.

auch Beförderungsleistungen umfassen, die nicht diesem Gesetz unterstehen;

b.

wesentliche andere Dienstleistungen wie touristische oder kulturelle Angebote umfassen.

Die Absätze 1-5 gelten auch für Dritte, die Fahrausweise nach diesem Gesetz verkaufen.

6

8 9

SR 742.101 SR 235.1; AS 2022 491

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II 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Nationalrat, 16. Dezember 2022

Ständerat, 16. Dezember 2022

Der Präsident: Martin Candinas Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz

Die Präsidentin: Brigitte Häberli-Koller Die Sekretärin: Martina Buol

Datum der Veröffentlichung: 29. Dezember 2022 Ablauf der Referendumsfrist: 8. April 2023

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