BBl 2022 www.bundesrecht.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung

Allgemeinverfügung über die Bewilligung eines Pflanzenschutzmittels in Sonderfällen vom 15. Dezember 2022

Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen, gestützt auf Artikel 40 der Pflanzenschutzmittelverordnung vom 12. Mai 20101, verfügt: Das Pflanzenschutzmittel Isonet T (W 7343; 6,2 mg/Dispenser (E,Z)-3,8-tetradecadien-1-yl acetate und 53,8 mg/Dispenser (E,Z,Z)-3,8,11-tetradecatrien-1-yl acetate) wird vom 1. Januar 2023 bis zum 31. Dezember 2023 vorübergehend für eine eingeschränkte Anwendung unter folgenden Bedingungen bewilligt: Bewilligte Anwendung: Anwendungsgebiet

Schadorganismus

Gemüsebau Tomaten Tomaten(nur im Gewächshaus) miniermotte

Anwendungsverfahren

Auflagen

Dosierung: 800 Dispenser/ha Anwendung: vor dem Flug der 1. Generation

1

Auflagen für die Anwendung 1 Bei der Handhabung und beim Aufhängen der Dispenser sind Schutzhandschuhe zu tragen.

1

SR 916.161

2022-4210

BBl 2022 3170

BBl 2022 3170

Entzug der aufschiebenden Wirkung Einer allfälligen Beschwerde gegen diese Allgemeinverfügung wird gestützt auf Artikel 55 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 19682 die aufschiebende Wirkung entzogen.

Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder die ihres Vertreters zu enthalten; sie ist im Doppel und unter Beilage der angefochtenen Verfügung einzureichen, und es sind ihr die als Beweismittel angerufenen Urkunden, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen.

27. Dezember 2022

Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen Der Direktor: Hans Wyss

2

2/2

SR 172.021