Allgemeinverfügung über die Aufnahme eines Pflanzenschutzmittels in die Liste der nicht bewilligungspflichtigen Pflanzenschutzmittel vom 15. November 2005

Das Bundesamt für Landwirtschaft, gestützt auf Artikel 32 der Verordnung vom 18. Mai 20051 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und nach Überprüfung der Erfüllung der Anforderungen dieses Artikels, verfügt: Die folgenden im Ausland zugelassenen Pflanzenschutzmittel werden in die Liste der nicht bewilligungspflichtigen Pflanzenschutzmittel aufgenommen: 1. Produkteigenschaften (für alle aufgeführten Produkte) Wirkstoff(e):

Dicamba 2.5 % MCPA 30.5 %

Formulierungstyp:

SL

2. Handelsprodukte Banvel M

Schweizerische Zulassungsnummer: D-3720 Herkunftsland: Deutschland Ausländische Zulassungsnummer: 0023-00 Vertreiber: Syngenta Agro GmbH, am Technologiepark 1­5, 63477 Maintal

Banvel M

Schweizerische Zulassungsnummer: A-3711 Herkunftsland: Oesterreich Ausländische Zulassungsnummer: 1206/0 Vertreiber: Syngenta Agro GmbH, Anton-Baumgartner-Strasse 125, A-1230 Wien

Compo Rasenunkraut-Vernichter Banvel M

Schweizerische Zulassungsnummer: D-3721 Herkunftsland: Deutschland Ausländische Zulassungsnummer: 0023-77 Vertreiber: Syngenta Agro GmbH, Syngenta Agro GmbH, 63477 Maintal

1

SR 916.161

2005-3172

7045

Gabi RasenunkrautVernichter

Schweizerische Zulassungsnummer: D-3722 Herkunftsland: Deutschland Ausländische Zulassungsnummer: 0023-62 Vertreiber: GABI-Biochemie Hüdersen, Rhodovi KG, Liemer Strasse 26, 32108 Bad Salzuflen

Rasen-UnkrautVernichter

Schweizerische Zulassungsnummer: A-3712 Herkunftsland: Oesterreich Ausländische Zulassungsnummer: 1206/1 Vertreiber: Florissa Handels- und Produktions-GmbH, Gewerbestrasse 13, A-5201 Seekirchen

Zugelassene Anwendungen: Anwendungsgebiet

Schaderreger/Wirkung

Anwendung

(*)

Feldbau Getreide

Dicotyledonen (Unkräuter)

Aufwandmenge: 4 l/ha

1

Dicotyledonen (Unkräuter) Aufwandmenge: 4 l/ha [inkl. Weissklee] Teilwirkung: Aufwandmenge: 4 l/ha Einjährige Ehrenpreis-Arten, Gamanderehrenpreis, Gundelrebe, Kriechender Günsel, Quendelblättriger Ehrenpreis

1

Zierpflanzen Zier- und Sportrasen Zier- und Sportrasen

1

(*) Auflagen und Bemerkungen 1 = Auf Packungen und in anderen Empfehlungen ist auf die notwendigen Vorsichtsmassnahmen hinzuweisen.

Lagerung und Entsorgung Das Produkt muss in der Originalpackung getrennt von Lebens-, Futter- und Heilmitteln so gelagert werden, dass es für Unbefugte nicht zugänglich ist.

Leere Gebinde müssen gründlich gereinigt und der Kehrichtabfuhr zur Entsorgung übergeben werden. Mittelreste müssen zur Entsorgung der Gemeindesammelstelle, einer Sammelstelle für Sonderabfälle oder der Verkaufsstelle übergeben werden.

Vorbehalten bleiben die Vorschriften der Gift- und Umweltschutzgesetzgebung.

Wettbewerbs- und Immaterialgüterrecht Die Regelungen des Wettbewerbs- und Immaterialgüterrechts werden von dieser Allgemeinverfügung nicht berührt.

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Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Eröffnung bei der Rekurskommission Chemikalien, Effingerstrasse 39, 3003 Bern, Verwaltungsbeschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder diejenige seines Vertreters zu enthalten. Die Beschwerdeschrift ist in zweifacher Ausführung unter Beilage der angefochtenen Verfügung einzureichen. Die als Beweismittel angerufenen Urkunden, soweit sie sich im Besitz des Beschwerdeführers befinden, sind beizulegen.

15. November 2005

Bundesamt für Landwirtschaft Der Direktor: Manfred Bötsch

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