Bundesbeschluss

Entwurf

betreffend das Protokoll vom 28. November 2003 über explosive Kriegsmunitionsrückstände (Protokoll V) zum Übereinkommen vom 10. Oktober 1980 über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen, die übermässige Leiden verursachen oder unterschiedslos wirken können vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 54 Absatz 1 und 166 Absatz 2 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 17. August 20052, beschliesst: Art. 1 Das Protokoll vom 28. November 2003 über explosive Kriegsmunitionsrückstände zum Übereinkommen vom 10. Oktober 19803 über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen, die übermässige Leiden verursachen oder unterschiedslos wirken können, wird genehmigt.

1

2

Der Bundesrat wird ermächtigt, das Protokoll anzunehmen.

Art. 2 Dieser Beschluss untersteht nicht dem Staatsvertragsreferendum.

1 2 3

SR 101 BBl 2005 5579 SR 0.515.091

2005-1030

5599

Protokoll vom 28. November 2003 über explosive Kriegsmunitionsrückstände. BB

5600