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Gesuch im militärischen Plangenehmigungsverfahren betreffend Gemeinde Alpnach, Militärflugplatz Alpnach; Ausbau und Sanierung Einsatzinfrastruktur Mitwirkung und Anhörung vom 5. Januar 2023 Gemeinde:

Alpnach

Gesuchstellerin:

armasuisse Immobilien, Baumanagement Zentral

Gesuchsunterlagen:

Projektbeschrieb inkl. Planbeilagen

Gegenstand:

Neubau durchfahrbare Fahrzeughalle Kavernenareal sowie Neubau Fahrzeughalle mit Fahrzeugwerkstatt und Werkhof im Chilcherli, Sanierung Hangar 1

Verfahren:

Das Verfahren richtet sich nach dem Militärgesetz (Art. 126 ff. MG; SR 510.10), der militärischen Plangenehmigungsverordnung (MPV; SR 510.51) und subsidiär nach dem Bundesgesetz über die Enteignung (EntG; SR 711). Das Generalsekretariat VBS ist Genehmigungsbehörde und leitet das Verfahren.

Mitwirkungs- und Nach Art. 126 und 126d MG in Verbindung mit Art. 62a des Anhörungsverfahren: Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes (RVOG, SR 172.010) sind die betroffenen Kantone, Gemeinden und Fachbehörden des Bundes anzuhören, bevor die Genehmigungsbehörde ihren Entscheid fällt. Während der Dauer der öffentlichen Auflage hat zudem die betroffene Bevölkerung Gelegenheit, bei der Genehmigungsbehörde schriftliche Anregungen einzureichen.

UVP: Das Projekt unterliegt nicht der Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) gemäss Art. 10a des Umweltschutzgesetzes (USG; SR 814.01).

Öffentliche Auflage:

Die Gesuchsunterlagen können vom 6. Januar bis am 6. Februar 2023 während der ordentlichen Öffnungszeiten an folgender Stelle eingesehen werden: Gemeinde Alpnach: Gemeindehaus, Bahnhofstrasse 15, 6055 Alpnach Dorf

Aussteckung / Profilierung:

Während der öffentlichen Auflage sind die Veränderungen, welche die geplanten Bauten und Anlagen im Gelände bewirken, sichtbar zu machen und auszustecken; bei Hochbauten sind Profile aufzustellen.

2022-4197

BBl 2023 10

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Einsprachen:

5. Januar 2023

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Einsprache kann erheben, wer nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG; SR 172.021) oder EntG Partei ist.

Einsprachen müssen schriftlich innert der Auflagefrist beim Generalsekretariat VBS, Maulbeerstrasse 9, 3003 Bern erhoben werden.

Wer keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen (vgl. Art. 126f Abs. 1 MG und 14 MPV).

Innerhalb der Auflagefrist sind sämtliche enteignungsrechtlichen Einwände sowie Begehren um Entschädigung oder Sachleistung geltend zu machen. Einwände gegen die Aussteckung oder die Aufstellung von Profilen sind sofort, jedenfalls aber vor Ablauf der Auflagefrist bei der Genehmigungsbehörde vorzubringen (Art. 126c Abs. 3 MG).

Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport