BBl 2023 www.fedlex.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung

Bundesbeschluss über die Volksinitiative «Für Freiheit und körperliche Unversehrtheit»

Entwurf

vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 139 Absatz 5 der Bundesverfassung1, nach Prüfung der am 16. Dezember 20212 eingereichten Volksinitiative «Für Freiheit und körperliche Unversehrtheit», nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 9. Dezember 20223, beschliesst:

Art. 1 Die Volksinitiative vom 16. Dezember 2021 «Für Freiheit und körperliche Unversehrtheit» ist gültig und wird Volk und Ständen zur Abstimmung unterbreitet.

1

2

Sie lautet:

Die Bundesverfassung wird wie folgt geändert: Art. 10 Abs. 2bis Eingriffe in die körperliche oder geistige Unversehrtheit einer Person bedürfen deren Zustimmung. Die betroffene Person darf aufgrund der Verweigerung der Zustimmung weder bestraft werden noch dürfen ihr soziale oder berufliche Nachteile erwachsen.

2bis

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SR 101 BBl 2022 195 BBl 2023 59

2022-4059

BBl 2023 60

Volksinitiative «Für Freiheit und körperliche Unversehrtheit». BB

BBl 2023 60

Art. 197 Ziff. 124 12. Übergangsbestimmung zu Art. 10 Abs. 2bis (Recht auf körperliche und geistige Unversehrtheit) Die Bundesversammlung erlässt die Ausführungsbestimmungen zu Artikel 10 Absatz 2bis spätestens ein Jahr nach dessen Annahme durch Volk und Stände. Treten die Ausführungsbestimmungen innerhalb dieser Frist nicht in Kraft, so erlässt der Bundesrat die Ausführungsbestimmungen in Form einer Verordnung und setzt sie auf diesen Zeitpunkt hin in Kraft. Die Verordnung gilt bis zum Inkrafttreten der von der Bundesversammlung erlassenen Ausführungsbestimmungen.

Art. 2 Die Bundesversammlung empfiehlt Volk und Ständen, die Initiative abzulehnen.

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2/2

Die endgültige Ziffer dieser Übergangsbestimmung wird nach der Volksabstimmung von der Bundeskanzlei festgelegt.