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Bundesgesetz über die Entwicklungsfinanzierungsgesellschaft SIFEM

Entwurf

(SIFEM-Gesetz) vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 54 der Bundesverfassung1 und auf die Botschaft des Bundesrates vom 16. Dezember 20222, beschliesst:

1. Abschnitt: Gesellschaft, Zweck und Grundsätze Art. 1

Entwicklungsfinanzierungsgesellschaft des Bundes

Die SIFEM (Swiss Investment Fund for Emerging Markets) ist die Entwicklungsfinanzierungsgesellschaft des Bundes.

1

Sie ist dem Eidgenössischen Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung zugeordnet.

2

Art. 2

Rechtsform und Firma

1

Die SIFEM ist eine privatrechtliche Aktiengesellschaft.

2

Sie ist unter der Firma «SIFEM AG» im Handelsregister eingetragen.

Art. 3

Zweck

Die SIFEM unterstützt in Entwicklungs- und Schwellenländern private Organisationen, die den Grundsätzen des Bundesgesetzes vom 19. März 19763 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe entsprechen.

1

Sie finanziert und berät private Organisationen und fördert den Einsatz zusätzlicher privatwirtschaftlicher Mittel.

2

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SR 101 BBl 2023 55 SR 974.0

2022-4185

BBl 2023 56

SIFEM-Gesetz

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Sie trägt in diesen Ländern zu einem nachhaltigen und inklusiven Wirtschaftswachstum, zur Schaffung und Sicherung von menschenwürdigen Arbeitsplätzen, zur Armutsbekämpfung sowie dem Schutz und der nachhaltigen Nutzung natürlicher Ressourcen bei. Insbesondere setzt sie bei den Ursachen des Klimawandels und der Anpassung an dessen Folgen an.

3

Art. 4

Grundsätze der Geschäftstätigkeit

Die SIFEM richtet ihre Tätigkeit an den Grundsätzen der Nachhaltigkeit und der Additionalität aus sowie an den anerkannten Prinzipien der Entwicklungszusammenarbeit. Sie verfolgt eine verantwortungsvolle Investitionspolitik; sie berücksichtigt dabei die besten Praktiken in diesem Bereich.

2. Abschnitt: Aufgaben und Zusammenarbeit Art. 5

Aufgaben

Die SIFEM tätigt langfristige Investitionen zugunsten von gewinnorientierten kleinen und mittleren sowie schnell wachsenden Unternehmen in Entwicklungs- und Schwellenländern. Sie kann alle notwendigen Geschäfte tätigen und Finanzinstrumente in allen Formen von Beteiligungen, Fremdkapital und Garantien einsetzen, die der Erfüllung ihrer Aufgaben dienen.

1

2

Sie mobilisiert privates Kapital, um ihre Ziele zu erreichen.

Sie kann den Bund bei weiteren Aufgaben unterstützen, soweit ein Bedarf nach den besonderen Fachkenntnissen der SIFEM besteht und damit ihr Auftrag nach diesem Gesetz nicht beeinträchtigt wird.

3

Art. 6

Zusammenarbeit

Die SIFEM kann, zur Erfüllung ihrer Aufgaben, mit staatlichen oder privaten Organisationen sowie mit internationalen Institutionen, Organisationen und Vereinigungen zusammenarbeiten.

3. Abschnitt: Aktienkapital, Aktionärskreis und strategische Ziele Art. 7

Aktienkapital

Die Höhe des Aktienkapitals sowie Anzahl, Nennwert und Art der Beteiligungspapiere werden in den Statuten festgelegt.

Art. 8

Aktionärskreis

Der Bund ist der Hauptaktionär der SIFEM. Er hält mindestens zwei Drittel der Stimmrechte und des Kapitals der SIFEM.

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Art. 9

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Strategische Ziele

Der Bundesrat legt für die SIFEM für jeweils vier Jahre die strategischen Ziele fest; er orientiert sich dabei an den anerkannten Prinzipien der Entwicklungszusammenarbeit und an den Grundsätzen der Additionalität und der Nachhaltigkeit.

1

Der Verwaltungsrat der SIFEM sorgt für die Umsetzung der strategischen Ziele. Er erstattet dem Bundesrat jährlich Bericht über die Zielerreichung und stellt die notwendigen Informationen für die Überprüfung der Zielerreichung zur Verfügung.

2

4. Abschnitt: Verwaltungsrat und Anstellungsverhältnisse Art. 10

Zusammensetzung und Wahl des Verwaltungsrates

Der Verwaltungsrat besteht aus sieben bis neun fachkundigen und unabhängigen Mitgliedern.

1

Die Generalversammlung der SIFEM wählt die Mitglieder des Verwaltungsrates und bezeichnet die Präsidentin oder den Präsidenten. Eine Amtsdauer beträgt längstens drei Jahre. Verwaltungsratsmitglieder können wiedergewählt werden; die maximale Amtszeit ist jedoch auf insgesamt 12 Jahre beschränkt. Die Generalversammlung kann Verwaltungsratsmitglieder aus wichtigen Gründen jederzeit abberufen.

2

Art. 11

Interessenbindungen des Verwaltungsrates

Kandidatinnen und Kandidaten für die Wahl in den Verwaltungsrat müssen gegenüber dem Bundesrat ihre Interessenbindungen offenlegen.

1

Die Mitglieder des Verwaltungsrates legen ihre Interessenbindungen gegenüber dem Verwaltungsrat offen und melden diesem Veränderungen ihrer Interessenbindungen laufend. Der Verwaltungsrat informiert den Bundesrat darüber jährlich im Rahmen des Geschäftsberichts. Ist eine Interessenbindung mit der Mitgliedschaft im Verwaltungsrat unvereinbar und hält das Mitglied an ihr fest, so beantragt der Verwaltungsrat der Generalversammlung dessen Abberufung.

2

3

Kein Mitglied des Verwaltungsrates darf der Geschäftsleitung angehören.

Art. 12

Vergütung

Der Bundesrat sorgt dafür, dass in der SIFEM für die Mitglieder des Verwaltungsrates, für Personal von mit der Portfolioverwaltung und der Geschäftsführung beauftragten Dritten sowie für Personal, das in vergleichbarer Weise entschädigt wird, die Bestimmungen von Artikel 6a Absätze 1­5 des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 20004 sinngemäss angewendet werden.

4

SR 172.220.1

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Art. 13 1

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Anstellungsverhältnisse

Das Personal der SIFEM wird privatrechtlich angestellt.

Der Verwaltungsrat der SIFEM und die von ihr mit der Portfolioverwaltung und der Geschäftsführung beauftragten Dritten fördern die Vielfalt und die Gleichstellung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.

2

5. Abschnitt: Finanzierung und Tresorerie Art. 14

Finanzierung

1

Die SIFEM finanziert ihren Betrieb durch eigene Geschäftstätigkeit.

2

Der Bund sorgt für eine angemessene Kapitalausstattung der SIFEM.

Art. 15

Drittmittel

Die SIFEM kann geldwerte Leistungen Dritter entgegennehmen, soweit dies mit ihrem Zweck und ihren Zielen sowie ihren Aufgaben vereinbar ist.

Art. 16

Tresorerie

Die Eidgenössische Finanzverwaltung (EFV) verwaltet im Rahmen ihrer zentralen Tresorerie die liquiden Mittel der SIFEM. Sie vereinbart die Einzelheiten in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag.

1

Um den für die Investitionstätigkeit notwendigen Liquiditätsbedarf zu decken, hält die SIFEM angemessene Liquiditätsreserven bei einer Bank nach dem Bankengesetz vom 8. November 19345.

2

6. Abschnitt: Referendum und Inkrafttreten Art. 17 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

5

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SR 952.0